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Geltungszeitraum von: 14.08.2012

Geltungszeitraum bis: 31.01.2023

Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

KABl. 2012 S. 251

vom 14. August 2012

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in seiner Sitzung am 14. August 2012 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Name

Der Arbeitskreis führt den Namen „Arbeitskreis Kirche und Sport der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“. Der Arbeitskreis ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Er ist dem Dezernat Bildung im Landeskirchenamt zugeordnet.
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§ 2
Zwecke und Aufgaben

Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, die Verbindung zwischen Kirche und Sport im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und darüber hinaus zu pflegen und zu fördern.
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgabenfelder:
  1. Er fördert die sportliche Betätigung in christlicher Verantwortung. Dabei bearbeitet er die theologischen, ethischen und gesellschaftlichen Aspekte des Sports und leistet damit einen Beitrag zur Erschließung der religiösen Dimension von Sport und Bewegung.
  2. Er beteiligt sich am ethischen Diskurs im Bereich des Sports.
  3. Er koordiniert das kirchliche Engagement im Bereich des Sports.
  4. Er bietet Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen an.
  5. Er begleitet, berät und unterstützt kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Projekte bei Sportveranstaltungen, insbesondere sportlichen Großveranstaltungen, und der Zusammenarbeit mit Sportvereinen, -verbänden und kommunalen Trägern.
  6. Er stellt Material für die Gottesdienstgestaltung bei Sportveranstaltungen zur Verfügung.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied können natürliche und juristische Personen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden, die Mitglieder der Evangelischen Kirche oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zugeordnet sind, die Zwecke und Aufgaben des Arbeitskreises unterstützen und zu aktiver Mitarbeit bereit sind. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
( 2 ) Der Mitgliederversammlung gehört von Amts wegen die Leitung des Referats Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt an.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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§ 4
Organe

Organe des Arbeitskreises sind:
  • der Vorstand (§ 5)
  • die Mitgliederversammlung (§ 6).
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von fünf Jahren drei Personen in den Vorstand, darunter einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
( 2 ) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben gemäß § 2. Er entsendet jeweils bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Arbeitskreises in den Landesarbeitskreis Kirche und Sport Hessen und in den Arbeitskreis Kirche und Sport der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
( 4 ) Der Vorstand kommt regelmäßig zu Sitzungen zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Leitung des Referats Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen beratend hinzugezogen werden.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Sitzungen der Mitgliederversammlung finden mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende lädt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung ein.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen.
( 4 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stellt dem Arbeitskreis Haushaltsmittel zur Verfügung. Diese werden im Haushalt des Referats Erwachsenenbildung im Dezernat Bildung als Sonderhaushalt geführt.
( 2 ) Für die Verwendung der Mittel gelten die Regelungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.