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Verordnung über die Zustimmung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977
vom 6. Januar 1978
KABl. S. 12
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 26. November 2014 |
Aufgrund des Artikels 132 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 hat der Rat der Landeskirche folgende Verordnung beschlossen1#:
####§ 1
(
1
)
Dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 19772# wird zugestimmt (Art. 10 b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948).
(
2
)
Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen gemäß § 27 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 1993 durch Rechtsverordnung zu erlassen.
#§ 2
(
1
)
Der oder die Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird vom Bischof oder von der Bischöfin mit Zustimmung des Rates der Landeskirche bestellt.
(
2
)
Der Bischof oder die Bischöfin kann mit Zustimmung des Rates der Landeskirche die Aufgaben des oder der Beauftragten für den Datenschutz dem oder der Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
#§ 3
(
1
)
Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Januar 1978 in Kraft.
(
2
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
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2 ↑ Jetzt DSG-EKD vom 12. November 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2).
2 ↑ Jetzt DSG-EKD vom 12. November 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2).