.

Geltungszeitraum von: 16.06.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 16. Juni 2015

KABl. S. 126

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Richtlinie
7. Mai 2019
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 48 Absatz 5 des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 24. April 2015 die Neufassung folgender Richtlinie beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
####

1. Einleitung

Der rechtliche Rahmen für die Erfassung, Bewertung und den Nachweis des kirchlichen Vermögens und der Schulden ergibt sich aus den Regelungen in den Abschnitten VI (Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz) und VII (Vermögen) des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen vom 24. April 2015 (HRG).
Die vorliegende Richtlinie basiert in weiten Teilen auf den entsprechenden auf EKD-Ebene erarbeiteten Richtlinien für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des kirchlichen Vermögens und der Schulden.
Die Gliederung der Richtlinie orientiert sich aus Gründen der Ergonomie und der Lesbarkeit an dem Aufbau der Bilanz(-positionen). Aus diesem Grund wurde das Schema der Bilanzgliederung dieser Richtlinie als Anlage beigefügt. Um das Gliederungsschema hier komplett darzustellen, werden auch Bilanzpositionen erwähnt, die zurzeit noch nicht erläutert werden.
#

2. Bilanzierung und Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen

A K T I V A
Die Aktivseite der Bilanz gliedert sich in Anlagevermögen (A) und Umlaufvermögen (B) sowie ggf. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (C) und den nicht durch Reinvermögen gedeckten Fehlbetrag (D).
____________________
A Anlagevermögen (§ 50 HRG)
Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen (§ 50 Absatz 1 HRG). Folgende Wertgrenzen sind bei der Aktivierung beweglicher Anlagegüter zu beachten:
Gültig für die Aktivierung beweglicher Anlagegüter bis einschließlich Rechnungsjahr 2018:
Anschaffungspreis (netto):
0,00 - 149,99 €
150,00 - 409,99 €
≥ 410,00 €
Anlagegut:
nein
nein
ja
Ergebnisauswirkung:
100% Aufwand auf diversen Konten im Jahr der Anschaffung
100% Aufwand Konto 7001 im Jahr der Anschaffung
Abschreibung Konten 73.. verteilt über die Nutzungsdauer
Gültig für die Aktivierung beweglicher Anlagegüter ab Rechnungsjahr 2019:
Anschaffungspreis (netto):
0,00 - 249,99 €
250,00 - 799,99 €
≥ 800,00 €
Anlagegut:
nein
nein
ja
Ergebnisauswirkung:
100% Aufwand auf diversen Konten im Jahr der Anschaffung
100% Aufwand Konto 7001 im Jahr der Anschaffung
Abschreibung Konten 73.. verteilt über die Nutzungsdauer
Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
Das Vermögen besteht nach § 61 Absatz 2 HRG aus Kirchenvermögen, Pfarreivermögen und sonstigem Zweckvermögen (Sondervermögen, z. B. Küsterei). Das Pfarreivermögen wird bei den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden im Anhang ausgewiesen. Der Nachweis des sonstigen Zweckvermögens erfolgt unter der Bilanzgliederung „Sonder- und Treuhandvermögen“ (Aktiva A V).
Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten; dies gilt nicht für Kirchen und Kapellen mit den dazugehörigen Grundstücken (nicht realisierbares Vermögen) (§ 50 Absatz 2 HRG).
10 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 11 Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 12 Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
13 Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 14 Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. 15 Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 16 Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
17 Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. 18 Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
19 Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen (pro rata temporis) zu vermindern (§ 50 Absatz 3 HRG). 20 Die Nutzungsdauern werden vom Landeskirchenamt durch eine Rundverfügung festgelegt.
21 Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. 22 Dieser niedrige Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
A I Immaterielle Vermögensgegenstände
Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten mit den Herstellungskosten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach der unter A genannten Definition. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
A II – A IV Sachanlagevermögen (Allgemeine Hinweise)
Die Zuordnung des Kirchenvermögens zu nicht realisierbarem, bedingt realisierbarem und realisierbarem Vermögen richtet sich nach der Widmung bzw. Nutzung der Immobilien und Immobilienteile wie folgt:
Kategorie
Gebäudeart
nicht realisierbar
bedingt realisierbar
realisierbar
Kirchen
(Betriebsbauten)
x
Pfarrhäuser
(Wohnbauten)
x
Gemeindehäuser
(Betriebsbauten)
x
Tageseinrichtungen für Kinder
(Betriebsbauten)
x
Verwaltungsgebäude
(Betriebsbauten)
x
Mietshäuser
(Wohnbauten)
x
Mischgebäude - z.B. Gemeindehaus mit Gottesdienstraum
(i.d.R Betriebsbauten)
x
Hospitalgebäude
(je nach Nutzung)
x
Verschiedenes
Friedhöfe
x
Bei Mischgebäuden ist bei der Zuordnung die Hauptnutzung zugrunde zu legen. Bei bestehenden Zweifeln zur Zuordnung ist eine Abstimmung mit dem Landeskirchenamt vorzunehmen.
Grundstücke und Gebäude werden getrennt dargestellt, denn nur letztere unterliegen einer planmäßigen Abnutzung. Der Grund und Boden soll stets nutzungsspezifisch erfasst und den Bauten/Einrichtungen zugeordnet werden. Grundsätzlich soll das Grundstück „das Schicksal“ des Gebäudes teilen.
Grundsätzlich sind unselbstständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (z. B. Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- und Lastenaufzüge), im Gebäudewert enthalten.
A II Nicht realisierbares Sachanlagevermögen
Nicht realisierbares Vermögen ist das für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gewidmete oder nach kirchlichem Selbstverständnis unverzichtbare Vermögen. Kirchen und Friedhöfe sind nicht realisierbares Vermögen.
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
    Nicht realisierbare Gebäude (Sakralbauten) sind mit 1,00 Euro zu bewerten. Dies gilt auch für den Neubau, wesentliche Wertverbesserungen sowie Erweiterungen von Sakralbauten.
  3. Glocken, Orgeln, technische Anlagen und Maschinen
  4. Kulturgüter, Kunstwerke, besondere sakrale oder liturgische Gegenstände
    Kulturgüter, Kunstwerke und besondere sakrale oder liturgische Gegenstände sollen zum Anschaffungs-/Herstellungswert in die Bilanz aufgenommen werden. Planmäßig findet keine Abschreibung oder Wertneuermittlung dieser Gegenstandsarten statt.
A III Bedingt realisierbares Sachanlagevermögen
Bedingt realisierbares Vermögen ist das für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gewidmete bzw. genutzte Vermögen, welches jedoch marktfähig werden kann, wenn dieses zur Veräußerung freigegeben wird und eine Umwidmung bzw. Nutzungsänderung erfolgt. Nach erfolgter Umwidmung bzw. Nutzungsänderung gilt dieses Sachanlagevermögen dann als realisierbar und ist mit dem Buchwert entsprechend umzubuchen.
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
    Für folgende wertsteigernde Maßnahmen ist eine Aktivierung der angefallenen Kosten nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen vorzunehmen:
    • Neubau
    • Zweitherstellung eines voll verschlissenen Vermögensgegenstandes,
    • Erweiterung (hierzu zählen auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung eines teilweise zerstörten (z. B. Brandschaden) und daher außerplanmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenstandes),
    • Wesensänderung, über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des ganzen Gebäudes (d. h. wenn mindestens drei der vier maßgeblichen Bereiche im Standard gehoben werden: Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Fenster), Steigerung des Nutzungspotentials, Generalsanierung mit erheblicher Verlängerung der Nutzungsdauer.
    Darüber hinaus ist nach Genehmigung des Landeskirchenamtes eine Aktivierung einer Generalsanierung ohne erhebliche Verlängerung der Nutzungsdauer möglich.
  3. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
    Anlagen im Bau sind Gebäude, sonstige Bauten und andere Anlagegüter, deren Herstellung noch nicht beendet ist. Sobald die Anlage fertiggestellt ist, d. h. im betriebsbereiten Zustand, sind die auf das Konto „Anlagen im Bau“ übertragenen Aufwendungen auf das entsprechende Anlagenkonto umzubuchen. Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist maßgebend für den Beginn der Abschreibungen.
A IV Realisierbares Sachanlagevermögen
Realisierbares Vermögen ist für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages genutztes Vermögen, welches nicht dem bedingt realisierbaren und nicht realisierbaren Sachanlagevermögen zuzurechnen ist und daher grundsätzlich marktfähig ist.
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
    Die Aktivierung von wertsteigernden Maßnahmen erfolgt gemäß den Regelungen unter Ziffer 2 zum bedingt realisierbaren Anlagevermögen.
  3. Technische Anlagen und Maschinen
  4. Einrichtung und Ausstattung
  5. Fahrzeuge
  6. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
    Die Regelungen unter Ziffer 3 zum bedingt realisierbaren Anlagevermögen finden entsprechende Anwendung.
A V Sonder- und Treuhandvermögen
Zu den Sondervermögen zählen insbesondere kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Grundsätzlich sind diese Sondervermögen in dem zugehörigen Mandanten abzubilden. In Fällen des § 25 Absatz 1 HRG können anstelle einer Konsolidierung die Sondervermögen in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft vorübergehend aus Vereinfachungsgründen mit ihrem Reinvermögen angesetzt werden. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der jeweiligen Einheiten werden dann nur in deren eigener Bilanz ausgewiesen.
Das Treuhand- bzw. Zweckvermögen (z. B. Küsterei, Kirchenbaulast) ist in der Regel betragsgleich auf der Passivseite B I „Sonderposten Sonder- und Treuhandvermögen“ auszuweisen.
A VI Finanzanlagen
  1. Finanzanlagen
    Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100% erwartet wird, sind mit dem Nominalwert anzusetzen (Hold-Strategie) (§ 50 Absatz 4 HRG).
    Im Regelfall ist beim Kauf eines solchen Wertpapieres für das Agio/Disagio ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der entsprechend der Laufzeit aufzulösen ist. Eine Abweichung von +/- 3% ist im Jahr der Anschaffung ergebniswirksam zu behandeln.
    Bei den anderen Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Dieser niedrige Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
  2. Beteiligungen
    Zur Bilanzposition A VI 2. werden nur diejenigen Beteiligungen gerechnet, für die eine Beteiligungsabsicht für kirchliche Zwecke vorliegt. Liegt keine Beteiligungsabsicht vor (weil finanzielle und nicht inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen), werden die entsprechenden Anteile unter der Position „Finanzanlagen“ ausgewiesen.
  3. Ausleihungen und sonstige Wertpapiere
____________________
B Umlaufvermögen (§ 51 HRG)
Zum Umlaufvermögen gehören Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen (§ 51 Absatz 1 HRG).
B I Vorräte
Vorräte müssen erst ab 3.000,00 Euro netto pro Verbrauchsgut bilanziert werden. Unterhalb der Wertgrenze besteht ein Aktivierungswahlrecht. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, sofern sich kein niedrigerer Wert aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Dieser niedrige Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
Soweit es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
Einzelheiten zu Vorräten sind den Inventurrichtlinien zu entnehmen.
B II Forderungen
Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Bedarf ist bei Forderungen grundsätzlich die Einzelwertberichtigung vorzunehmen. Zweifelhafte oder niedergeschlagene Forderungen sind ergebniswirksam auf dem Konto Wertberichtigung gesondert auszuweisen. Uneinbringliche und erlassene Forderungen sind abzuschreiben bzw. im Wert zu berichtigen. In geeigneten Fällen kann nach handelsrechtlichen Grundsätzen eine Pauschalwertberichtigung der Forderungen vorgenommen werden. Dies bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
  1. Forderungen aus Kirchensteuern
  2. Forderungen gegenüber kirchlichen Körperschaften
  3. Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
  4. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  5. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
B III Liquide Mittel
  1. Kurzfristige Wertpapiere
    Diese Wertpapiere sind mit dem Nominalwert zu bewerten, sofern sich kein niedrigerer Wert aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.
  2. Kassenbestand, Bankguthaben, Schecks
    Der Barkassenbestand ist zum Jahresabschluss zu zählen und mit dem Kassenbuch und Buchbestand in der Finanzbuchhaltung (FiBu) abzustimmen. Die Bankguthaben müssen mit den Saldenmitteilungen bzw. letzten Auszügen, bei der Einheitskasse mandantenübergreifend, übereinstimmen.
____________________
C Aktive Rechnungsabgrenzung (§ 52 HRG)
Rechnungsabgrenzungen sind erst ab 1.000,00 Euro netto pro Geschäftsfall zu bilden. Unterhalb der Wertgrenze sollen diejenigen Beträge abgegrenzt werden, die Maßnahmen in der Folgeperiode betreffen, für die den Aufwendungen Erträge gegenüber gestellt werden sollen (z. B. Freizeiten, Projekte).
____________________
D Nicht durch Reinvermögen gedeckter Fehlbetrag
____________________
P A S S I V A
____________________
A Reinvermögen (§ 53 HRG)
Die Summe aus Vermögensgrundbestand, Rücklagen, Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis darf nicht negativ werden. Übersteigen die Schulden das Vermögen der jeweiligen kirchlichen Körperschaft ist ein „Nicht durch Reinvermögen gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite der (Eröffnungs-) Bilanz auszuweisen (Aktiva D).
Das Reinvermögen ergibt sich in der Bilanz aus den Aktiva A bis C abzüglich der Passiva B bis E.
A I Vermögensgrundbestand (§ 53 Absatz 1 HRG und Ausführungsbestimmungen)
Innerhalb des Reinvermögens soll der Vermögensgrundbestand so lange wie möglich als „Stammkapital“ verstanden werden. Änderungen des Vermögens und der Schulden, die dem Grunde nach zu einer Änderung dieser Position führen müssten, sollen sich zunächst in anderen Positionen der Passivseite - insbesondere Ergebnisvorträge und freie Rücklagen - niederschlagen. Erst wenn die negativen Ergebnisvorträge nicht mehr durch die Auflösung dieser anderen Positionen gedeckt werden können, soll dies durch Verminderung des Vermögensgrundbestandes erfolgen.
A II Rücklagen, Sonstige Vermögensbindungen (§ 53 Absätze 2 bis 4 HRG und Ausführungsbestimmungen)
  1. Pflichtrücklagen (§ 53 Absätze 2 und 3 HRG und Ausführungsbestimmungen)
    a. Bauunterhaltungsrücklage
    Kirchliche Körperschaften haben für jedes Gebäude, das dem nicht realisierbaren oder bedingt realisierbaren Anlagevermögen zugeordnet ist, eine Bauunterhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro zu bilden. In begründeten Fällen kann die Haushaltsaufsicht führende Stelle befristete Ausnahmen zulassen.
    Unbeschadet der vorstehenden Regelung sind primär die Eigentümer der kirchlichen Gebäude für die Finanzierung der Instandhaltungsmaßnahmen verantwortlich.
    Bei Gebäuden des realisierbaren Anlagevermögens soll eine Bauunterhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 70% und höchstens 120% der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gebildet werden.
    b. Rücklage Schönheitsreparaturpauschale
    Die nach der Pfarrdienstwohnungsverordnung vorgeschriebene Schönheitsreparaturpauschale ist einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen und entsprechend zu verwenden.
    c. Finanzhilfefonds
    d. Sonstige Pflichtrücklagen
    Nach § 53 Absatz 3 HRG in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen sind Pflichtrücklagen, die keinem Rückzahlungsanspruch unterliegen, (z. B. nicht verbrauchte Diakoniezuweisung) unter dieser Position auszuweisen.
  2. Budgetrücklagen und weitere Rücklagen (§ 53 Absatz 3 HRG und Ausführungsbestimmungen)
    Für selbstdefinierte Zwecke, denen keine gesetzliche Bestimmung zu Grunde liegt, können Rücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden.
  3. Korrekturposten für Rücklagen
    a. Korrekturposten für Wertschwankungen
    b. Innere Kredite
A III Ergebnisvortrag
Über die weitere Verwendung des Ergebnisvortrages haben die kirchlichen Gremien zu entscheiden. In der kirchlichen Bilanz wird nicht der Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag ausgewiesen, sondern das Bilanzergebnis. Denn durch genehmigte Zuführungen an Rücklagen oder Entnahmen aus Rücklagen findet bereits eine Ergebnisverwendung statt.
A IV Bilanzergebnis (Ausführungsbestimmungen zu § 53 Absatz 1 HRG)
Auf die Erläuterung zur Position Passiva A III „Ergebnisvortrag“ wird verwiesen.
____________________
B Sonderposten (§ 54 HRG)
B I Sonderposten Sonder- und Treuhandvermögen
Auf die Erläuterung zur Position Aktiva A V „Sonder- und Treuhandvermögen“ wird verwiesen.
B II Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse, Erhaltene Investitionszuschüsse u. ä.
Sobald das Anlagegut angeschafft wird, sind auch die hierfür erhaltenen zweckgebundenen Spenden, Vermächtnisse, Investitionszuschüsse u. ä. von den jeweiligen Verbindlichkeiten auf den Sonderposten umzubuchen. Diese sind parallel zur evtl. Abschreibung des Anlagegutes oder ggf. nach Vorgabe der Zuschussgeber ertragswirksam aufzulösen, d. h. sie werden nicht von den Anschaffungskosten des Anlagevermögens abgezogen.
Sollten für solche Zwecke Entnahmen aus Rücklagen erfolgen, sind diese ebenfalls auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
____________________
C Rückstellungen (§ 55 HRG)
Rückstellungen für jährlich wiederkehrende Verpflichtungen, wie z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft, sind nicht zu bilden. Darüber hinaus sollen Rückstellungen erst ab 3.000,00 Euro netto pro Geschäftsfall gebildet werden. Für andere als in § 55 Absatz 1 HRG und in dieser Richtlinie bezeichnete Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Sollten Zweifel, insbesondere bei der Berechnung z. B. der Altersteilzeit bestehen, ist eine Abstimmung mit dem Landeskirchenamt vorzunehmen.
C I Versorgungsrückstellungen
  1. Pensionsrückstellungen
  2. Beihilferückstellungen
Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einer gesonderten Position zu aktivieren.
Diese Position betrifft das Landeskirchenamt.
C II Clearingrückstellungen
Diese Position betrifft das Landeskirchenamt.
C III Sonstige Rückstellungen
Ferner sind Rückstellungen zu bilden für:
  • im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
  • Urlaubs- und Arbeitszeitguthaben, insbesondere in Bereichen, in denen ein Zusammenhang zwischen Personalaufwendungen und Erträgen (z. B. Freizeitheime) besteht.
____________________
D Verbindlichkeiten (§ 56 HRG)
  1. Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
  2. Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften
  3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  4. Verbindlichkeiten aus Krediten
  5. Sonstige Verbindlichkeiten
Erhaltene Geldmittel (Zuweisungen mit Rückzahlungsanspruch, zweckgebundene Spenden, Kollekten, Vermächtnisse und Investitionszuschüsse), die im Haushaltsjahr nicht für den bestimmten Zweck ausgegeben werden konnten, sind als Verbindlichkeiten auszuweisen, da sie nach kirchlichem Selbstverständnis nur für diese Zwecke zur Verfügung stehen. Diese Verbindlichkeiten müssen durch entsprechende Finanzmittel gedeckt sein. Werden die finanziellen Mittel später für den bestimmten Zweck verausgabt, wird die Verbindlichkeit sofort bzw. bei Anschaffung von Anlagegütern über den Sonderposten analog der Nutzungsdauer ertragswirksam.
Für Geldmittel, die allgemein für kirchliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, darf keine Verbindlichkeit gebildet werden; sie werden im Haushaltsjahr sofort ertragswirksam. Es besteht lediglich die Möglichkeit ggf. eine Rücklage (lt. Kontenrahmen) zu bilden.
____________________
E Passive Rechnungsabgrenzung (§ 57 HRG)
Rechnungsabgrenzungen sind erst ab 1.000,00 Euro netto pro Geschäftsfall zu bilden. Unterhalb der Wertgrenze sollen diejenigen Beträge abgegrenzt werden, die Maßnahmen in der Folgeperiode betreffen, für die den Erträgen Aufwendungen gegenüber gestellt werden sollen (z. B. Freizeiten, Projekte).
#

3. Bilanzkonsolidierung

Das Vermögen einer kirchlichen Körperschaft ist vollständig nur darstellbar, wenn zugehörige kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einbezogen werden. Daher ist in Fällen des § 25 Absatz 1 HRG eine Konsolidierung anzustreben. Art und Umfang regelt das Landeskirchenamt in einer Rundverfügung.
#

4. Sonstiges

Bei fehlenden eigenen Regelungen zu Spezialthemen können in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt z. B. handels- und steuerrechtliche Regelungen analog angewendet werden.
Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Die vom Landeskirchenamt am 2. März 2010 beschlossene Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden wird hiermit aufgehoben.
#
Anlage
Grafik