.
Auf Grund von § 55 des Kirchenbeamtengesetzes vom 17. Mai 19841# (KABl. S. 66) hat der Rat der Landeskirche die nachstehende Verordnung beschlossen:####§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 28.10.1986
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Verordnung über die Reise- und Umzugskostenvergütung der Kirchenbeamten
vom 28. Oktober 1986
KABl. 1987 S. 13
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Verordnung | 15. Januar 2016 |
§ 1
Reisekostenvergütung
Die Gewährung von Reisekostenvergütungen für die Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet sich nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen – Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) – vom 27. August 1976 in der jeweils geltenden Fassung2# mit der Maßgabe, dass die §§ 4, 5 Absätze 1 und 2, § 8 Absatz 2, § 11 Absätze 1 und 2 sowie § 12 der Pfarrer-Reisekostenverordnung vom 14. Dezember 1983 (KABl. 1984 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
#§ 2
Umzugskostenvergütung
Die Gewährung von Umzugskostenvergütungen für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet sich nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Beamten und Richter im Lande Hessen – Hessisches Umzugskostengesetz – vom 27. August 1976 in der jeweils geltenden Fassung3#.
#§ 3
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt der Beschluss des Rates der Landeskirche vom 14. April 1984 (KABl. 1984 S. 85) außer Kraft.