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Geltungszeitraum von: 01.02.2015

Geltungszeitraum bis: 30.09.2016

Rechtsverordnung
zur Bestellung von örtlichen Beauftragten oder Betriebsbeauftragten für den Datenschutz

vom 19. Dezember 2014

KABl. 2015 S. 7

Aufgrund von § 27 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung des Rates der Landeskirche vom 6. Januar 1978 (KABl. S. 12) in der Fassung der Bestätigung durch die Landessynode vom 26. April 1978 (KABl. S. 50) über die Zustimmung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz in der Fassung vom 10. November 1977, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2014 (KABl. S. 260), hat der Rat der Landeskirche folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1 (zu § 22 DSG-EKD)

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet zentral Stellen für Betriebsbeauftragte und örtliche Beauftragte für den Datenschutz ein. Die zur Bestellung gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD verpflichteten kirchlichen Stellen berufen eine mit dieser Stelle betraute Person als Betriebsbeauftragte oder Betriebsbeauftragten oder örtliche Beauftragte oder örtlichen Beauftragten.
( 2 ) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn dem Landeskirchenamt die Bestellung eines oder einer anderen Betriebsbeauftragten oder örtlichen Beauftragten für den Datenschutz entsprechend den Vorgaben des § 22 des DSG-EKD nachgewiesen wird.
( 3 ) Absatz 1 und 2 finden für Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Hessen nur Anwendung, wenn sie im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind.
( 4 ) Die Bestellung von Beauftragten nach Absatz 1 und 2 kann befristet oder unbefristet erfolgen. Sie erfolgt schriftlich nach dem dieser Rechtsverordnung angefügten Muster.1# Die Bestellung kann nach Anhörung des oder der betroffenen Beauftragten schriftlich widerrufen werden, wenn ein Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben oder ein sonstiger wichtiger Grund in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches eintritt. Die Bestellung und der Widerruf sind in geeigneter Form den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu geben.
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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1 ↑ KABl. 2015 S. 9. Hier nicht abgedruckt.