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Richtlinien
für die Arbeit der Evangelischen Studierendengemeinden
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 15. November 2016

KABl. S. 138

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 15. November 2016 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 2967 (KABl. S. 19) die folgenden Richtlinien erlassen:
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I. Voraussetzungen

1. Die Evangelischen Studierendengemeinden in Fulda, Kassel, Marburg, Schmalkalden und Witzenhausen treten für die Botschaft von Jesus Christus in der Hochschule ein. Damit öffnen sie sich zugleich den Menschen im Bereich der Hochschule in ihren vielfältigen Lebensäußerungen, persönlichen Sorgen und Fragen, auch in ihrer Verantwortung für Religion und Wissenschaft sowie für das Leben in Staat und Gesellschaft. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Sie erkennen die Ordnung des Verbandes der Evangelischen Studierendengemeinden an und stehen in Verbindung mit den übrigen Studierendengemeinden in Deutschland.
2. Zu den Wesenszügen dieser Gemeinde gehört
  • Kommunikation des Evangeliums von Jesus Christus im Raum der Hochschule,
  • diakonische Hilfeleistung für Studierende, die in Not geraten sind,
  • Ermöglichung eines offenen und kritischen Gesprächs über das Verhältnis von Glaube und Wissenschaften,
  • Toleranz und Gesprächsbereitschaft gegenüber fragenden und suchenden Menschen, die Hilfen von der christlichen Botschaft für die Lösung ihrer Probleme erwarten,
  • Bereitschaft, auch Andersdenkende und Angehörige anderer Religionen anzunehmen, sich selbst in Frage stellen zu lassen und neue Antworten vom Evangelium her zu wagen.
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II. Besondere Aufgaben

1. Die Verhältnisse an den Hochschulen und die Situation der Lehrenden und Lernenden erfordern besondere Formen der Arbeit, der Gemeinschaft und der Feier. Die Studierendengemeinden laden ein zu
  • Andachten, Gottesdiensten und geistlichem Leben in alten und neuen Formen,
  • persönlicher Begegnung und Pflege der Gemeinschaft als Ergänzung des Arbeitsalltags,
  • offene Foren geistiger Auseinandersetzung,
  • Lerngemeinschaften und Projektgruppen,
  • Möglichkeiten der Einübung in Kommunikation, Kooperation und Partizipation an Verantwortung.
2. Die Studierendengemeinden verwirklichen vielfältige Formen möglicher Gemeinschaft, damit Menschen trotz unterschiedlicher Interessen, Erfahrungen und Überzeugungen einander begegnen können; dies schließt insbesondere die Zusammenarbeit mit der Katholischen Hochschulgemeinde und die Pflege von Beziehungen zu anderen christlichen und religiösen Hochschulgruppen ein. Die Studierendengemeinden bieten allen Mitgliedern der Hochschule Möglichkeiten zur Mitarbeit an.
3. Seelsorge und Beratung der Studierenden sind vordringliche Aufgaben der Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer. Sie nehmen diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen wahr.
4. Die Aufgabe der Verkündigung trifft in den Hochschulen auf besondere Möglichkeiten und Schwierigkeiten. In einer von den Wissenschaften bestimmten Gesellschaft ist die Frage nach der Wahrheit und nach Werten, die Orientierung ermöglichen, eine Herausforderung, der sich jede Studierendengemeinde stellen muss. Bei der Suche nach Antworten hören Christinnen und Christen auf die Botschaft von Jesus Christus.
5. Für internationale Studierende in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen bemühen sich die Studierendengemeinden um Hilfe in Einzelfällen. Sie arbeiten dabei mit anderen sozialen und diakonischen Einrichtungen eng zusammen.
6. Die Studierendengemeinden beteiligen sich an der Diskussion um die Entwicklung der Hochschule. Sie haben als Teil ihres christlichen Gesamtauftrags auch eine gesellschaftspolitische Verantwortung.
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IV. Beiräte

1. Der Bischof oder die Bischöfin beruft für die Studierendengemeinden jeweils einen Beirat, der bis zu neun sachkundige Personen aus Kirche und Hochschule in die Verantwortung der Arbeit der Studierendengemeinde einbezieht. Dem Beirat sollen der Propst oder die Pröpstin oder der Dekan oder die Dekanin, bei Bedarf auch beide, sowie der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule oder eine von ihm oder ihr beauftragte ständige Vertretung angehören.
2. Dem Beirat gehören außerdem der Studierendenpfarrer oder die Studierendenpfarrerin, bis zu drei studentische Mitarbeitende und die zuständige Referatsleitung im Landeskirchenamt als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an. Der Beirat wird für die Dauer von sechs Jahren berufen und tritt mindestens einmal im Semester zusammen.
3. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.
4. Der Beirat beschließt die Satzung für die jeweilige Studierendengemeinde. Er wirkt beratend mit bei der Gestaltung des Programms, bei der Raumvergabe an Gastgruppen sowie bei der grundsätzlichen Orientierung der Arbeit nach jeweils erforderlichen Schwerpunkten. Der Beirat nimmt den Haushalt der Studierendengemeinde zur Kenntnis.
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V. Studierendenpfarrämter

1. Die Studierendenpfarrer und -pfarrerinnen auf landeskirchlichen Pfarrstellen werden vom Bischof oder von der Bischöfin berufen. Der Beirat wird zuvor gehört. Zu dieser Sitzung werden die studentischen Mitarbeitenden eingeladen.
2. Die Studierendenpfarrer und -pfarrerinnen bilden die Studierendenpfarrkonferenz. Die Pfarrkonferenz tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung der zuständigen Referatsleitung im Landeskirchenamt zusammen.
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VI. Organisation

1. Die Studierendengemeinden geben sich eine Satzung.
2. Studierende, die keiner christlichen Kirche angehören, sind zur Mitarbeit in der Studierendengemeinde eingeladen.
3. Die Studierendengemeinden erstellen gemeinsam eine Liste der Delegierten für die Vollversammlung der Bundes-ESG gemäß § 3 Absatz 3 der Ordnung der Bundes-ESG.
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VII. Inkrafttreten

1. Diese Richtlinien treten am 1. Dezember 2016 in Kraft.
2. Die Grundsätze für die Arbeit der Evangelischen Studentengemeinden in Kassel und Marburg vom 10. September 1979 (KABl. S. 108), geändert am 16. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 23), werden aufgehoben.
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