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Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)

vom 25. April 2017

KABl. S. 62

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1bis 6 hier nicht abgedruckt1#

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Artikel 7
Übergangsvorschriften

(1) 1Die erstmalige Zuweisung von Pfarrstellenbudgets an Kirchenkreise erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2018. 2Dabei werden im gemeindlichen Anteil des Budgets die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Gemeindepfarrstellen den Kirchenkreisen zugewiesen. 3Entspricht die Zahl der vorhandenen Gemeindepfarrstellen zu diesem Zeitpunkt nicht der im Pfarrstellenplan 2010 für einen Kirchenkreis festgelegten Anzahl an Pfarrstellen, ist in diesem Kirchenkreis die Pfarrstellenzahl im Jahr 2018 durch Pfarrstellenveränderungen entsprechend anzupassen. 4Werden im Pfarrstellenbudget nach Satz 1 bisherige Kirchenkreispfarrstellen, in Gemeindepfarrstellen enthaltene bisherige Zusatzaufträge oder weitergehende Aufträge zugewiesen, so werden diese zu Kirchenkreispfarrstellen und regionalen Dienstaufträgen im Sinne des Pfarrstellenbudgetgesetzes.
(2) 1In den Jahren 2018 und 2019 werden Pfarrstellenveränderungen vom Bischof auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes vorgenommen. 2In diesen beiden Jahren ist in jedem Kirchenkreis die Zahl der Pfarrstellen in dem Verhältnis zu verringern, in dem sich die Zahl der Gemeindeglieder im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 verringert hat; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die erstmalige Zuweisung von Pfarrstellenbudgets auf der Berechnungsgrundlage des § 3 des Pfarrstellenbudgetgesetzes (nach den Kriterien der Gemeindegliederzahl und der Fläche) erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 im Verfahren zur Aufstellung der ersten Pfarrstellenpläne der Kirchenkreise.
(4) 1Der erste Pfarrstellenplan des Kirchenkreises nach § 5 des Pfarrstellenbudgetgesetzes ist mit Wirkung zum 1. Januar 2020 von der Kreissynode zu beschließen. 2Dabei darf sich bei der Pfarrstellenbudgetzuweisung in den Jahren 2020 und 2021 in einem Kirchenkreis gegenüber der Anzahl an Gemeindepfarrstellen zum 31. Dezember des Vorjahres eine Verringerung um jeweils höchstens jährlich zwei Pfarrstellen ergeben; eine Erhöhung der Anzahl von Gemeindepfarrstellen erfolgt in keinem Kirchenkreis.
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Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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