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Kirchengesetz über Kooperationsräume in der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

vom 23. November 2016

KABl. S. 158

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) In jedem Kirchenkreis wird für mehrere Kirchengemeinden mit Pfarrstellen im Umfang von insgesamt mindestens drei vollen Dienstaufträgen jeweils ein Kooperationsraum zur gemeinsamen Gestaltung der kirchlichen Arbeit und pfarramtlichen Versorgung errichtet.1#
( 2 ) Kirchengemeinden, die einem Kirchspiel angehören, bilden mindestens mit den übrigen Kirchspielsgemeinden einen Kooperationsraum.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann sich ein Kooperationsraum über mehrere Kirchenkreise erstrecken.
( 4 ) In der Regel besteht ein Kooperationsraum aus mehreren Kirchengemeinden. In Ausnahmefällen kann eine einzelne Kirchengemeinde auf ihren Antrag als eigener Kooperationsraum gelten, wenn in ihr Pfarrstellen im Umfang von insgesamt mindestens drei vollen Dienstaufträgen errichtet sind.
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§ 2

Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Kooperationsräumen beschließt der Kirchenkreisvorstand, bei kirchenkreisübergreifenden Kooperationsräumen beschließen die beteiligten Kirchenkreisvorstände. Dabei sollen geographische, sozialräumliche und historische Belange sowie Perspektiven der Pfarrstellenanpassung berücksichtigt werden. Die beteiligten Kirchenvorstände sowie Pfarrerinnen und Pfarrer sind vor der Errichtung, Änderung und Auflösung eines Kooperationsraumes anzuhören.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Kooperationsraumes schließen eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit (Kooperationsvereinbarung). Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Die Kooperationsvereinbarung regelt die Anzahl gemeinsamer Gottesdienste und die gegenseitige Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kooperationsraum. Darüber hinaus können weitere Regelungen über eine Zusammenarbeit einschließlich deren Finanzierung getroffen werden, insbesondere zu gemeinsamen Veranstaltungen und Projekten, Gottesdienst- und Gemeindekonzepten, Konfirmandenarbeit, Schulunterricht, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Seniorenarbeit, Kirchenmusik, Diakonie, Erwachsenenbildung, Öffentlichkeitsarbeit oder Verwaltungsaufgaben.
( 3 ) Die Dienstbeschreibungen der im Kooperationsraum beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrer können mit Zustimmung der beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer vorsehen, dass einzelne pfarramtliche Aufgaben unabhängig von den Grenzen der beteiligten Kirchengemeinden im Kooperationsraum wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für die Ausübung der Seelsorge und die Vornahme von Amtshandlungen.
( 4 ) Das Landeskirchenamt gibt Musterkooperationsvereinbarungen und Musterdienstbeschreibungen heraus.
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§ 4

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Kooperationsraum treffen sich mindestens einmal im Vierteljahr zu Dienstbesprechungen. Daran nehmen weitere Mitarbeitende teil, sofern dies die Kooperationsvereinbarung durch weitere Regelungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 vorsieht. Die Teilnehmenden wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Zur konstituierenden Sitzung lädt jeweils die Pfarrerin oder der Pfarrer ein, die oder der am längsten im Kooperationsraum Dienst geleistet hat.
( 2 ) Die Kirchenvorstände in einem Kooperationsraum entsenden für die Dauer der Amtszeit der Kirchenvorstände aus ihrer Mitte in einen gemeinsamen Ausschuss (Kooperationsausschuss) die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie aus jedem Kirchenvorstand mindestens ein weiteres Mitglied. Der Kooperationsausschuss begleitet und fördert die Zusammenarbeit im Kooperationsraum. Die Kirchenvorstände können in der Kooperationsvereinbarung dem Kooperationsausschuss und weiteren Ausschüssen Entscheidungen für die Zusammenarbeit im Kooperationsraum zuweisen. In diesen Fällen gelten die Vorschriften des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Grundordnung über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Verschwiegenheit und die Hinzuziehung sachkundiger Personen entsprechend.
( 3 ) Für die Ausschüsse finden die für die Geschäftsführung in Kirchenvorständen geltenden Regelungen entsprechende Anwendung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist aus der Mitte der Ausschüsse zu wählen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Der Kooperationsausschuss kann aus den Gemeindegliedern, die in einem Kooperationsraum besondere Dienste versehen, und den Pfarrerinnen und Pfarrern einen Arbeitskreis kirchlicher Dienste bilden. Für Aufgaben, Befugnisse, Einberufung und Vorsitz des Arbeitskreises gilt Artikel 41 der Grundordnung entsprechend.
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§ 5

Kooperationsräume sind rechtlich unselbständige Zusammenschlüsse. Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse können durch einen Kooperationsraum nicht begründet oder übernommen werden.
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§ 6

Die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Pfarrerinnen und Pfarrern außerhalb von Kooperationsvereinbarungen nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts bleibt unberührt.
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1 ↑ Kooperationsräume nach § 1 sind spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zu bilden. (Artikel 3 Absatz 2 des KG über die Einführung von Kooperationsräumen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2016, KABl. S. 159).