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Richtlinie zur Nutzung mobiler Informations- und Kommunikationsgeräte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Mobile-Geräte-Richtlinie)

vom 18. April 2017

KABl. S. 68

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat gemäß § 7 des Kirchengesetzes über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (IuKG) vom 24. November 2014 (KABl. S. 256) am 18. April 2017 die folgende Richtlinie beschlossen:
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§ 1 Dienstliche Nutzung mobiler Endgeräte

( 1 ) Zur dienstlichen digitalen Information, Kommunikation und Datenverarbeitung werden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck unter anderem mobile Endgeräte eingesetzt. Die nachfolgende Richtlinie gilt für mobile Endgeräte gemäß § 6 Absatz 3 IuKG, deren Betrieb derzeit über die mobilen Betriebssysteme Apple iOS, Google Android oder Microsoft Windows Mobile gewährleistet wird.
( 2 ) Die Richtlinie gilt, sofern nicht im Folgenden anderes bestimmt ist, gleichermaßen für den dienstlichen Einsatz dienstlich zur Verfügung gestellter sowie privat oder durch Dritte erworbener mobiler Endgeräte, mit denen bestimmte dienstlich bereitgestellte Dienste synchron genutzt werden.
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§ 2 Zentrale Verwaltung von mobilen Endgeräten

( 1 ) Alle in § 1 genannten mobilen Endgeräte werden über ein zentrales Mobile Device Management verwaltet, das die Anforderungen zur Gewährleistung von IT-Sicherheit durch die Mindestanforderung eines Passwortschutzes und weiterer Maßnahmen steuert.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann insbesondere
  1. festlegen, dass nur bestimmte Gerätetypen und Betriebssystemversionen in das Mobile Device Management eingebunden werden dürfen,
  2. die Zulassung sicherheits- und datenschutzrelevanter Anwendungen beschränken,
  3. die Dauer der Speicherung synchronisierter Daten auf dem mobilen Endgerät begrenzen,
  4. eine bestimmte Dauer der Nichtnutzung festlegen, nach der die Synchronisierung deaktiviert wird.
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§ 3 Nutzung privater mobiler Endgeräte

( 1 ) Die Nutzung eines privaten mobilen Endgerätes für dienstliche Zwecke erfolgt freiwillig. Das Landeskirchenamt kann die Berechtigung zur synchronisierten Nutzung dienstlicher Daten auf privaten mobilen Geräten über das landeskirchliche Intranet für bestimmte Nutzergruppen aus dienstlichen Gründen ausschließen.
( 2 ) Vor der Einbindung privater mobiler Endgeräte in das Mobile Device Management zum Zwecke der Synchronisation über „ekkw.de“ schließt der Nutzer oder die Nutzerin für die von ihm oder ihr genutzten Geräte eine Nutzungsvereinbarung mit dem Landeskirchenamt ab, mit der die gesetzlichen und auf Grund von Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten individuell bestätigt werden.
( 3 ) Eine Einbindung eines privaten Gerätes ist nur möglich, wenn und solange das Gerät in der Verfügungsgewalt des Nutzers oder der Nutzerin steht und darauf befindliche Nutzerkonten mit Zugriff auf synchronisierte dienstliche Daten ausschließlich von ihm oder ihr genutzt werden können.
( 4 ) Auf privaten mobilen Endgeräten sind private und dienstliche Daten soweit wie möglich getrennt zu halten.
( 5 ) Der Zugriff Dritter auf dienstliche personenbezogene Daten zu Kommunikationszwecken ist auf das zu dienstlichen Zwecken erforderliche Maß zu beschränken.
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§ 4 Schulung zu IT-Sicherheits- und Datenschutz

Die Einbindung eines mobilen Endgerätes setzt voraus, dass der Nutzer oder die Nutzerin eine Schulung über die Risiken und Sicherheitsanforderungen der synchronisierten Datennutzung absolviert hat.
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§ 5 Kosten, Haftung

( 1 ) Mögliche Kosten für die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten, insbesondere Anschaffungskosten oder Provider- und Verbindungsentgelte für private oder von Dritten erworbene Geräte, werden vom Dienstherrn nicht übernommen.
( 2 ) Für Beschädigung, fehlerhafte Konfiguration durch den Nutzer oder Nutzerin und Verlust eines privaten mobilen Endgerätes im Rahmen der dienstlichen Nutzung haftet ausschließlich der Nutzer oder die Nutzerin.
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§ 6 Herausgabe und Verlust privater Geräte,
Beendigung der Einbindung

( 1 ) Vor der Herausgabe eingebundener privater mobiler Endgeräte an Dritte zum Zweck der Wartung oder Reparatur ist das ekkw.de-Konto vom betreffenden Gerät zu löschen.
( 2 ) Ein Verlust des Gerätes ist dem Landeskirchenamt spätestens am folgenden Werktag zu melden. Das Landeskirchenamt ist berechtigt, im Falle des Verlusts des privaten mobilen Endgerätes eine Fernlöschung durchzuführen, die auch die privaten Daten umfasst.
( 3 ) Die Aufgabe der Nutzung des privaten mobilen Endgerätes für dienstliche Zwecke, insbesondere beim Ausscheiden aus dem Dienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Auf dem privaten mobilen Endgerät gespeicherte dienstliche Daten sind endgültig zu löschen.
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§ 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.