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Geltungszeitraum von: 28.10.1986

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Verordnung über die Reise- und Umzugskostenvergütung der Kirchenbeamten

vom 28. Oktober 1986

KABl. 1987 S. 13

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
15. Januar 2016
Auf Grund von § 55 des Kirchenbeamtengesetzes vom 17. Mai 19841# (KABl. S. 66) hat der Rat der Landeskirche die nachstehende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Reisekostenvergütung

Die Gewährung von Reisekostenvergütungen für die Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet sich nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen – Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) – vom 27. August 1976 in der jeweils geltenden Fassung2# mit der Maßgabe, dass die §§ 4, 5 Absätze 1 und 2, § 8 Absatz 2, § 11 Absätze 1 und 2 sowie § 12 der Pfarrer-Reisekostenverordnung vom 14. Dezember 1983 (KABl. 1984 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
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§ 2
Umzugskostenvergütung

Die Gewährung von Umzugskostenvergütungen für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet sich nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Beamten und Richter im Lande Hessen – Hessisches Umzugskostengesetz – vom 27. August 1976 in der jeweils geltenden Fassung3#.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Rates der Landeskirche vom 14. April 1984 (KABl. 1984 S. 85) außer Kraft.

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1 ↑ jetzt § 8 Absatz 2 KiBeamtG, abgedruckt unter Nr. 471.
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2 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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3 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.