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Geltungszeitraum von: 01.12.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Ausführungsverordnung zum Finanzzuweisungsgesetz (AVO-FZuwG)

vom 1. Dezember 2009

KABl. 12a/2009 S. 25

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
13. Dezember 2011
2
Verordnung
16. Juni 2015
3
Verordnung
23. Januar 2018
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Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 44 des Kirchengesetzes über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (FZuwG) vom 26. November 1997 (KABl. S. 211) hat das Landeskirchenamt folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 FZuwG)

( 1 ) Zur dauerhaften Verbesserung der Einnahmen soll in den Kirchengemeinden ein freiwilliges Kirchgeld erhoben werden. Ferner sollen Möglichkeiten der Errichtung von Förderkreisen und Stiftungen für die kirchliche Arbeit insgesamt oder für einzelne Arbeitsbereiche und Einrichtungen geprüft und angeregt werden.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften sind im Übrigen regelmäßig verpflichtet, insbesondere bei Baumaßnahmen, Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Inventar, Instandhaltungsmaßnahmen, Durchführung von zeitlich befristeten Projekten und anderen nicht auf Dauer angelegten Maßnahmen Möglichkeiten der Finanzierung durch Fundraising zu prüfen und entsprechende Aktionen durchzuführen.
( 3 ) Bei der Prüfung ist regelmäßig die Hilfe der mit Fragen des Spendenwesens Beauftragten in Anspruch zu nehmen.
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§ 2
(zu § 3 Absatz 2 FZuwG)

Treuhänderisch zu verwaltende Kirchensteuermittel sind die den Kirchenkreisen nach dem Finanzzuweisungsgesetz zur Weiterleitung an die in ihnen zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften zugewiesenen Budgets.
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§ 3
(zu § 3 Absatz 2 Nr. 2)

( 1 ) Die Kirchenkreise bilden je einen Finanzhilfefonds zur Sicherung des Haushaltsausgleichs der Haushalte der in ihnen zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften. Leistungen aus diesem Fonds sollen ausschließlich zur Konsolidierung notleidender Haushalte gewährt werden. Dauernde Zuweisungen sind unzulässig.
( 2 ) Die Höhe des Finanzhilfefonds soll 5% der Summe der Budget- und Grundzuweisungen aus dem kirchengemeindlichen Anteil der Landeskirchensteuer an den Kirchenkreis und die in ihm zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften betragen. Ausgenommen bei der Summenermittlung bleiben Budgetmittel, die für Bauunterhaltungsmaßnahmen zugewiesen werden (§§ 29, 30 FZuwG).
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§ 4
(zu § 3 Absatz 2 Nr. 3)

Kirchenkreise können in den Rahmenplänen nach § 14 FZuwG und § 14 Diakoniegesetz oder durch Vergabegrundsätze Umfang und Standorte von Personalstellen sowie deren Finanzierung (z.B. aus Eigenmitteln des Trägers, Personalzuweisungsmitteln des Kirchenkreises, Drittmitteln, Spenden) nach Art und Höhe festsetzen.
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§ 5
(zu § 3 Absatz 2 Nr. 4)

Die Kirchenkreise sollen jeweils bis Ende des Jahres 2010 einen Gebäudebedarfsplan erstellen, der unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gemeindegliederzahlen festlegt, welche Gemeindehäuser bzw. Gemeinderäume nach dem Jahr 2017 im Kirchenkreis benötigt werden (§ 30 Absatz 3 FZuwG).
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§ 6
(zu § 3 Absatz 2 Nr. 5)

Die Kirchenkreise können mit eigenen Mitteln weitere Fonds (Sonderfonds) bilden, um Aufgaben von Kirchengemeinden und den von diesen gebildeten Verbänden, an deren Wahrnehmung ein regionales Interesse besteht, dauerhaft zu fördern.
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§ 7
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kirchenkreise

Widersprüche gegen Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes sind an diesen zu richten. Hilft der Kirchenkreisvorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn unverzüglich dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vor.
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§ 8
(zu § 7 Absatz 2 FZuwG)

( 1 ) Die Bestimmung findet auch im Falle von Parochialregulierungen Anwendung. Die beteiligten Kirchengemeinden können in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung Übergangsregelungen vereinbaren.
( 2 ) Die Neufestsetzung bei der Zusammenlegung von Kirchengemeinden erfolgt zu dem in § 43 Absatz 3 FZuwG genannten Zeitpunkt.
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§ 9
(zu § 8 FZuwG)

Liegt ein Gesamtverband auf dem Gebiet mehrerer Kirchenkreise, regeln diese ihre Zuständigkeit in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung.
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§ 10
(zu § 10 Absatz 1 FZuwG)

Werden Hauptgottesdienste an wechselnden Orten einer Kirchengemeinde gehalten, zählen diese als eine Predigtstätte, sofern insgesamt sonntäglich nur ein Hauptgottesdienst stattfindet.
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§ 10a
(zu § 10 Absatz 2 FZuwG)

Im Grundbudget ist auch ein Kostenanteil für alle Sondergottesdienste enthalten.
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§ 11
(zu § 10 Absatz 4 FZuwG)

Findet ein Hauptgottesdienst in Anstalten und Einrichtungen statt, gilt § 10.
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§ 12
(zu § 11 Absatz 1 FZuwG)

Empfänger des Grundbudgets ist in Kirchspielen die Kirchengemeinde, die die dem Grundbudget nach § 11 Absatz 1 FZuwG zugrunde liegenden Kosten zu tragen hat. Kirchspielumlagen, die sich ausschließlich auf die von dem Budget erfassten Kosten beziehen, sollen entfallen.
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§ 13
(zu § 12 FZuwG)

( 1 ) Maßgebend für die Mitgliederzahl sind die dem Landeskirchenamt zum Stichtag (§ 7 Absatz 1 Satz 2 FZuwG) im Rahmen des kirchlichen Meldeverfahrens gemeldeten statistischen Daten. Berücksichtigungsfähig sind nur Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der kirchlichen Körperschaft haben oder einer Kirchengemeinde gemäß Artikel 5 Absatz 3 und 4 Grundordnung angehören.
( 2 ) Bei Kirchengemeinden in einem Gesamtverband kommt der Vervielfachungsfaktor nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 FZuwG bei den Mitgliedsgemeinden nach der Reihenfolge ihrer Größe, beginnend mit der größten Kirchengemeinde, bis zum 600. Mitglied zur Anwendung.
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§ 14
(zu § 13 Absatz 1 Nr. 2 FZuwG)

Zuweisungen werden nur für Pfarrhäuser festgesetzt, die Dienstwohnung des Pfarrstelleninhabers sind. Die Zuweisung erfolgt an die Kirchengemeinde, auf deren Grundstück das Pfarrhaus steht. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt auf Antrag.
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§ 15
(zu § 13 Absatz 2 FZuwG)

Kosten für Nutzungsrechte an Gebäuden Dritter sind insbesondere Miet- und Nebenkosten.
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§ 15a
(zu § 15 FZuwG)

Das Verhältnis zwischen Gesamtgrundbudget und Gesamtausgleichsbetrag wird für den Doppelhaushalt 2012/2013 auf 45 % zu 55 % festgelegt und in Fünfprozentschritten für die folgenden vier Doppelhaushalte zugunsten des Gesamtgrundbudgets verändert.
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§ 16
(zu § 16 Absatz 1 FZuwG)

Die Mittelzuweisung an die Kirchenkreise erfolgt jeweils als Gesamtbudget. Die Kirchenkreise sind bei der Zuweisung an die Kirchengemeinden nicht an die der Berechnung der Budgethöhe zu Grunde liegenden Kriterien gebunden.
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§ 16a
(zu § 16 Absatz 4 FZuwG)

Bei Änderungen der Grenzen zwischen den Kirchenkreisen aufgrund von Artikel 64 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 132(a) der Grundordnung werden bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags die Gemeindegliederzahlen vom 31. Dezember 2004 für die Personalzuweisung berücksichtigt.
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§ 17
(zu § 17 FZuwG)

Die Voraussetzung der Mindestförderung im Bereich Kirchenmusik und Jugendarbeit (je 35.000 Mitglieder nach § 19 Absatz 1 FZuwG) ist auch erfüllt, wenn kirchliche Anstellungsträger für Teilzeitstellen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse insgesamt im Umfang der mindestens zu fördernden Vollzeitstelle Zuweisungen erhalten. Vorgaben zur Mindeststellenbesetzung in anderen Kirchengesetzen bleiben unberührt.
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§ 17a
(zu § 19 Absatz 1 FZuwG)

Die Sollhöhe des Personalbudgets kann durch Haushaltsgesetz auf einen vom-Hundert-Satz der durchschnittlichen Brutto-Personalkosten begrenzt werden.
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§ 18
(zu § 21 FZuwG)

Maßgebend für die Berechnung des Anteils an der Gebäudezuweisung ist die Zuweisungshöhe nach §§ 30 Absatz 1, 31 Absatz 1 FZuwG.
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§ 19
(zu § 22 FZuwG)

( 1 ) Notzuweisungen können außer zum Zweck der Konsolidierung des Haushalts einmalig bewilligt werden, wenn außergewöhnliche finanzielle Belastungen einen Haushaltsausgleich im laufenden Haushaltsjahr ohne zumutbare zusätzliche Entnahme aus Rücklagen unmöglich machen. Außergewöhnliche Belastungen sind insbesondere
  1. Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
  2. einmalige Beiträge als Anlieger von Straßen,
  3. Erschließungskosten oder
  4. ein ungewöhnlich hoher Schaden, der unverzüglich behoben werden muss und für den Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht werden können.
( 2 ) Die Bewilligung von Notzuweisungen an Kirchengemeinden sowie die von diesen gebildeten Verbände setzt voraus, dass dem zuständigen Kirchenkreis keine ausreichenden Haushaltssicherungsmittel zur Verfügung stehen.
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§ 20
(zu § 23 Absatz 2 FZuwG)

Die Zweckbindung regelt das jeweilige Haushaltsgesetz. Das Landeskirchenamt kann durch eine Rundverfügung Vergabegrundsätze festlegen.
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§ 21
(zu § 25 FZuwG)

( 1 ) Ökumenische Tagesstätten für Kinder werden bei der Berechnung der Diakoniebudgets mit dem auf die beteiligte evangelische Körperschaft entfallenden Finanzierungsanteil berücksichtigt.
( 2 ) Tagesstätten für Kinder anderer kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände bleiben bei der Berechnung der Diakoniebudgets unberücksichtigt.
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§ 21a
(zu § 25 Absatz 2 FZuwG)

( 1 ) Für die Berechnung des Gesamtbudgets der regionalen Diakonischen Werke wird ein Betrag von 0,23 € pro Gemeindeglied der Landeskirche (Stichtag gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 FZuwG) mit dem Grundbetrag nach § 6 FZuwG vervielfacht.
( 2 ) Das Verhältnis zwischen Gesamtgrundbudget und Gesamtausgleichsbetrag wird für den Doppelhaushalt 2012/2013 auf 10 % zu 90 % festgelegt und in Zehnprozentschritten für die folgenden vier Doppelhaushalte zugunsten des Gesamtgrundbudgets verändert.
( 3 ) Die Verteilung des Gesamtgrundbudgets auf die regionalen Diakonischen Werke erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kirchenmitglieder der Landeskirche im jeweiligen regionalen Diakonischen Werk zur Zahl aller Kirchenmitglieder in der Landeskirche (gemäß Stichtag nach § 7 Absatz 1 Satz 2 FZuwG).
( 4 ) Bei der Höhe der Zuweisung für den Ausgleichsbetrag ist von der Diakoniezuweisung 2010/2011 auszugehen. Bei Änderungen der Grenzen zwischen den regionalen Diakonischen Werken aufgrund von Artikel 64 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 132 (a) der Grundordnung werden bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags die Gemeindegliederzahlen vom 31. Dezember 2004 für die Diakoniezuweisung berücksichtigt.
( 5 ) Die Projektzuweisung wird bezogen auf die Einwohnerinnen und Einwohner des Gebietes der Landeskirche zum Stichtag nach § 7 Absatz 1 Satz 2 FZuwG ermittelt und nach Maßgabe des durch das Haushaltsgesetz beschlossenen Gesamtbudgets festgelegt.
( 6 ) Das gemäß Absatz 1 bis 5 ermittelte Gesamtbudget für die regionalen Diakonischen Werke wird bei Zweckverbänden auf die beteiligten Kirchenkreise der Landeskirche nach Maßgabe des Verhältnisses der Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchenkreise zueinander aufgeteilt. Die beteiligten Kirchenkreise können durch kirchenrechtliche Vereinbarungen einen anderen Verteilungsschlüssel festlegen.
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§ 21b
(zu § 25 Absatz 3 FZuwG)

( 1 ) Die Diakoniezuweisung für Tagesstätten für Kinder orientiert sich an der Summe des für die Abrechnung mit den Kommunen nach den Betriebsverträgen maßgeblichen Defizits zum 31. Dezember des dem maßgeblichen Haushaltszeitraum vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres, das je Kirchenkreis mit einem einheitlichen Wert von Hundert zu vervielfachen ist. Der Wert ist so zu bemessen, dass die Summe der Ergebnisse aller Kirchenkreise dem im Haushaltsgesetz der Landeskirche festgesetzten Grundbudget für Tagesstätten für Kinder entspricht.
( 2 ) Ist das Ergebnis dieser Berechnung bei einem Kirchenkreis höher als 97 vom Hundert der Summe der aus kirchlichen Mitteln aufzubringenden Eigenanteile bei der Finanzierung der Tagesstätten für Kinder, ist der Betrag entsprechend zu kappen.
( 3 ) Abweichend von der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 wird für den Kirchenkreis Schmalkalden die Zuweisung für Tagesstätten für Kinder als Pauschale fortgeschrieben.
( 4 ) Nach Maßgabe des durch das Haushaltsgesetz zu beschließenden Gesamtbudgets können Sonderzuweisungen festgesetzt werden.
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§ 22
(zu § 26 FZuwG)

( 1 ) Die Umlagen der Zweckverbände können als ein nach Euro bestimmter Betrag bezogen auf die für die Kirchengemeinden nach § 12 FZuwG bzw. die für die Kirchenkreise nach § 24 Absatz 1 FZuwG festgesetzten Messzahlen als Bezugsgröße erhoben werden. Andere Bezugsgrößen oder Verteilungsmaßstäbe können in der Verbandssatzung geregelt werden. Die Grundbudgets der Kirchengemeinden (§§ 9 – 11 FZuwG) dürfen regelmäßig nicht als Bemessungsgrundlage für Umlagen herangezogen werden.
( 2 ) Für Zweckverbände, deren Satzung die Erhebung der Umlage auf der Basis der bisherigen Schlüsselzahlen festlegt, gilt die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 als vereinbart. Eine Änderung dieser Satzungen ist nicht erforderlich. In anderen Fällen ist die Notwendigkeit einer Änderung zu prüfen.
( 3 ) Ergibt sich die Höhe der Umlage nicht unmittelbar aus der Satzung, ist sie im Haushaltsbeschluss des Zweckverbandes festzusetzen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das zuständige Aufsichtsorgan.
( 4 ) Unabhängig von der Bestimmung des § 26 FZuwG können die Mitglieder eines Zweckverbandes vereinbaren, diesem jährlich ein Budget zur Finanzierung seiner Aufgaben zuzuweisen. Das Budget soll so bemessen werden, dass daneben regelmäßig die Erhebung einer Umlage durch den Zweckverband entfällt. Einer Genehmigung durch das zuständige Aufsichtsorgan bedarf es nicht.
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§ 23
(zu § 27 FZuwG)

( 1 ) Die Kirchenkreisumlage ist als ein nach Euro bestimmter Betrag bezogen auf die für die Kirchengemeinden nach § 12 FZuwG festgesetzten Messzahlen als Bezugsgröße einheitlich oder gestaffelt zu erheben.
( 2 ) Die Höhe der Umlage ist so zu gestalten, dass die zur Zahlung verpflichteten Kirchengemeinden nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar in Anspruch genommen werden.
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§ 24
(zu § 29 FZuwG)

( 1 ) Besteht für Gebäude nur eine anteilige Bauunterhaltungspflicht, erfolgt die Zuweisung entsprechend dem Anteil.
( 2 ) In Kirchen integrierte Gemeinderäume stellen keine gemischte Nutzung im Sinne des § 29 Absatz 2 FZuwG dar.
( 3 ) Für Gebäudeteile (z. B. Turmuhr oder Orgel), für die keine Patronatsbaulastverpflichtung besteht, erfolgt eine Zuweisung für den Bauunterhalt mit dem anteiligen Brandversicherungswert als Berechnungsbasis (§ 29 Absatz 6 FZuwG).
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§ 25
(zu § 30 Absatz 3 FZuwG)

Der Genehmigungsvorbehalt des Landeskirchenamtes für Baumaßnahmen über 60.000,00 € bleibt unberührt.
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§ 26
(zu § 31 Absatz 1 FZuwG)

Der Bewirtschaftungskostenindex wird jeweils neu festgesetzt, wenn sich der Verbraucherindex um mehr als 10 % gegenüber der letzten Festsetzung verändert hat.
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§ 27
(zu § 32 Absatz 1 FZuwG)

Bezugsgröße für die Berechnung der Höhe der Beihilfe durch das Landeskirchenamt ist die Summe aller Kosten der Baumaßnahme nach Abzug der öffentlichen Fördermittel und der Kostenbeteiligung staatlicher und kommunaler Körperschaften (z. B. Städtebaufördermittel, Dorferneuerungsmittel, Denkmalpflegemittel). Zuwendungen sonstiger Dritter werden dem Finanzierungsanteil der kirchlichen Körperschaft zugerechnet.
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§ 28
(zu § 32 Absatz 2)

Die Mittel der Baumittelfonds sind zur Einführung des Gebäudemanagements für die Erfassung aller zuweisungsberechtigten Gebäude und die Anschaffung der EDV-Lizenzen zu verwenden. Ferner sind sie vorrangig für Baumaßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung in Dach und Fach sowie der Reparatur oder Erneuerung gebäudetechnischer Anlagen (z. B. Heizungen, sanitäre Anlagen) einzusetzen.
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§ 29
(zu § 32 Absatz 3 FZuwG)

Über die Ausnahmen von der Zweckbindung entscheidet das Landeskirchenamt im Einzelfall.
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§ 30
(zu § 33 FZuwG)

Für die Kirchenkreisämter in der Form rechtlich unselbstständiger Einrichtungen ist im Haushalt des Trägers ein separater Mandant einzurichten.
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§ 31
(zu § 35 FZuwG)

( 1 ) Personalkostenanteile der Verwaltung sollen bezogen auf die Summe der Einnahmen oder Ausgaben von Abrechnungsobjekten (Berechnungsgrundlage) erhoben werden, deren Ausgaben mindestens teilweise aus Drittmitteln finanziert werden. Sie können auf Abrechnungsobjekte erhoben werden, deren Finanzierung mindestens teilweise aus Einnahmen erfolgt, die dem Träger über die Zuweisungen nach §§ 12, 13 FZuwG hinaus zufließen.
( 2 ) Werden Ausgaben in den Abrechnungsobjekten nach Absatz 1 auch aus Zuweisungsmitteln des Trägers nach §§ 12, 13 FZuwG finanziert, ist dem Träger der auf diese Finanzierungsanteile entfallende Anteil des Personalkostenanteils der Verwaltung zu erstatten.
( 3 ) Die Erhebung eines Personalkostenanteils der Verwaltung darf nicht erfolgen auf
  1. Ausgaben von oder Einnahmen aus Umlagen nach §§ 26, 27 FZuwG oder die Bereitstellung von Budgets,
  2. Ausgaben und Zuweisungen im Rahmen kleiner Bauunterhaltungsmaßnahmen (§ 14 Absatz 2 VAufsG),
  3. Zuführungen an oder Entnahmen aus Rücklagen und
  4. Zuweisungen an Kirchengemeinden, Gesamtverbände und Kirchenkreise zur Haushaltssicherung.
Personalkostenanteile auf Abschreibungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nur erhoben werden, wenn nicht bereits auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. auf die erhaltenen Investitionszuschüsse ein Personalkostenanteil erhoben wurde.
( 4 ) Für die Mitwirkung bei der Abwicklung von Bauvorhaben kann ein Personalkostenanteil der Verwaltung bis zur Höhe von drei vom Hundert der verausgabten Baumittel mit dem Bauträger vereinbart werden.
( 5 ) Für die Veranlagung und Einziehung der Ortskirchensteuer (Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A und Kirchgeld) kann ein kostendeckendes Entgelt festgesetzt werden. Für die Einziehung von Pachtzinsen für Pfarreivermögen kann ein Personalkostenanteil der Verwaltung bis zur Höhe von sechs vom Hundert des Jahresaufkommens erhoben werden.
( 6 ) Wenn die verwaltungsmäßige Durchführung von besonderen Spendenaktionen dem Kirchenkreisamt übertragen wird, kann ein Personalkostenanteil der Verwaltung bis zur Höhe von sechs vom Hundert des Jahresaufkommens festgesetzt werden. Der Träger des Kirchenkreisamtes kann im Einzelfall die Höhe des Personalkostenanteils der Verwaltung senken oder von der Erhebung absehen.
( 7 ) Für besondere Dienstleistungen (z. B. Geschäftsführung und Verwaltung von Diakoniestationen usw.) sind pauschalierte Aufwandsentschädigungen zu erheben. In besonderen Fällen kann die Bemessung der Pauschale auf die anfallenden Sachkosten beschränkt werden (z. B. Druck von Gemeindebriefen usw.). § 35 Absatz 2 FZuwG findet keine Anwendung.
( 8 ) Die Entscheidungskompetenz über die Festsetzung des Berechnungsmaßstabes und die Höhe des Personalkostenanteils der Verwaltung nach § 35 Absatz 2 FZuwG kann von den Kreissynoden im Falle der Bildung eines Zweckverbandes auf die Zweckverbandsvertretung oder, sofern eine solche nicht gebildet wird, auf den Zweckverbandsvorstand übertragen werden. Eine Übertragung auf den Zweckverbandsvorstand sollte nur erfolgen, wenn diesem auch Mitglieder der Kreissynoden der Mitgliedskirchenkreise angehören, die nicht Mitglied eines Kirchenkreisvorstandes sind. Das Erfordernis der Genehmigung des Beschlusses durch das Landeskirchenamt bleibt unberührt.
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§ 32
(zu § 37 FZuwG)

Die Festsetzung neuer Messzahlen und Budgets erfolgt jeweils für die Dauer eines Doppelhaushaltszeitraums.
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§ 33
(zu § 43 FZuwG)

Liegen die Voraussetzungen des § 43 FZuwG nicht vor, kann eine Änderung der Messzahlen und Budgets nur im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach Abschnitt VII des Finanzzuweisungsgesetzes erfolgen.
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§ 34
(zu § 46 FZuwG)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Verordnung vom 14. November 2006 (KABl. S. 170) wird aufgehoben.