.Durchführungsbestimmungen zu den Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche
Höchste Dienstwohnungsvergütung1#
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Durchführungsbestimmungen zu den Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck
vom 12. August 1986
KABl. S. 106
Zu den von der Arbeitsrechtlichen Kommission am 7. April 1986 beschlossenen “Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck” (KABl. S. 79) hat das Landeskirchenamt am 12. August 1986 folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
##Zu Nr. 8.1 – Höchste Dienstwohnungsvergütung
Als höchste Dienstwohnungsvergütung werden die Beträge festgesetzt, die für Angestellte und Arbeiter des Landes Hessen bestimmt sind.
Sie werden vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
#Höchste Dienstwohnungsvergütung1#
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen | höchste Dienstwohnungsvergütung | |
bis 1499,99 € | 225,00 € | |
je weitere angefangene 50,00 € | 8,50 € |
Zu Nr. 23.2 – Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen
Für Zahlungsweise und Höhe des Entgeltes bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen werden die für Dienstwohnungen der Angestellten und Arbeiter des Landes geltenden Regelungen entsprechend angewandt.
Die Vorauszahlungs- und Abrechnungssätze werden vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
#Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen2#
Energieträger | Euro je qm Wohnfläche der beheizbaren Räume | |||
fossile Brennstoffe | 9,79 € | |||
Fernheizung und übrige Heizungsarten | 13,04 € |
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2 ↑ Für den Abrechnungszeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023,KABl. 2024 S.80, Nr. 58.
2 ↑ Für den Abrechnungszeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023,KABl. 2024 S.80, Nr. 58.