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§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
Ordnung des Ausschusses für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 12. Juli 2016
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1. | Ordnung zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars | 13. Dezember 2016 |
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2016 aufgrund von § 23 des Kirchengesetzes über die Rechtstellung und Ausbildung der Vikare vom 17. Mai 1971 (KABl. S. 63), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2011 (KABl. S. 255), in Verbindung mit Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. April 2015 (KABl. S. 98), folgende Ordnung für den Ausschuss für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare beschlossen:
####§ 1
Grundsätzliches
(
1
)
Die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare dient dem Erwerb und der Vertiefung der für den Pfarrdienst erforderlichen praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten [§ 1 Absatz 1 Vikar-G], wie sie im kurhessischen Ordinationsvorhalt entsprechend der Agende II vorausgesetzt sind.
(
2
)
Für die inhaltliche Gestaltung des Vikariates bilden darüber hinaus die von der Gemischten Kommission/Fachkommission I der EKD beschlossenen Standards für die zweite Ausbildungsphase in der jeweils geltenden Fassung einen maßgeblichen Orientierungsrahmen.
(
3
)
1 Das Studienseminar verantwortet den Gesamtplan der Ausbildung gegenüber der Bischöfin oder dem Bischof [Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 GO]. 2 Es arbeitet dabei in enger Abstimmung mit dem Ausbildungsreferat, fachkompetenten Einrichtungen der Landeskirche (Religionspädagogisches Institut, Pastoralpsychologischer Dienst u. a.) sowie den Mentorinnen und Mentoren.
(
4
)
1 Mentorinnen und Mentoren gestalten die Ausbildung von Vikarinnen und Vikaren im Auftrag der Landeskirche auf grundlegende Weise mit. 2 Ihnen kommt die entscheidende Verantwortung für die Steuerung und Begleitung des Ausbildungsprozesses am Lernort Gemeinde zu. 3 Während der religionspädagogischen Phase nehmen Schulmentorinnen und -mentoren die Rolle der Ausbildungsbegleitenden am Lernort Schule wahr.
#§ 2
Ausbildungsausschuss
(
1
)
Zur Beratung über konzeptionelle Fragen der zweiten Ausbildungsphase wird ein Ausbildungsausschuss eingerichtet.
(
2
)
Dem Ausbildungsausschuss gehören an:
- die Prälatin oder der Prälat (Vorsitz),
- die Leiterin oder der Leiter des Referates für Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung im Landeskirchenamt (stellv. Vorsitz),
- die Direktorin oder der Direktor des Studienseminars,
- die für die Vikariatsausbildung zuständigen Studienleiterinnen und Studienleiter,
- die Pröpstin oder der Propst, die oder der für die theologische Ausbildung zuständig ist,
- eine Gemeindementorin oder ein Gemeindementor,
- eine RPI-Studienleiterin / ein RPI-Studienleiter mit Zuständigkeit für das Schulvikariat,
- zwei Personen aus dem Kreis der Vikarinnen und Vikare,
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst.
(
3
)
1 Die Mitglieder zu f) bis i) werden von der Bischöfin oder dem Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2 Sie scheiden vor Ablauf der Amtszeit aus, wenn sie nicht mehr der Gruppe angehören, die sie vertreten. 3 Für den Rest der Amtszeit des Ausschusses ist eine Nachfolge zu berufen.
(
4
)
Der Ausbildungsausschuss tagt in der Regel einmal jährlich.
#§ 3
Aufgaben des Ausbildungsausschusses
Der Ausbildungsausschuss hat die Aufgabe, den Bischof oder die Bischöfin in folgenden Fragen zu beraten:
- Feststellung der Ausbildungsziele des Vikariats,
- Entscheidung über den Ausbildungsplan,
- Beratung von grundsätzlichen Fragen der Planung und Durchführung der Ausbildung im Gesamtzusammenhang der kirchlichen Entwicklungen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.