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Kirchengericht:Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Entscheidungsform:Urteil (in 2. Instanz aufgehoben, Az - 0135/9-2012 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen)
Datum:23.02.2012
Aktenzeichen:LKGer 2011-1
Rechtsgrundlage:Art. 51 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 142 bis 146 Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - GO -; Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG -; Art. 137 Abs. 3 und 5 Weimarer Reichsverfassung - WRV -; § 2a Abs. 1 und 3 Kirchengesetz über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen - PfStBesG -; §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG 2005 -; § 10 Abs. 1 KiVwGG 2011; §§ 19, 20 Kirchengesetz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit - VwGG-UEK -
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Endgültigkeit der Entscheidung des Rates der Landeskirche, Kirchenverfassungsrecht und Rechtswegausschluss, Umwandlung einer Pfarrstelle mit geringem Dienstumfang in eine solche mit halbem Dienstauftrag, fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung
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Die erstinstanzliche Entscheidung wurde durch Urteil des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, Verwaltungssenat, vom 30. November 2012, Az - 0135/9-2012 - aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landeskirchengericht zurückverwiesen, siehe LKGer 2013-1; das Urteil des KGH.EKD ist seitens der EKD nicht zur Veröffentlichung vorgesehen und daher nicht einsehbar.
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Leitsatz:

  1. Die Entscheidung des Rates der Landeskirche über eine Beschwerde gegen die vom Bischof ausgesprochene Umwandlung einer Pfarrstelle mit geringem Dienstumfang zu einer Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag ist nach § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG endgültig; eine Überprüfung durch das Landeskirchengericht ist ausgeschlossen.
  2. § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG steht mit Kirchenverfassungsrecht in Einklang.
  3. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in der Entscheidung des Rates der Landeskirche eröffnet nicht den Rechtsweg zum Landeskirchengericht, wenn dieser gesetzlich ausgeschlossen ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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Tatbestand:

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Die Klägerin wendet sich gegen die Umwandlung ihrer zweiten (vollen) Pfarrstelle in eine solche mit halbem Dienstauftrag.
Wegen des Rückgangs der Zahl der Gemeindeglieder sowie aus wirtschaftlichen Gründen hat die Landessynode der Beklagten am 26. April 2008 beschlossen, die Pfarrstellen in Anwendung einer sog. „Relationsformel“ bis zum Jahr 2017 zu reduzieren. Dies hat nach dem Pfarrstellenanpassungsplan 2010, dem der Bischof nach umfänglicher Anhörung u.a. des Vorstands der Kirchengemeinde A, des Vorstands des Kirchenkreises D und des Propstes des Sprengels E am 25. März 2010 zugestimmt hat, zur Folge, dass vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2017 landeskirchenweit neben 21 landeskirchlichen Pfarrstellen 74 Gemeindepfarrstellen entfallen sollen, davon 35,75 bereits bis zum Jahr 2010. Der Kirchenkreis D hat danach bis zum Jahr 2010 2,75 Gemeindepfarrstellen einzusparen, von denen eine halbe auf das Kirchspiel A entfällt, dessen zweite Pfarrstelle in eine solche mit halbem Dienstauftrag umzuwandeln ist. Dabei wurde für das Kirchspiel A, dem – nach dem Ausscheiden der Kirchengemeinde F – noch die Kirchengemeinden A (mit G) und H angehören, eine Pfarrstellenbemessungszahl von 175 Punkten zugrunde gelegt, und zwar unter Berücksichtigung von zwei Sonderpunkten für die Stiftskirche als besondere Kirche und unter Abzug von 15 Punkten für die seit 1. März 2008 ohne förmliche Beteiligung der Klägerin von der Pfarrstelle J in Form eines übergemeindlichen Zusatzauftrags wahrgenommene Seelsorge für das Altenheim A.
Nachdem der Bischof am 3. September 2010 gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – GO – vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die Umwandlung der zweiten Pfarrstelle A in eine solche mit halbem Dienstauftrag mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 beschlossen hatte, erteilte er der Klägerin unter dem 3. September 2010 einen diesbezüglichen Bescheid. Zur Begründung heißt es: Die Erteilung des übergemeindlichen Zusatzauftrags der Altenheimseelsorge diene auch dazu, die Pfarrstelle J als volle Pfarrstelle abzusichern, und eine solche Form der „Nachbarschaftshilfe“ sei in vielen Gemeinden der Beklagten durchaus üblich. Nach der ohne die Altenheimseelsorge verbleibenden Pfarrstellenbemessungszahl von 175 Punkten wären zwar 1,75 Stellen noch zu rechtfertigen; im Vergleich mit anderen Kirchengemeinden sei es aber vertretbar, den pfarramtlichen Dienst im Kirchspiel A künftig von 1,5 Pfarrstellen aus wahrzunehmen.
Zur Begründung des hiergegen am 27. September 2010 – entsprechend der dem Bescheid vom 3. September 2010 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung – eingelegten Widerspruchs wurde ausgeführt: Das Altenheim A sei Teil des Kirchspiels A; die dauerhafte Entziehung der seelsorgerischen Betreuung des Altenheims sei nicht sachgerecht und darüber hinaus verfahrensfehlerhaft erfolgt. Dass dem Kirchspiel A bei 175 Bemessungspunkten lediglich 1,5 und nicht 1,75 Pfarrstellen zuerkannt wurden, verletze im Vergleich zu anderen Kirchengemeinden im Kirchenkreis D und auch zur sonstigen Pfarrstellenbesetzung in der Region überdies das Gleichbehandlungsprinzip.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2010, der der Klägerin unter dem 17. Januar 2011 übersandt wurde, wies der Rat der Landeskirche den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Die Umwandlung der zweiten Pfarrstelle A in eine solche mit halbem Dienstauftrag verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Diese habe subjektiv-rechtlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung mit Pfarrstellen, und es gebe auch objektiv-rechtlich keine Normierung des Dienstumfangs für eine Pfarrstelle. Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GO und § 2a Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen – im Folgenden: PfStBesG – vom 19. März 1969 (KABl. S. 23) bestimmten lediglich, dass der Bischof Pfarrstellen „mit geringem Dienstumfang“ in Pfarrstellen mit halbem Dienstauftrag umwandeln kann. Das dem Bischof insoweit eröffnete Ermessen werde einerseits durch die Verwaltungspraxis der Errechnung von Pfarrstellenbemessungszahlen gebunden und andererseits durch den Beschluss der Landessynode zur Pfarrstellenreduzierung vom 26. April 2008 geprägt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der angegriffene Beschluss des Bischofs rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es angemessen und auch im Vergleich mit anderen kirchlichen Pfarrstellen gerechtfertigt, dem Kirchspiel A bei 175 Punkten 1,5 Pfarrstellen zuzuordnen, denn die daraus resultierende Überlast von 16,66 % sei im Gebiet der Landeskirche nicht ungewöhnlich, sondern werde an einigen Orten erreicht und rechtfertige sich daraus, dass das von der Landessynode vorgegebene Einsparziel nur erreicht werden könne, wenn in dieser und vergleichbaren Situationen eine Mehrbelastung in Kauf genommen werde. Der dem Inhaber der Pfarrstelle J erteilte Zusatzauftrag der Seelsorge für das Altenheim A sei ungeachtet der seinerzeit unterbliebenen förmlichen Beteiligung der Klägerin rechtsverbindlich, da mögliche Rügerechte der Klägerin inzwischen verwirkt seien, und könne daher der Pfarrstellenumwandlung nicht (mehr) entgegen gehalten werden.
Mit am 17. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung Klage beim Landeskirchengericht erhoben.
Zur Begründung macht die Klägerin geltend:
Der kirchliche Verwaltungsrechtsweg sei für die Klage eröffnet. Zwar sei die mit der Klage angegriffene Entscheidung des Rats der Landeskirche nach § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG endgültig und könne die danach fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung den danach nicht gegebenen Rechtsweg nicht eröffnen. Hier sei aber der Rechtsweg deshalb – und zwar nach Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO – eröffnet, weil § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG wegen Verstoßes gegen die vorgenannte Vorschrift kirchenverfassungswidrig und deshalb nichtig sei. Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO eröffne den kirchlichen Verwaltungsrechtsweg im vorliegenden Fall durch die ausdrückliche Bestimmung, dass das Landeskirchengericht zur Entscheidung bei Rechtsverstößen in Verwaltungsakten (hier: der Pfarrstellenumwandlung) kirchlicher Leitungsorgane, zu denen nach Art. 89 Abs. 2 GO auch der Bischof gehöre, berufen sei. Art. 146 GO, wonach die näheren Bestimmungen über das Landeskirchengericht ein Kirchengesetz treffe, ermächtige nicht zu einem einfachgesetzlichen Rechtswegausschluss, sondern beschränke sich auf Bestimmungen „über das Landeskirchengericht“, zu denen Rechtswegeröffnungsbestimmungen nicht gehörten, sondern nur solche Bestimmungen, die die richterliche Unabhängigkeit, die Gerichtsorganisation, die sachliche Zuständigkeit, den Gerichtsstand und Gerichtspersonen beträfen, wie ein Vergleich mit anderen Prozessordnungen bestätige. Eine systematische Betrachtung von Art. 145 und 146 GO führe zum gleichen Ergebnis, verbiete also einen einfachgesetzlichen Rechtswegausschluss, weil Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO eine in sich abgeschlossene Rechtswegeröffnungsregelung enthalte und Art. 145 Abs. 1 Nr. 2 GO nur zusätzliche einfachgesetzliche Rechtswegeröffnungen vorsehe, nicht hingegen den einfachgesetzlichen Ausschluss eines nach Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO eröffneten Rechtswegs. Ziel und Zweck der vorgenannten Bestimmung könne nur eine Rechtsweggarantie für die dort bezeichneten Fälle sein; insoweit entspreche die Bestimmung dem Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG – vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1).
Die auch im Übrigen zulässige Klage sei begründet, denn der Bischof habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er das Altenheim A unberücksichtigt gelassen habe und zudem von der ständigen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Pfarrstellenbemessung abgewichen sei, die bei einer Pfarrstellenbemessungszahl von 160 bis 184 Punkten in der Regel Pfarrstellen mit einem Dienstauftrag von 175 % und bei 185 bis 235 Punkten in der Regel Pfarrstellen mit einem Dienstauftrag von 200 % vorsehe. Das Altenheim A habe zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden müssen, weil die Erteilung des entsprechenden übergemeindlichen Zusatzauftrags rechtswidrig sei, solange die Klägerin selbst in der Lage sei, das Altenheim seelsorgerisch zu betreuen. Unabhängig davon habe die vorliegende regelwidrige Anwendung des Pfarrstellenbemessungssystems – nämlich die Zuteilung von nur 1,5 Pfarrstellen bei 175 Punkten ohne einzelfallbezogene Begründung und die stattdessen lediglich erfolgende Bezugnahme auf die allgemeine Situation – den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt mit der Folge, dass der angegriffene Beschluss ermessensfehlerhaft sei. Es sei überdies sinnwidrig, die Klägerin durch Zuständigkeitsbeschneidungen zu schwächen und gleichsam als „Steinbruch“ für die angrenzenden dörflichen Kirchengemeinden zu nutzen.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Bischofs der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 3. September 2010 und seinen hierauf bezüglichen Bescheid gleichen Datums in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rats der Landeskirche vom 10. Dezember 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor:
Die Klage sei unzulässig, weil die Entscheidung des Rats der Landeskirche vom 10. Dezember 2010 endgültig sei. Daran ändere die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid nichts, denn diese führe nicht dazu, dass der angegebene falsche Rechtsbehelf in Abweichung von der gesetzlichen Regelung zulässig werde. Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG wegen Verstoßes gegen höherrangiges Kirchenrecht nichtig sei, treffe auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin bemühten Auslegungsgrundsätze nicht zu. Zwar sei nach Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO das Landeskirchengericht zuständig für die Überprüfung von Rechtsverstößen in Verwaltungsakten kirchlicher Leitungsorgane; die nähere Ausgestaltung dieser grundsätzlichen Zuständigkeit sei jedoch gemäß Art. 146 GO einem besonderen Kirchengesetz überlassen und dieses, nämlich das Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz – KiVwGG 2005 – vom 22. November 2005 sehe in § 6 Abs. 1 vor, dass das Landeskirchengericht in allen kirchlichen Streitigkeiten entscheide, soweit nicht andere Rechtsbehelfe vorgesehen seien oder die Anrufung des Landeskirchengerichts durch Kirchengesetz ausgeschlossen sei. Art. 146 GO eröffne dem kirchlichen Gesetzgeber, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, für die Ausgestaltung des vorgenannten Kirchengesetzes einen weiten Spielraum. Gleiches ergebe sich daraus, dass Art. 146 GO – anders als vergleichbare Grundordnungsbestimmungen – keinerlei Einschränkungen für den Regelungsinhalt des betreffenden Kirchengesetzes enthalte mit der Folge, dass der Kirchengesetzgeber die Zuständigkeit frei habe regeln dürfen bis hin zum Ausschluss einer kirchengerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Fall. Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO stehe dem nicht entgegen, denn hierbei handele es sich lediglich um eine allgemeine Zuständigkeitsbeschreibung in Abgrenzung zur Disziplinarkammer und nicht um eine abschließende Rechtswegeröffnungsregelung, da ansonsten Art. 145 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 146 GO jedenfalls teilweise überflüssig wären.
Obwohl danach die Klage unzulässig sei, werde rein vorsorglich angemerkt, dass sie für den Fall ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre. Der Klägerin sei zu Recht eine Pfarrstellenbemessungszahl von 175 Punkten zuerkannt worden. Das Altenheim A sei dabei unberücksichtigt geblieben, weil die Seelsorge in diesem Altenheim von der Nachbarpfarrstelle J aus aufgrund eines vom Bischof gemäß Art. 51 Abs. 4 GO i. V. m. § 2c PfStBesG erteilten Zusatzauftrags wahrgenommen werde, durch dessen Erteilung in J eine volle Pfarrstelle habe erhalten werden können. Im Übrigen führe die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung Argumente an, die der Bischof bei seiner Ermessensentscheidung sämtlich berücksichtigt, im Ergebnis aber anders gewichtet habe, was rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der einschlägigen kirchlichen Sachakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung des Rats der Landeskirche über die Beschwerde gegen die Pfarrstellenumwandlung endgültig, eine Überprüfung durch das Landeskirchengericht mithin ausgeschlossen ist.
Nach § 2a Abs. 1 PfStBesG kann der Bischof in Einzelfällen eine Pfarrstelle mit geringem Dienstauftrag zu einer Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag umwandeln. Gegen eine solche Entscheidung des Bischofs kann der Kirchenvorstand gem. § 2a Abs. 3 Satz 2 PfStBesG Beschwerde einlegen. Hilft der Bischof dieser nicht ab, so entscheidet der Rat der Landeskirche nach § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG endgültig. Das bedeutet, dass eine weitere Überprüfung der Entscheidung nicht erfolgen darf, namentlich dass eine Überprüfung durch das Landeskirchengericht ausgeschlossen ist.
Das Verständnis von Endgültigkeit der Entscheidung im Sinne eines Ausschlusses kirchengerichtlicher Überprüfung wird durch § 6 Abs. 1 KiVwGG 2005 bestätigt. Diese Vorschrift findet noch Anwendung, obwohl seit dem 1. Juli 2011 das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – KiVwGG 2011 – vom 13. Mai 2011 (KABl. S. 111) in Kraft ist, denn Verfahren vor dem Landeskirchengericht, die beim Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sind, werden gemäß § 10 Abs. 1 KiVwGG 2011 nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Nach § 6 Abs. 1 KiVwGG 2005 entscheidet das Landeskirchengericht in allen kirchlichen Streitigkeiten, soweit nicht andere Rechtsbehelfe vorgesehen sind oder eine Anrufung des Landeskirchengerichts durch Kirchengesetz ausgeschlossen ist. Vorliegend greifen beide Alternativen des „soweit“-Halbsatzes ein, denn die Beschwerdemöglichkeit nach § 2a Abs. 3 Satz 2 PfStBesG lässt sich als anderer vorgesehener Rechtsbehelf qualifizieren und die „Endgültigkeits“-Bestimmung in § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG schließt die Anrufung des Landeskirchengerichts kirchengesetzlich aus.
Dem entgegen Stehendes ergibt sich nicht aus dem Kirchengesetz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG-UEK) – vom 16. Juni 1996, das nach § 10 Abs. 1 KiVwGG 2011 auf das vorliegende Verfahren (ebenfalls) noch Anwendung findet. Allerdings fehlt in §§ 19, 20 VwGG-UEK eine dem
§ 6 Abs. 1 Halbs. 2 KiVwGG 2005 entsprechende ausdrückliche Regelung, wonach die Anrufung des Landeskirchengerichts durch Kirchengesetz ausgeschlossen sein kann. Vielmehr bestimmt § 19 Abs. 1 VwGG-UEK die Zuständigkeit des kirchlichen Verwaltungsgerichts u.a. für die Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen der Kirchenleitung und enthält § 20 VwGG-UEK eine Aufzählung von Entscheidungen, die der Zuständigkeit des kirchlichen Verwaltungsgerichts nicht unterliegen. Was hieraus für die Frage der kirchengerichtlichen Überprüfbarkeit einer Pfarrstellenumwandlung zu entnehmen wäre, bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, weil das Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz der Union Evangelischer Kirchen nach § 1 Abs. 2 KiVwGG 2005 in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ – also auch nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 KiVwGG 2005 – gilt.
§ 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG und § 6 Abs. 1 KiVwGG 2005 stehen – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – auch mit Kirchenverfassungsrecht, namentlich mit Art. 145 und Art. 146 GO in Einklang.
Nach Art. 145 Abs. 1 GO ist das Landeskirchengericht berufen, bei Rechtsverstößen in Verwaltungsakten kirchlicher Leitungsorgane und in den in der Grundordnung oder in anderen Kirchengesetzen bestimmten Fällen zu entscheiden. Bei dieser Regelung handelt es sich indes nicht – wie die Klägerin meint – um eine umfassende Rechtswegeröffnung im Sinne einer Rechtsweggarantie, die einen einfachgesetzlichen Rechtswegausschluss verbietet, sondern lediglich um eine Beschreibung der maßgeblichen Zuständigkeit des Landeskirchengerichts in Abgrenzung zu derjenigen der Disziplinarkammer in Art. 147 GO, denn die Landeskirche übt Verwaltungsgerichtsbarkeit sowohl durch das Landeskirchengericht als auch durch die Disziplinarkammer aus (Art. 142 Abs. 1 GO). Gegen ein Verständnis des Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO im Sinne einer garantierten Rechtswegeröffnung spricht schon der zurückhaltend formulierte Wortlaut der Vorschrift, wonach das Landeskirchengericht „berufen“ ist, „bei Rechtsverstößen … in Verwaltungsakten kirchlicher Leitungsorgane“ zu entscheiden. Hätte der Kirchengesetzgeber eine kirchengerichtliche Überprüfung hier garantieren wollen, so hätte eine Formulierung ähnlich § 6 Abs. 1 KiVwGG 2005 nahe gelegen, wonach das Landeskirchengericht – vorbehaltlich der in Abs. 2 bestimmten Ausnahmen – „in allen kirchlichen Streitigkeiten“ (zwingend) „entscheidet“.
Die Systematik des sechsten Abschnitts der Grundordnung über die kirchliche Gerichtsbarkeit stützt das vorstehend gewonnene Ergebnis einer am Wortlaut orientierten Auslegung: Art. 142 und Art. 143 enthalten Regelungen über beide kirchlichen Verwaltungsgerichte, Art. 144 und 145 GO sodann Bestimmungen über das Landeskirchengericht und Art. 147 GO solche über die Disziplinarkammer. Art. 146 GO, wonach ein Kirchengesetz „die näheren Bestimmungen über das Landeskirchengericht“ trifft, bezieht sich demzufolge auf die vorausgehenden Regelungen über das Landeskirchengericht, schließt also die Beschreibung der maßgeblichen Zuständigkeit des Landeskirchengerichts in Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO mit ein. Eröffnet Art. 146 GO demnach auch einen Regelungsspielraum für einfachgesetzliche Zuständigkeits- und Rechtswegbestimmungen, so muss es sich doch um „nähere“ Bestimmungen dieser Art handeln, also um solche, die sich nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der Grundordnung setzen, sondern diese lediglich ausgestalten. In diesem Rahmen halten sich § 2a Abs. 3 Satz 3 PfStBesG und § 6 Abs. 1 KiVwGG 2005. Indem nämlich Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 GO nur den maßgeblichen Bereich bestimmt, in dem das Landeskirchengericht zur Entscheidung berufen ist, ohne für alle diese Fallkonstellationen zwingend eine kirchengerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vorzuschreiben, und indem Art. 145 Abs. 1 Nr. 2 GO die Möglichkeit eröffnet, auch in anderen Fällen einfachgesetzlich eine kirchengerichtliche Überprüfung vorzusehen, bleibt dem Kirchengesetzgeber über Art. 146 GO noch der Spielraum, bestimmte Verwaltungsakte kirchlicher Leitungsorgane von einer kirchengerichtlichen Überprüfung auszunehmen, wie dies bezüglich der hier streitigen Pfarrstellenumwandlung geschehen ist.
Der Ausschluss kirchengerichtlicher Überprüfung von Pfarrstellenumwandlungen steht im Übrigen nicht nur wegen der vorstehend abgehandelten „Öffnungsklausel“ in Art. 146 GO mit Kirchenverfassungsrecht, sondern auch mit staatlichem Verfassungsrecht in Einklang. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit umfassenden kirchengerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich nämlich weder aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung – WRV – vom 11. August 1919 noch aus Art. 19 Abs. 4 GG oder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Insbesondere schließt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zwar das Recht ein, in ihren eigenen Angelegenheiten Gerichte einzurichten. Hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung und erst recht braucht sich demzufolge eröffneter kirchengerichtlicher Rechtsschutz nicht auf alle denkbaren Rechtsbereiche zu erstrecken (vgl. hierzu VGH der UEK, Beschl. vom 24.5.2006 – VGH 7/06 – RsprB ABl. EKD 2007, S. 24, 25, und vom 19.5.2010 – VGH 6/08 – RsprB ABl. EKD 2011, S. 30, 31).
Die hiernach fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Rats der Landeskirche vom 10. Dezember 2010 vermag den nach allem nicht gegebenen Rechtsweg zum Landeskirchengericht nicht zu eröffnen. Hiervon gehen beide Beteiligten im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Literaturauffassung zutreffend aus (vgl. nur BVerwG, Beschl. vom 21.11.1968 – I DB 26.68 – BVerwGE 33, 209 [211], u.v. 19.3.1979 – 1 DB 3.79 – BVerwGE 63,198 [200]; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 58, Rn. 3, u. Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 58, Rn. 15a, jeweils m.w.N.).
Angesichts der Unzulässigkeit der Klage infolge der von Rechts wegen nicht eröffneten Möglichkeit einer kirchengerichtlichen Überprüfung ist die Klage ohne Weiteres abzuweisen. Eine Befassung mit dem Klagebegehren in der Sache ist dem Landeskirchengericht verwehrt.
Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 1 Abs. 2 KiVwGG 2005 i.V.m. § 66 Abs. 1 VwGG-UEK).