.

Mustersatzungen einschließlich Anlagen für Zweckverbände zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder

Vom 20. April 2021

KABl. S. 101

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 20. April 2021 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Aufhebung des Strukturerprobungsgesetzes (42. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 26. November 2019 (KABl. S. 222), die folgenden Mustersatzungen für Zweckverbände zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen:
#

I. Mustersatzung für einen Zweckverband zum Betreiben von Kindertagesstätten mit Verbandsvorstand und Verbandsvertretung

####

§ 1 Errichtung, Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die evangelischen Kirchengemeinden …,
  1. … mit den Kindertagesstätten
  2. ... mit den Kindertagesstätten
der/die Gesamtverband/Gesamtverbände…,)
(der/die Zweckverband/Zweckverbände…,)
(sowie der/die Kirchenkreis(e)…)
bilden im Bereich der Kommune(n) ...
einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.
Die in Satz 1 genannten bisher von den Verbandsmitgliedern betriebenen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären.
( 2 ) Beim Zusammenschluss von Mitgliedern tritt die neu entstehende Körperschaft anstelle der bisherigen Mitglieder in den Verband ein.
( 3 ) Der Verband führt den Namen „…“, im folgenden „Zweckverband“ genannt. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 5 ) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.
( 6 ) Sitz des Zweckverbandes ist … . Der Sitz der Geschäftsstelle kann davon abweichen.
( 7 ) Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
#

§ 2 Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben evangelischer Kindertagesstätten sowie ergänzender Einrichtungen, um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
( 2 ) Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie bei der Einbindung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben.
( 3 ) Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:
a.
das evangelische Profil zu stärken,
b.
für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
c.
die Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und auf hohem Niveau zu vereinheitlichen,
d.
die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
e.
die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
f.
die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten.
( 4 ) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
#

§ 3 Organe

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
#

§ 4 Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Mitglieder des Zweckverbandes entsenden jeweils Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsvertretung.
Bei Mitgliedern, die Kindertageseinrichtungen auf den Zweckverband übertragen, bestimmt sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter anhand der Zahl der auf den Zweckverband übertragenen Einrichtungen und deren Größe zu Beginn der Amtsperiode. Je übertragener Einrichtung wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter entsandt. Werden größere Einrichtungen mit vier oder mehr Gruppen übertragen, so können für diese Einrichtungen eine zusätzliche Vertreterin bzw. ein zusätzlicher Vertreter entsandt werden.
Mitglieder, die keine Kindertageseinrichtungen übertragen, sondern aus einem anderen Grund dem Verband angehören, entsenden je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
( 2 ) Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter ist eine Stellvertretung zu berufen.
( 3 ) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter von Mitgliedskirchengemeinden werden von den Kirchenvorständen berufen.
( 4 ) Sofern Kirchenkreise sowie Gesamt- oder Zweckverbände dem Verband als Mitglieder angehören, werden ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter von den Kirchenkreisvorständen bzw. zuständigen Organen der Gesamt- oder Zweckverbände berufen.
( 5 ) Mitarbeitende des Zweckverbandes können nicht zu Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Verbandsvertretung berufen werden
( 6 ) Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter entspricht den Wahlperioden der sie entsendenden oder berufenden Gremien.
( 7 ) Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 3 und 4 sowie deren Stellvertretungen bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Das Recht der entsendenden Mitglieder zur Abberufung vor Ablauf der Amtszeit bleibt unberührt.
( 8 ) Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter vorzeitig aus der Verbandsvertretung aus, so ist an ihrer bzw. seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode eine neue Vertreterin bzw. ein neuer Vertreter durch die entsendende Stelle zu berufen.
( 9 ) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsvertretung müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
( 10 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil. Der Kirchenkreis, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann eine vom Kirchenkreisvorstand berufene Person mit beratender Stimme in die Verbandsvertretung entsenden.
#

§ 5 Vorsitz der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und deren bzw. dessen Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit der/des Gewählten in der Verbandsvertretung. Diese Personen dürfen nicht zugleich geschäftsführende Mitglieder des Vorstandes sein.
( 2 ) Die/der Vorsitzende bzw. deren/dessen Stellvertretung sollen nicht Vertreterinnen bzw. Vertreter desselben entsendenden Mitglieds sein.
#

§ 6 Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung wird jährlich mindestens einmal von ihrem vorsitzenden Mitglied zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z. B. durch Telefax oder E-Mail) erfolgen. In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist angemessen verkürzen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Verbandsvertretung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende der Verbandsvertretung oder ihre/seine Stellvertretung.
( 4 ) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Personen in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassung und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
( 5 ) Eine Vertretung des Kirchenkreisamts … soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist. Die Fachberatung der Diakonie Hessen bzw. Mitarbeitende des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. können bei Bedarf beratend an den Sitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Recht der Verbandsvertretung zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
( 6 ) Sitzungen der Verbandsvertretung finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form oder in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Verbandsvertretung.
#

§ 7 Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Zweckverbands,
  2. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsvertretung und Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand,
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Verbandsvorstandes,
  4. Beschluss des Haushaltes,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
  7. Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstandes unter Ausschluss der Stimmen der betreffenden Vorstandsmitglieder,
  8. Durchführung der Wahlen des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds der Verbandsvertretung und der nicht-hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertretungen, die möglichst gleichmäßig die Verbandsmitglieder repräsentieren sollen; unter ihnen soll auch die/der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sein.
  9. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in überörtliche Gremien mit Partnern des Zweckverbandes,
  10. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken,
  11. Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
  12. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten.
( 2 ) Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
#

§ 8 Ausschüsse der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.
#

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus zwei hauptamtlichen sowie mindestens drei und höchstens fünf nicht-hauptamtlichen Mitgliedern, die von der Verbandsvertretung in den Vorstand gewählt werden.
( 2 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses bzw. pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig sein.
( 3 ) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Sie müssen aufgrund beruflicher Qualifikation oder langjähriger Erfahrung in der Organisation und Verwaltung von Kindertagesstätten gemeinschaftlich in der Lage sein, die anfallenden Geschäftsführungsaufgaben theologisch, (religions-) pädagogisch, betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsmäßig zu erfüllen.
( 4 ) Den beiden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern obliegt die Wahrnehmung von Vorstandsvorsitz und Stellvertretung im Vorsitz. Die von der Verbandsvertretung gewählten Mitglieder des Vorstandes legen fest, welchem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Vorstandsvorsitz bzw. die Stellvertretung übertragen wird.
( 5 ) Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden ergibt sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen bzw. Gestellungen oder pfarramtlichen Dienstaufträgen.
( 6 ) Für die Amtszeit der in den Vorstand gewählten nicht-hauptamtlichen Mitglieder gelten die Regelungen des § 4 Absatz 6 bis 8 dieser Satzung entsprechend.
( 7 ) Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche Deutschlands ist.
( 8 ) Die Dekaninnen/Dekane des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und werden zu diesen eingeladen. Das Recht der Dekaninnen/Dekane, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 4 Absatz 3 und 4 dieser Satzung anzugehören, bleibt unberührt.
#

§ 10 Sitzungen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einberufen. Für die Form der Einberufung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen der Verbandsvertretung entsprechend. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Im Bedarfsfall kann die/der Vorsitzende die Einberufungsfrist angemessen abkürzen.
( 2 ) Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
( 4 ) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
( 5 ) Die Vorschriften des § 6 Absatz 5 dieser Satzung über die Beteiligung weiterer Personen oder Institutionen gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.
( 6 ) Die Vorschriften des § 6 Absatz 6 dieser Satzung über die Form der Sitzung gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.
#

§ 11 Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsvertretung fallen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt in seiner Gesamtheit folgende Aufgaben wahr:
  1. Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
  2. Vorbereitung und Vorlage von Geschäftsberichten an die Verbandsvertretung sowie von Berichten an Vorstandsmitglieder sowie bei Bedarf Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen sowie Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes,
  3. Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeiten,
  4. Steigerung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder,
  5. Kontaktepflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern, insbesondere Austausch zu der religionspädagogischen Arbeit in den angeschlossenen Einrichtungen,
  6. Wahrnehmung der jährlichen Informationsgespräche mit den Elternbeiratsvorsitzenden,
  7. Vertretung in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Der Vorstand kann Aufgaben an die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
#

§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung.
( 2 ) Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.
( 3 ) Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.
#

§ 13 Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die Kirchengemeinden als Mitglieder des Zweckverbandes eigenständig, aber in Abstimmung mit dem Zweckverband, wahr:
  1. Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
  2. Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
    1. der Elternarbeit,
    2. der Arbeit mit Kindern.
  3. Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.
( 2 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ist die Kirchengemeinde selbst verantwortlich. Zur Umsetzung kann sie einen Ausschuss bilden.
#

§ 14 Kuratorium

Für jede Tageseinrichtung für Kinder kann der Verbandsvorstand ein Kuratorium einrichten oder fortführen, dem auch Vertreter der politischen Gemeinde angehören. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in der Regel in den jeweiligen Betriebsverträgen. Ansprechpartner auf Seiten des Zweckverbandes sind die/der Verbandsvorsitzende sowie ihre/seine Stellvertretung. Dem Vorstand des Zweckverbandes bleiben abweichende Regelungen vorbehalten, insbesondere zur Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der vor Ort betroffenen Einrichtung.
#

§ 15 Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
#

§ 16 Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses errechnet sich anhand der nicht gedeckten Aufwendungen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder nach Abzug des kommunalen Anteils und der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises für die jeweilige Tageseinrichtung. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.
( 2 ) Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand oder in der Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.
#

§ 17 Eintritt und Austritt

( 1 ) Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 18 Schlussbestimmungen

( 1 ) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
#

§ 19 Übergangsvorschriften

( 1 ) Zu den konstituierenden Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes lädt bei neu gegründeten Zweckverbänden die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenkreises ein, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Sitzungsleitung.
( 2 ) Bei bereits bestehenden Zweckverbänden erfolgt die Einladung zu den konstituierenden Sitzungen der Verbandsvertretung und des Vorstands und deren Leitung durch die noch amtierenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Verbandsvertretung bzw. des Vorstandes.
#

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft.
#

II. Mustersatzung für einen
Zweckverband zum Betreiben von
Tageseinrichtungen nur mit Verbandsvorstand

###

§ 1 Errichtung, Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die evangelischen Kirchengemeinden …,
  1. … mit den Kindertagesstätten
  2. … mit den Kindertagesstätten
(der/die Gesamtverband/Gesamtverbände…,)
(der/die Zweckverband/Zweckverbände…,)
(sowie der/die Kirchenkreis(e)…)
bilden im Bereich der Kommune(n) …
einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.
Die bisher von den Verbandsmitgliedern betriebenen, in Satz 1 genannten Einrichtungen gehen in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären.
( 2 ) Beim Zusammenschluss von Mitgliedern tritt die neu entstehende Körperschaft anstelle der bisherigen Mitglieder in den Verband ein.
( 3 ) Der Verband führt den Namen „…“, im folgenden „Zweckverband“ genannt. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 5 ) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.
( 6 ) Sitz des Zweckverbandes ist … . Der Sitz der Geschäftsstelle kann davon abweichen.
( 7 ) Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
#

§ 2 Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben evangelischer Kindertagesstätten sowie ergänzender Einrichtungen, um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
( 2 ) Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie bei der Einbindung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben.
( 3 ) Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:
a.
das evangelische Profil zu stärken,
b.
für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
c.
die Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und auf hohem Niveau zu vereinheitlichen,
d.
die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
e.
die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
f.
die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten.
( 4 ) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
#

§ 3 Organ

Organ des Zweckverbandes ist der Zweckverbandsvorstand.
#

§ 4 Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern sowie nicht-hauptamtlichen Mitgliedern, die von den Verbandsmitgliedern in den Vorstand entsandt werden.
( 2 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses bzw. pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig werden.
( 3 ) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Sie müssen aufgrund beruflicher Qualifikation oder langjähriger Erfahrung in der Organisation und Verwaltung von Kindertagesstätten gemeinschaftlich in der Lage sein, die anfallenden Geschäftsführungsaufgaben theologisch, (religions-) pädagogisch, betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsmäßig zu erfüllen.
( 4 ) Den beiden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern obliegt die Wahrnehmung von Vorstandsvorsitz und Stellvertretung im Vorsitz. Die Mitglieder des Verbandes gemäß Absatz 5 und 6 legen fest, welchem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Vorstandsvorsitz bzw. die Stellvertretung übertragen wird.
( 5 ) Die Mitgliedskirchengemeinden entsenden je ein von ihren Kirchenvorständen zu berufendes Mitglied in den Vorstand. Kirchengemeinden, die die Trägerschaft von mehr als einer Einrichtung auf den Zweckverband übertragen haben, sind berechtigt, eine weitere Person in den Vorstand zu entsenden.
( 6 ) Sofern Kirchenkreise sowie Gesamt- oder Zweckverbände dem Verband als Mitglieder angehören, entsenden sie je einen von den Kirchenkreisvorständen bzw. den zuständigen Organen der Gesamt- oder Zweckverbände zu berufendes Mitglied. Die Regelung unter Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 7 ) Für die Mitglieder gemäß Absatz 5 und 6 ist jeweils eine Stellvertretung zu berufen.
( 8 ) Mitarbeitende des Zweckverbandes können nicht zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes gemäß Absatz 5 bis 7 berufen werden.
( 9 ) Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden ergibt sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen bzw. Gestellungen oder pfarramtlichen Dienstaufträgen.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 entspricht den Wahlperioden der sie entsendenden oder berufenden Gremien.
Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Das Recht der entsendenden Mitglieder zur Abberufung vor Ablauf der Amtszeit bleibt unberührt.
Scheidet ein entsandtes Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied durch die entsendende Stelle zu berufen.
( 10 ) Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
( 11 ) Die Dekaninnen/Dekane des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und werden zu diesen eingeladen. Das Recht von Dekaninnen/Dekanen, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß Absatz 5 bis 7 anzugehören, bleibt unberührt.
#

§ 5 Sitzungen des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In Eilfällen kann diese Frist angemessen abgekürzt werden. Die Einberufung hat schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) zu erfolgen.
( 2 ) Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend sind.
( 4 ) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
( 5 ) Eine Vertretung der zuständigen Kirchenkreisverwaltung soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist. Die Fachberatung der Diakonie Hessen bzw. Mitarbeitende des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. können bei Bedarf beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Das Recht des Vorstands zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
( 6 ) Vorstandssitzungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
#

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Gesamtverantwortung für den Zweckverband. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
  1. Grundsätzliche inhaltliche Gestaltung der Arbeit des Zweckverbandes,
  2. Entwicklung einer Gesamtkonzeption für die Kindertageseinrichtungen,
  3. Berichtspflicht gegenüber den Verbandsmitgliedern und bei Bedarf gegenüber dem Kirchenkreisvorstand,
  4. Abschluss von Verträgen, insbesondere mit den kommunalen Partnern,
  5. Bearbeitung von Anfragen der Verbandsmitglieder,
  6. Entgegennahme der Geschäftsberichte des geschäftsführenden Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  8. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  9. Anstellung und Entlassung der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes bzw. Antrag auf Abberufung an die entsendende Stelle,
  10. Erlass von Richtlinien für das verbandliche Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung,
  11. Kontaktpflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern.
  12. Beschlussfassung über den Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundstücken,
  13. Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
  14. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
  15. Beschlussfassung über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
  16. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.
( 2 ) Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
( 3 ) Der Vorstand kann Aufgaben an die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
#

§ 7 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 10 dieser Satzung.
( 2 ) Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.
( 3 ) Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.
#

§ 8 Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die bisherigen Träger der Tageseinrichtungen für Kinder eigenständig, aber in Abstimmung mit dem Zweckverband, wahr:
  1. Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
  2. Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
    1. der Elternarbeit,
    2. der Arbeit mit Kindern.
  3. Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.
( 2 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ist die Kirchengemeinde selbst verantwortlich. Zur Umsetzung kann sie einen Ausschuss bilden.
#

§ 9 Kuratorium

Für jede Tageseinrichtung für Kinder kann der Verbandsvorstand ein Kuratorium einrichten oder fortführen, dem auch Vertreter der politischen Gemeinde angehören. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in der Regel in den jeweiligen Betriebsverträgen. Ansprechpartner auf Seiten des Zweckverbandes sind die/der Verbandsvorsitzende sowie ihre/seine Stellvertretung. Dem Vorstand des Zweckverbandes bleiben abweichende Regelungen vorbehalten, insbesondere zur Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der vor Ort betroffenen Einrichtung.
#

§ 10 Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
#

§ 11 Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses errechnet sich anhand der nicht gedeckten Aufwendungen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder nach Abzug des kommunalen Anteils und der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises für die jeweilige Tageseinrichtung. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.
( 2 ) Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand oder in der Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.
#

§ 12 Eintritt und Austritt

( 1 ) Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt keine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 13 Schlussbestimmungen

( 1 ) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
#

§ 14 Übergangsvorschriften

( 1 ) Zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes lädt bei neu gegründeten Zweckverbänden die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenkreises ein, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Sitzungsleitung.
( 2 ) Bei bereits bestehenden Zweckverbänden erfolgt die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes und deren Leitung durch das noch amtierende vorsitzende Vorstandsmitglied des Verbandes.
#

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft.
#

III. Anlage 1: Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand des Zweckverbandes
(mit Verbandsvertretung und Vorstand)

###
( 1 ) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt trotz der nachfolgenden Zuständigkeitsverteilung die Geschäftsführung im Zweckverband als gemeinschaftliche Aufgabe. Zu diesem Zweck arbeiten die geschäftsführenden Vorstände vertrauensvoll zusammen, informieren sich über die für den Verband wesentlichen Entwicklungen und Vorfälle in ihren Zuständigkeitsbereichen und stimmen sich in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ab.
( 2 ) Die/Der Vorsitzende hat insbesondere folgende geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Verbandvertretung,
  2. Vorbereitung und Vorlage der Geschäftsführungsberichte an den Vorstand sowie von Berichten an die Verbandsvertretung und bei Bedarf Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen sowie Sitzungen von Kirchenkreisvorständen sowie den Vorständen beteiligter Verbände,
  3. Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen der Kuratorien,
  4. Mitwirkung in Personalangelegenheiten
    1. Einstellungsverfahren im Rahmen der Stellenpläne unter Beteiligung der Vertreterin bzw. des Vertreters, die bzw. der die betroffene Kindertagesstätte oder sonstige Einrichtung gemäß § 4 der Satzung vertritt sowie der Leitung dieser Kindertagesstätte bzw. Einrichtung,
    2. Dienst- und Fachaufsicht, soweit diese nicht den Leitungen der Kindertagesstätten übertragen sind,
  5. Kontaktpflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern, insbesondere Austausch zu der religionspädagogischen Arbeit in den angeschlossenen Kindertagesstätten,
  6. (Vertrags-) Verhandlungen, insbesondere mit den kommunalen Partnern, in Absprache mit dem weiteren geschäftsführenden Mitglied des Vorstandes.
( 3 ) Die/Der stellvertretende Vorsitzende hat insbesondere folgende geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Vorbereitung und Umsetzung der Haushaltsplanung,
  2. Erstellung von Förderanträgen und Verwendungsnachweisen,
  3. Vorbereitung der Rechnungslegung,
  4. Mitwirkung in Personalangelegenheiten
    1. Bedarfsermittlung,
    2. Vorbereitung von Stellenausschreibungen und Teilnahme bei den Einstellungsverfahren in Absprache mit der/dem Vorsitzenden,
  5. Unterstützung der/des Vorsitzenden beim Berichtswesen und bei Bedarf Teilnahme an Sitzungen der Verbandsvertretung sowie von Kirchenvorständen, Kirchenkreisvorständen und Vorständen beteiligter Zweckverbände,
  6. Unterstützung der/des Vorsitzenden bei den Sitzungen der Kuratorien, des Vorstandes und der Verbandsvertretung,
  7. Controlling
    1. Wirtschaftlichkeit der Tageseinrichtungen,
    2. Auswertungen und Analysen des Haushaltsplanes und dessen Ausführung,
  8. Führen der erforderlichen Statistiken,
  9. Versicherungswesen,
  10. Gebäudemanagement,
  11. (Vertrags-) Verhandlungen, insbesondere mit den kommunalen Partnern, in Absprache mit dem weiteren geschäftsführenden Mitglied.
( 4 ) Formen und Umfang des Austausches stimmen die geschäftsführenden Vorstände intern ab; ebenso ihre jeweilige Urlaubsplanung.
( 5 ) Bei nicht intern lösbaren Meinungsverschiedenheiten über Geschäftsführungsfragen sollen die geschäftsführenden Vorstände ein Votum des Gesamtvorstandes einholen.
( 6 ) Die Geschäftsordnung wurde am ... vom Gesamtvorstand des Zweckverbandes ... beschlossen.
#

IV. Anlage 2: Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand des Zweckverbandes (nur mit Vorstand)

###
( 1 ) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt trotz der nachfolgenden Zuständigkeitsverteilung die Geschäftsführung im Zweckverband als gemeinschaftliche Aufgabe. Zu diesem Zweck arbeiten die geschäftsführenden Vorstände vertrauensvoll zusammen, informieren sich über die für den Verband wesentlichen Entwicklungen und Vorfälle in ihren Zuständigkeitsbereichen und stimmen sich in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ab.
( 2 ) Die/Der Vorsitzende hat insbesondere folgende geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen des Vorstandes,
  2. Vorbereitung und Vorlage der Geschäftsführungsberichte an den Vorstand und bei Bedarf Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen sowie Sitzungen von Kirchenkreisvorständen sowie den Vorständen beteiligter Verbände,
  3. Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen der Kuratorien,
  4. Mitwirkung in Personalangelegenheiten
    1. Einstellungsverfahren im Rahmen der Stellenpläne unter Beteiligung des Vorstandsmitglieds nach § 4, das die betroffene Kindertagesstätte oder sonstige Einrichtung vertritt, sowie der Leitung dieser Kindertagesstätte bzw. Einrichtung,
    2. Dienst- und Fachaufsicht, soweit diese nicht den Leitungen der Kindertagesstätten übertragen sind,
  5. Kontaktpflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern, insbesondere Austausch zu der religionspädagogischen Arbeit in den angeschlossenen Kindertagesstätten,
  6. (Vertrags-) Verhandlungen, insbesondere mit den kommunalen Partnern, in Absprache mit dem weiteren geschäftsführenden Mitglied des Vorstandes.
( 3 ) Die/Der stellvertretende Vorsitzende hat insbesondere folgende geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Vorbereitung und Umsetzung der Haushaltsplanung,
  2. Erstellung von Förderanträgen und Verwendungsnachweisen,
  3. Vorbereitung der Rechnungslegung,
  4. Mitwirkung in Personalangelegenheiten
    1. Bedarfsermittlung,
    2. Vorbereitung von Stellenausschreibungen und Teilnahme bei den Einstellungsverfahren in Absprache mit der/dem Vorsitzenden,
  5. Unterstützung der/des Vorsitzenden beim Berichtswesen und bei Bedarf Teilnahme an Sitzungen von Kirchenvorständen, Kirchenkreisvorständen und Vorständen beteiligter Zweckverbände,
  6. Unterstützung der/des Vorsitzenden bei den Sitzungen der Kuratorien und des Vorstandes,
  7. Controlling
    1. Wirtschaftlichkeit der Tageseinrichtungen,
    2. Auswertungen und Analysen des Haushaltsplanes und dessen Ausführung,
  8. Führen der erforderlichen Statistiken,
  9. Versicherungswesen,
  10. Gebäudemanagement,
  11. (Vertrags-) Verhandlungen, insbesondere mit den kommunalen Partnern, in Absprache mit dem weiteren geschäftsführenden Mitglied.
( 4 ) Formen und Umfang des Austausches stimmen die geschäftsführenden Vorstände intern ab; ebenso ihre jeweilige Urlaubsplanung.
( 5 ) Bei nicht intern lösbaren Meinungsverschiedenheiten über Geschäftsführungsfragen sollen die geschäftsführenden Vorstände ein Votum des Gesamtvorstandes einholen.
( 6 ) Die Geschäftsordnung wurde am ... vom Gesamtvorstand des Zweckverbandes ... beschlossen.