.

Geltungszeitraum von: 12.06.2012

Geltungszeitraum bis: 06.12.2020

Richtlinien
für die Ausbildung zum Prädikantendienst

vom 12. Juni 2012

KABl. 2012 S. 218

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Ordnung
13. Dezember 2016
Das Landeskirchenamt hat am 12. Juni 2012 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 und § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikanten in der Fassung vom 17. Mai 1993 (KABl. S. 60) die folgenden Richtlinien beschlossen:
####

§ 1

Diese Richtlinien gelten für die Ausbildung der Gemeindeglieder, die für die Berufung zum Prädikanten oder zur Prädikantin vorgeschlagen und gemäß § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikanten vom Bischof oder der Bischöfin zu einer Vorbereitungszeit zugelassen worden sind (Prädikant oder Prädikantin in der Vorbereitungszeit).
#

§ 2

( 1 ) Die Ausbildung dient dazu, dem vorgeschlagenen Gemeindeglied die zur Ausübung des Prädikantendienstes erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen zu vermitteln und es zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie zur Seelsorge gemäß den Ordnungen der Kirche zu befähigen.
( 2 ) Die Ausbildung im Studienseminar und in der Gemeinde orientiert sich an Inhalten der Vikarsausbildung, vornehmlich im Handlungsfeld des Gottesdienstes. Sie dient insbesondere zur Förderung der theologischen, kommunikativen und spirituellen Kompetenz des Prädikanten oder der Prädikantin in der Vorbereitungszeit.
  1. Die theologische Kompetenz
    zeigt sich in der Fähigkeit,
    1. die Lebenswirklichkeit im Horizont des christlichen Glaubens zu reflektieren,
    2. theologische Inhalte verständlich und aktuell in verschiedenen Lebenswelten zur Sprache zu bringen,
    3. exegetische, soziale und kulturelle Erkenntnisse in die eigene liturgisch-homiletische Praxis aufzunehmen.
  2. Die kommunikative Kompetenz
    zeigt sich in der Fähigkeit,
    1. Kontakt und Beziehungen zu Einzelnen und Gruppen aufzubauen, zu gestalten und fruchtbar zu machen,
    2. einen guten und wertschätzenden Umgang mit anderen Prädikanten und Prädikantinnen, haupt- und ehrenamtlich Mitwirkenden und den Mentoren und Mentorinnen zu pflegen,
    3. Kritik konstruktiv wahrzunehmen und für die eigene Aufgabe zu reflektieren.
  3. Die spirituelle Kompetenz
    zeigt sich
    1. im Bewusstsein der Notwendigkeit einer eigenen spirituellen Praxis,
    2. in der Sprachfähigkeit in Bezug auf die eigene Spiritualität (Prägung und Frömmigkeit),
    3. im wertschätzenden Umgang mit Menschen anderer spiritueller Prägung.
( 3 ) Die Ausbildung fördert weiter das Bewusstsein und die Fähigkeit,
  1. mit dem eigenen Handeln für den kirchlichen Auftrag einzustehen,
  2. reflektiert mit Unvorhergesehenem umzugehen,
  3. Ressourcen effizient zu nutzen.
( 4 ) Die Ausbildung dient schließlich der Entwicklung eines reflektierten Verständnisses des Prädikantenamtes im Zusammenwirken der anderen kirchlichen Ämter.
#

§ 3

( 1 ) Die Vorbereitungszeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von 15 Monaten.
( 2 ) Die Vorbereitungszeit kann vom Bischof oder der Bischöfin im Einzelfall nach Anhörung des Studienseminars, des Mentors oder der Mentorin sowie des Prädikanten oder der Prädikantin verlängert werden.
#

§ 4

( 1 ) Die Vorbereitungszeit beginnt mit einer Einführungswoche.
( 2 ) Zur weiteren Ausbildung gehört die Teilnahme an sechs Wochenendkollegs.
( 3 ) Zu Beginn des Ausbildungskurses können weitere Studientage vereinbart werden.
( 4 ) Zur Ausbildung gehören der Besuch des Studienleiters oder der Studienleiterin in einem durch den Prädikanten oder die Prädikantin gestalteten Gottesdienst und ein anschließendes Gespräch zum Lernprozess mit dem Mentor oder der Mentorin.
#

§ 5

( 1 ) Mit dem Beginn der Vorbereitungszeit wird der Prädikant oder die Prädikantin durch das Landeskirchenamt einem Mentor oder einer Mentorin zugewiesen.
( 2 ) Dem Mentor oder der Mentorin obliegt die kontinuierliche Begleitung und Förderung des Prädikanten oder der Prädikantin im Hinblick auf die in § 2 aufgeführten Ausbildungsziele.
Der Mentor oder die Mentorin hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen theologischen Kenntnisse des Prädikanten oder der Prädikantin ergänzt und seine oder ihre Urteilsfähigkeit erweitert werden.
Er oder sie hat zudem die Aufgabe, den Prädikanten oder die Prädikantin in der Praxis der freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie der Seelsorge anzuleiten.
( 3 ) Der Prädikant oder die Prädikantin in der Vorbereitungszeit hält in Kurzprotokollen den Ausbildungsverlauf fest und reflektiert den eigenen Entwicklungsprozess.
#

§ 6

( 1 ) Die Ausbildung an den Lernorten Gemeinde und Studienseminar umfasst folgende Inhalte:
  1. Theologische Grundlegung:
    • Elemente biblischer und systematischer Theologie
    • Formen eigener Frömmigkeit
    • Theologie und Lebenswelt
  2. Liturgik und Homiletik:
    • Umgang mit agendarischen Formen
    • Liturgische Präsenz
    • Grundfragen der Predigtarbeit
    • Analyse und Erarbeitung von Predigten
    • Theologie der Sakramente
    • Gestaltung von Tauf- und Abendmahlsgottesdiensten
    • Musik im Gottesdienst
    • Kirchenjahr
  3. Seelsorgliche Gesprächsführung aus Anlass von Taufe, Trauung und Beerdigung
  4. Kommunikation:
    • Wahrnehmung der Lebenswelt vor Ort
    • Zugänge zur Alltagssprache
    • Mediale Kommunikation
    • Zusammenarbeit mit Anderen
  5. Kirchliche Rahmenbedingungen:
    • Grundordnung der EKKW
    • Hessische Kirchengeschichte
    • Diakonie
    • Ökumene
    • Amts- und Rollenverständnis
( 2 ) Nachweise
Rechtzeitig vor dem Ende der Vorbereitungszeit hat der Prädikant oder die Prädikantin im Benehmen mit dem Mentor oder der Mentorin
  1. zwei ausgeführte Gottesdienstentwürfe mit eigener Predigt und exegetischen und homiletischen Vorüberlegungen beim Landeskirchenamt einzureichen,
  2. die Kurzprotokolle (§ 5 Absatz 3) der Studienleitung des Studienseminars (zur Einsichtnahme) zu übergeben.
#

§ 7

( 1 ) Die Vorbereitungszeit endet mit dem Abschlusskolloquium, an dem der Prädikant oder die Prädikantin in der Vorbereitungszeit, der Mentor oder die Mentorin, der oder die im Prädikantenbeirat vertretene Propst oder Pröpstin, einer oder eine der landeskirchlichen Beauftragten für den Prädikantendienst sowie ein Studienleiter oder eine Studienleiterin des Studienseminars teilnehmen. Den Vorsitz führt der Prälat oder die Prälatin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Vertretung.
( 2 ) Die Einladung zum Abschlusskolloquium erfolgt nach Vorlage der Stellungnahmen
  1. der Gutachter zu den eingereichten Gottesdienst- entwürfen,
  2. des Mentors oder der Mentorin und des Studienseminars zum Verlauf und Erfolg der Ausbildung sowie
  3. des Propstes oder der Pröpstin zur dauerhaften Beauftragung des Prädikanten oder der Prädikantin.
( 3 ) Gesprächsinhalte des Abschlusskolloquiums sind der Lernprozess in der Ausbildungszeit sowie die eigenständige Auseinandersetzung des Prädikanten oder der Prädikantin in der Vorbereitungszeit mit einem liturgisch-homiletischen Thema.
( 4 ) Nach dem Kolloquium entscheidet der Bischof oder die Bischöfin nach Herstellung des Benehmens gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 des Prädikantengesetzes über die endgültige Berufung in das Prädikantenamt.
#

§ 8

Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
#

.