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Geltungszeitraum von: 01.12.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG)

vom 1. Dezember 2009

KABl. 12a/2009 S. 2

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
11. März 2014
2Verordnung4. November 2014
3
Verordnung
16. Juni 2015

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I Allgemeines
Grundsatz (zu §§ 1, 2 VAufsG)
Zuständige Aufsichtsbehörde (zu § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 1 VAufsG)
Unvollständige Genehmigungsanträge (zu § 2 Absatz 2 VAufsG)
Genehmigungsfiktion (zu § 2 Absatz 5 VAufsG)
Genehmigung von Verträgen (zu § 3 VAufsG)
Vermietung der Pfarrdienstwohnung (zu § 8 Absatz 1 Nr. 1 VAufsG)
Arbeitsfelder und Einrichtungen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 2 VAufsG)
Errichtung juristischer Personen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 3 VAufsG)
Kirchensiegel (zu § 8 Absatz 1 Nr. 4 VAufsG)
Verwendung kirchlichen Vermögens (zu § 8 Absatz 1 Nr. 5 VAufsG)
Ausleihung und Anlage von Kapitalvermögen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 6 VAufsG)
Aufnahme von Krediten (zu § 8 Absatz 1 Nr. 7 VAufsG)
Annahme von Erbschaften (zu § 8 Absatz 1 Nr. 8 VAufsG)
Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 9 VAufsG)
Führung von Rechtsstreiten (zu § 8 Absatz 1 Nr. 10 VAufsG)
Errichtung oder Erweiterung von Stellen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 11 VAufsG)
Bürgschaften und Schuldübernahmen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 12 VAufsG)
Ablösung und Verrentung von Rechten (zu § 8 Absatz 1 Nr. 13 VAufsG)
Beschaffung, Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von Kunstwerken und Kultusgegenständen (vasa sacra) (zu § 8 Absatz 1 Nr. 14 VAufsG)
Satzungen (zu § 8 Absätze 2 und 3 VAufsG)
Anzeigepflichtige Beschlüsse (zu § 9 VAufsG)
Anzeigepflicht von Arbeitsverträgen (zu § 10 VAufsG)
Abschnitt III Bauaufsicht
Kirchliche Baumaßnahmen (zu § 11 VAufsG)
Bauberatung (zu § 12 VAufsG)
Kirchliche Denkmalpflege (zu § 12 Satz 2 VAufsG)
Bauaufsicht (zu § 13 VAufsG)
Maßnahmen an Orgeln, Glocken sowie Läuteanlagen und Turmuhren (zu §§ 11, 13, 14 VAufsG)
Kunstwerke (unbeweglich) (zu §§ 11, 12, 14 VAufsG)
Verfahren bei Baumaßnahmen (zu §§ 15, 16 VAufsG)
Abschnitt IV Aufsicht in Grundstücks- und Friedhofsangelegenheiten
Unterabschnitt 1 Grundstücksverwaltung (zu § 18 VAufsG)
Grundsätze und Aufgaben
Nachweis
Bewirtschaftung und Nutzung
Belastungen von Grundstücken
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
Erbbaurechte
Genehmigungsverfahren
Unterabschnitt 2 Friedhofsverwaltung (zu § 19 VAufsG)
Rechtstellung kirchlicher Friedhöfe
Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung
Bekanntmachung
Abschnitt V Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Anlage 1: Richtlinie zur Anlage von Finanzvermögen
Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 20 des Kirchengesetzes über die Vermögensaufsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (VAufsG) vom 24. November 1997 (KABI. S. 219) hat das Landeskirchenamt folgende Verordnung erlassen:
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1
Grundsatz (zu §§ 1, 2 VAufsG)

( 1 ) Für Beschlüsse der zuständigen Organe der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der von diesen gebildeten Verbände (kirchliche Körperschaften) ist in den im Vermögensaufsichtsgesetz bestimmten Fällen (§§ 3, 8, 14, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 VAufsG) vor der Ausführung die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 2 Absatz 2 VAufsG zu beantragen.
( 2 ) Ein Antrag auf Genehmigung ist nicht zu stellen, sofern die Genehmigungspflicht gemäß § 20 Absatz 2 VAufsG in Verbindung mit Bestimmungen dieser Verordnung
  1. durch eine allgemein erteilte Genehmigung entfällt oder
  2. durch eine Anzeigepflicht nach § 9 Absatz 2 VAufsG ersetzt ist.
( 3 ) In den Fällen der §§ 9, 10 und 18 Absatz 2 VAufsG sowie in den Fällen des Absatz 2 Nr. 2 sind die Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 9 Absatz 2 VAufsG ist dabei zu beachten.
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§ 2
Zuständige Aufsichtsbehörde (zu § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 1 VAufsG)

( 1 ) Für die Erteilung der nach dem Vermögensaufsichtsgesetz erforderlichen Genehmigungen und die Entgegennahme von Anzeigen ist gemäß Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe m Grundordnung i.V.m. § 2 Absatz 1 VAufsG das Landeskirchenamt zuständig, sofern nachfolgend die Aufsicht nicht auf die Kirchenkreise zur Wahrnehmung durch den Kirchenkreisvorstand übertragen wird (§ 1 Absatz 4 VAufsG).
( 2 ) Die Vermögensaufsicht über die Kirchengemeinden und die von diesen gebildeten Verbände in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nr. 5, 7, 9 und 11 VAufsG obliegt dem jeweils zuständigen Kirchenkreis.
( 3 ) In den Fällen des Absatz 2 können die Kirchenkreisvorstände einen Genehmigungsantrag dem Landeskirchenamt vorlegen, wenn für die Entscheidung die Klärung einer Rechtsfrage von maßgeblicher Bedeutung ist. Das Landeskirchenamt kann den Antrag mit einer Stellungnahme zur abschließenden Entscheidung an den zuständigen Kirchenkreisvorstand zurückverweisen oder, sofern es für die Entscheidung allein auf die Klärung der Rechtsfrage ankommt, selbst entscheiden. Gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes über die Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig. Die Vorlage an das Landeskirchenamt und eine Rückverweisung an den Kirchenkreisvorstand sind dem Antragsteller mitzuteilen.
( 4 ) Die Kirchenkreise sind, um ein möglichst einheitliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, bei der Entscheidung über Genehmigungen an die Bestimmungen dieser Ausführungsverordnung sowie an Vorgaben des Landeskirchenamtes gebunden.
( 5 ) Die Anzeige von Beschlüssen in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 VAufsG und bei entsprechender Zuweisung in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nr. 2 dieser Verordnung ist an den zuständigen Kirchenkreis zu richten. Hält dieser kirchliche Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 4 ff. VAufsG für erforderlich, leitet er die Anzeige unverzüglich mit einer Stellungnahme an das Landeskirchenamt weiter. § 9 Absatz 2 VAufsG ist zu beachten.
( 6 ) Die Vermögensaufsicht über die Kirchenkreise obliegt dem Landeskirchenamt. Gleiches gilt für den Stadtkirchenkreis Kassel und die in diesem zusammengeschlossenen Kirchengemeinden.
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§ 3
Unvollständige Genehmigungsanträge (zu § 2 Absatz 2 VAufsG)

Genehmigungsanträge, die den Anforderungen des § 2 Absatz 2 VAufsG nicht genügen, sind unvollständig im Sinne des § 2 Absatz 5 VAufsG. In diesen Fällen fordert die zuständige Aufsichtsbehörde die fehlenden Unterlagen unter einmaliger Fristsetzung an. Wird die Frist nicht gewahrt, gilt der Genehmigungsantrag als nicht gestellt.
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§ 4
Genehmigungsfiktion (zu § 2 Absatz 5 VAufsG)

( 1 ) Die Frist des § 2 Absatz 5 VAufsG beginnt mit dem Eingang des Genehmigungsantrags bei der Aufsichtsbehörde, im Falle des § 3 dieser Verordnung mit dem Eingang der angeforderten fehlenden Unterlagen. In den Fällen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung wird die Frist mit der Vorlage an das Landeskirchenamt und mit der Rückverweisung an den Kirchenkreisvorstand unterbrochen.
( 2 ) Die Genehmigungsfiktion des § 2 Absatz 5 VAufsG tritt nicht ein, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags schriftlich mitteilt, dass eine Bearbeitung innerhalb der Frist nicht möglich ist. In der Zwischenverfügung sollen die Gründe für die Verzögerung genannt werden.
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§ 5
Genehmigung von Verträgen (zu § 3 VAufsG)

( 1 ) Die Genehmigung von Verträgen erfolgt durch das Landeskirchenamt. Vertragsurkunden sind dem Genehmigungsantrag ordnungsgemäß unterzeichnet und gesiegelt in mindestens vierfacher Ausfertigung beizufügen.
( 2 ) Verträge, die einer Genehmigung bedürfen, sind vor der Vorlage an den Vertragspartner und vor der Unterzeichnung durch die kirchliche Körperschaft dem Landeskirchenamt zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage an das Landeskirchenamt kann auch per E-Mail oder Telefax erfolgen.
( 3 ) Verträge, die mit dem unveränderten Text eines Mustervertrages des Landeskirchenamtes geschlossen werden, gelten als allgemein genehmigt. Genehmigungsvorbehalte für die dem Vertragsabschluss vorausgehenden Beschlüsse der Leitungsorgane bleiben unberührt.
( 4 ) Verträge, die aufgrund von allgemein genehmigten Beschlüssen geschlossen werden, bedürfen keiner Genehmigung nach § 3 VAufsG.
( 5 ) Rechtsgeschäfte im Rahmen der allgemeinen Verwaltung einer kirchlichen Körperschaft bedürfen keiner Schriftform und gelten als allgemein genehmigt.
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Abschnitt II
Allgemeine Vermögensaufsicht

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§ 6
Vermietung der Pfarrdienstwohnung (zu § 8 Absatz 1 Nr. 1 VAufsG)

Die Vermietung oder Teilvermietung von Pfarrdienstwohnungen ist in der Regel nur genehmigungsfähig, wenn ein befristetes Mietverhältnis mit einer Dauer von nicht mehr als zwei Jahren begründet wird und das Erfordernis einer dienstlichen Nutzung für den Zeitraum des Mietverhältnisses nicht zu erwarten ist. § 4 der Verordnung über die Pfarrdienstwohnungen (Pfarrdienstwohnungsvorschriften) (KABl. 1997, S. 249 ff.) bleibt unberührt.
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§ 7
Arbeitsfelder und Einrichtungen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 2 VAufsG)

( 1 ) Einrichtungen i.S.d. § 8 Absatz 1 Nr. 2 VAufsG sind insbesondere diakonische Einrichtungen wie Tagesstätten für Kinder, Diakonie- und Schwesternstationen sowie regionale Diakonische Werke einschließlich Beratungsstellen, ferner kirchliche Freizeitheime, Bildungsstätten und ähnliche Einrichtungen.
Arbeitsfelder sind regelmäßig solche, die auf der Grundlage vertraglicher Regelungen in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder kirchlichen Trägern oder sonstigen Dritten wahrgenommen werden (z. B. Jugendarbeit, ergänzende Dienste wie organisierte Nachbarschaftshilfe usw.).
( 2 ) Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Übernahme oder Erweiterung solcher Arbeitsfelder und Einrichtungen ist der Entwurf eines Haushalts für das Jahr des Betriebsbeginns und das Folgejahr einschließlich Stellenplan beizufügen. Ferner sind ein mittelfristiger (fünf Jahre) Finanzierungsplan sowie Finanzierungszusagen Dritter einschließlich des Entwurfs geplanter Satzungen und Verträge vorzulegen. Das Landeskirchenamt kann ergänzend die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung durch eine sachverständige Stelle verlangen.
( 3 ) Absatz 2 gilt im Falle der Änderung des Betriebszwecks entsprechend.
( 4 ) Im Falle der Einstellung des Arbeitsfeldes oder der Einrichtung sind eine Berechnung der Abwicklungskosten, ein Finanzierungsvorschlag zur Deckung dieser Kosten sowie der Entwurf eines etwaigen Sozialplans dem Genehmigungsantrag beizufügen.
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§ 8
Errichtung juristischer Personen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 3 VAufsG)

( 1 ) Arbeitsfelder und Einrichtungen, die ihrer Betriebsart nach auf die kostendeckende Finanzierung aus Entgelten angelegt sind, sollen in privatrechtlicher Trägerschaft geführt werden. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts können solche juristischen Personen des Privatrechts errichten und ihnen als Mitglieder oder Gesellschafter angehören, wenn diese juristischen Personen des Privatrechts Mitglied der Diakonie Hessen sind oder werden und das Landeskirchenamt zustimmt.
( 2 ) Vor der Errichtung einer juristischen Person des Privatrechts oder dem Beitritt zu einer solchen Person als Mitglied oder Gesellschafter ist eine Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen. Die Gründungsurkunde (Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) ist dem Landeskirchenamt vorab vorzulegen. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen der Gründungsurkunde. Ferner sind die mit der Errichtung, dem Beitritt oder der späteren Änderung von Beteiligungsverhältnissen zu übernehmenden wirtschaftlichen Risiken sowie deren finanzielle Absicherung darzustellen. § 7 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.
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§ 9
Kirchensiegel (zu § 8 Absatz 1 Nr. 4 VAufsG)

Dem Genehmigungsantrag nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 VAufsG ist ein Muster des zu genehmigenden Siegels beizufügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Siegelordnung.
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§ 10
Verwendung kirchlichen Vermögens (zu § 8 Absatz 1 Nr. 5 VAufsG)

( 1 ) Eine bestimmungsgemäße Verwendung kirchlichen Vermögens liegt in der Regel nicht vor,
  1. wenn Projekte mit kirchlichen Mitteln gefördert werden, für die die inhaltliche Verantwortung ausschließlich bei Trägern liegt, die mit dem kirchlichen und diakonischen Bereich weder organisatorisch noch vertraglich verbunden sind;
  2. wenn juristische Personen, die der Diakonie Hessen oder einem anderen Diakonischen Werk nicht angehören, finanziell gefördert werden;
  3. wenn eine Mitgliedschaft in juristischen Personen nach Nummer 2 begründet wird.
( 2 ) Zuwendungen der in Absatz 1 beschriebenen Art sind nur unter den Voraussetzungen des § 23 HRG genehmigungsfähig.
( 3 ) Als allgemein genehmigt gelten:
Einmalige Zuwendungen und Mitgliedschaften in juristischen Personen der in Absatz 1 beschriebenen Art, wenn frei verfügbare Haushaltsmittel vorhanden sind und die Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge in einem vertretbaren Umfang liegen.
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§ 11
Ausleihung und Anlage von Kapitalvermögen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 6 VAufsG)

( 1 ) Kapitalvermögen, das zur Erfüllung kirchlicher Zwecke nicht unmittelbar benötigt wird, ist unter größtmöglicher Vermeidung von Kurs-, Währungs- oder sonstigen Anlagerisiken wirtschaftlich und wertbeständig anzulegen.
( 2 ) Die Ausleihung und Anlage kirchlicher Gelder ist zulässig, wenn
  1. ein kirchliches Interesse vorliegt,
  2. der Haushaltsausgleich der betreffenden kirchlichen Körperschaft dadurch nicht gefährdet wird,
  3. eine Sicherheit vorhanden und
  4. die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum (längstens 12 Jahre) gewährleistet ist.
( 3 ) Den Kirchenkreisämtern ist nach dem Kirchengesetz über die Kirchenkreisämter die Vermögensverwaltung der an sie angeschlossenen Körperschaften übertragen. Eine Anlagestrategie aller Finanzvermögen der verwalteten Körperschaften ist anzustreben.
( 4 ) Die Ausleihung von Kapitalvermögen an Privatpersonen ist unzulässig. Ausgenommen sind Kredite für Bedienstete nach Maßgabe besonderer landeskirchlicher Richtlinien.
( 5 ) Über die Kreditgewährungen ist ein Kreditvertrag zu schließen.
( 6 ) Bei Gewährung von Krediten gegen Hypothek oder Grundschuld ist eine notarielle Urkunde zu fertigen. Der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Konkurseröffnung, der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
( 7 ) Dem Genehmigungsantrag ist der Entwurf des Kreditvertrages beizufügen. Ferner sind die Sicherungsmittel zu benennen und in geeigneter Form nachzuweisen.
( 8 ) Die Anlage von Kapital gilt als genehmigt, wenn sie im Rahmen der Anlagerichtlinie (Anlage 1) erfolgt. Bei der Anlage von Kapital ist auf eine ausreichende Diversifikation der Anlageprodukte und der Emittenten sowie eine ausgewogene Fälligkeitsstruktur zu achten. Der Grundsatz der Sicherheit einer Anlage hat Vorrang.
( 9 ) Die im Bestand gehaltenen Anlagen sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu überprüfen. Hierfür wird dem aufsichtführenden Gremium eine Übersicht über die Portfoliostruktur vorgelegt, so dass die Einhaltung dieser Regelungen überprüft werden kann. Eine Überprüfung gehört zu den dem Amt für Revision gemäß § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Amt für Revision obliegenden Aufgaben.
( 10 ) Die Anlagen dürfen dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen. Ethisch und moralisch bedenkliche Anlagen sind nicht zulässig. Insbesondere bei Investments in Beteiligungskapital, wie z. B. Aktien, sind ethisch nachhaltige Kriterien zu berücksichtigen. Konkretisiert wird das durch den Leitfaden für ethisch nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche.1# Dabei sind insbesondere die Ausschlusskriterien für Staaten und Unternehmen zu beachten.
( 11 ) Geldanlagen, die der Anlagen-Richtlinie nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung vor Vertragsabschluss. Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung der Anlageform und des Anlagerisikos erforderlichen Dokumente und Bankauskünfte beizufügen. Die Genehmigung kann nur in besonderen Einzelfällen erteilt werden.
( 12 ) Kirchenkreise können den ihnen angeschlossenen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts Baukredite verzinslich oder unverzinslich gewähren. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ausleihung gilt als allgemein genehmigt.
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§ 12
Aufnahme von Krediten (zu § 8 Absatz 1 Nr. 7 VAufsG)

( 1 ) Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten nach § 17 HRG gilt als genehmigt. Die Aufnahme von Krediten kann nach Maßgabe des § 18 HRG nur genehmigt werden, wenn die Liquidität für die Tilgung sichergestellt werden kann und die Zinsen, Kosten und Gebühren aus den ordentlichen Erträgen erwirtschaftet werden können.
( 2 ) Dem Genehmigungsantrag sind der Entwurf des Kreditvertrages sowie im Falle der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes eine Stellungnahme des nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung zuständigen Kirchenkreises beizufügen. Ferner sind der Tilgungsplan und der Finanzierungsplan für die Tilgung vorzulegen.
( 3 ) Die Aufnahme von Baukrediten aus landeskirchlich verwalteten Baumitteln gilt mit der Ausfertigung des Kreditvertrages durch das Landeskirchenamt als genehmigt. Der nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung zuständige Kirchenkreis ist vor der Ausfertigung des Kreditvertrages zu hören.
( 4 ) Die Aufnahme von Baukrediten aus Baumitteln des Kirchenkreises gilt als allgemein genehmigt.
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§ 13
Annahme von Erbschaften (zu § 8 Absatz 1 Nr. 8 VAufsG)

( 1 ) Der Genehmigungsantrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Erbschaft zu stellen. Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen ist gegebenenfalls telefonisch eine Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Mit dem Genehmigungsantrag sind die letztwillige Verfügung sowie ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.
( 3 ) Der Antragsteller hat ferner zu erklären, ob er eine Bekanntmachung der Erbschaft im Kirchlichen Amtsblatt wünscht und für welche Zwecke er das anfallende Vermögen einsetzen will.
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§ 14
Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 9 VAufsG)

( 1 ) Die Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen ist nur genehmigungsbedürftig, wenn diese mit einer Auflage oder Bedingung versehen sind. In diesen Fällen hat die Vorlage unverzüglich zu erfolgen.
( 2 ) Dem Genehmigungsantrag ist die letztwillige Verfügung beizufügen. Ferner ist eine Aufstellung der durch die Auflage oder die Bedingung entstehenden Kosten mit vorzulegen.
( 3 ) § 13 Absatz 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.
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§ 15
Führung von Rechtsstreiten (zu § 8 Absatz 1 Nr. 10 VAufsG)

( 1 ) Die Genehmigung zur Führung von Rechtsstreiten ist insbesondere im Falle der Klage wie auch der Einlassung als Beklagter erforderlich. Die Klageerhebung ist erst nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt zulässig. Wird eine kirchliche Körperschaft verklagt, ist das Landeskirchenamt unverzüglich über den Eingang und den Inhalt der Klageschrift durch Vorlage einer Kopie zu unterrichten (§ 9 Absatz 4 VAufsG).
( 2 ) Ist ein Rechtsstreit in einer Angelegenheit zu erwarten, soll möglichst frühzeitig die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch genommen werden. Satz 1 gilt auch im Falle der Streitverkündung oder der Beiladung.
( 3 ) Spätestens mit dem Genehmigungsantrag sind eine Schilderung der Sachlage sowie der vorprozessuale Schriftverkehr einschließlich interner Vermerke, Urkunden usw. in Kopie vorzulegen.
( 4 ) Rechtsstreitigkeiten, die auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Leistungsentgelt oder Gebühren gerichtet sind, gelten als genehmigt, sofern eine zwangsweise Beitreibung der Forderung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder Urteils als wahrscheinlich angesehen werden kann.
( 5 ) Prozessvollmachten sind regelmäßig mit der Beschränkung auszustellen, dass der Prozessbevollmächtigte zum Abschluss eines Vergleichs, zu einem Verzicht oder zur Anerkennung des gegnerischen Klageanspruchs nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung der beauftragenden kirchlichen Körperschaft berechtigt ist. Die Zustimmung darf nur nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt erteilt werden.
( 6 ) Nimmt ein zur allgemeinen Vertretung der kirchlichen Körperschaft Berechtigter einen Prozesstermin selbst wahr, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe eines Vorbehalts der nachträglichen Zustimmung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde.
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§ 16
Errichtung oder Erweiterung von Stellen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 11 VAufsG)

( 1 ) Aus dem Genehmigungsantrag muss ersichtlich sein, für welchen Aufgabenbereich die Stelle errichtet werden soll. Ferner sind der Stellenumfang und die beabsichtigte Eingruppierung zu nennen. Dem Antrag sind eine Stellenbeschreibung und eine Stellenbewertung beizufügen. Die Kosten der Stelle (Personal- und Sachkosten) sind darzustellen und deren Finanzierung nachzuweisen.
( 2 ) Die Errichtung von Stellen gilt als genehmigt, solange die Kosten der Stelle in vollem Umfang aus Mitteln nicht kirchlicher Stellen getragen werden oder die Errichtung in Folge rechtlicher Vorgaben oder aufgrund genehmigter, vertraglich übernommener Verpflichtungen erfolgt.
( 3 ) Für Stellenerweiterungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) Die Anhebung der Entgeltgruppe einer Stelle gilt als Erweiterung.
( 5 ) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann für Arbeitsfelder und Einrichtungen nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 VAufsG anstelle von Einzelgenehmigungen auch einen Stellenrahmen genehmigen innerhalb dessen Veränderungen als genehmigt gelten.
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§ 17
Bürgschaften und Schuldübernahmen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 12 VAufsG)

( 1 ) Bürgschaften dürfen nach Maßgabe des § 21 HRG nur übernommen werden, wenn ein zwingender Anlass vorliegt und die Verpflichtung zur Sicherung eines Rechtsgeschäftes eingegangen wird, das im Interesse der kirchlichen Körperschaft liegt. Satz 1 gilt für Schuldübernahmen entsprechend.
( 2 ) Der Genehmigungsantrag muss den Grund für die Übernahme der Bürgschaft oder Schuld nennen. Ferner ist der Entwurf des Bürgschaftsvertrags oder des Schuldübernahmevertrags vorzulegen sowie das finanzielle Risiko und dessen geplante Sicherung darzustellen.
( 3 ) Die Genehmigung von Bürgschaften kann mit der Auflage versehen werden, eine Bürgschaftssicherungsrücklage zu bilden.
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§ 18
Ablösung und Verrentung von Rechten (zu § 8 Absatz 1 Nr. 13 VAufsG)

( 1 ) Alte Rechte, die kirchlichen Körperschaften gegenüber Dritten (z. B. politischer Gemeinde) zustehen, sind möglichst abzulösen. Der Ablösungsbetrag ist in der Regel der 25fache Jahresbetrag dieser Leistung.
( 2 ) Alte Rechte der kirchlichen Körperschaften untereinander sind ebenfalls möglichst abzulösen. Der Ablösebetrag ist mindestens der 20fache Jahresbetrag. Bei veränderlichen Leistungen ist der durchschnittliche Betrag der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen.
( 3 ) Der Ablösungs- und Verrentungsbetrag für Baulasten an Kirchen und Pfarrhäusern wird von der Bauberatung im Landeskirchenamt auf Anfrage ermittelt.
( 4 ) Ablösungs- und Verrentungsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch das Landeskirchenamt (§ 3 VAufsG).
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§ 19
Beschaffung, Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von Kunstwerken und Kultusgegenständen (vasa sacra) (zu § 8 Absatz 1 Nr. 14 VAufsG)

( 1 ) Vor der Beschaffung, Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von beweglichen Kunstwerken hat eine Beratung durch das Landeskirchenamt stattzufinden. Die Beschaffung und Veräußerung von Kunstwerken und Kultusgegenständen gilt bis zu einem Betrag von 500,00 € je Sache als allgemein genehmigt. Bei denkmalschutzrechtlichen Verfahren findet § 12 Satz 2 VAufsG entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die Inventarisierung von kirchlichem Kunstgut und deren Fortschreibung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
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§ 20
Satzungen (zu § 8 Absätze 2 und 3 VAufsG)

Vor dem Beschluss einer Satzung oder deren Änderung ist eine Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen und der Entwurf der Satzung zur Prüfung vorzulegen.
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§ 21
Anzeigepflichtige Beschlüsse (zu § 9 VAufsG)

( 1 ) Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 VAufsG sind anzeigepflichtig, wenn bei Vermietungen durch kirchliche Körperschaften ein Mietpreis unter 4,00 €/qm und bei Anmietung ein Mietpreis über 7,00 €/qm vereinbart werden soll. Die Höhe der Mietpreisvereinbarung ist bei der Anzeige zu begründen.
( 2 ) Beabsichtigt eine Körperschaft Teile ihrer Aufgaben auf eine andere kirchliche Körperschaft zur Wahrnehmung zu übertragen oder mit dieser gemeinsam wahrzunehmen, so sind in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nr. 6 VAufsG zwischen den beteiligten Körperschaften der Umfang der übertragenen oder gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben, deren Finanzierung und haushaltsmäßiger Nachweis sowie die Anstellungsträgerschaft für und die Dienst- und Fachaufsicht über das für die maßgeblichen Aufgaben beschäftigte Personal zu regeln. Vor dem Beschluß einer kirchenrechtlichen Vereinbarung ist eine Beratung der die Vermögensaufsicht führenden Stelle in Anspruch zu nehmen und der Entwurf der Vereinbarung zur Prüfung vorzulegen.
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§ 22
Anzeigepflicht von Arbeitsverträgen (zu § 10 VAufsG)

( 1 ) Personalunterlagen sind die in § 2 Absatz 4 Personalaktenordnung (KABl. 1991, S. 71) genannten Dokumente, Urkunden und Bescheinigungen.
( 2 ) Bei drohenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist § 15 dieser Verordnung zu beachten.
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Abschnitt III
Bauaufsicht

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§ 23
Kirchliche Baumaßnahmen (zu § 11 VAufsG)

( 1 ) Die Grundlagenermittlung und Klärung der Aufgabenstellung kirchlicher Baumaßnahmen (Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung – gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung) werden von Gebäudemanagern wahrgenommen.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften beauftragen mit der Planung und Bauleitung ihrer Maßnahmen in der Regel freie Architekturbüros.
( 3 ) Kirchliche Baumaßnahmen können in besonderen Fällen auch von Gebäudemanagern übernommen werden. Näheres regelt eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Ordnung für das kirchliche Gebäudemanagement.
( 4 ) Glocken, Orgeln und Läuteanlagen gehören zur Ausstattung kirchlicher Gebäude.
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§ 24
Bauberatung (zu § 12 VAufsG)

( 1 ) Kirchliche Körperschaften beteiligen möglichst frühzeitig die Bauberatung an der Vorbereitung der Planung sowie bei der Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden. Dies gilt auch für die nach § 14 Absatz 2 VAufsG genehmigungsfreien Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden.
( 2 ) Für die Betreuung der Baumaßnahmen sind Gebäudemanager und Architekten des Landeskirchenamtes zuständig. Das Nähere regelt eine Ordnung des Landeskirchenamtes.
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§ 25
Kirchliche Denkmalpflege (zu § 12 Satz 2 VAufsG)

( 1 ) Bei Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden ist die kirchliche Denkmalpflege vor Beginn der Baumaßnahme zu beteiligen.
( 2 ) Die Aufgaben der kirchlichen Denkmalpflege nimmt die Bauberatung wahr. Näheres regelt die Ordnung nach § 23 Absatz 3.
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§ 26
Bauaufsicht (zu § 13 VAufsG)

Die nach dem VAufsG genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen sind rechtzeitig und mit beurteilungsfähigen Unterlagen auf dem Dienstweg zur Prüfung, Stellungnahme und Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen.
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§ 27
Maßnahmen an Orgeln, Glocken sowie Läuteanlagen und Turmuhren
(zu §§ 11, 13, 14 VAufsG)

( 1 ) Der Neubau von Orgeln und Läuteanlagen unterliegt der Genehmigungspflicht.
( 2 ) Bei der Anschaffung und Instandsetzung von nicht denkmalgeschützten Orgeln, Glocken sowie Läuteanlagen und Turmuhren haben die kirchlichen Körperschaften die zuständigen Orgel- bzw. Glockensachverständigen der Landeskirche (Richtlinie über die Pflege und Beaufsichtigung von Orgeln und Glocken vom 6. November 1974 (KABl. S. 331) ist zu beachten) rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen zu beteiligen.
( 3 ) Sind mechanische Turmuhren vorhanden, sollen diese nach Möglichkeit in Funktion gehalten oder repariert und wieder in Funktion gesetzt werden. In diesen Fällen ist vom Einbau elektronischer Steuerungsanlagen abzusehen.
( 4 ) Die Ausbildung von Schallläden ist an den Empfehlungen des Beratungsausschusses für das deutsche Glockenwesen zu orientieren.
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§ 28
Kunstwerke (unbeweglich) (zu §§ 11, 12, 14 VAufsG)

( 1 ) In allen Fragen der Beschaffung, Restaurierung und Sicherung von unbeweglichen Kunstwerken ist die Bauberatung vor Beginn der Maßnahme zu beteiligen.
( 2 ) Die Genehmigung von Maßnahmen an Kunstwerken erteilt das Landeskirchenamt.
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§ 29
Verfahren bei Baumaßnahmen (zu §§ 15, 16 VAufsG)

Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sollen nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A), Abschnitt 1: Basisparagrafen und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen, nach Maßgabe einer Rundverfügung des Landeskirchenamtes erfolgen.2#
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Abschnitt IV
Aufsicht in Grundstücks- und Friedhofsangelegenheiten

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Unterabschnitt 1
Grundstücksverwaltung (zu § 18 VAufsG)

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§ 30
Grundsätze und Aufgaben

( 1 ) Der kirchliche Grundbesitz ist wesentlicher Bestandteil des kirchlichen Vermögens und dient der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
( 2 ) Es ist Aufgabe der kirchlichen Grundstücksverwaltung, das Grundvermögen ungeschmälert zu erhalten und einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Dabei sind die Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
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§ 31
Nachweis

Das Grundvermögen muss auf den Namen der kirchlichen Körperschaft im Grundbuch getrennt nach Kirchenvermögen, Pfarreivermögen, Küstereivermögen und sonstigem Zweckvermögen eingetragen werden.
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§ 32
Bewirtschaftung und Nutzung

( 1 ) Der kirchliche Grundbesitz ist unter Berücksichtigung kirchlicher, sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Belange so zu bewirtschaften, dass er seiner Zweckbestimmung auf Dauer uneingeschränkt dient. Er ist in regelmäßigen Abständen zu begehen. Dabei sind insbesondere Bestand, Zustand, Nutzung und Bewirtschaftung zu überprüfen sowie notwendige Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen festzulegen.
( 2 ) Kirchlicher Grundbesitz wird durch Eigennutzung, Verpachtung, Vermietung, Erbbaurechtsverträge oder andere Nutzungsverträge genutzt. Die landeskirchlichen Vertragsmuster und die Vertragsmuster, auf die das Landeskirchenamt verweist, sind zu verwenden.
( 3 ) Bei der Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes sollen sich die kirchlichen Körperschaften der Hilfe der Kirchenkreisämter bedienen.
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§ 33
Belastungen von Grundstücken

Dingliche Rechte mit Ausnahme der Erbbaurechte und öffentlich-rechtliche Baulasten dürfen an kirchlichen Grundstücken nur in unumgänglichen Fällen und nur im notwendigen Umfang bestellt werden. Das Gleiche gilt für schuldrechtliche Belastungen.
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§ 34
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken

( 1 ) Der kirchliche Grundbesitz ist nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Veräußerungen sind nur zulässig, wenn sie unter Wahrung der kirchlichen Interessen geboten sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn besondere öffentliche, soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Vor der Aufnahme von Verhandlungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken ist zunächst das grundsätzliche Einverständnis des Landeskirchenamtes einzuholen.
( 2 ) Erwerb und Veräußerung von kirchlichem Grundbesitz dürfen in der Regel nur zum Verkehrswert erfolgen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt der Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ortsüblich ist. Lässt sich der ortsübliche Preis nicht zweifelsfrei ermitteln, kann nach Rücksprache mit dem Landeskirchenamt ein Verkehrswertgutachten eingeholt werden. Gegebenenfalls kann das Landeskirchenamt den landeskirchlichen Gutachter beauftragen.
( 3 ) Im Falle einer Veräußerung ist zunächst der Erwerb von geeignetem Tauschland oder Ersatzland zu prüfen. Solange dies nicht möglich ist, ist der Erlös in Form einer zweckgebundenen Rücklage wertbeständig anzulegen. Bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken, die im Eigentum der Kirchengemeinde oder Küsterstelle stehen, kann die Kirchengemeinde über 20% des Erlöses frei verfügen. Der restliche Erlös soll abweichend von Satz 2 zur Sanierung und Optimierung von zuweisungsberechtigten Gebäuden i.S.d. § 13 FZuwG verwandt werden. Für den Fall, dass keine zuweisungsberechtigten Gebäude vorhanden sind, kann die Kirchengemeinde diesen Erlös für andere kirchliche Zwecke verwenden.
( 4 ) Der infolge Verwaltung oder Veräußerung von kirchlichem Grundbesitz erzielte Erlös folgt grundsätzlich der Zweckbindung des Ursprungsvermögens. Der bei der Veräußerung oder außergewöhnlichen Verwendung von Pfarreivermögen erzielte Erlös kann auf Antrag bis zu einem Anteil von 10% zugunsten der Kirchengemeinde umgewidmet werden, wenn durch Einsatz des Kirchenvorstandes oder des Kirchenkreisamtes ein besonders hoher Erlös erzielt wurde. Der Anteil von 20% des Veräußerungserlöses von bebauten Grundstücken, die im Eigentum der Pfarrei stehen, wird zugunsten der Kirchengemeinde umgewidmet. Von dem Restbetrag wird der Anteil, der auf das Grundstück entfällt, an den Pfarreibesoldungsfonds abgeführt. Der Gebäudewertanteil soll für die Sanierung und Optimierung von zuweisungsberechtigten Gebäuden verwandt werden. Falls keine zuweisungsberechtigten Gebäude vorhanden sind, kann auch dieser Anteil für andere Zwecke der Kirchengemeinden verwandt werden.
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§ 35
Erbbaurechte

Sofern Grundstücke zur Bebauung anstehen, kann für diese ein Erbbaurecht bestellt werden, wenn dies im Interesse der kirchlichen Körperschaft liegt.
Der Erbbauzins ist auf der Grundlage des Verkehrswertes (§ 34 Absatz 2 dieser Verordnung) des mit dem Erbbaurecht zu belastenden Grundstücks festzusetzen, dinglich zu sichern und durch eine Anpassungsklausel währungssicher auszugestalten. Insoweit wird auf die Musterverträge der EKD Bezug genommen.
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§ 36
Genehmigungsverfahren

( 1 ) In dem Antrag auf Genehmigung des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 VAufsG ist der Grund für das beabsichtigte Rechtsgeschäft zu nennen. Die Kaufpreisvorstellung ist unter Berücksichtigung der preisbildenden Faktoren (z. B. Marktlage) zu begründen. Beim Erwerb von Grundstücken ist ferner die Finanzierung des Kaufpreises nachzuweisen.
( 2 ) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Zeit für eine sachliche und rechtliche Prüfung verbleibt. Die notwendigen Unterlagen wie Auszüge aus der Flurkarte, Lagepläne, Wertermittlungsergebnisse und weitere für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen (z.B. Ausschnitte aus der Bauleitplanung usw.) sind beizufügen.
( 3 ) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Bestellung von Erbbaurechten (§ 35 dieser Verordnung) sowie bei der Belastung von Grundstücken (§ 33 dieser Verordnung).
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Unterabschnitt 2
Friedhofsverwaltung (zu § 19 VAufsG)

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§ 37
Rechtstellung kirchlicher Friedhöfe

( 1 ) Kirchliche Friedhöfe sind Friedhöfe, die von einer Kirchengemeinde oder einer anderen kirchlichen Körperschaft (z.B. Gesamtverband) verwaltet werden. Sie sind unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechtes. Der Kirchenvorstand trägt die Verantwortung für den Friedhof.
( 2 ) Es wird empfohlen, die Verwaltung auf einen Friedhofsausschuss zu übertragen, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt werden (Artikel 37 Absatz 2 GO). Der Friedhofsausschuss erlässt die nach § 38 dieser Verordnung notwendigen Ordnungen. Der Friedhofsausschuss prüft die Rechnung und beschließt über die Erteilung der Entlastung. Dem Kirchenvorstand obliegt die Aufsicht über die Friedhofskasse.
( 3 ) Monopolfriedhöfe kirchlicher Träger im kurhessischen Rechtskreis, die schon vor dem 1. April 1965 bestanden, genießen nach § 30 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung besonderen Schutz. Die politischen Gemeinden sind bei diesen Friedhöfen zur Defizitdeckung verpflichtet.
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§ 38
Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung

( 1 ) Für kirchliche Friedhöfe ist eine Friedhofsordnung und eine Friedhofsgebührenordnung gemäß den entsprechenden landeskirchlichen Mustern zu erlassen.
( 2 ) In der Friedhofsordnung ist die Benutzung des Friedhofs zu regeln. Insbesondere sollen Bestimmungen über die Ordnung auf dem Friedhof, über die Bestattung und über Grabstätten (Art, Größe, Ruhefrist, Nutzungsrecht usw.) vorgesehen werden. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung sind aufeinander abzustimmen.
( 3 ) Vor Erlass oder Änderung einer Friedhofsordnung oder Friedhofsgebührenordnung soll die Beratung des Kirchenkreisamtes bzw. des Landeskirchenamtes in Anspruch genommen werden.
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§ 39
Bekanntmachung

Friedhofsordnungen und Gebührenordnungen sowie deren Änderungen sind nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in der ortsüblichen Weise in ihrem vollen Wortlaut zu veröffentlichen. Der kirchenaufsichtliche Genehmigungsvermerk ist mit zu veröffentlichen. Die Hessische Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Landkreise in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Verordnung vom 26. Mai 1996 (KABl. S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz vom 31. März 2009 (KABl. S. 70), wird aufgehoben.
( 2 ) Verwaltungsbestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
( 3 ) § 34 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Absatz 4 Sätze 3 bis 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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Anlage 1
Richtlinien zur Anlage von Finanzvermögen

Das Anlagerisiko ist durch eine ausgewogene Portfoliostruktur zu mindern. Dabei gelten nachfolgend verbindliche Limite je Anlageklasse.
Anlageklassen
Quote am FAV in %
Anlagerestriktion
1. Anlageprodukte von inländischen Kreditinstituten, die einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören
Kontoguthaben, Termineinlagen, Tagesgelder, Spareinlagen und gleichgestellte Anlagen
mind. 10%
in Euro
2. Verzinsliche Wertpapiere (straight, single-, multi-callable und variabel verzinsliche Anleihen)
max. 80%
auf Euro lautend
a) Anleihen des Bundes, der öffentlichen Hand und der Förderbanken bzw. deutsche staatsgarantierte Anleihen
max. 50%
b) Anleihen von ausländischen Staaten, Agencies und supranationalen Einrichtungen
max. 20%
c) Pfandbriefe deutscher Kreditinstitute
max. 50%
d) Covered Bonds (gedeckte Schuldverschreibungen ausländischer Kreditinstitute)
max. 30%
e) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die der Einlagensicherungseinrichtung des genossenschaftlichen oder des Sparkassenverbundes angehören
max. 50%
f) Ungedeckte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten und Unternehmensanleihen
max. 25%
nur Emittenten aus Europa und USA
3. Geldmarktfonds und Rentenfonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind
max. 10%
auf Euro lautend
4. gemischte Fonds, Spezialfonds von inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaften und EB Vermögensverwaltung mit jeweils einem max. Aktienanteil von 30%
max. 30%
auf Euro lautend
5. Aktien in Direktanlage, in EB Vermögensverwaltungen mit Aktienanteil von über 30% und in Aktienfonds (ETF, Spezial-, Publikumsfonds)
max. 5%
auf Euro lautend
6. Nachrangkapital, stille Beteiligungen und Geschäftsguthaben von genossenschaftlichen Kreditinstituten
max. 10%
in Euro
7. Grundstückssondervermögen von inländischen Immobilienfonds oder nach deutschem Investmentrecht aufgelegt
max. 20%
auf Euro lautend
Die angegebenen Limite dürfen nicht über- bzw. unterschritten werden. Für deren Berechnung ist das in der Vermögensaufstellung des Vorjahres ausgewiesene gesamte Finanzanlagevermögen (FAV) maßgeblich. Das Finanzanlagevermögen orientiert sich an der Bilanz.
Das Emissionsrating der verzinslichen Wertpapiere muss zum Zeitpunkt des Erwerbs mind. das Rating BBB (Standard & Poor´s) oder Baa2 (Moody’s) oder BBB (Fitch) aufweisen. Bei Split Rating gilt immer das schlechteste Rating der drei angegebenen Ratingagenturen. Bei fehlendem Emissionsrating kann das Emittentenrating herangezogen werden. Für Anleihen deutscher Bundesländer ohne Emissions- oder Emittentenrating wird das Rating der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt. Bei einem downrating unter die Ratingklassen (BBB/Baa2/BBB), ist mit dem Landeskirchenamt Kontakt aufzunehmen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

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2 ↑ RdVfG A596/10-R700 v. 19.7.2010.