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Geltungszeitraum von: 02.09.2008

Geltungszeitraum bis: 30.11.2018

Mustervertrag über die Aufnahme und Betreuung eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

vom 2. September 2008

KABl. S. 178

Die Evangelische Kirchengemeinde/ der Zweckverband/ der Gesamtverband

(Name des Trägers der Einrichtung)
vertreten durch den Kirchenvorstand / Zweckverbandsvorstand / Gesamtverbandsvorstand1#
dieser vertreten durch die Leitung der Tageseinrichtung, im Folgenden "Träger" genannt,
und
Herr/Frau

Name / Namen des / der Personensorgeberechtigten und Anschrift
als gesetzliche(r) Vertreter (in) des Mädchens / des Jungen2#

(Name, Vorname, Geburtstag, Wohnort)
im Folgenden "Personensorgeberechtigte" genannt,
haben über die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes im Sinne des § 22 SGB VIII und § 26 HKJGB3# folgenden
AUFNAHMEVERTRAG
geschlossen:
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§ 1.
Einrichtungsplatz

( 1 ) Der Träger verpflichtet sich dem Kind ab dem einen Platz in der Einrichtungsform4#
< >
der Kinderkrippe,
< >
dem Kindergarten
< >
der altersübergreifenden Gruppe,
< >
dem Hort,
< >
dem Integrativen Hort,
evangelischen Tageseinrichtung

Name
für folgende Betreuungszeit zur Verfügung zu stellen:
von bis
( 2 ) Bei einer Betreuung über 13:00 Uhr hinaus und einer Öffnungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Inanspruchnahme eines warmen vollwertigen Mittagessens verpflichtend.
( 3 ) Bei Kindern unter drei Jahren beginnt nach dem Aufnahmetermin eine individuell vereinbarte Eingewöhnungszeit. Sie orientiert sich an der Integrationsfähigkeit des Kindes und dauert mindestens 4 Wochen. Vorherige Besuche in der Tageseinrichtung für Kinder sowie Schnuppertage bleiben davon unberührt.
( 4 ) Wünsche auf Änderung der Betreuungsform bzw. des Leistungsangebotes müssen spätestens Monate5# vor Beginn des Monats, zu dem die Änderung wirksam werden soll, von den Personensorgeberechtigten schriftlich angemeldet werden. Der Träger wird ihnen entsprechen, sofern die gewünschte Platzkapazität und das gewünschte Leistungsangebot vorhanden sind. Der Ergänzungsbogen des Aufnahmeantrags ist entsprechend auszufüllen.
( 5 ) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet,
  1. wenn das Kind von den Personensorgeberechtigten abgemeldet wird,
  2. mit dem Erreichen der Altersgrenze in der jeweiligen Einrichtungsart,
  3. mit dem Beginn der Schulpflicht,
  4. wenn die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages länger als zwei Monate in Verzug sind,
  5. wenn die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung der Nebenkostenpauschale in Höhe mindestens eines Monatsbeitrages länger als zwei Monate in Verzug sind oder
  6. mit der Wirksamkeit der Kündigung durch den Träger.
In den Fällen nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 und 3 sind neue Aufnahme- und Betreuungsverträge für die jeweilige nächste Einrichtungsart abzuschließen.
( 6 ) Während der Ferien der Tageseinrichtung, an bis zu Schließungstagen wegen Fortbildung im Jahr und bis zu 5 Tagen von vor Weihnachten bis Anfang Januar ruht die Pflicht des Trägers nach Absatz 1. Der Zeitpunkt der Ferien wird den Personensorgeberechtigten am Jahresbeginn, der der Fortbildungstage jeweils mindestens einen Monat vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
( 7 ) Die Pflicht nach Absatz 1 ruht ferner, wenn die Einrichtung aufgrund behördlicher Anordnung oder aus besonderen betrieblichen Gründen geschlossen bleiben muss.
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§ 2.
Elternbeitrag / Nebenkostenpauschale6#

( 1 ) Die Personensorgeberechtigten, deren Kinder nicht vom Elternbeitrag freigestellt sind, verpflichten sich, ab dem ersten Bereitstellungstag des Platzes den vom Träger festgesetzten monatlichen Elternbeitrag in Höhe von derzeit
zu zahlen.
( 2 ) Der Beitrag kann auf Antrag von der Kommune teilweise erstattet oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe übernommen werden.
(An dieser Stelle sind ggf. örtliche Staffelungsregelungen einzufügen und die Bedingungen für die (teilweise) Übernahme des Beitrags zu nennen. Wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten wird von einem allgemeinen Formulierungsvorschlag abgesehen. Im Freistaat Thüringen ist § 20 ThürKitaG zu beachten).
( 3 ) Der Träger behält sich vor, den Elternbeitrag nach Maßgabe der Betriebskostenentwicklung der Einrichtung nach billigem Ermessen anzupassen. Änderungen des Elternbeitrags werden frühestens zum Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat der schriftlichen Bekanntgabe an die Personensorgeberechtigten folgt. Wird das Kind innerhalb der Frist nicht abgemeldet, gilt die Änderung als angenommen.
( 4 ) Für Verpflegung, Sonderveranstaltungen, Bastelmaterial usw. wird ein gesonderter Beitrag (Nebenkostenpauschale)7# erhoben. Die Höhe der Nebenkostenpauschale wird vom Träger der Tageseinrichtung in der Regel kostendeckend festgesetzt. Sie beträgt derzeit für
( 5 ) Personensorgeberechtigte, deren Kind von der Zahlung des Elternbeitrags aufgrund örtlicher Regelung freigestellt wird, wird die Beitragsbefreiung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Freistellung, bei Freistellung im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung ab dem 01.08. des beginnenden letzten Kindergartenjahres automatisch gewährt. Die Pflicht zur Zahlung der Nebenkostenpauschale nach Absatz 4 bleibt auch im Falle einer Beitragsbefreiung nach Satz 1 bestehen.
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§ 3.
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrags und der Nebenkostenpauschale

( 1 ) Der Elternbeitrag ist am dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Zahlung soll in der Regel durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgen. In Ausnahmefällen ist der fällige Beitrag auf das Konto des Kirchenkreisamtes / Stadtkirchenamtes
Nr. bei der
(Bank, Sparkasse etc.), (BLZ ) zu zahlen.
( 2 ) Die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Nebenkostenpauschale bestimmen sich nach der Festsetzung durch den Träger. Wird das Kind innerhalb der vom Träger bestimmten Frist von der Teilnahme an bestimmten Leistungsangeboten abgemeldet, entfällt die Zahlungspflicht für die Nebenkostenpauschale in dem vom Träger bestimmten Umfang (vgl. hierzu § 1 Abs. 4). Einzelheiten werden vom Träger in einem Informationsblatt mitgeteilt.
( 3 ) Der Elternbeitrag ist für die Dauer der Bereitstellung des Platzes unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme zu zahlen. Dies gilt auch für Zeiten, in denen die Einrichtung nach § 1 (6) und (7) geschlossen ist oder der Besuch der Einrichtung nach § 5 Abs. 2, 4 und 5 und § 6 Abs. 1, 2 und 6 der Ordnung der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen ist.
( 4 ) Mehrere Personensorgeberechtigte schulden den Elternbeitrag und die Nebenkostenpauschale als Gesamtschuldner.
( 5 ) Erklären die Personensorgeberechtigten ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren, gehen Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos zu ihren Lasten.
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§ 4.
Abmeldung / Kündigung

( 1 ) Der Vertrag kann von den Personensorgeberechtigten (mit Wirkung bis zu drei Monate vor Ende des Tageseinrichtungsjahres) jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch schriftliche Abmeldung des Kindes bei der Leitung der Tageseinrichtung gekündigt werden.
( 2 ) Mit Wirkung innerhalb der letzten drei Monate des Tageseinrichtungsjahres ist eine Abmeldung nur zulässig, wenn für das Kind ein neuer Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereichs der Tageseinrichtung begründet wird. Es gilt die Frist nach Absatz 1.8#
( 3 ) Der Träger kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn seine Pflicht zur Bereitstellung eines Platzes nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 und 5 endet, das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt oder das Kind auf Dauer sich oder andere Kinder gefährdet. Vor der Kündigung sind die Personensorgeberechtigten und der Elternbeirat zu hören. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung in besonderen Fällen bleibt unberührt.
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§ 5.
Erklärungen der Personensorgeberechtigten

( 1 ) Die Personensorgeberechtigten erklären mit der Unterschrift unter diesen Vertrag,
  1. dass sie spätestens am Tag des ersten Besuchs ihres Kindes in der Tageseinrichtung
    • ein ärztliches Attest vorlegen werden, mit dem bestätigt wird, dass keine übertragbaren Krankheiten und kein Befall mit Läusen vorliegt,
    • eine Erklärung abgeben, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat oder eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, in dem die Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilt wird,9#
  2. dass in der Wohngemeinschaft des Kindes in den letzten sechs Wochen keine übertragbaren Erkrankungen oder Läuse vorgekommen sind und auch gegenwärtig kein entsprechender Verdacht besteht,
  3. dass sie im Falles eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung des Kindes beim Besuch der Tageseinrichtung damit einverstanden sind, dass das Kind von der Leitung der Tageseinrichtung oder einer/einem Mitarbeitenden einem Arzt, einer Ärztin oder in einem Krankenhaus vorgestellt wird,
  4. dass sie die Information über eine erforderliche Medikamentengabe zu jeder Zeit aktualisieren,
  5. dass sie Änderungen bei den abholungsberechtigten Personen unverzüglich schriftlich mitteilen.
  6. dass sie eine Ausfertigung der Ordnung für die Tageseinrichtung und eine Elternbeiratsordnung erhalten haben und diese Ordnungen anerkennen.
( 2 ) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist die Leitung der Tageseinrichtung zur sofortigen Unterrichtung der Personensorgeberechtigten verpflichtet.
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§ 6.
Zustimmung der Personensorgeberechtigten zur Datenerfassung und Datenweitergabe zu Zwecken des Betriebes der Tageseinrichtung, zur Erfüllung dieses Vertrages und im Interesse des Kindes

( 1 ) Die Personensorgeberechtigten stimmen als gesetzliche Vertreter ihres Kindes zu, dass ihre Daten und die Daten ihres Kindes zu den sich aus dem Betrieb der Tageseinrichtung und diesem Vertrag ergebenden Zwecken elektronisch oder schriftlich erhoben, gespeichert, verarbeitet, geändert und genutzt werden. Dies schließt auch die unter den Bedingungen des kirchlichen und staatlichen Datenschutzes mögliche Übermittlung an kirchliche und staatliche Stellen ein (§ 12 DSG-EKD). Eine Datenübermittlung an nicht kirchliche oder nicht staatliche Stellen oder Personen ist nach § 13 DSG-EKD insbesondere zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Tageseinrichtung oder des Trägers der Tageseinrichtung liegenden Aufgaben zulässig. Über das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) werden die Personensorgeberechtigten auf Wunsch näher informiert.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten erklären ausdrücklich ihr Einverständnis zur Weitergabe von sie oder ihr Kind betreffenden, personenbezogenen Daten und Erkenntnissen, die dem Träger, der Leitung oder den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bei der Prüfung oder Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des § 8a SGB VIII (§ 10 Musterordnung der ev. Tageseinrichtung für Kinder) bekannt werden, an das zuständige Jugendamt oder sonstige zuständige staatliche Stellen.
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§ 7.
Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages bleibt unberührt.
Der Träger / Die Leitung der
Tageseinrichtung
Die Personensorgeberechtigten

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1 ↑ Zutreffendes bitte unterstreichen
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2 ↑ Zutreffendes bitte unterstreichen
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3 ↑ Für Einrichtungen im Freistaat Thüringen tritt an die Stelle des Verweises auf § 26 HKJGB der § 6 ThürKitaG.
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4 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
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5 ↑ Die Frist bestimmt der Träger.
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6 ↑ Bei Einrichtungen im Freistaat Thüringen kann für die Kosten der Verpflegung der Begriff „Essensgeld“ verwendet werden. Der Begriff „Nebenkostenpauschale“ ist dann für Bastelmaterial und sonstige Kostenbeiträge (z. B. für Feste) zu verwenden.
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7 ↑ Bei Einrichtungen im Freistaat Thüringen kann für die Kosten der Verpflegung der Begriff „Essensgeld“ verwendet werden. Der Begriff „Nebenkostenpauschale“ ist dann für Bastelmaterial und sonstige Kostenbeiträge (z. B. für Feste) zu verwenden.
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8 ↑ Will der Träger von der Möglichkeit eines Kündigungsausschlusses während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres keinen Gebrauch machen, ist der in Klammern gesetzte Teil des § 4 Abs. 1 und der Abs. 2 zu streichen.
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9 ↑ Bei Einrichtungen im Freistaat Thüringen erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:
– eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 1 ThürKitaG vorlegen, mit der die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung nachgewiesen wird und < Spiegelstrich 2 wird unter Streichung des kursiv gedruckten Textes Spiegelstrich drei >.