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Geltungszeitraum von: 18.09.1973

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Verordnung über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (PfVertrVO)

vom 18. September 1973

KABl. S. 108

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
4. Änderungsverordnung
19. Januar 1994
ohne
2
Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
24. November 2011
Aufgrund des § 87 Absatz 3 des Pfarrerdienstgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 25. März 1973 (KABl. S. 36)1# erlässt der Rat der Landeskirche die nachstehende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) Für den Bereich der Landeskirche wird als Vertretung der Pfarrerschaft eine Pfarrvertretung gebildet. Ihr wird die Vertretung der Vikare und der schwerbehinderten Pfarrer mit übertragen.
( 2 ) Die Pfarrvertretung besteht aus neun Mitgliedern. Auf den Sprengel Kassel entfallen drei Mitglieder, auf die übrigen Sprengel je zwei Mitglieder. Unter den Mitgliedern aus dem Sprengel Kassel muss sich mindestens ein landeskirchlicher Pfarrer befinden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein und im aktiven Dienst stehen. Nicht wählbar sind Pfarrer, die einem Leitungsorgan der Landeskirche angehören.
( 4 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung und ihre Stellvertreter werden aus der Mitte der Versammlungen der Pfarrerschaft gewählt, die in den einzelnen Sprengeln einberufen werden. Bei Kirchenkreispfarrern sowie landeskirchlichen Pfarrern richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Sprengel nach der Gemeinde, in der sie ihren Predigtauftrag haben. Das Wahlrecht ruht während der Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb der Landeskirche.
( 5 ) Der Bischof kann Mitglieder der Pfarrvertretung in angemessenem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pfarrvertretung erforderlich ist.
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§ 2

( 1 ) Zum Zwecke der Wahl von Pfarrervertretern beruft der Propst eine gemeinsame Versammlung der Pfarrerschaft der Kirchenkreise seines Sprengels ein. Zwischen der Einladung und der Wahlversammlung muss ein Zeitraum von 6 Wochen liegen.
( 2 ) In dem Einladungsschreiben soll auf die Voraussetzungen hingewiesen werden, unter denen nach den §§ 2 und 6 Absatz 2 Wahlvorschläge gemacht werden können. Dabei ist die Zahl der wahlberechtigten Pfarrer des Sprengels anzugeben.
( 3 ) Der Propst des Sprengels Kassel weist ferner darauf hin, dass unter den im Sprengel Kassel zu wählenden drei Pfarrern mindestens ein landeskirchlicher Pfarrer sein muss.
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§ 3

( 1 ) Jede Pfarrkonferenz eines Sprengels hat das Recht, schon vor der Wahlversammlung dem Propst Wahlvorschläge einzureichen.
( 2 ) Wahlvorschläge können auch von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden; diese bedürfen zur Gültigkeit der Unterzeichnung durch mindestens 15 v. H. der wahlberechtigten Pfarrer eines Sprengels.
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§ 4

( 1 ) Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter zu wählen sind. In einem Wahlvorschlag für den Sprengel Kassel dürfen nicht mehr als vier Namen von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrern enthalten sein.
( 2 ) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur insoweit vor, als die Zustimmung der Vorgeschlagenen nachgewiesen ist.
( 3 ) Die Vorgeschlagenen stehen für die Wahl sowohl als Mitglied als auch als Stellvertreter zur Verfügung, sofern die Zustimmungserklärung keine Einschränkung enthält.
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§ 5

( 1 ) Die Wahlversammlung wird vom Propst eröffnet. Dieser leitet die Wahl des Wahlvorstandes, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte den Wahlleiter und den Schriftführer. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen.
( 2 ) Der Propst überlässt sodann dem Wahlleiter den Vorsitz und übergibt ihm die Liste der wahlberechtigten Pfarrer und die ihm vorliegenden Wahlvorschläge. Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge.
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§ 6

Der Wahlvorstand stellt fest, welche wahlberechtigten Pfarrer anwesend sind.
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§ 7

( 1 ) Der Wahlleiter gibt bekannt, wie viele Mitglieder und Stellvertreter in den Pfarrerausschuss zu wählen sind. Er teilt ferner mit, wer aufgrund von Wahlvorschlägen gemäß § 2 bereits gültig zur Wahl vorgeschlagen worden ist.
( 2 ) Jeder Wahlberechtigte kann in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Diese bedürfen zur Gültigkeit der Unterstützung von mindestens 15 v. H. der wahlberechtigten Pfarrer des Sprengels.
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§ 8

Sobald die Abgabe von Wahlvorschlägen abgeschlossen ist, gibt der Wahlleiter die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
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§ 9

( 1 ) Der Wahlleiter lässt in jedem Wahlgang die Stimmzettel verteilen. Jeder Stimmberechtigte kann höchstens so viele Namen von Vorgeschlagenen aufschreiben, wie zu wählen sind.
( 2 ) Die Wahlberechtigten legen nach Aufruf die verdeckten Stimmzettel in einen geschlossenen Behälter ein. Der Wahlleiter öffnet den Behälter und stellt mit den Wahlbeisitzern die Zahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen fest.
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§ 10

Im Sprengel Kassel ist zunächst im ersten Wahlgang ein landeskirchlicher Pfarrer zu wählen.
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§ 11

( 1 ) Als Mitglied ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
( 2 ) Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. In den weiteren Wahlgängen stehen nur noch doppelt so viele Kandidaten zur Wahl, als zu wählen sind. Diese ergeben sich aus der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl im vorausgegangenen Wahlgang.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 12

Nach der Wahl der Mitglieder sind die Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter des landeskirchlichen Pfarrers im Sprengel Kassel ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Im Übrigen finden auf die Wahl der Stellvertreter die §§ 710 entsprechende Anwendung.
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§ 13

( 1 ) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.
( 2 ) Gegen die Wahl können in der Wahlversammlung Einwendungen erhoben werden, über die die Wahlversammlung aufgrund eines Votums des Wahlvorstandes mit einfacher Mehrheit entscheidet.
( 3 ) Nach Schluss der Wahlversammlung kann jeder Wahlberechtigte gegen die Wahl beim Wahlvorstand binnen einer Woche Einspruch erheben. Die Anfechtung kann nur auf Gründe gestützt werden, die in der Wahlversammlung vorgetragen worden sind, es sei denn, dass sie erst später bekannt wurden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
( 4 ) Werden dem Landeskirchenamt Tatsachen bekannt, die eine Wahl ungültig erscheinen lassen, so kann es beim Landeskirchengericht innerhalb von zwei Wochen Klage gegen den Wahlvorstand erheben. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anzeige gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1.
( 5 ) Hält der Wahlvorstand nach den Absätzen 3 oder 4 vorgebrachte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Wahl für begründet, so kann er die Wahl für ungültig erklären. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Daraufhin beruft der Propst die Pfarrerschaft der Kirchenkreise seines Sprengels zu einer neuen Wahlversammlung ein.
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§ 14

( 1 ) Über jede Wahlversammlung ist von dem Schriftführer eine unmittelbar nach der Wahl abzuschließende Wahlniederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:
  1. Ort und Zeit der Wahl,
  2. Namen des Wahlleiters und der Wahlbeisitzer,
  3. Namen und Zahl der anwesenden Wahlberechtigten.
    Die Namen sind vollständig auf einer Anwesenheitsliste festzuhalten.
    Diese ist der Wahlniederschrift beizufügen,
  4. die Wahlvorschläge,
  5. die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Wahlgänge einschließlich der Ergebnisse von Auslosungen,
  6. Einwendungen gegen die Wahl,
  7. Zeit des Wahlendes,
  8. Unterschriften des Wahlleiters und der Wahlbeisitzer.
( 2 ) Die Niederschrift wird vom Propst in Verwahrung genommen.
( 3 ) Innerhalb einer Woche nach Ablauf der in § 12 Absatz 3 bestimmten Frist zeigt der Wahlvorstand dem Landeskirchenamt das Ergebnis der Wahl an. Er teilt ihm gleichzeitig mit, ob Bedenken gegen das Wahlverfahren vorgebracht worden sind.
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§ 15

( 1 ) Innerhalb von vier Wochen nach der letzten nach § 1 einberufenen Wahlversammlung beruft der dienstälteste gewählte Pfarrer aus dem Sprengel Kassel den Pfarrerausschuss zu einer konstituierenden Sitzung ein.
( 2 ) Der Pfarrerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer.
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§ 16

( 1 ) Die in Ausbildung befindlichen Vikare und Anwärter für den pfarramtlichen Hilfsdienst wählen gemeinsam für die Dauer eines Jahres in den Pfarrerausschuss den Vertreter und Stellvertreter . Das Landeskirchenamt regelt das Wahlverfahren.
( 2 ) Das Landeskirchenamt bestellt nach Anhörung der Pfarrvertretung eine Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrer.
( 3 ) Zu der Beratung von Angelegenheiten von Vikaren ist deren Vertreter, zu der Beratung von Angelegenheiten schwerbehinderter Pfarrer ist die Vertrauensperson nach Absatz 2 mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
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§ 17

Der Pfarrerausschuss wird nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, einberufen. Für die Geschäftsführung des Pfarrerausschusses gilt im Übrigen Artikel 29 Absatz 1 – 7 der Grundordnung entsprechend.
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§ 18

( 1 ) Die Amtszeit des Pfarrerausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, in das der Beginn der neuen Amtszeit fällt.
( 2 ) Übernimmt ein Mitglied oder ein Stellvertreter ein anderes Amt im Bereich des Sprengels, so wird dadurch seine Stellung in der Pfarrvertretung während der laufenden Amtszeit nicht berührt. Satz 1 gilt nicht, wenn der landeskirchliche Pfarrer aus dem Sprengel Kassel (§ 10) oder sein Stellvertreter ein Gemeindepfarramt übernimmt; in diesem Fall scheidet der Pfarrer aus der Pfarrvertretung aus.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied des Pfarrerausschusses oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so hat für die restliche Amtszeit eine Nachwahl stattzufinden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds nimmt sein Stellvertreter das Amt wahr, bis eine Nachwahl auf dem nächsten Sprengeltag stattgefunden hat.
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§ 19

Die Kosten des Pfarrerausschusses trägt die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck. Den Mitgliedern des Pfarrerausschusses stehen Reisekosten nach den in der Landeskirche jeweils gültigen Bestimmungen2# zu.
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§ 20

( 1 ) Die vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 in Kraft.
( 2 ) Die Amtszeit des erstmalig gewählten Pfarrerausschusses beginnt mit dem 1. März 1974.

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1 ↑ Nunmehr § 30 AG.EKKW-PfDG.EKD, abgedruckt unter Nr. 400a.
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2 ↑ S. PfrRKV, abgedruckt unter Nr. 447