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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über Pfarrstellenbudgets der Kirchenkreise (Pfarrstellenbudgetgesetz – PfStBG)1#
vom 25. April 2017
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Art. 2 Kirchengesetz über Regelungen zur Leitung in den Kirchenkreisen (41. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) | 28. November 2018 | |
2 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Pfarrstellenbudgetgesetzes | 26. Februar 2021 | |
3 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Pfarrstellenbudgets der Kirchenkreise | 27. April 2024 |
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1 Dieses Kirchengesetz regelt die Zuweisung von Pfarrstellenbudgets an die Kirchenkreise.
2 Dabei werden die nachfolgenden Begriffe zugrunde gelegt:
- Stellen sind Pfarrstellen mit vollem, drei Viertel oder halbem Dienstauftrag.
- Stellenanteile umfassen Dienstaufträge im Umfang von 25 v. H. eines vollen Dienstauftrages; sie können nur als Bestandteile von Stellen vergeben werden.
- Der landeskirchliche Stellenplan ist als Anlage Bestandteil des Haushalts der Landeskirche.
- Gemeindepfarrstellen sind Pfarrstellen mit einem gemeindlichen Dienstauftrag.
- Kirchenkreispfarrstellen sind Pfarrstellen mit einem übergemeindlichen regionalen Dienstauftrag.
- Landeskirchliche Pfarrstellen sind Pfarrstellen mit einem übergemeindlichen allgemeinen kirchlichen Dienstauftrag.
- Der Bestand der Gemeindepfarrstellen des landeskirchlichen Stellenplans ist die Gesamtzahl der im landeskirchlichen Stellenplan ausgewiesenen Pfarrstellen und Pfarrstellenanteile mit gemeindlichen Dienstaufträgen.
- Der Bestand der übergemeindlichen Pfarrstellen des landeskirchlichen Stellenplans ist die Gesamtzahl der Pfarrstellen und Pfarrstellenanteile mit übergemeindlichen Dienstaufträgen; dabei kann es sich um regionale oder allgemeine kirchliche Dienstaufträge handeln.
- Das Pfarrstellenbudget ist die Gesamtzahl der einem Kirchenkreis aus dem landeskirchlichen Stellenplan zugewiesenen Stellen und Stellenanteile mit gemeindlichen und regionalen Dienstaufträgen.
- Der gemeindliche Anteil am Pfarrstellenbudget umfasst die Stellen und Stellenanteile des Pfarrstellenbudgets mit gemeindlichen Dienstaufträgen.
- Der regionale Anteil am Pfarrstellenbudget umfasst die Stellen und Stellenanteile des Pfarrstellenbudgets mit regionalen Dienstaufträgen; diese werden als Kirchenkreispfarrstellen oder bei einem Anteil von weniger als 50 v. H. am Gesamtumfang des Dienstauftrags der Stelle als Bestandteile von Gemeindepfarrstellen vergeben.
§ 2
Zuweisung der Pfarrstellenbudgets an die Kirchenkreise
(
1
)
Die Gesamtzahl der Soll-Pfarrstellen in der Landeskirche ergibt sich aus dem von der Landessynode beschlossenen landeskirchlichen Stellenplan, in dem der Bestand der Gemeindepfarrstellen und der Pfarrstellen mit übergemeindlichen Dienstaufträgen festgelegt wird. Im Bestand der Gemeindepfarrstellen wird für jeden Kirchenkreis mindestens eine Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag für Vertretungsdienste gesondert ausgewiesen. Im Bestand der übergemeindlichen Pfarrstellen werden Propst- und Dekanstellen, Pfarrstellen und Pfarrstellenanteile mit regionalem und allgemeinem kirchlichen Dienstauftrag sowie refinanzierte Pfarrstellen und Pfarrstellenanteile gesondert ausgewiesen.
(
2
)
Aus dem Bestand der Gemeindepfarrstellen des landeskirchlichen Stellenplans werden allen Kirchenkreisen Stellen und Stellenanteile nach Maßgabe von § 3 zugewiesen, außerdem die zustehenden Stellen für Vertretungsdienste.
(
3
)
1 Aus dem Bestand der übergemeindlichen Pfarrstellen des landeskirchlichen Stellenplans können Kirchenkreisen Stellen und Stellenanteile mit regionalem Dienstauftrag zugewiesen werden. 2 Der regionale Dienstauftrag kann in der vollständigen oder teilweisen Versorgung der Pfarrstelle des zweiten geistlichen Mitglieds des Kirchenkreisvorstandes bestehen, das zur Wahrnehmung der Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans von der Pflicht zur Dienstleistung in seiner Pfarrstelle freigestellt ist.
(
4
)
Die einem Kirchenkreis nach Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Pfarrstellen bilden das Pfarrstellenbudget des Kirchenkreises.
#§ 3
Anteil des Kirchenkreises am Bestand der Gemeindepfarrstellen
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt ermittelt für jeden Kirchenkreis dessen Anteil am Bestand der Gemeindepfarrstellen des landeskirchlichen Stellenplans. 2 Dabei werden die Kriterien der Gemeindegliederzahl mit einem Anteil von 85 v. H. und der Fläche mit einem Anteil von 15 v. H. berücksichtigt.
(
2
)
1 Die Gesamtzahl der Gemeindepfarrstellen des landeskirchlichen Stellenplans wird entsprechend der Gewichtung der beiden Kriterien der Gemeindegliederzahl und der Fläche in zwei Teilmengen unterteilt. 2 Aus jeder Teilmenge wird die dem Kirchenkreis im Verhältnis zur Landeskirche zustehende Anzahl an Pfarrstellen ermittelt. 3 Das Flächenkriterium wird dabei mit der Quadratwurzel aus der Fläche angesetzt. 4 Die Summe der in jeder Teilmenge ermittelten Pfarrstellen ergibt das dem Kirchenkreis aus dem Bestand der Gemeindepfarrstellen zuzuweisende Pfarrstellenbudget; dabei werden Stellenbruchteile gerundet: Stellenbruchteile unter 25 v. H. eines vollen Dienstauftrages fallen weg; Stellenbruchteile von 25 bis 49 v. H. eines vollen Dienstauftrages werden als halbe Stellen, Stellenbruchteile von 50 bis 74 v. H. eines vollen Dienstauftrages werden als Dreiviertelstellen ausgewiesen; ab einem Stellenanteil von 75 v. H. eines vollen Dienstauftrages erhält der Kirchenkreis eine Pfarrstelle mit vollem Dienstauftrag.
(
3
)
1 Maßgebender Stichtag für die Ermittlung der Gemeindegliederzahl und der Fläche ist jeweils der 31. Dezember des drittletzten Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten der darauffolgenden Pfarrstellenpläne der Kirchenkreise vorausgeht. 2 Im Falle der Veränderung von Kirchenkreisen setzt das Landeskirchenamt Gemeindegliederzahl und Fläche neu fest.
#§ 4
Zuweisungsbescheid
1 Die Zuweisung des Pfarrstellenbudgets und die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen werden dem Kirchenkreis spätestens 21 Monate vor Inkrafttreten des darauffolgenden Pfarrstellenplans des Kirchenkreises durch schriftlichen Zuweisungsbescheid vom Landeskirchenamt bekanntgegeben. 2 Der Kirchenkreis kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Einspruch beim Landeskirchenamt erheben. 3 Der Einspruch muss begründet werden. 4 Mit dem Einspruch können ausschließlich Berechnungsfehler gerügt werden. 5 Gegen den Einspruchsbescheid des Landeskirchenamtes ist das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben. 6 Das Recht zur Erhebung eines Widerspruchs gemäß § 42 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD bleibt unberührt. 7 Einspruch, Widerspruch und Klage vor dem Landeskirchengericht haben keine aufschiebende Wirkung.
#§ 5
Vergabe des Pfarrstellenbudgets im Kirchenkreis
Die dem Kirchenkreis im Pfarrstellenbudget zugewiesenen Stellen und Stellenanteile nach § 2 Absätze 2 und 3 werden innerhalb des Kirchenkreises vergeben, indem sie als Gemeindepfarrstellen und als Kirchenkreispfarrstellen durch den Pfarrstellenplan des Kirchenkreises errichtet, erhalten, verändert oder aufgehoben werden.
#§ 6
Inhalt des Pfarrstellenplans des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Pfarrstellenplan des Kirchenkreises enthält die Vergabekriterien und die einzelnen Kirchenkreis- und Gemeindepfarrstellen mit Inhalt und Umfang des jeweils mit einer Stelle verbundenen Dienstauftrags. 2 Pfarrstellenveränderungen sind mit Festlegung des Zeitpunktes ihres Eintritts in den Plan aufzunehmen.
(
2
)
1 Die Kreissynode ist bei der Stellenvergabe an die Gemeinden nicht an die Kriterien des § 3 gebunden. 2 Die Gemeindegliederzahl muss jedoch das Hauptkriterium der Stellenvergabe sein und bei der Gewichtung aller Kriterien mindestens als Hälfte des Gewichts berücksichtigt werden. 3 Außer der Gemeindegliederzahl können bei Bedarf weitere Kriterien berücksichtigt werden, die den Besonderheiten des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden Rechnung tragen.
(
3
)
Die Verbindung mehrerer Stellenanteile aus dem übergemeindlichen Anteil am Pfarrstellenbudget zur Errichtung von Kirchenkreispfarrstellen ist zulässig.
(
4
)
1 Die Verbindung mehrerer Stellenanteile aus dem gemeindlichen (§ 2 Absatz 2) und dem übergemeindlichen (§ 2 Absatz 3) Anteil am Pfarrstellenbudget zu einer Pfarrstelle ist zulässig. 2 Stellen nach Satz 1 mit einem mindestens hälftigen gemeindlichen Dienstauftrag gelten als Gemeindepfarrstellen, andere Stellen als Kirchenkreispfarrstellen.
(
5
)
1 Der Pfarrstellenplan enthält die dem Kirchenkreis nach § 2 zugewiesenen Pfarrstellen für Vertretungsdienste im Kirchenkreis. 2 Diese können jeweils ganz oder teilweise mit anderen Stellen oder Stellenanteilen verbunden werden.
(
6
)
1 Zugewiesene Stellen und Stellenanteile aus dem gemeindlichen Anteil am Pfarrstellenbudget können zu Kirchenkreispfarrstellen oder zu Stellenanteilen mit regionalem Dienstauftrag verändert werden. 2 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(
7
)
1 Die Kreissynode kann beantragen, den Dienstauftrag einer Stelle oder eines Stellenanteils zu verändern, die im Stellenbudget aus dem Bestand der übergemeindlichen Pfarrstellen des landeskirchlichen Stellenplans zugewiesen sind. 2 Über den Antrag entscheidet in der Regel die Landessynode im darauffolgenden Stellenplan des landeskirchlichen Haushalts, in Ausnahmefällen der Rat der Landeskirche. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstaufträge nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
#§ 7
Aufstellen des Pfarrstellenplans des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Pfarrstellenplan des Kirchenkreises wird von der Kreissynode aufgrund eines vom Kirchenkreisvorstand vorgelegten Entwurfs beschlossen. 2 Dabei kann die Kreissynode im Plan Art und Umfang von Pfarrstellenanpassungen festlegen und insgesamt oder für Einzelfälle die Festlegung des Zeitpunktes für den Eintritt der Veränderungen dem Kirchenkreisvorstand übertragen; außerdem kann sie bei Pfarrstellenanpassungen in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen die Auswahl der zu verändernden Pfarrstelle innerhalb der Kirchengemeinde dem Kirchenkreisvorstand übertragen.
(
2
)
1 Der beschlossene Pfarrstellenplan wird dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorgelegt. 2 Das Landeskirchenamt hat die Genehmigung zu erteilen, wenn das Verfahren und der Stellenplan den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die pfarramtliche Versorgung aller Kirchengemeinden des Kirchenkreises sichergestellt ist.
#§ 8
Geltungsdauer des Pfarrstellenplans des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Pfarrstellenplan des Kirchenkreises wird jeweils für die Dauer von sechs Jahren aufgestellt. 2 Spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Plan für den nächsten Sechsjahreszeitraum zu beschließen.
(
2
)
1 Im Pfarrstellenplan ist für jedes der sechs Jahre die Zahl der Gemeindepfarrstellen und Gemeindepfarrstellenanteile in dem Verhältnis zu verändern, in dem sich im Kirchenkreis die Zahl der Gemeindeglieder durchschnittlich in den sechs Jahren verändert hat, die dem vorletzten Jahr vor Inkrafttreten des Plans vorausgehen. 2 Das Landeskirchenamt teilt den Kirchenkreisen diese Veränderung im Zuweisungsbescheid mit.
(
3
)
Die Landessynode kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Geltungsdauer für bereits in Kraft getretene oder zukünftige Pfarrstellenpläne der Kirchenkreise beschließen, wenn die Entwicklung des landeskirchlichen Haushalts dies erfordert.
#§ 9
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen
(
1
)
1 Gemeindepfarrstellen und Kirchenkreispfarrstellen sind mit der Genehmigung des Pfarrstellenplans des Kirchenkreises durch das Landeskirchenamt zu dem im Pfarrstellenplan festgelegten Zeitpunkt erhalten, errichtet, verändert oder aufgehoben. 2 Dies gilt auch für Veränderungen des Pfarrstellenplans durch Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes nach § 7 Absatz 1 Satz 2; in diesen Fällen bedarf die Veränderung keiner Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand teilt den Kirchengemeinden schriftlich den vom Landeskirchenamt genehmigten Pfarrstellenplan des Kirchenkreises innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung mit. 2 Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes nach § 7 Absatz 1 Satz 2 sind den betroffenen Kirchengemeinden innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung mitzuteilen.
(
3
)
1 Gegen den Pfarrstellenplan kann eine Kirchengemeinde Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen, soweit sie durch den Pfarrstellenplan betroffen ist. 2 Eine Kirchengemeinde ist durch den Pfarrstellenplan betroffen, wenn in diesem Plan eine Pfarrstelle erhalten, errichtet, verändert oder aufgehoben wird, deren Dienstauftrag ganz oder teilweise pfarramtliche Aufgaben in dieser Kirchengemeinde enthält. 3 Der Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Pfarrstellenplans zulässig. 4 Über den Widerspruch entscheidet der Rat der Landeskirche. 5 Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
(
4
)
1 Mit Widersprüchen gegen Veränderungen des Pfarrstellenplans durch Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes nach § 7 Absatz 1 Satz 2 können nur die Festlegung des Zeitpunktes für den Eintritt der Pfarrstellenveränderung und die Auswahl der Pfarrstelle innerhalb der Kirchengemeinde gerügt werden. 2 Der Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe des Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes zulässig. 3 Über den Widerspruch entscheidet der Rat der Landeskirche. 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt.
#§ 10
Kooperationen der Kirchenkreise
1 Kirchenkreise können untereinander zur Verbesserung des Pfarrstellen- und Personaleinsatzes Kooperationen vereinbaren. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 11
Veränderung des Pfarrstellenplans des Kirchenkreises
Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes gelten auch für Veränderungen des Pfarrstellenplans durch die Kreissynode während seiner Geltungsdauer.
#§ 12 Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt kann gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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1 ↑ Dieses Gesetz betreffende Übergangsvorschriften gemäß Artikel 7 Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) sind abgedruckt unter Nr. 102. Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) am 01.Januar 2018 in Kraft.
1 ↑ Dieses Gesetz betreffende Übergangsvorschriften gemäß Artikel 7 Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) sind abgedruckt unter Nr. 102. Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) am 01.Januar 2018 in Kraft.