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Kirchengericht: | Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 11.07.2013 |
Aktenzeichen: | LKGer 2013-1 |
Rechtsgrundlage: | GO: Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, 2, 3 u. 4, Art. 145 Abs. 1 Nr. 1; PfStBesG: § 2a Abs. 3 Satz 3, § 2c Abs. 1 u. 3 |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Altenheim, Betreuung, Dienstauftrag, Dienstumfang, Neuordnung, Parochialprinzip, Pfarrstelle, Pfarrstellenanpassungsplanung, Pfarrstellenbemessungsverfahren, Umwandlung, Zusatzauftrag, weitergehender Auftrag |
Leitsatz:
- Der durch § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG angeordnete Ausschluss des Rechtswegs gegen die vom Bischof ausgesprochene Umwandlung einer Pfarrstelle mit geringem Umfang in eine solche mit halbem Dienstauftrag ist unwirksam, weil Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO bei Rechtsverstößen in Verwaltungsakten kirchlicher Leitungsorgane den Rechtsweg garantiert (im Anschluss an Verwaltungssenat der EKD v. 30. 11. 2012 - 0135/9-2012 -).
- Die Ermessensentscheidung des Bischofs über die Umwandlung einer Pfarrstelle mit geringem Umfang in eine solche mit halbem Dienstauftrag nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GO orientiert sich zu Recht an der landeskirchenweiten Pfarrstellenanpassungsplanung, die ihrerseits der demographischen und haushaltsmäßigen Entwicklung geschuldet ist. Das hierfür von der Landeskirche entwickelte Pfarrstellenbemessungsverfahren ist jedenfalls in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung in sich schlüssig und nachvollziehbar; bei gleichmäßiger und konsequenter Anwendung erscheint es geeignet, um den bestehenden Bedarf festzustellen. Das gilt auch für die Vergabe von Sonderpunkten u. a. für die seelsorgerische Betreuung von Kliniken und Altenheimen und für besondere mit der Pfarrstelle verbundene Aufgaben.
- Eine Neuordnung von Pfarrstellen dergestalt, dass die Seelsorge für die Bewohner eines Altenheims aus dem Aufgabenbereich des Inhabers einer Pfarrstelle herausgelöst und gemäß Art. 51Abs.4 GO, § 2c Abs. 1Satz1 PfStBesG als Zusatzauftrag dem Inhaber einer anderen Pfarrstelle - zu deren Stabilisierung - übertragen wird, ist rechtlich grundsätzlich möglich.
- Eine solche Neuordnung verstößt nicht gegen das Parochialprinzip (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GO), weil die kirchengemeindliche Mitgliedschaft unangetastet bleibt.
- Es gibt kein grundordnungsimmanentes Verbot der Herauslösung von Aufgaben aus dem pfarramtlichen Dienstbereich einer Gemeinde zur Erteilung entsprechender weitergehender oder Zusatzaufträge mit dem Ziel des Erhalts der Pfarrstelle in einer anderen Gemeinde selbst für den Fall, dass dies zur Aufhebung oder Reduzierung der Pfarrstelle in der einen Gemeinde führt, und jedenfalls dann, wenn alle übrigen pfarramtlichen Aufgaben in der Hand von Gemeindepfarrern der einen Gemeinde bleiben.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
#Tatbestand:
#Die im Kirchenkreis C liegende Klägerin wendet sich gegen die Umwandlung ihrer zweiten (vollen) Pfarrstelle in eine solche mit halbem Dienstauftrag.
Wegen des Rückgangs der Zahl der Gemeindemitglieder sowie aus wirtschaftlichen Gründen hat die Landessynode der Beklagten am 26. April 2008 „im Interesse einer vorausschauenden Personalentwicklungsplanung“ beschlossen, die Pfarrstellen in Anwendung einer sog. „Relationsformel“ bis zum Jahr 2017 zu reduzieren. Dies hat nach dem Pfarrstellenanpassungsplan 2010, dem der Bischof nach Anhörung auch der Klägerin, des Vorstands des Kirchenkreises C und des Propstes des Sprengels D am 25. März 2010 zugestimmt hat, zur Folge, dass vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2017 landeskirchenweit neben 21 landeskirchlichen Pfarrstellen 74 Gemeindepfarrstellen entfallen sollen, davon 35,75 bereits bis zum Jahr 2010.
Der Kirchenkreis C hat danach bis zum Jahr 2010 2,75 Gemeindepfarrstellen einzusparen, von denen eine halbe auf das Kirchspiel A entfällt, dessen zweite Pfarrstelle in eine solche mit halbem Dienstauftrag umzuwandeln ist. Dabei wurde für das Kirchspiel A, dem – nach dem Ausscheiden der Kirchengemeinde E – noch die Kirchengemeinden A (mit F) und G angehören, eine Pfarrstellenbemessungszahl von 175 Punkten zugrunde gelegt, und zwar unter Berücksichtigung von zwei Sonderpunkten für die Stiftskirche als besondere Kirche und unter Abzug von 15 Punkten für die seit 1. März 2008 ohne förmliche Beteiligung der Klägerin von der Pfarrstelle H in Form eines übergemeindlichen Zusatzauftrags wahrgenommene Seelsorge für das Altenheim A.
Nachdem der Bischof am 3. September 2010 gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – GO – vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die Umwandlung der zweiten Pfarrstelle A in eine solche mit halbem Dienstauftrag mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 beschlossen hatte, erteilte er der Klägerin unter dem 3. September 2010 einen diesbezüglichen Bescheid. Zur Begründung heißt es: Die Erteilung des übergemeindlichen Zusatzauftrags der Altenheimseelsorge diene auch dazu, die Pfarrstelle H als volle Pfarrstelle abzusichern, und eine solche Form der „Nachbarschaftshilfe“ sei in vielen Gemeinden der Beklagten durchaus üblich. Nach der ohne die Altenheimseelsorge verbleibenden Pfarrstellenbemessungszahl von 175 Punkten wären zwar 1,75 Stellen noch zu rechtfertigen; im Vergleich mit anderen Kirchengemeinden sei es aber vertretbar, den pfarramtlichen Dienst im Kirchspiel A künftig von 1,5 Pfarrstellen aus wahrzunehmen.
Zur Begründung des hiergegen am 27. September 2010 – entsprechend der dem Bescheid vom 3. September 2010 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung – eingelegten Widerspruchs wurde ausgeführt: Das Altenheim A sei Teil des Kirchspiels A; die dauerhafte Entziehung der seelsorgerischen Betreuung des Altenheims sei nicht sachgerecht und darüber hinaus verfahrensfehlerhaft erfolgt. Dass dem Kirchspiel A bei 175 Bemessungspunkten lediglich 1,5 und nicht 1,75 Pfarrstellen zuerkannt wurden, verletze im Vergleich zu anderen Kirchengemeinden im Kirchenkreis C und auch zur sonstigen Pfarrstellenbesetzung in der Region C überdies das Gleichbehandlungsprinzip.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2010, der der Klägerin unter dem 17. Januar 2011 übersandt wurde, wies der Rat der Landeskirche den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Die Umwandlung der zweiten Pfarrstelle A in eine solche mit halbem Dienstauftrag verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Diese habe subjektiv-rechtlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung mit Pfarrstellen, und es gebe auch objektiv-rechtlich keine Normierung des Dienstumfangs für eine Pfarrstelle. Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GO und § 2a Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen – im Folgenden: PfStBesG – vom 19. März 1969 (KABl. S. 23) bestimmten lediglich, dass der Bischof Pfarrstellen „mit geringem Dienstumfang“ in Pfarrstellen mit halbem Dienstauftrag umwandeln kann. Das dem Bischof insoweit eröffnete Ermessen werde einerseits durch die Verwaltungspraxis der Errechnung von Pfarrstellenbemessungszahlen gebunden und andererseits durch den Beschluss der Landessynode zur Pfarrstellenreduzierung vom 26. April 2008 geprägt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der angegriffene Beschluss des Bischofs rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es angemessen und auch im Vergleich mit anderen kirchlichen Pfarrstellen gerechtfertigt, dem Kirchspiel A bei 175 Punkten 1,5 Pfarrstellen zuzuordnen, denn die daraus resultierende Überlast von 16,66 % sei im Gebiet der Landeskirche nicht ungewöhnlich, sondern werde an einigen Orten erreicht und rechtfertige sich daraus, dass das von der Landessynode vorgegebene Einsparziel nur erreicht werden könne, wenn in dieser und vergleichbaren Situationen eine Mehrbelastung in Kauf genommen werde. Der dem Inhaber der Pfarrstelle H erteilte Zusatzauftrag der Seelsorge für das Altenheim A sei ungeachtet der seinerzeit unterbliebenen förmlichen Beteiligung der Klägerin rechtsverbindlich, da mögliche Rügerechte inzwischen verwirkt seien, und könne daher der Pfarrstellenumwandlung nicht (mehr) entgegen gehalten werden.
Mit am 17. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung Klage beim Landeskirchengericht erhoben.
Durch Urteil vom 23. Februar 2012 – LKGer 2011-1 – hat das Landeskirchengericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sie unzulässig sei, weil die angegriffene Entscheidung des Rates der Landeskirche nach § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG endgültig und eine Überprüfung durch das Landeskirchengericht mithin ausgeschlossen sei. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Revision hat der Verwaltungssenat des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Urteil vom 30. November 2012 – 0135/9-2012 – das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landeskirchengericht zurückverwiesen mit der Begründung, dass der gesetzlich angeordnete Ausschluss des Rechtswegs unwirksam – weil von der Grundordnung, deren Art. 145 Abs. 1 GO den Rechtsweg garantiere, nicht zugelassen – sei.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:
Die Klage sei begründet, denn der Bischof habe sein Ermessen bei der Stellenumwandlung fehlerhaft ausgeübt, indem er das Altenheim A bei ihr, der Klägerin, unberücksichtigt gelassen habe und zudem von der ständigen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Pfarrstellenbesetzung abgewichen sei.
Das Altenheim A hätte mit 15 Sonderpunkten zu ihren, der Klägerin, Gunsten berücksichtigt werden müssen, weil die Erteilung des entsprechenden übergemeindlichen Zusatzauftrags an den Inhaber der Pfarrstelle H rechtswidrig sei.
Die Vergabe von derartigen Aufträgen verstoße nämlich gegen das Parochialprinzip nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO, solange die parochial zuständige Kirchengemeinde die betreffenden Aufgaben – wie hier die seelsorgerische Betreuung des Altenheims – durch eine eigene Pfarrstelle wahrnehmen könne. Die Verantwortlichkeit der Kirchengemeinde für den gebietsmäßig bestimmten Kreis ihrer Mitglieder schließe im Übrigen nach Art. 8 Abs. 1 GO unter anderem den Dienst der Verkündigung und der Spendung der Sakramente ein, mithin auch die pfarramtliche Versorgung durch den gemeindlichen Seelsorger, nach früherem Sprachgebrauch: den Parochus der Parochie.
All dies sei auch für die Konkretisierung des zulässigen Inhalts von weitergehenden und Zusatzaufträgen von maßgebender Bedeutung, da die Grundordnung und auch das Pfarrstellenbesetzungsgesetz keine näheren Bestimmungen enthielten; § 2c Abs. 3 PfStBesG bestimme für Zusatzaufträge lediglich, dass diese in der Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben in anderen Kirchengemeinden bestehen können.
Die Vorschriften über die Erteilung von weitergehenden Aufträgen und Zusatzaufträgen bezweckten die Absicherung der bestehenden Pfarrstellenstruktur, nicht deren Neuordnung. Sie dienten deshalb zur Entlastung bestehender Pfarrstellen bzw. zur Ermöglichung der Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben von übergemeindlicher Bedeutung, nicht aber zur Zerschlagung bestehender Pfarrstellen und zur Änderung von Gemeindestrukturen. Dies werde durch die Gesetzgebungsmaterialien – insbesondere das dort angeführte Beispiel – bestätigt, wonach es darum gehe, die Pfarrstellen einer wachsenden und einer abnehmenden Gemeinde mittels eines weitergehenden oder eines Zusatzauftrages gleichermaßen im bestehenden Umfang abzusichern. Führe dagegen die Herauslösung von Aufgaben aus dem Bereich einer Gemeinde und die Erteilung entsprechender weitergehender Aufträge oder Zusatzaufträge mit dem Ziel des Erhalts der Pfarrstelle einer anderen Gemeinde zur Aufhebung oder Reduzierung der Pfarrstelle in der einen Gemeinde, so sei die Erteilung derartiger Aufträge nach dem Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen. Denn ein legislatives Instrument, das nur für hin und wieder auftretende Fälle von Gemeinden mit gegenläufiger Wachstumstendenz gedacht sei, dürfe nicht zu einem solchen werden, auf dem die ganze landeskirchliche Pfarrstellenplanung beruhe, indem auf seiner Grundlage der Bischof nach freiem Ermessen Pfarrstellen aufhebe, reduziere oder erhalte sowie Kirchspiele neu ordne. Zu welchen Auswüchsen dergleichen führen könne, veranschauliche das hier entstandene bunte Durcheinander und die damit einhergehende Durchlöcherung des Parochialprinzips und des Pfarrstellenbesetzungsrechts. Dies durch die Erteilung von Zusatz- und weitergehenden Aufträgen aufzulösen, sei nur durch überwiegende grundordnungsimmanente Gründe zu rechtfertigen. Hierfür nicht ausreichend sei, dass eine andere Gemeindepfarrstelle ohne den Zusatzauftrag keinen ausreichenden Dienstumfang mehr hätte, wenn genau das auch auf die Pfarrstelle zuträfe, aus deren Dienstbereich der Zusatzauftrag herausgelöst werde.
Die Erteilung des Zusatzauftrags bezüglich des Altenheims A sei überdies sinnwidrig, weil der damit beauftragte Pfarrer sein Teilnahmerecht an Kirchenvorstandssitzungen der Klägerin wegen des als unverhältnismäßig empfundenen Aufwands in der Praxis nicht wahrnehme, was andererseits auch dazu führe, dass das Altenheim mehr und mehr aus dem Blickfeld der Klägerin gerate, obwohl ihr Gemeindepfarrer aufgrund der örtlichen Berührungspunkte die pfarramtliche Versorgung der Altenheimbewohner viel wirksamer durchführen könnte.
Darüber hinaus sei es ganz und gar sinnwidrig, die Klägerin, die mit der Stiftskirche eine weite Ausstrahlungskraft besitze, überhaupt durch Zuständigkeitsbeschneidungen zu schwächen und gleichsam als „Steinbruch“ für die angrenzenden dörflichen Kirchengemeinden zu nutzen. Die jetzige Ausgliederung der Altenheimseelsorge sei ebenso wenig zukunftsfähig wie die vorausgegangene Herauslösung der Kirchengemeinde E aus dem Kirchspiel A; all dies diene nicht der Schaffung sinnvoller kirchlicher Strukturen.
Unabhängig von der Nichtberücksichtigung des Altenheims bei der Errechnung der Pfarrstellenbemessungszahl von 175 für die Klägerin sei der Bischof von seiner ständigen Verwaltungspraxis abgewichen, die nach dem sog. Pfarrstellenbemessungsverfahren bei einer Bemessungszahl von 160 bis 184 Punkten in der Regel Pfarrstellen mit einem Dienstauftrag im Umfang von 175 % und bei einer Bemessungszahl von 185 bis 235 Punkten im Umfang von 200 % vorsehe. Die hier vorgenommene regelwidrige Anwendung – nämlich die Zuteilung von nur 1,5 Pfarrstellen an die Klägerin bei 175 Punkten ohne einzelfallbezogene Begründung und die stattdessen lediglich erfolgende Bezugnahme auf die allgemein schwierige Situation – verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge, dass der angegriffene Beschluss auch aus diesem Grunde ermessensfehlerhaft sei.
Die Klägerin beantragt, | |
den Beschluss des Bischofs der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 3. September 2010 und seinen hierauf bezüglichen Bescheid gleichen Datums in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rates der Landeskirche vom 10. Dezember 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pfarrstellenbemessungsverfahrens 2012 – aufzuheben. |
Die Beklagte beantragt, | |
die Klage abzuweisen. |
Sie trägt zur Begründung vor:
Der Klägerin sei zu Recht eine Pfarrstellenbemessungszahl von 175 Punkten zuerkannt worden. Diese halte sich im Rahmen der ständig geübten bischöflichen Praxis. Das Altenheim A sei dabei unberücksichtigt geblieben, weil die Seelsorge in diesem Altenheim von der Nachbarpfarrstelle H aus aufgrund eines vom Bischof gemäß Art. 51 Abs. 4 GO i.V.m. § 2c Abs. 1 Satz 1 PfStBesG erteilten Zusatzauftrags wahrgenommen werde, wodurch dort eine volle Pfarrstelle habe erhalten werden können. Keine Kirchengemeinde habe einen Anspruch darauf, sämtliche in ihr belegenen Einrichtungen, insbesondere Altenheime und Kliniken, von einer eigenen Pfarrstelle aus versorgen zu können. Vielmehr ermöglichten die betreffenden Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes im Interesse der gesamtkirchlichen Pfarrstellenplanung, in einer Region einen Ausgleich zwischen unterschiedlich ausgelasteten Gemeindepfarrstellen in der Weise zu schaffen, dass um des Erhalts einer Stelle willen von dieser Stelle aus bestimmte parochiale Aufgaben in einer anderen Gemeinde wahrgenommen werden könnten. Es sei geradezu ein klassischer Fall eines Zusatzauftrages im Sinne von § 2c Abs. 3 PfStBesG, dass der pfarramtliche Dienst in einer auf dem Gebiet einer Kirchengemeinde befindlichen Einrichtung wie einer Klinik oder einem Altenheim von einer anderen Gemeindepfarrstelle aus wahrgenommen wird, um diese zu stabilisieren. In den Gesetzgebungsmaterialien würden als Beispielfälle Kindertagesstätten, Kliniken und Altenheime ausdrücklich erwähnt.
Der von der Klägerin gesehene Widerspruch zum Parochialprinzip und zum gemeindlichen Pfarrstellenbesetzungsrecht bestehe nicht. Der für das Parochialprinzip angeführte Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO beziehe sich im Übrigen auf die Kirchengemeinde und nicht auf die Pfarrstelle; dieses Prinzip werde durch die Wahrnehmung einzelner Aufgaben von einer anderen Gemeindepfarrstelle aus deshalb gar nicht berührt.
Der landeskirchenweite Rückgang der Gemeindemitgliederzahlen und der finanziellen Ressourcen zwinge dazu, bei der Pfarrstellenanpassung vermehrt die Möglichkeiten einer gemeindeübergreifenden pfarramtlichen Versorgung in den Blick zu nehmen, um ein möglichst dichtes Pfarrstellennetz auch im ländlichen Raum zu erhalten. Hier sei oft auch die Solidarität untereinander gefragt, wenn das von der Landessynode vorgegebene Ziel der Pfarrstellenreduzierung erreicht werden solle. Hierbei sei der Bischof im Rahmen seiner Ermessensausübung vornehmlich an die in der Praxis entwickelten Kriterien der Pfarrstellenbemessung gebunden.
In diesem Rahmen halte sich die Zuerkennung von 1,5 Pfarrstellen bei der errechneten Pfarrstellenbemessungszahl von 175 Punkten. Wie bei jeder Pfarrstellenanpassungsmaßnahme seien auch im Fall der Klägerin Gesichtspunkte der zumindest mittelfristigen Stabilisierung der betroffenen Pfarrstellen im Blick gewesen. Die beiden Pfarrstellen der Klägerin mit einem vollen und einem halben Dienstauftrag seien nicht in ungewöhnlicher Weise belastet; denn nach der Verwaltungspraxis könne der Umfang einer Pfarrstelle mit vollem Dienstauftrag bis zu einer Bemessungszahl von 135, mit halbem Dienstauftrag bis zu 59 Punkten reichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der einschlägigen kirchlichen Sachakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere muss aufgrund des das Landeskirchengericht insoweit gemäß § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz – KiVwGG 2005) vom 27. November 2005 (KABl. S. 227) i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Union Evangelischer Kirchen in Deutschland (UEK) über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGG-UEK) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 390), welche nach § 10 Abs. 1 des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Kirchenverwaltungsgerichtsgesetzes – KiVwGG 2011 – vom 13. Mai 2011 (KABl. S. 111) auf das beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht rechtskräftig abgeschlossene vorliegende Verfahren weiter anzuwenden sind, bindenden Urteils des Verwaltungssenats des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 30. November 2012 – 0135/9-2012 – davon ausgegangen werden, dass der durch § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG angeordnete Ausschluss des Rechtswegs unwirksam ist, weil Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO bei Rechtsverstößen in Verwaltungsakten kirchlicher Leitungsorgane den Rechtsweg garantiert. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Sie ist aber unbegründet, weil die angegriffenen Entscheidungen des Bischofs, also sein Beschluss vom 3. Oktober 2010 und sein Bescheid vom selben Tage sowie der Widerspruchsbescheid des Rates der Landeskirche vom 10. Dezember 2011 jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Pfarrstellenbemessungsverfahrens 2012 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzen.
Die angegriffene Umwandlung der zweiten Pfarrstelle A in eine solche mit halbem Dienstauftrag findet ihre rechtliche Grundlage im Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GO. Danach kann eine Gemeindepfarrstelle mit geringem Dienstumfang vom Bischof zu einer Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag erklärt werden.
Genauere tatbestandliche Voraussetzungen für die Errichtung, Umwandlung und Aufhebung von Pfarrstellen enthalten die Art. 51 Abs. 1 bis 5 GO nicht. Aus Art. 51 Abs. 3 GO, § 2a Abs. 2 PfStBesG ist aber immerhin zu entnehmen, dass eine volle Gemeindepfarrstelle nicht erheblich hinter dem Dienstumfang durchschnittlicher Gemeindepfarrstellen zurückbleiben soll; anderenfalls kann sie zu einer Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag oder – bei nur geringem Dienstumfang – gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GO, § 2a Abs. 1 PfStBesG zu einer Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag erklärt werden.
Die in eine Gemeindepfarrstelle mit halbem Dienstauftrag umgewandelte zweite Pfarrstelle der Klägerin entspricht nach ihrem Dienstumfang den vorgenannten Maßstäben. Nach Abschn. I des im Bereich der Beklagten geltenden Pfarrstellenbemessungsverfahrens in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung – im Folgenden PfStBemV 2012 – wird für jede Pfarrstelle eine Bemessungszahl ermittelt, auf deren Grundlage der Umfang des Dienstauftrags der Pfarrstelle festgelegt wird. Die ohne die Altenheimseelsorge in A errechnete Pfarrstellenbemessungszahl von 175 Punkten liegt innerhalb des Korridors von (40 + 91 =) 131 bis (60 + 120 =) 180 Punkten, bei dem nach Abschn. V Abs. 1 PfStBemV 2012 in der Regel ein voller und ein halber Dienstauftrag erteilt werden.
Das Landeskirchengericht kann nicht feststellen, dass der Bischof das ihm unter den vorgenannten Umständen durch Art. 51 GO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Ermessensentscheidungen sind nach § 1 Abs. 2 KiVwGG 2005 i.V.m. § 46 VwGG-UEK daraufhin nachzuprüfen, ob die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich insbesondere die Herauslösung der Altenheimseelsorge in A aus dem Aufgabenbereich der Inhaber der 1,5 Gemeindepfarrstellen in A nicht als ermessensfehlerhaft. Das gilt sowohl bei ihrer Betrachtung als Teil der Neuordnung der Pfarrstellenstruktur im Kirchenkreis C als auch bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung und darüber hinaus ungeachtet dessen, dass die Klägerin mit eigenem Vorbringen gegen diese Maßnahme ausgeschlossen ist, nachdem der betreffende Zusatzauftrag bereits zum 1. März 2008 erteilt wurde und die Klägerin hiergegen über lange Zeit – Vertrauen erhaltend – nichts erinnert hat.
Die von der Klägerin beanstandete Maßnahme ist eingebettet in die landeskirchenweite Pfarrstellenanpassungsplanung, die ihrerseits der demographischen und haushaltsmäßigen Entwicklung geschuldet ist. Für den Kirchenkreis C bedeutet dies eine Reduzierung auf 2,75 Gemeindepfarrstellen, von denen eine halbe auf das Kirchspiel A entfällt. Das hierfür zur Bedarfsermittlung einschlägige Pfarrstellenbemessungsverfahren 2012 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei gleichmäßiger und konsequenter Anwendung erscheint es geeignet, um den bestehenden Bedarf festzustellen. Das gilt sowohl für die Errechnung des Vergleichswerts aus Gemeindemitgliedern, Hauptgottesdiensten, Amtshandlungen, Predigtstätten und Fläche nach Abschn. III PfStBemV 2012 als auch für die Vergabe der hinzu zu addierenden Sonderpunkte nach Abschn. IV PfStBemV 2012 (u.a. für Klinken, Altenheime, nicht-evangelische Familienmitglieder und besondere mit der Pfarrstelle verbundene Aufgaben). Dass der Beklagten bei der Errechnung der Pfarrstellenbemessungszahl von 175 für die Klägerin Fehler unterlaufen sind, wird weder von der Klägerin behauptet, noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. Die mit der Neustrukturierung angestrebte längerfristige Stabilisierung der Pfarrstelle H trägt den fünf Kriterien, die zur Konkretisierung der bei der Pfarrstellenanpassung zu beachtenden Maßstäbe von der Beklagten entwickelt worden sind, in größtmöglichem Umfang Rechnung. Das gilt namentlich für die Stabilität der entstehenden Pfarrstellen, zweitens für das Postulat nach möglichst vollen Stellen in strukturschwachen Regionen, drittens für ein möglichst dichtes Pfarrstellennetz in der Fläche und viertens für den Bezug eines Kirchspiels zur kommunalen Gemeinde. Dass das fünfte Kriterium – nämlich der Erhalt ausreichend großer bestehender Pfarrstellen – hier in Bezug auf die zweite Pfarrstelle der Klägerin nicht eingehalten werden kann, resultiert aus den teilweise gegenläufigen Zielsetzungen der fünf Kriterien (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung in solchen Fällen VuVG VELKD, Urt. v. 18.4.2012 – RVG 3/2009 – RsprB ABl. EKD 2013 Nr. 4, S. 5 [10]). Von daher kann das Gericht im Rahmen seiner beschränkten Überprüfungsbefugnis bei Ermessensentscheidungen nicht beanstanden, dass die Beklagte höher gewichtet hat, dass infolge der Erteilung eines übergemeindlichen Zusatzauftrags an den Inhaber der Pfarrstelle H für die Altenheimseelsorge in A eine stabile Pfarrstelle im strukturschwachen ländlichen Raum entstanden ist.
Die von der Klägerin beanstandete pfarramtliche Neuordnung für die Seelsorge der Altenheimbewohner in A weist auch bei einzelfallbezogener, am Pfarrstellenbesetzungsrecht orientierter Betrachtung keinen Rechtsfehler auf. Die Neuordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO, § 2c Abs. 1 Satz 1 PfStBesG, wonach der Inhaber einer Gemeindepfarrstelle, deren Dienstauftrag erheblich hinter dem Dienstumfang durchschnittlicher Gemeindepfarrstellen zurückbleibt, jedoch mehr als geringen Dienstumfang aufweist, verpflichtet werden kann, einen Zusatzauftrag wahrzunehmen. Der Zusatzauftrag kann dabei in der Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben in anderen Kirchengemeinden bestehen (§ 2c Abs. 3 PfStBesG). Das Gericht teilt ausdrücklich nicht die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Vorschriften über die Erteilung von weitergehenden Aufträgen und Zusatzaufträgen lediglich die Absicherung der bestehenden Pfarrstellenstruktur bezwecken, nicht aber deren Neuordnung erlauben. Auch wenn das in der Begründung zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 28. März 2006 (Anlage 6 zum Schriftsatz des Beklagten-Bevollmächtigten vom 28. Januar 2013 im Verfahren LKGer 2012-1) angeführte Beispiel den Fall betrifft, dass die vollen Pfarrstellen einer wachsenden und einer benachbarten abnehmenden Kirchengemeinde mithilfe eines Zusatzauftrages beide gleichermaßen abgesichert werden, zeigen die weiteren Ausführungen bei der ersten Lesung des betreffenden Kirchengesetzes im Jahr 2006 doch, dass es zumindest auch um eine Erweiterung der „Gestaltungsmöglichkeiten bei den notwendigen Pfarrstellenreduzierungen“ ging, um „den heutigen Erfordernissen der Pfarrstellenanpassungen“ unter insgesamt abnehmenden Gemeindemitgliederzahlen und den zurückgehenden landeskirchlichen Finanzmitteln gewachsen zu sein. Folgerichtig wurde in der ersten Lesung als „Beispiel für die möglichen Inhalte eines Zusatzauftrages … etwa die Betreuung von Einrichtungen (Kindertagesstätten, Kliniken, Altenheimen)“ ausdrücklich genannt.
Von daher war die Beklagte rechtlich nicht gehindert, die gewollte pfarramtliche Neuordnung der bei der Klägerin anfallenden Aufgaben mithilfe der Vorschriften über die Erteilung von weitergehenden Aufträgen und Zusatzaufträgen zu regeln und dabei die Seelsorge für die Altenheimbewohner in A als Zusatzauftrag mit der Pfarrstelle H zu verbinden.
Die pfarramtliche Neuordnung für die Seelsorge der Altenheimbewohner in A ist auch nicht – wie die Klägerin geltend macht – wegen Verstoßes gegen das Parochialprinzip rechtsfehlerhaft. Dieser kirchenrechtliche Grundsatz besagt, dass jede Kirchengemeinde einen gebietsmäßig bestimmten Kreis von Mitgliedern der Kirche umfasst (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO), und zwar diejenigen, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GO). Durch die von der Klägerin beanstandete Maßnahme wird lediglich die pfarramtliche Betreuung bestimmter Gemeindemitglieder, nämlich der betreffenden Altenheimbewohner, vom Gemeindepfarrer in A auf den Pfarrer von H verlagert; ihre kirchengemeindliche Mitgliedschaft bleibt dagegen unberührt; das Parochialprinzip im oben beschriebenen (engeren) Sinne bleibt daher im vorliegenden Fall unangetastet. Selbst wenn aber die parochiale Zuständigkeit, wie die Klägerin aus Art. 8 GO abzuleiten versucht, wegen der Verantwortlichkeit der Kirchengemeinde für die Verwirklichung christlichen Lebens und wegen der vornehmlich in ihrem Bereich stattfindenden Verkündigung und Spendung der Sakramente die gesamte pfarramtliche Versorgung einschlösse, müsste diese nicht notwendig von demselben Seelsorger für alle Gemeindemitglieder wahrgenommen werden. Insofern sind die Regelungen über die Parochie – zumal das Parochialprinzip gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO auch noch unter einem Gesetzesvorbehalt steht – nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der Grundordnung zu sehen, hier namentlich mit den in Art. 51 GO und zur näheren Ausgestaltung in §§ 2a bis 2c PfStBesG getroffenen Regelungen über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen einschließlich der Erteilung von weitergehenden oder Zusatzaufträgen. Daher ist beiden Regelungsbereichen im Sinne praktischer Konkordanz größtmögliche Geltung zu verschaffen, und es darf und muss auch die Gesamtstruktur der Beklagten – vor allem die nach demographischen und finanziellen Entwicklungen gebotene Pfarrstellenanpassung – in den Blick genommen werden. Bei einer Gesamtschau von alledem vermag das Gericht ein grundordnungsimmanentes Verbot der Herauslösung von Aufgaben aus dem pfarramtlichen Dienstbereich einer Gemeinde zur Erteilung entsprechender weitergehender oder Zusatzaufträge mit dem Ziel des Erhalts der Pfarrstelle einer anderen Gemeinde für den Fall, dass dies zur Aufhebung oder Reduzierung der Pfarrstelle in der einen Gemeinde führt, jedenfalls für die hier gegebene konkrete Fallkonstellation nicht festzustellen, die vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass alle übrigen pfarramtlichen Aufgaben in der Hand von Gemeindepfarrern der Klägerin bleiben.
Mit ihrem konkret-individuellen Vorbringen gegen die Erteilung des Zusatzauftrags bzgl. des Altenheims A ist die Klägerin übrigens im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil der betr. Zusatzauftrag bereits zum 1. März 2008 erteilt worden ist und die Klägerin über lange Zeit diesbezüglich keinerlei Bedenken geäußert hat, so dass die Beklagte darauf vertrauen durfte und auch vertraut (hat), solche Bedenken gebe es nicht oder sie würden jedenfalls endgültig nicht mehr erhoben (vgl. zu den Anforderungen an die Verwirkung materiellen Rechts statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 42, Rn. 97).
Dies betrifft namentlich das Vorbringen der Klägerin, dass der mit dem Zusatzauftrag für das Altenheim A versehene Gemeindepfarrer von H sein Teilnahmerecht an Kirchenvorstandssitzungen der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 3 GO in der Praxis nicht wahrnehme(n könne), so dass es hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten keiner näheren Aufklärung bedarf.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Zusatzauftrag seinerzeit ohne förmliche Beteiligung der Klägerin erteilt worden ist. Denn abgesehen davon, dass § 2c Abs. 2 Satz 1 PfStBesG nur die Anhörung von Gremien derjenigen Kirchengemeinden vorschreibt, deren Pfarrstelle mit einem Zusatzauftrag verbunden werden soll, wäre auch ein diesbezügliches Widerspruchs- oder Rügerecht der Klägerin aus den im vorvorstehenden Absatz angeführten Gründen verwirkt (vgl. zu den Anforderungen an die Verwirkung von Rechtsbehelfen Kopp/Schenke, a.a.O., § 70, Rn. 6 h). Abgesehen davon wäre eine erforderliche Anhörung spätestens im bisherigen Verlauf des kirchengerichtlichen Verfahrens, in dem die Klägerin ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese auch wahrnahm, mit heilender Wirkung nachgeholt worden (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland - VVZG-EKD – vom 28.10.2009 [ABl. EKD 2009, S. 334]).
Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 1 Abs. 2 KiVwGG 2005 i.V.m. § 66 Abs. 1 VwGG-UEK).