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§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 14.08.2012
Geltungszeitraum bis: 02.11.2021
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 14. August 2012
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss | 8. Januar 2013 | |
2 | Beschluss | 11. Juni 2013 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in seiner Sitzung am 14. August 2012 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Name
1 Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“. 2 Die Arbeitsgemeinschaft ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3 Sie ist dem Dezernat Bildung im Landeskirchenamt zugeordnet.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(
1
)
1 Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Evangelische Familienbildung, zu der auch die Evangelische familienbezogene Erwachsenenbildung gehört, im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu fördern. 2 Die Eigenständigkeit der Mitglieder wird dadurch nicht berührt.
(
2
)
Der Arbeitsgemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie fördert die inhaltliche Weiterentwicklung des Arbeitsfeldes Familienbildung/familienbezogene Erwachsenenbildung.
- Sie unterstützt die Koordination der unterschiedlichen Akteure der Familienbildung im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
- Sie arbeitet mit anderen Verbänden und Vereinen zusammen, die in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Familienbildung betreiben bzw. befördern.
- Sie erarbeitet in Absprache mit dem Dezernat Stellungnahmen und Veröffentlichungen, die der Profilierung und Darstellung des Arbeitsfeldes dienen.
- Sie vertritt das Arbeitsfeld gegenüber dem Land Hessen.
- Sie verantwortet die geordnete Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Gremium für Familienbildung der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau.
§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind Evangelische Familienbildungsstätten sowie das Fachgebiet Familienbezogene Erwachsenenbildung im Referat Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Als weitere Mitglieder können andere kirchliche Einrichtungen im Bereich der Landeskirche aufgenommen werden, sofern sie das Arbeitsfeld Familienbildung vertreten, dem Profil „Evangelische Familienbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ entsprechen und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft unterstützen. 2 Voraussetzungen sind: evangelische Trägerschaft; eine Ordnung oder Satzung, die den Zielen der Arbeitsgemeinschaft entspricht; ein gesicherter Personal- und Finanzrahmen. 3 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(
3
)
1 Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Absatz 2 endet durch Kündigung des Mitglieds oder wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. 2 Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
#§ 4
Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 5)
- der Vorstand (§ 6).
§ 5
Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Der Mitgliederversammlung gehören an:
- Die Leitung des Referats Erwachsenenbildung,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachgebiets „Familienbezogene Erwachsenenbildung“ im Referat Erwachsenenbildung,
- die Leitungen der Evangelischen Familienbildungsstätten und anderer Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 2,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der Einrichtungen gemäß § 3 Absätze 1 und 2.
2 Für die Vertreterinnen und Vertreter nach a - d muss jeweils eine Stellvertretung benannt werden.
3 Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, zusätzlich je Sprengel eine fachlich geeignete Person mit beratender Stimme heranzuziehen.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3 Das Stimmrecht kann nur auf die jeweilige Stellvertreterin oder den jeweiligen Stellvertreter übertragen werden.
(
3
)
1 Sitzungen der Mitgliederversammlung finden mindestens einmal jährlich statt. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung ein. 3 Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 3 Absätze 1 und 2 dies beantragen.
(
4
)
Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
(
5
)
Die Mitgliederversammlung ist für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.
(
6
)
Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
(
7
)
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands entgegen.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von fünf Jahren vier Personen in den Vorstand, darunter eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Beisitzende. 2 Dem Vorstand gehört ferner die Leitung des Referats Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt an. 3 Der oder die Vorsitzende des Vorstands ist zugleich Vorsitzender oder Vorsitzende der Mitgliederversammlung.
(
3
)
1 Der Vorstand kommt regelmäßig zu Sitzungen zusammen, mindestens jedoch zwei Mal jährlich. 2 Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
4
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(
5
)
1 Der Vorstand unterstützt die Mitgliederversammlung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2. 2 Er nimmt insbesondere die Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Ziffern 5 und 6 wahr.
(
6
)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
(
7
)
Im Einvernehmen mit dem Dezernenten benennt der Vorstand aus seinen Reihen eine Person für die Vertretung des Arbeitsfeldes in der kirchlichen und außerkirchlichen Öffentlichkeit.
#§ 7
Finanzierung
Die Arbeitsgemeinschaft verfügt über keine eigenen Haushaltsmittel.
#§ 8
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Evangelische Familienbildung in der EKKW
Profil
Anhang zur Ordnung
der Arbeitsgemeinschaft
Evangelische Familienbildung
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
der Arbeitsgemeinschaft
Evangelische Familienbildung
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
1. Familienverständnis
Wir nehmen die vielfältige Gestaltung von Familie in der heutigen Lebenswirklichkeit wahr und legen deshalb unserer Arbeit einen weiten Familienbegriff zugrunde: Familie beginnt bei zwei Generationen, die in Verantwortung und Verlässlichkeit miteinander ihr Leben gestalten.
2. Auftrag
Gott nimmt jeden Menschen bedingungslos an. Dem wollen wir in unserem Handeln entsprechen und so die von Gott erfahrene Liebe weitergeben. In der Bezeugung von Gottes ‚Ja‘ zum Menschen in Wort und Tat tragen wir dazu bei, die Taufverantwortung wahrzunehmen.
3. Bildungsverständnis
Wir stärken die Entfaltung der individuellen Persönlichkeit und ermöglichen und begleiten Beziehung und Begegnung. Wir ermutigen und befähigen zur Übernahme von Verantwortung in Familie, Kirche, Gesellschaft und Welt. Wir wirken der Diskriminierung auf Grund von Alter, Geschlecht, kultureller oder religiöser Zugehörigkeit entgegen. Wir vermitteln alltagsrelevantes Wissen. Insbesondere die Erschließung des christlichen Glaubens in seiner Alltagsrelevanz ist uns ein Anliegen.