.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Schulverfassung für die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 7. Juli 2015
Das Landeskirchenamt hat gem. Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
####Präambel
"Gott hat uns nicht gegeben den Geist der Furcht, sondern der Kraft und der Liebe und der Besonnenheit.“ (2. Tim 1,7)
####Die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim ist eine Grundschule der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Kirchliche Bildungsverantwortung muss sich auch in modellhaftem Bildungsengagement erweisen. Als Trägerin der Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim leistet die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ihren Beitrag in einem Schulbereich, in dem die Grundlagen schulischer Bildung und Erziehung gelegt werden. Die Schule soll hohe pädagogische Qualität mit dem evangelischen Bildungs- und Erziehungsverständnis verbinden.
####Die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim betrachtet den christlichen Glauben als Fundament von Bildung und Erziehung.
Gemäß der biblischen Rede vom Menschen als dem Geschöpf und Ebenbild Gottes besitzt jeder Mensch eine von Gott gegebene, unveräußerliche Würde. Die Gestaltung des Lebens auf der Grundlage des Evangeliums führt zu Freiheit und Mündigkeit in Verantwortung vor Gott und für seine Schöpfung. In gemeinsamer Achtung der biblischen Botschaft gestaltet die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim das Leben der Schulgemeinde in ökumenischer Gemeinschaft.
####Die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim leistet einen eigenen evangelischen Beitrag zu den Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der Gesellschaft.
Ihr Bildungs- und Erziehungskonzept umfasst die Vermittlung von Sach- und Orientierungswissen. Im Horizont des Evangeliums und auf der Basis fundierten Wissens lernen die Schülerinnen und Schüler nach ethischer Verantwortung zu fragen, die Bereitschaft zur Mitgestaltung einer humanen und lebenswerten Gesellschaft zu entwickeln und diakonisches Handeln einzuüben. Erziehungsziel ist es, Menschen zu befähigen, eine Persönlichkeit auszubilden, die zur Verantwortung für sich, die Mitmenschen und die ganze Schöpfung Gottes bereit ist.
In der Schulgemeinde lernen die Schülerinnen und Schüler den christlichen Glauben kennen, sie setzen sich mit ihm auseinander und können seine lebensgestaltende Kraft erfahren. Die Relevanz christlichen Glaubens für die persönliche Lebenssituation junger Menschen, für ihre Einstellungen und Werthaltungen findet sowohl in der unterrichtlichen als auch in der außerunterrichtlichen Arbeit, in Gottesdiensten, Andachten, Festen und Feiern ihren Ausdruck.
Die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim ist Schule der Region.
Die Grundschule pflegt vielfältige Kontakte und Kooperationen mit der Kirchengemeinde, der Kommune und Betrieben. Diese bieten die Chance, an außerschulischen Lernorten Kenntnisse zu erwerben und Erfahrungen zu machen, die das schulische Leben bereichern.
####Die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim orientiert sich in ihrem pädagogischen Konzept an reformpädagogischen Grundsätzen.
Jahrgangsübergreifende Gruppen und die Aufnahme von Kindern mit ausgewiesenem Förderbedarf fördern und verstärken das soziale Miteinander, Leben und Lernen. Fächerübergreifender, ganzheitlicher und projektorientierter Unterricht ermöglichen ein Lernen durch Erfahrung und Selbsttätigkeit.
Die Schulgemeinde erwartet von all ihren Mitgliedern, dass sie das in der Präambel beschriebene Bildungsverständnis bejahen und seine Zielsetzungen in gemeinsamer Verantwortung zu verwirklichen suchen.
„Jesus herzte die Kinder und legte die Hände auf sie und segnete sie.“ (Mk 10,16)
#§ 1
Allgemeine Grundlagen
(
1
)
1 Das Grundgesetz der Bundesrepublik gewährleistet mit Art. 7 Abs. 4 GG das Grundrecht der Privatschulfreiheit. 2 Dadurch wird die Institution Privatschule in ihrer Existenz und Funktionsfähigkeit gesichert.
(
2
)
Diese grundgesetzliche Gewährleistung begründet auch für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (im folgenden auch Landeskirche genannt) als Schulträgerin einen Freiraum, in welchem grundsätzlich eigenverantwortlich ein Schul- und Unterrichtsbetrieb organisiert, die Lehrziele, -methoden, -gegenstände, -mittel und -pläne bestimmt, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte ausgewählt sowie die religiös-weltanschauliche Ausrichtung festgelegt werden können.
(
3
)
Die religiöse Erziehung an einer solchen Schule stellt zugleich eine Äußerung des Glaubenslebens dar und hat daher Teil an der Gewährleistung der Religionsfreiheit aus Art. 4 Absatz 2 GG.
(
4
)
Schließlich gehört das kirchliche Schulwesen auch zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen im Sinne der Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung.
(
5
)
Wird eine Schule in kirchlicher Trägerschaft betrieben, die in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gemäß Artikel 7 Absatz 4 GG nicht fördert und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend sichert, besteht ein Anspruch auf die entsprechende Genehmigung dieser Schule als Ersatzschule durch den Staat.
(
6
)
Die so beschriebene Gewährleistung des Grundgesetzes wird mit Art. 61 Hessische Verfassung, dem Hessischen Schulgesetz und dem Hessischen Ersatzschulfinanzierungsgesetz konkretisiert.
#§ 2
Die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim
(
1
)
1 Die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim erfüllt die vorgenannten Bedingungen und ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. 2 Trägerin der Schule ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, vertreten durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
In Ausführung der Präambel will die Landeskirche mit der Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim einen eigenen, evangelischen Beitrag zu den Aufgaben und Zielen der Erziehung und Bildung in der Gesellschaft leisten.
(
3
)
1 Zum christlichen Lebensverständnis gehört auch die Offenheit im Umgang miteinander. 2 Dies bedeutet für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte das Recht, ihre Meinung frei, kritisch und in gegenseitiger Achtung zu äußern. 3 Diese Freiheit findet dort ihre Grenzen, wo die Rechte, die Ehre und Würde des anderen verletzt und wo die Erziehungsaufgaben der kirchlichen Schule im Sinne der Präambel beeinträchtigt werden.
(
4
)
1 In den Gremien der schulischen Mitbestimmung im Sinne dieser Ordnung und in der Gestaltung des gesamten Schullebens sind Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte partnerschaftlich aufeinander angewiesen. 2 Jeder Person fällt dabei Verantwortung zu.
#§ 3
Kooperationspartner
1 Durch eine Kooperationsvereinbarung mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck verpflichten sich der Evangelische Kirchenkreis Hanau, die Evangelische Kirchengemeinde Issigheim und der Förderverein der Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim durch partnerschaftliche Zusammenarbeit, die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2 Im Rahmen dieser Kooperation werden ein Kooperationsrat und ein pädagogischer Fachbeirat für einen Dialog zum schulischen Konzept und für die schulische Weiterentwicklung gebildet.
#§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, und Schulleitung
Rechte und Pflichten für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte sowie die Schulleitung ergeben sich aus dem Hessischen Schulgesetz und den dies ausführenden Vorschriften, sofern nicht im Schulvertrag oder in dieser Schulverfassung andere Vorschriften an deren Stelle treten bzw. sie ändern.
#§ 5
Schülerinnen und Schüler
(
1
)
Schülerinnen und Schüler aus der Region Hanau - unter besonderer Berücksichtigung von Kindern aus den Bruchköbeler Stadtteilen Ober - und Niederissigheim und Butterstadt -, die die schulspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen, können ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität, Geschlecht und Religionszugehörigkeit an der Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim aufgenommen werden, wenn ihre Eltern und sie sich verpflichten, das besondere Profil der Schule zu achten und an dessen Umsetzung mitzuwirken.
(
2
)
Die Schulkonferenz kann für eine Aufnahme mit Zustimmung des Landeskirchenamtes weitere Kriterien für eine Auswahl festlegen.
(
3
)
Für die Auswahlentscheidung kann eine Beratung durch einen Aufnahmeausschuss erfolgen, über dessen allgemeine Zusammensetzung die Schulkonferenz mit Zustimmung des Landeskirchenamtes beschließt; die Mitglieder des Aufnahmeausschusses werden von ihren Gremien entsandt.
(
4
)
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3.
(
5
)
Beschließt die Schulkonferenz bestimmte Aktivitäten als verbindliche Bestandteile des Bildungsganges an der Schule, so müssen alle Schülerinnen und Schüler an diesen Veranstaltungen teilnehmen; die Schulleitung kann hiervon in Ausnahmefällen entbinden, wenn besondere Gründe vorliegen.
(
6
)
Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend dem Hessischen Schulgesetz, soweit nicht in dieser Schulverfassung bzw. durch die Schulkonferenz oder den ausführenden Schulverträgen anderes geregelt wird.
#§ 6
Eltern
(
1
)
1 Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler sind die Eltern gehalten, Kontakt mit den unterrichtenden Lehrkräften zu pflegen und insbesondere bei auftretenden Problemen das offene Gespräch mit ihnen zu suchen. 2 Sie sollen die Schule informieren, wenn besondere Umstände die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen.
(
2
)
1 Die Eltern verpflichten sich, die Schule bei der Verwirklichung ihrer Bildungs- und Erziehungsziele zu unterstützen. 2 Von ihnen wird die Bereitschaft erwartet, dass sie nach Maßgabe des Schulvertrages die verschiedenen Möglichkeiten der Mitarbeit in der Schule wahrnehmen. 3 Dies kann in den Gremien gemäß der Schulverfassung und im Rahmen unterrichtlicher sowie außerunterrichtlicher Aktivitäten geschehen.
(
3
)
1 Die Mitwirkung der Eltern erfolgt durch die in entsprechender Anwendung des Hessischen Schulgesetzes zu bildenden Gruppenelternräte und den Schulelternbeirat. 2 Dem Schulelternbeirat gehören neben den gewählten Gruppenelternvertretern auch deren Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an, soweit nicht Angelegenheiten des Kreis- oder Landeselternbeirates berührt sind.
(
4
)
Die Personensorgeberechtigten bzw. entsprechend berechtigte Personen gemäß § 100 HSchG schließen mit dem Landeskirchenamt, vertreten durch die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim, einen Schulvertrag.
(
5
)
Für die Arbeit der schulischen Gremien auf allen Ebenen und für die Gestaltung der außerunterrichtlichen Aktivitäten sollen Eltern Vorschläge einbringen.
#§ 7
Lehrkräfte
(
1
)
1 Der Dienst aller Lehrkräfte wird durch den besonderen Auftrag und die Erziehungsziele der kirchlichen Schule bestimmt. 2 Sie verpflichten sich, aktiv am Erziehungsauftrag einer Schule in kirchlicher Trägerschaft mitzuwirken. 3 Dies bezieht sich auch auf die Mitgestaltung des schulischen Lebens, zum Beispiel bei Andachten und Gottesdiensten.
(
2
)
Die Lehrkräfte bilden die Gesamtkonferenz in entsprechender Anwendung des Hessischen Schulgesetzes.
(
3
)
1 Die Lehrkräfte erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Beschlüsse der Mitbestimmungsgremien in eigener Verantwortung. 2 Sie verpflichten sich zu partnerschaftlicher Zusammenarbeit untereinander und mit Schülerinnen und Schülern und Eltern. 3 Sie sind bereit, an allen schulischen Gremien und an allen von diesen Gremien beschlossenen verbindlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(
4
)
1 Die Lehrkräfte beraten Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. 2 Dazu dienen vor allem Sprechtage, Sprechstunden und Elternversammlungen. 3 Besonders bei auffälligem Nachlassen der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft von Schülerinnen oder Schülern sowie allgemeinen Problemen im pädagogischen Bereich sollen die Eltern benachrichtigt werden. 4 In gemeinsamen Gesprächen sollen Wege zur Lösung dieser Probleme beraten werden. 5 Die Verantwortung der Eltern für die Erziehung der Schülerinnen und Schüler bleibt dabei gewahrt.
#§ 8
Schulleitung
(
1
)
Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin bzw. dem stellvertretenden Schulleiter.
(
2
)
1 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist der Schulträgerin gegenüber dafür verantwortlich, dass die Schule entsprechend den kirchlichen und den für sie geltenden staatlichen Bestimmungen geführt wird. 2 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter verpflichtet sich zur besonderen Fürsorge gegenüber den Lehrkräften und Mitarbeitern sowie zur Beratung und Unterstützung aller Mitglieder der Schulgemeinde. 3 Ihr bzw. ihm obliegt die Wahrung und Fortentwicklung von Schulprogramm und Schulprofil im Einvernehmen mit den anderen Gremien in der Schule.
(
3
)
Mit beratender Stimme können der die Schulträgerin, weitere Lehrkräfte, insbesondere in der Schule unterrichtende Pfarrerinnen bzw. Pfarrer und Vertreter des Kirchenkreisamtes, zu Sitzungen der Schulleitung hinzugezogen werden.
#§ 9
Mitwirkung
(
1
)
Zur Regelung der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und Lehrkräfte in der Mitwirkung in der Schule findet das Hessische Schulgesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung unter Beachtung der in der Schulverfassung festgelegten Grundsätze und der folgenden besonderen Bestimmungen.
(
2
)
Alle Beteiligten sind in den Mitwirkungsorganen bei ihrer Tätigkeit verpflichtet, vom Hessischen Schulgesetz abweichende oder ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Landeskirche zu beachten.
(
3
)
1 Alle Gruppen wirken in der Schulkonferenz zusammen. 2 Sie besteht aus:
- der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter (als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem),
- den weiteren Lehrkräften,
- Vertretern der Eltern gemäß der Anzahl nach b), die vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft gewählt werden.
(
4
)
1 An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Kirchenkreisamtes Hanau als ständiger Gast teil. 2 Weitere sachkundige Personen können - ebenfalls mit beratender Stimme - hinzugezogen werden. 3 Das Landeskirchenamt kann zu den Sitzungen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(
5
)
Die Amtszeit der Schulkonferenz dauert zwei Schuljahre.
(
6
)
Die Schulkonferenz soll in jedem Schuljahr mindestens einmal zusammentreten, auf Antrag von mindestens der Anzahl der Mitglieder nach Absatz 3 b) muss sie einberufen werden.
(
7
)
1 Die Schulkonferenz hat in Ergänzung zu dem Hessischen Schulgesetz folgende Rechte
- Anträge zur Aufstellung des Haushaltsplanes zu stellen,
- der Schulträgerin Veränderungen für die Gestaltung des Schullebens vorzuschlagen,
- Nutzungskonzepte zu entwickeln,
- Ausschüsse einzuberufen, deren Mitglieder aus den jeweiligen Gruppen kommen können. 2 An den Sitzungen der Ausschüsse haben alle Mitglieder der Schulkonferenz Teilnahmerecht. 3 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat Stimmrecht in den Ausschüssen. 4 Sofern haushaltsrechtliche Fragen betroffen sind, ist ein Vertreter des Kirchenkreisamtes hinzuzuziehen.
(
8
)
Die Schulkonferenz entscheidet im Einvernehmen mit der Schulträgerin über
- das Schulprogramm,
- Grundsätze für die Gestaltung der Mitarbeit der Eltern gemäß Punkt 3 des Schulvertrages,
- Grundsätze für die Einrichtung und die Gestaltung freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote gemäß der Kooperationsvereinbarung,
- die Einrichtung zusätzlicher Unterrichtsangebote durch die Schule im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
(
9
)
Die Schulträgerin hat in den folgenden Fällen das Entscheidungsrecht
- bei der Aufstellung des Sonderhaushalts für die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim,
- bei der Ernennung von Kirchenbeamten,
- für den Abschluss von Arbeitsverträgen,
- bei Insvestitionen; Entscheidungen werden hierbei in Absprache mit einem Investitionsausschuss der Schulkonferenz mit dem Ziel des Einvernehmens getroffen.
(
10
)
1 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat Beschlüsse der Mitwirkungsorgane, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Landeskirche verstoßen, zu beanstanden. 2 In diesem Falle ist der Vollzug eines Beschlusses bis zur Entscheidung des aufsichtführenden Landeskirchenamtes ausgesetzt.
#§ 10
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Die Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim verfolgt als rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel der Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim dürfen nur für die in dieser Ordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 4 Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln der Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
2
)
Bei Auflösung der Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim oder beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Schulvermögen nur für andere steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Schulverfassung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.