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Geltungszeitraum von: 02.09.2008

Geltungszeitraum bis: 30.11.2018

Musterordnung der Evangelischen
Tageseinrichtung für Kinder

vom 2. September 2008

KABl. S 167

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 2. September 2008 auf Vorschlag des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck und des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck gemäß Artikel 139 Abs. 1 Buchstabe g der Grundordnung Folgendes beschlossen:
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Präambel

Die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder ist ein Angebot der Kirchengemeinde / des Zweckverbandes / des Gesamtverbandes. In ihr sollen Kinder aus allen sozialen Schichten unabhängig von ihrer Herkunft, ethnischen Zugehörigkeit oder Religion in ihrer geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Entwicklung ganzheitlich im Sinne der Bestimmungen des § 22 SGB VIII gefördert werden. Die Kinder lernen, in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des Vertrauens ihre Begabungen und Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten.
Die Evangelische Tageseinrichtung orientiert sich neben den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 SGB VIII und des § 26 HKJGB auch an dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan, der zur Einsicht in der Tageseinrichtung für Kinder vorliegt und in dem die systematische Beobachtung von Bildungsverläufen des Kindes eingefordert und deren Dokumentation angelegt und fortgeschrieben werden soll.1#
Die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder orientiert ihr erzieherisches Handeln an der Botschaft des Evangeliums von Jesus Christus. Dabei werden Wert- und Sinnfragen sowie religiöse Vorerfahrungen der Kinder aufgenommen und Hilfen für die gegenwärtige und künftige Lebensbewältigung in christlicher Verantwortung gegeben. Sie unterstützt und fördert mit ihren familienergänzenden Angeboten die Personensorgeberechtigten bei ihrer Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie bei der Erfüllung eines gegebenen Taufversprechens.
Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsträger, erzieherisch tätigem Personal und den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern, ist für alle unerlässlich.
Gemäß § 8 a SGB VIII ist der Träger der evangelischen Tageseinrichtung für Kinder (im Folgenden "Tageseinrichtung" genannt) gehalten, Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe über die Mitwirkung an der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung abzuschließen.
Um diesen Verpflichtungen gerecht werden zu können, ist ebenfalls eine partnerschaftliche, konstruktive Zusammenarbeit zwischen Eltern, bzw. Personensorgeberechtigten und erzieherisch tätigen Personal unverzichtbar.
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§ 1.
Aufnahme

(1) In die Tageseinrichtung werden Kinder ohne Ansehen der Person, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion aufgenommen, die im Einzugsbereich der Einrichtung ihren Wohnsitz haben.
(2) Für die Aufnahme gelten folgende Altersbeschränkungen:
  • Kinderkrippen: 3 Monate – 3 Jahre,
  • Kindergarten: 3 Jahre bis zum Beginn der Schulpflicht,
  • Hortgruppen: Vom Beginn der Schulpflicht bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  • altersübergreifende Gruppen: 3 Monate bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
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§ 2.
Besondere Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1Die Aufnahme in die Tageseinrichtung setzt voraus, dass das Kind und seine Umgebung frei von ansteckenden Krankheiten oder Ungeziefer (Läusen usw.) sind. 2Ebenfalls ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind nach § 2 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes für Kinder (Kindergesundheitsschutz-Gesetz), alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat.2#
3Dies ist unmittelbar vor der Aufnahme durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Sofern die Personensorgeberechtigten den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nicht zustimmen, haben sie schriftlich zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.
(2) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Tageseinrichtung aufgenommen werden, wenn eine für sie geeignete Förderung möglich ist.
(3) Kinder mit einem Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches der Tageseinrichtung können in der Regel nur aufgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung aller Anmeldungen freie Plätze zur Verfügung stehen und die Zustimmung der an der Finanzierung beteiligten Kommune(n) vorliegt.
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§ 3.
Tageseinrichtungsjahr und Aufnahmeverfahren

(1) Ein Tageseinrichtungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.
(2) 1Aufnahmetermin ist damit in der Regel der 1. August eines jeden Jahres. 2Das Aufnahmeverfahren regelt der Aufnahme- und Betreuungsvertrag.
(3) 1Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der belegbaren Plätze, entscheidet der Träger über die Vergabe der freien Plätze nach Kriterien, die nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt wurden3#. 2Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung des Trägers besteht nicht.
(4) 1Sofern die Personensorgeberechtigten zu einem anderen Termin die Aufnahme ihres Kindes in die Tageseinrichtung wünschen, ist dies möglich, soweit freie Plätze zur Verfügung stehen. 2In dem Fall ist die Aufnahme immer zum 1. eines jeden Monats möglich.4#
(5) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Tageseinrichtung zu stellen.
(6) Die Aufnahme wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung des privatrechtlichen Aufnahmevertrages verbindlich zugesagt.
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§ 4.
Besuch der Tageseinrichtung

(1) 1Im Interesse der Kinder wird ein regelmäßiger Besuch der Tageseinrichtung empfohlen. 2Dabei ist es aus pädagogischen Gründen sinnvoll, dass die Kinder bis spätestens 9.00 Uhr in der Tageseinrichtung sind.
(2) 1Die Personensorgeberechtigten haben darauf zu achten, dass die Kinder spätestens zum Schließungszeitpunkt der Einrichtung wieder in ihre Obhut oder die Obhut einer von ihnen beauftragten Person übergeben werden können. 2Für Mehrkosten, die dem Träger bei Missachtung dieser Bestimmung entstehen, haften die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner.
(3) Ist ein Kind am Besuch der Tageseinrichtung verhindert, so ist dies der Leitung der Tageseinrichtung oder den Erziehenden im Gruppendienst unverzüglich mitzuteilen.
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§ 5.
Öffnungs- und Schließungszeiten

(1) 1Die Tageseinrichtung ist von Montag bis Freitag geöffnet. 2Die genauen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.
(2) 1Die Ferien der Tageseinrichtung für Kinder dauern in Abstimmung mit der Kommune und ggf. dem örtlichen Jugendhilfeträger längstens vier Wochen und werden in Abstimmung mit dem Träger und dem Elternbeirat zu Beginn eines jeden Jahres bekannt gegeben. 2Zusätzlich bleibt i. d. R. in der Zeit von vor Weihnachten bis Anfang Januar die Tageseinrichtung bis zu 5 Tage geschlossen.
(3) Kindern, die in den Ferienzeiten nicht von ihren Personensorgeberechtigten betreut werden können, steht über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel das Jugendamt) die Möglichkeit der Vermittlung an eine andere Tageseinrichtung für Kinder offen.
(4) 1Die Tageseinrichtung kann an bis zu Tagen im Jahr wegen besonderer Veranstaltungen (Fortbildung des Fachpersonals, Betriebsausflug o.ä.) geschlossen werden. 2Die Schließung wird den Personensorgeberechtigten spätestens einen Monat vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(5) Die Tageseinrichtung muss geschlossen werden, wenn das Gesundheitsamt dies bei Auftreten ansteckender Krankheiten anordnet oder besondere betriebliche Gründe dies verlangen.
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§ 6.
Verhalten bei Krankheit und Unfällen

(1) 1Im Interesse des Kindeswohls empfiehlt es sich, erkrankte Kinder nicht in die Tageseinrichtung zu bringen. 2In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung den Besuch der Tageseinrichtung durch ein erkranktes Kind untersagen.
(2) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind sofort vom Besuch der Tageseinrichtung zurückzuhalten, wenn bei dem Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetzes oder Ungeziefer (Läuse usw.) auftreten oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit oder eines solchen Befalls ergibt.
(3) Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder werden bei ihm Läuse o. ä. festgestellt oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist die Leitung der Tageseinrichtung unbeschadet sonstiger Meldepflichten an das Gesundheitsamt umgehend von den Personensorgeberechtigten zu benachrichtigen.
(4) Die Leitung ist verpflichtet im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes einzelne Daten an das Gesundheitsamt weiterzuleiten.
(5) 1Auf Anforderung der Leitung der Tageseinrichtung ist vor Rückkehr eines im Sinne des Absatz 2 erkrankten oder befallenen Kindes eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 2Eventuelle Kosten der Bescheinigung haben die Personensorgeberechtigten zu tragen.
(6) 1Die Leitung der Tageseinrichtung kann das Kind bei Vorliegen einer übertragbaren Erkrankung und beim Befall mit Ungeziefer vom Besuch der Tageseinrichtung ausschließen. 2Besteht lediglich der Verdacht einer entsprechenden Erkrankung oder eines Befalls, kann sie vor dem nächsten Besuch der Tageseinrichtung die Vorlage eines ärztlichen Attestes fordern. 3Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 7.
Medikamentengabe in der Tageseinrichtung

(1) Benötigt ein Kind kurzfristig oder dauerhaft von einem Arzt oder einer Ärztin verordnete Medikamente, ist die Bezeichnung des Medikaments, die Dauer der Medikamentengabe sowie dessen Dosierung schriftlich von den Personensorgeberechtigen bei der Leitung der Tageseinrichtung oder den Erziehenden im Gruppendienst zu hinterlegen.
(2) 1Auf Verlangen der Leitung der Tageseinrichtung ist vor der Medikamentengabe in der Tageseinrichtung der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin zu konsultieren. 2Hierzu verpflichten sich die Personensorgeberechtigten den Arzt oder die Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden.
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§ 8.
Elternbeitrag

(1) 1Die nicht gedeckten Kosten der Unterhaltung und des Betriebes der Tageseinrichtung werden vom Träger, der Kommune und durch Elternbeiträge finanziert. 2Die Höhe des Elternbeitrages wird vom Träger nach Anhörung des Elternbeirates nach billigem Ermessen festgesetzt.
3Das Nähere regelt der Aufnahmevertrag.
(2) Eventuelle Freistellungen vom Elternbeitrag regelt der Aufnahmevertrag.5#
(3) 1Gewährt die Tageseinrichtung Frühstück und/oder eine Mittagsversorgung oder sonstige zusätzliche Leistungen, z.B. bei Festen, erhebt der Träger hierfür ein gesondertes, in der Regel kostendeckendes Entgelt (Nebenkostenpauschale). 2Das Nähere regelt der Aufnahmevertrag.
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§ 9.
Aufsicht

(1) Die erzieherisch tätigen Mitarbeitenden sind während der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Veranstaltungen, die während der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung außerhalb des Gebäudes stattfinden (Wanderungen, Besichtigungen usw.).
(3) 1Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der erzieherisch tätigen Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. 2Sie endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten oder einer von den Personensorgeberechtigten schriftlich benannten anderen Person.
(4) Bestimmen die Personensorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Tageseinrichtung, dass ihr Kind den Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung ohne Begleitung gehen soll, endet die Aufsichtspflicht nach Absatz 1, wenn das Kind am Ausgang des Gebäudes der Tageseinrichtung von einer der erzieherisch tätigen Mitarbeitenden der Tageseinrichtung entlassen wird.
(5) 1Die Leitung der Tageseinrichtung oder die erzieherisch tätigen Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausnahmefällen das Kind, wenn es gesundheitlich oder psychisch beeinträchtigt ist oder wenn sich für das Kind im Straßenverkehr vorübergehend besondere Gefahren auftun, nicht allein den Weg von der Tageseinrichtung zum Wohnsitz antreten zu lassen. 2In dem Fall sind die Personensorgeberechtigen verpflichtet, ihr Kind abzuholen oder von einer schriftlich benannten Person abholen zu lassen.
(6) Auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht ausschließlich, bei Sonderveranstaltungen (Festen und Feiern), an denen Personensorgeberechtigte und Kinder gemeinsam teilnehmen, vorrangig den Personensorgeberechtigten.
(7) Für schulpflichtige Kinder können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
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§ 10.
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII

(1) 1Träger, Leitung und Mitarbeitende der Tageseinrichtung sind aufgrund gesetzlich vorgeschriebener vertraglicher Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt verpflichtet, an Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls mitzuwirken. 2Dies erfolgt auf der Grundlage eines für die Tageseinrichtung entwickelten Schutzkonzeptes. 3Diese Pflicht erfordert gegebenenfalls auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten und Erkenntnissen an die zuständigen staatlichen Stellen. 4Eine Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtung kann daher nur erfolgen, wenn die Personensorgeberechtigten mit dem Abschluss des Aufnahmevertrages zugleich ihr Einverständnis zur Weitergabe der erforderlichen Daten und Erkenntnisse bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung erklären.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, soweit sie nicht selbst betroffen sind, an den von der Tageseinrichtung nach den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen zu ergreifenden Maßnahmen zur Aufklärung und Abwendung von Gefahren für das Wohl ihres Kindes mitzuwirken.
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§ 11.
Unfallversicherung

Während des Besuchs und bei offiziellen Veranstaltungen der Tageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung bzw. Schule sind die Kinder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a und § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII bei der Unfallkasse Hessen, Opernplatz 14, 60313 Frankfurt, gesetzlich unfallversichert.6#*)
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§ 12.
Versicherungsschutz

(1) 1Für Schäden, die von einem Kind verursacht werden, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die zum Schadenszeitpunkt aufsichtspflichtige Person. 2Das Kind selbst ist deliktsunfähig und kann für den entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden. 3Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat einen Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrag abgeschlossen. 4Dieser tritt in dem Fall ein, wenn die Aufsichtspflicht durch die Leitung oder die erzieherisch tätigen Mitarbeitenden nicht gewährleistet war.
(2) 1Bei Schäden auf dem Weg zur Tageseinrichtung und auf dem Weg zum Wohnsitz des Kindes obliegt die Aufsichtspflicht regelmäßig nicht mehr den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. 2Solche Schäden sind daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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§ 13.
Elternbeirat

Um die notwendige partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung und Personensorgeberechtigten zu fördern und zu sichern, wird ein Elternbeirat nach Maßgabe einer Elternbeiratsordnung gebildet.7#
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§ 14.
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt auf Beschluss des Kirchenvorstandes / Zweckverbandsvorstandes / Gesamtverbandsvorstandes
/ … der / des
am in Kraft.
(Zugleich wird die Kindergartenordnung vom aufgehoben.)

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1 ↑ Für Einrichtungen im Freistaat Thüringen lautet der Absatz 2: Grundlage der Arbeit der Evangelischen Tageseinrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen des § 22 SGB VIII und des § 6 ThürKitaG.
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2 ↑ Für Einrichtungen im Freistaat Thüringen lautet der Text des Satzes 2: Bei der Aufnahme ist durch die Personensorgeberechtigten eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Tageseinrichtung vorzulegen und nachzuweisen, welche seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen das Kind erhalten hat (§ 16 ThürKitaG).
<Unterabsatz 2 (hier kursiv abgedruckt) entfällt>
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3 ↑ Je nach Regelung im Betriebskostenvertrag ist auch ein dort vorgesehenes Kuratorium zu beteiligen.
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4 ↑ Satz 2 kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen auch weitere Termine oder eine jederzeitige Aufnahme vorsehen.
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5 ↑ 1Für Einrichtungen im Freistaat Thüringen entfällt Absatz 2 (hier kursiv abgedruckt). 2Absatz 3 wird Absatz 2.
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6 ↑ Bei Einrichtungen im Freistaat Thüringen lautet die Adresse: Unfallkasse Thüringen, Humboldtstraße 111, 99867 Gotha
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7 ↑ Bei Einrichtungen im Freistaat Thüringen ist nach dem Wort „Elternbeirat“ zu ergänzen: …gemäß § 10 ThürKitaG
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