.Ordnung für die kirchlichen Tagungshäuser
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Ordnung für die kirchlichen Tagungshäuser
Evangelische Familienerholungs- und
Bildungsstätte Brotterode, Evangelisches
Freizeitheim Elbenberg und Evangelische
Jugendbildungsstätte Frauenberg
vom 20. März 2018
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 20. März 2018 die nachfolgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Die Evangelische Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode, das Evangelische Freizeitheim Elbenberg sowie die Evangelische Jugendbildungsstätte Frauenberg sind rechtlich unselbständige Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2 Diese Einrichtungen stehen vorwiegend für kirchliche Veranstaltungen zur Verfügung.
(
2
)
Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen (im Folgenden Tagungshäuser genannt) verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Bereitstellung der Tagungshäuser für kirchliche Aktivitäten.
(
3
)
Die Tagungshäuser arbeiten selbstlos.
(
4
)
Etwaige Gewinne dürfen nur für kirchliche Zwecke verwandt werden.
(
5
)
Der Betrieb, die Verwaltung und die Unterhaltung der Tagungshäuser obliegen dem Landeskirchenamt.
#§ 2
(
1
)
Zur Beratung des Landeskirchenamtes bei der Führung der Tagungshäuser wird ein Beirat gebildet.
(
2
)
Der Beirat ist insbesondere zu den folgenden Fragen zu hören:
- die Aufstellung der Budgetplanungen für die Tagungshäuser,
- die Berufung und Abberufung der geschäftsführenden Person für die Tagungshäuser,
- die Entgegennahme des Jahresberichts der geschäftsführenden Person,
- die Erarbeitung von Konzepten für die Tagungshäuser.
§ 3
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder des Beirats. 2 Die Amtszeit des Beirats beträgt sechs Jahre. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, soll für den Rest der Amtszeit des Beirats ein neues Mitglied berufen werden.
(
2
)
Dem Beirat gehören an:
- Ein Propst oder eine Pröpstin oder ein Dekan oder eine Dekanin aus den Sprengeln, in denen die Tagungshäuser liegen (d. h. max. zwei Personen),
- zwei Personen, die das Landeskirchenamt vertreten,
- bis zu sechs weitere Personen, die repräsentativ für die Belegungsgruppen der Tagungshäuser sind,
- die geschäftsführende Person für die Tagungsstätten (mit beratender Stimme).
§ 4
(
1
)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
2
)
Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(
3
)
Der Beirat ist ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder die geschäftsführende Person dies unter Benennung des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
(
4
)
1 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende des Beirats kann fachkundige Personen zu den Sitzungen einladen.
(
6
)
Über die Ergebnisse der Sitzungen des Beirats ist eine Niederschrift durch die geschäftsführende Person zu fertigen.
(
7
)
Für die Geschäftsführung des Beirats gilt Artikel 29 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend, soweit es in dieser Ordnung nicht abweichend geregelt ist.
(
8
)
Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Tagungshäuser.
#§ 5
Diese Ordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Evangelischen Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode vom 3. Dezember 1999 (KABl. S. 195), die Satzung für das Haus Waldeck-Marburg – Evangelisches Freizeitheim Elbenberg vom 15. Juli 1987 (KABl. S. 106) und die Satzung für die Jugendbildungsstätte Frauenberg vom 31. August 2000 (KABl. S. 90) außer Kraft.