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Geltungszeitraum von: 06.11.1969
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Kirchengesetz über den Dienst der Lektoren
vom 6. November 1969 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Mai 1993
KABl. 1993 S. 61
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss | 27. November 2012 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 6. November 1969 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#I. Lektoren
###§ 1
In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck können geeignete Gemeindeglieder mit dem Dienst eines Lektors beauftragt werden.
#§ 2
Der Lektor muss die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
#§ 3
(
1
)
Der Lektor muss fähig sein, sich Predigten, Gebete und Schriftlesungen inhaltlich anzueignen und sie sachgemäß und deutlich vorzutragen.
(
2
)
1 Der Lektor nimmt vor seiner Berufung an einem Ausbildungskurs des Landeskirchenamtes teil. 2 Der Bischof kann Ausnahmen zulassen.
#§ 4
(
1
)
Der Lektor wird vom Bischof auf Vorschlag des Kirchenvorstandes und im Benehmen mit dem Dekan berufen; der Kirchenvorstand holt vor seiner Beschlussfassung die Stellungnahme des Leiters des Ausbildungskurses ein.
(
2
)
1 Der Lektor erhält eine Urkunde. 2 Die Berufung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
3
)
Der Lektor wird in einem Gemeindegottesdienst eingeführt.
#§ 5
1 Der Bischof kann die Berufung nach Anhörung des Dekans und des Kirchenvorstandes widerrufen. 2 Der Widerruf ist zu begründen.
#§ 6
(
1
)
Der Dienst des Lektors regelt sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
(
2
)
1 Der Lektor übernimmt in der Kirchengemeinde oder im Kirchspiel den ihm turnusmäßig oder im Einzelfall übertragenen Gottesdienst. 2 Er kann im Bedarfsfall Dienste in anderen Gemeinden übernehmen.
(
3
)
Der Lektor kann im Gottesdienst mit dem Pfarrer in Verkündigung und Gebet und bei der Austeilung des Abendmahls zusammenwirken.
#§ 7
(
1
)
Der Lektor übt seinen Dienst gemäß dem Bekenntnis der Kirche und im Rahmen der gemeindlichen Ordnung aus.
(
2
)
Er hält die Lesepredigt nach den von der Landeskirche herausgegebenen oder von seinem Gemeindepfarrer gebilligten Vorlagen.
(
3
)
Er trägt eine seinem Dienst angemessene Kleidung.
#§ 8
1 Der Lektorendienst ist ehrenamtlich. 2 Fahrtkosten und aus dem Dienst entstandene Auslagen werden erstattet. 3 Anstelle der Einzelauslagen kann eine Auslagenpauschale gewährt werden, deren Höhe das Landeskirchenamt festsetzt.
#§ 9
Der Lektor nimmt zu seiner Fortbildung an Kursen und Seminaren teil, die das Landeskirchenamt in Verbindung mit den Pröpsten und Dekanen durchführt.
#§ 10
1 Pfarrer und Lektoren sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und regelmäßig Fragen des Lektorendienstes besprechen. 2 Der Lektor ist für die Führung seines Amtes dem Kirchenvorstand verantwortlich. 3 Der Dekan soll die Lektoren seines Kirchenkreises regelmäßig zu Besprechungen einladen.
#II. Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 11
Für Lektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in diesen Dienst berufen worden sind, bedarf es keiner neuen Berufung.
#§ 12
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Dienst der Lektoren vom 3. September 1963 (KABl. S. 37) mit Ausnahme von § 41# außer Kraft.