.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 24.11.2004
Geltungszeitraum bis: 16.06.2015
Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 24. November 2004
####§ 1
Stellung, Name und Sitz
(
1
)
1 Das Rechnungsprüfungsamt ist eine unabhängige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2 Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
(
2
)
Es führt die Bezeichnung "Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck" und hat seinen Sitz in Kassel.
#§ 2
Organisation des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem Leiter oder der Leiterin (Leitung), der Stellvertretung sowie der erforderlichen Anzahl von Prüfern oder Prüferinnen (Prüfern), die in der Regel in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen.
(
2
)
1 Die Leitung wird vom Vizepräsidenten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Zustimmung des Rates der Landeskirche berufen und abberufen. 2 Sie ist für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes verantwortlich und vertritt es nach außen.
(
3
)
Die Stellvertretung und die Prüfer werden vom Vizepräsidenten auf Vorschlag der Leitung ernannt und entlassen.
(
4
)
Die Geschäftsverteilung wird von der Leitung im Benehmen mit der Stellvertretung geregelt.
(
5
)
Die Prüfer arbeiten, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, in eigener Verantwortung.
(
6
)
1 Sämtliche Mitarbeitende des Rechnungsprüfungsamtes unterliegen der Schweigepflicht. 2 Sie dürfen von den ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
(
7
)
1 Die Leitung und die Stellvertretung sollen keinem Organ einer vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfenden kirchlichen Körperschaft angehören. 2 Gehört ein Prüfer einem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft an, so ist er von deren Prüfung ausgeschlossen.
#§ 3
Dienstaufsicht
(
1
)
Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Vizepräsidenten.
(
2
)
Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes nicht beeinträchtigen.
#§ 4
Zuständigkeit und Aufgaben
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1
)
Das Rechnungsprüfungsamt legt bis zum 01. April dem Rat der Landeskirche einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr und die dabei gemachten Erfahrungen vor.
(
2
)
Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung
- der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer rechtlich unselbstständigen Einrichtungen sowie ihrer Sondervermögen,
- der Kirchenkreise, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände,
- der kirchlichen Stiftungen, soweit dies in deren Verfassung vorgesehen ist,
- der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der Aufsicht des Landeskirchenamtes nach Artikel 134 Absatz 3 Grundordnung unterliegen.
(
3
)
1 Das Rechnungsprüfungsamt kann bei den in Absatz 2 aufgeführten kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Stiftungen Kassenprüfungen durchführen. 2 Es soll jährlich in den Kirchenkreisen eine Kassenprüfung durchführen und diese Prüfung schwerpunktweise auf die angeschlossenen Kassen erstrecken.
(
4
)
1 Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, von den in Betracht kommenden Stellen die erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage von Akten, Büchern und sonstigen Unterlagen zu verlangen. 2 Die zur Prüfung notwendigen Daten der Finanzbuchhaltung, der Vermögens- und Anlagenbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung sowie der Personalverwaltung sind zur Verfügung zu stellen. 3 Es verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Stellen unmittelbar.
(
5
)
Der Rat der Landeskirche ist berechtigt, Sonderprüfungsaufträge zu erteilen.
(
6
)
1 Das Rechnungsprüfungsamt kann Vorschläge zur Verbesserung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens machen. 2 Des Weiteren soll es beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben.
(
7
)
1 Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben besonderer Sachverständiger bedienen. 2 Es kann für betriebswirtschaftlich geführte Einrichtungen Prüfungsaufträge an öffentlich anerkannte Prüfungsgesellschaften erteilen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften).
#§ 5
Art und Durchführung der Prüfungen
(
1
)
1 Die Prüfungen erstrecken sich darauf, ob ordnungsgemäß, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird. 2 Die Vorschriften des Kirchengesetzes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Abschnitt Prüfungswesen, bleiben unberührt.
(
2
)
Das Rechnungsprüfungsamt hat jährlich zu prüfen:
- die Jahresrechnungen der Landeskirchenkasse und der landeskirchlichen Werke und Einrichtungen
- die Jahresrechnungen der Kirchenkreise
- die Jahresrechnungen der Gesamt- und Zweckverbände gem. § 23 Absatz 3 HKR-G
- alle Verwendungsnachweise.
(
3
)
Das Rechnungsprüfungsamt hat alle zwei Jahre zu prüfen:
- die Jahresrechnungen der Gesamt- und Zweckverbände gem. § 23 Abs. 4 HKR-G
- die Jahresrechnungen der Kirchengemeinden mit Pfarrstelle
- die Jahresrechnungen der Kirchengemeinden mit Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Diakoniestationen) sowie Stiftungen gem. § 21 HKR-G.
(
4
)
1 Die Jahresrechnungen der übrigen Kirchengemeinden und Einrichtungen können stichprobenweise zur Prüfung angefordert oder auf besonderen Wunsch des Kirchenvorstandes geprüft werden. 2 Im Regelfall prüft der Kirchenvorstand oder der vom Kirchenvorstand eingesetzte Prüfungsausschuss die Jahresrechnung abschließend.
(
5
)
1 Die Prüfungen sind orts- und zeitnah durchzuführen. 2 Sie können nach pflichtgemäßem Ermessen eingeschränkt werden und sind nach Möglichkeit mit den Kassenprüfungen in den Kirchenkreisen zu verbinden.
(
6
)
Beim begründeten Verdacht einer Unregelmäßigkeit hat das Rechnungsprüfungsamt sofort eine Prüfung durchzuführen.
#§ 6
Prüfungsbericht und Prüfungsschriftwechsel
(
1
)
1 Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bericht zusammen und leitet ihn der geprüften Stelle zu. 2 Es kann zur Stellungnahme angemessene Fristen setzen und gegebenenfalls kirchenaufsichtliche Maßnahmen erwirken.
(
2
)
Prüfungsberichte sollen die Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung durch das Aufzeigen
- von erheblichen Kostenentwicklungen,
- von Fällen erheblichen unwirtschaftlichen Verhaltens bei der wirtschaftlichen und sparsamen Führung
der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen unterstützen.
(
3
)
1 In den Prüfungsbericht sind insbesondere Ausführungen darüber aufzunehmen,
- ob die in der Haushalts- und Vermögensrechnung aufgeführten Beträge vollständig und richtig erfasst und ordnungsgemäß belegt sind und in welchen Fällen erhebliche Abweichungen vom Haushaltsplan bestehen
- in welchen bedeutenden Fällen die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind.
2 Der Prüfungsbericht kann Empfehlungen zur künftigen Haushaltsführung, Feststellungen über frühere Haushaltsjahre sowie Ergebnisse aus vergleichenden Prüfungen enthalten.
(
4
)
Das Ergebnis über die Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird dem Rat der Landeskirche über den Finanzausschuss der Landessynode gem. Artikel 111 Absätze 2 bis 4 der Grundordnung zugeleitet.
(
5
)
Das Ergebnis über die Prüfung der Kirchengemeinden wird dem jeweiligen Kirchenkreisvorstand aufgrund Artikel 80 Absatz 5 der Grundordnung mitgeteilt.
(
6
)
1 Lässt die Äußerung der geprüften oder sonstigen betroffenen Stelle erkennen, dass sie die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsfeststellungen gezogen hat, so entscheidet das Rechnungsprüfungsamt, ob die Angelegenheit erledigt ist. 2 Die Entscheidung ist der Stelle mitzuteilen.
(
7
)
1 Ergeben sich Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der geprüften Stelle und lassen sich diese nicht in angemessener Zeit ausräumen, fordert das Rechnungsprüfungsamt das jeweilige Aufsichtsorgan zur Entscheidung auf. 2 Die geprüfte Stelle ist hiervon zu unterrichten. 3 Entspricht die Entscheidung nicht der Rechtsauffassung des Rechnungsprüfungsamtes, so ist der Rat der Landeskirche zu informieren.
#§ 7
Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
1 Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsprüfungsamtes werden in einem besonderen Abschnitt des gesamtkirchlichen Haushaltsplanes zusammengefasst. 2 Dieser Abschnitt wird durch das Rechnungsprüfungsamt bewirtschaftet.
(
2
)
Die Rechnungsprüfung für den Haushaltsabschnitt des Rechnungsprüfungsamtes wird dem Finanzausschuss der Landessynode übertragen, der sich der Mithilfe des Landeskirchenamtes bedienen kann.
#§ 8
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Zugleich tritt die Verordnung über die Errichtung eines Rechnungsprüfungsamtes vom 19. August 1948 in der Fassung vom 11. Juli 1978 (KABl. 1979 S. 41) außer Kraft.