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Geltungszeitraum von: 14.12.1983

Geltungszeitraum bis: 30.08.2022

Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung der Pfarrer und Vikare (Pfarrer-Reisekostenverordnung PfrRKV)

vom 14. Dezember 1983

KABl. 1984 S. 14

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
15. Januar 2016
Aufgrund von Artikel 132 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. 1967 S. 19) erlässt der Rat der Landeskirche die nachstehende Verordnung:
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstfahrten der Pfarrer. Sie gilt auch für Vikare.
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§ 2
Dienstfahrten und Dienstreisen

( 1 ) Dienstfahrten sind notwendige Fahrten oder Gänge zur Erfüllung des dienstlichen Auftrages, die nicht länger als einen Tag (ohne Übernachtung) dauern und entweder innerhalb des Kirchenkreises durchgeführt werden oder insgesamt 100 km nicht übersteigen.
( 2 ) Dienstreisen sind andere notwendige Fahrten außerhalb des Dienstortes zur Erledigung von Dienstgeschäften.
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§ 3
Genehmigung

( 1 ) Dienstfahrten bedürfen keiner Genehmigung oder Anordnung.
( 2 ) Dienstreisen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung oder Anordnung. Dekane, Pröpste und Landespfarrer bedürfen zu Dienstreisen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches keiner Genehmigung. Dienstreisen zur Teilnahme an Sitzungen oder Tagungen von Leitungsorganen der Landeskirche oder der Kirchenkreise sowie ihrer Kammern und Ausschüsse gelten als angeordnet. Regelmäßig wiederkehrende Dienstreisen können allgemein genehmigt werden.
( 3 ) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. In begründeten Ausnahmefällen können Dienstreisen formlos beantragt und genehmigt werden.
( 4 ) Konnte die erforderliche Genehmigung aus triftigen Gründen vor Antritt der Dienstreise nicht eingeholt werden, so kann der nach Absatz 5 Zuständige die Dienstreise nachträglich genehmigen.
( 5 ) Die Zuständigkeit für die Genehmigung oder Anordnung von Dienstreisen innerhalb des Gebietes der Landeskirche liegt für Gemeindepfarrer bei den Dekanen, für Pfarrer in landeskirchlichen Werken und Einrichtungen bei deren Leitern. In allen übrigen Fällen ist für die Genehmigung oder Anordnung unbeschadet des § 10 das Landeskirchenamt zuständig.
( 6 ) Die Bestimmungen über Abwesenheit vom Dienstort und über Diensturlaub bleiben unberührt1#.
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§ 4
Verkehrsmittel

( 1 ) Für Dienstfahrten und Dienstreisen sind grundsätzlich regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (öffentliche Verkehrsmittel) oder Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen.
( 2 ) Die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden unbeschadet der Vorschrift des § 6 Absatz 1 nur erstattet, wenn
  1. die Fahrt eine Fahrleistung von 100 km (Hin- und Rückweg) nicht überschreitet oder
  2. öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder nur mit erheblich längerem Zeitaufwand und unter Beeinträchtigung des Dienstes benutzt werden könnten oder
  3. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen körperlicher Behinderung nicht zumutbar ist oder
  4. der Kraftfahrzeughalter mindestens eine Person mitnimmt, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegen eine kirchliche Kasse hat oder
  5. die Fahrt dem notwendigen Transport von umfangreichem Material dient oder mit ihm verbunden wird oder
  6. das Kraftfahrzeug nur zum Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels verwandt wird.
( 3 ) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kilometergeld nach Absatz 2 nicht vor, so werden die Kosten erstattet, die bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.
( 4 ) Für Strecken, die aus triftigen Gründen weder mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln noch mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind (z. B. mit Taxi), werden entstandene notwendige Fahrtkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels.
( 5 ) Eigene Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge, die im Eigentum eines Pfarrers stehen oder ihm von einem Dritten zur dienstlichen Nutzung überlassen sind.
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Abschnitt II
Kostenerstattung

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§ 5
Kilometergeld

( 1 ) Für Strecken, die ein Pfarrer unter den Voraussetzungen des § 4 mit dem privaten Kraftfahrzeug oder Fahrrad dienstlich zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz ein Kilometergeld nach den für die Beamten des Landes Hessen geltenden Bestimmungen gewährt.
( 2 ) Mit dem Kilometergeld sind mit Ausnahme der Unterhaltung einer Vollkasko-Versicherung sämtliche Kosten der Kraftfahrzeughaltung abgegolten, die dem Halter durch die dienstliche Benutzung des Fahrzeugs entstehen, insbesondere Betriebskosten und Wertminderung durch Abnutzung.
( 3 ) Die Höhe des Kilometergeldes, das Vikaren für notwendige Fahrten im Rahmen ihrer Ausbildung (einschließlich Familienheimfahrten), gewährt wird, wird vom Landeskirchenamt festgesetzt.
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§ 6
Dienstfahrten

( 1 ) Pfarrer haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch Dienstfahrten entstehenden notwendigen Fahrtkosten und sonstiger Auslagen, soweit diese nicht durch eine Sonderregelung pauschal abgegolten sind.
( 2 ) Gemeindepfarrer erhalten von der Landeskirche für Dienstfahrten innerhalb ihres Kirchspiels bzw. ihrer Kirchengemeinde einen pauschalierten Ersatz von Fahrtauslagen (Fuhrkosten). Die Höhe der Pauschale wird vom Landeskirchenamt als einheitliche Pauschale entsprechend dem Umfang des Dienstauftrages festgesetzt. Auf Antrag des Gemeindepfarrers kann das Landeskirchenamt die Pauschale erhöhen, wenn durch die Führung eines Fahrtenbuchs ständig über die einheitliche Fuhrkostenpauschale hinausgehende Kosten nachgewiesen werden. Durch eine erhöhte Pauschale können auch Fahrten außerhalb der Gemeinde bzw. des Kirchspiels abgegolten werden. Die Vorschrift des § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Vikare erhalten während ihrer Zeit im Gemeindevikariat die Hälfte der für ihren Mentor festgesetzten Pauschale.
( 3 ) Für Pfarrer mit allgemeinem kirchlichem Auftrag kann das Landeskirchenamt auf Antrag eine Pauschale zur Erstattung der durch Dienstfahrten entstehenden notwendigen Fahrtkosten und sonstiger Auslagen festsetzen. Die Festsetzung der Pauschale kann davon abhängig gemacht werden, dass die Dienstfahrten zuvor durch Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
( 4 ) Pfarrern, die eine Fahrtkostenpauschale erhalten, wird bei länger andauernder Dienstunfähigkeit die Pauschale um die vollen Monate anteilig gekürzt, während deren die Dienstunfähigkeit bestanden hat. Dabei bleiben die Monate, in denen die Dienstunfähigkeit begonnen und geendet hat, sowie der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgende Monat unberücksichtigt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Mutterschutzzeiten von Gemeindepfarrerinnen.
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§ 7
Dienstreisen

Ein Pfarrer, der eine Dienstreise ausführt, hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Auf die Reisekostenvergütung sind Zuwendungen anzurechnen, die dem Pfarrer seines Amtes wegen von dritter Seite gewährt werden.
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§ 8
Art der Reisekostenvergütung

( 1 ) Die Reisekostenvergütung umfasst
  1. Fahrtkostenerstattung
  2. Kilometergeld
  3. Tagegeld
  4. Übernachtungsgeld
  5. Erstattung der Nebenkosten.
( 2 ) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, richtet sich die Vergütung von Reisekosten nach den Bestimmungen des Landes Hessen. Mitnahmeentschädigungen werden jedoch nicht gewährt (§ 6 Hessisches Reisekostengesetz). Bei unentgeltlicher Verpflegung gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Reisekostengesetzes mit der Maßgabe, dass Tagegeld nur gewährt wird, wenn mehr als 0,1 des vollen Tagessatzes beansprucht werden kann.
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§ 9
Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise von und der Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.
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§ 10
Auslandsdienstreisen

( 1 ) Auslandsdienstreisen bedürfen der vorausgehenden Genehmigung des Bischofs.
( 2 ) Soweit bei der Genehmigung für die Reisekosten keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt die Hessische Auslandsreisekostenverordnung2# in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.
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§ 11
Erstattung von Auslagen bei Reisen in besonderen Fällen

( 1 ) Wenn bei Tagungen der Landessynode, des Rates der Landeskirche, der Kirchenkreisvorstände sowie von Kammern und Ausschüssen Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, werden den Mitgliedern nur notwendige Nebenkosten ersetzt. Werden Verpflegung und Unterkunft nicht gestellt, so besteht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Reisekostenvergütung nach § 8 sowie der notwendigen Nebenkosten.
( 2 ) Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend für die dienstliche Teilnahme von Nichtmitgliedern an den in Absatz 1 aufgeführten Tagungen sowie für die dienstliche Teilnahme von Pfarrern an anderen Veranstaltungen, bei denen Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich in Anspruch genommen werden können.
( 3 ) Bei genehmigten Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung können die notwendigen Auslagen bis zur Höhe von 75% des Tage- und Übernachtungsgeldes, die notwendigen Fahrtkosten in Höhe der niedrigsten Klasse (ohne Zuschläge) eines öffentlichen Verkehrsmittels sowie die Nebenkosten erstattet werden. Bei dienstlich angeordneten Reisen zur Aus- und Fortbildung werden die notwendigen Auslagen bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes, die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe des Satzes 1 sowie die Nebenkosten erstattet. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vor, so kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit Zustimmung des Landeskirchenamtes ausnahmsweise Kilometergeld gewährt werden.
( 4 ) Bei Reisen zum Besuch von deutschen Partnerkirchengemeinden findet für den Ersatz der Reisekosten § 7 Absatz 2 Anwendung.
( 5 ) Für Reisen, die mit der Begründung eines Dienstverhältnisses oder der Berufung in eine Pfarrstelle im Zusammenhang stehen, gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend, wenn die Übernahme der Kosten vorher zugesagt worden ist.
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§ 12
Ausschlussfrist und Mindestgrenze

( 1 ) Alle in dieser Verordnung geregelten Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder der Dienstfahrt.
( 2 ) Anträge auf Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstfahrten sollen zurückgewiesen werden, wenn der geltend gemachte Gesamtbetrag unter 50,00 Euro liegt. Dies gilt nicht, wenn bei einem der Erstattungsanträge die Ausschlussfrist nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten abläuft.
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Abschnitt III
Schlussvorschriften

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§ 13

Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt3#.
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§ 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

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1 ↑ Vgl. §§ 37, 38 PfDG (abgedruckt unter Nr. 400) und §§ 10, 12 PfUrlaubs-VO (abgedruckt unter Nr. 404).
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2 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.
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3 ↑ Noch nicht erlassen.