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Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih) – Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 23. Juni 1992
KABl. S. 127
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission | 26. Juni 2012 | |
2 | Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission | 3. Juli 2023 | |
3 | Berichtigung | 3. Juli 2023 |
Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 25. April 1979 – ARRG – (KABI. S. 70) hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung am 23. Juni 1992 die nachstehende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####§ 1
Diese Arbeitsrechtliche Regelung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen an Beschäftigte und Auszubildende.
#§ 2
(
1
)
1 Auf die Gewährung von Beihilfen finden die für die Arbeitnehmer des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2 Künftige Änderungen dieser Vorschriften finden entsprechende Anwendung ab Beginn des vierten Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens der Änderungen folgt, sofern nicht die Arbeitsrechtliche Kommission abweichende Regelungen beschließt.
(
2
)
Die in dieser Arbeitsrechtlichen Regelung enthaltenen abweichenden Bestimmungen bleiben unberührt.
#§ 3
(
1
)
1 Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 154,00 € gewährt. 2 Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind annimmt und das Kind am Tage der Aufnahme in die Familie mit dem Ziel der Annahme als Kind das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3 Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt. 4 Teilzeitbeschäftigte erhalten die pauschale Beihilfe ebenfalls in voller Höhe.
(
2
)
Hinsichtlich der beihilfefähigen Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation sowie bei Empfängnisregelung gelten folgende Bestimmungen:
(
3
)
Beihilfefähig sind die Aufwendungen
- aus Anlass eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft,
- für die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder eine nicht rechtswidrige Sterilisation,
- für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(
4
)
Aus Anlass eines medizinisch indizierten nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6, 8 bis 10 Buchstabe a der Hessischen Beihilfenverordnung bezeichneten Aufwendungen.
(
5
)
Aus Anlass eines sonstigen (soziale, kriminologische Indikation etc.) nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs kann nach Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers nach pflichtgemäßem Ermessen Beihilfe zu den in Absatz 3 bezeichneten Aufwendungen gewährt werden.
#§ 4
1 Bei nicht vollbeschäftigten Angestellten und Arbeitern, die am 31. Dezember 1995 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1996 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, die bis dahin den vollen Beihilfeanspruch hatten und die am 31. Dezember 1995 das 57. Lebensjahr vollendet haben, verbleibt es beim vollen Beihilfebetrag. 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe bb Nr. 4 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung vom 24. November 1994 (veröffentlicht im KABl. 1995, S. 76) wird auf diese Arbeitsverhältnisse nicht angewandt.
#§ 5
Soweit ein Beihilfeanspruch gegenüber einem anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Anstellungsträger besteht, entfällt eine Beihilfe der Landeskirche.
#§ 6
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Anwendung der Regelung sind die eingehenden Beihilfeanträge der Festsetzungsstelle des Landeskirchenamtes zur Berechnung vorzulegen.
#§ 7
Diese Arbeitsrechtliche Regelung ersetzt die Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih) vom 6. März 1990.
#§ 8
Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.