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Anlage 1 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Entgeltordnung für kirchliche Berufe

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1. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen

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Entgeltgruppe 15

Landeskirchenmusikdirektor/Landeskirchenmusikdirektorin
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Entgeltgruppe 14

  1. Leitung der Kirchenmusikakademie
  2. Stadtkantor/Stadtkantorin mit Spezialauftrag „neue Musik“
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Entgeltgruppe 13

  1. Stadtkantoren/Stadtkantorinnen
  2. Fachbereichsleitungen
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Entgeltgruppe 11

  1. Profilkantoren/Profilkantorinnen
  2. Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen
  3. Kantor/Kantorin am Evangelischen Studienseminar
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Entgeltgruppe 10

Gemeindekantoren/Gemeindekantorinnen
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Entgeltgruppe 8

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit A- oder B-Prüfung oder entsprechender Qualifikation im nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst
(Hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 6

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung oder entsprechender Qualifikation
(Hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 4

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Eignungsnachweis oder entsprechender Qualifikation
(Hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 2

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen ohne Qualifikationsnachweis
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Protokollerklärung:

1) Die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen als entsprechende Qualifikation erfolgt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 KiMuG und der Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst durch das Landeskirchenamt nach der Stellungnahme einer Fachkommission.
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2. Beschäftigte in Gemeinde- und Bildungsarbeit

Die Tätigkeitsmerkmale der Nr. 2 dieser Entgeltordnung sind gültig für Beschäftigte in der Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf der Ebene von Kirchengemeinden, kirchlichen Verbänden, Kirchenkreisen und der Landeskirche.
Grundlage für die Anstellungsfähigkeit ab Entgeltgruppe S 12 sind die Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. Mai 2009 (KABl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.
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Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12 Fallgruppen a), b) und c),
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung 6)
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Entgeltgruppe S 17

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12 Fallgruppen a), b) und c),
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 15 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung 5)
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Entgeltgruppe S 15

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung 4)
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Entgeltgruppe S 12

  1. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung in Gemeindepädagogik und/oder Diakonik, verbunden mit einer staatlichen Abschlussprüfung für einen staatlich anerkannten Sozialberuf an einer Hochschule mit Diplom oder Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder entsprechendem Schwerpunkt
    mit entsprechender Tätigkeit,
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit einer anerkannten Abschlussprüfung für einen kirchlich anerkannten Beruf an einer Hochschule mit Diplom oder Bachelor of Arts in Gemeindepädagogik und/oder Diakonik
    mit entsprechender Tätigkeit,
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  3. Beschäftigte mit Abschlüssen in einem staatlich anerkannten Sozialberuf mit Diplom oder Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder einem vergleichbaren Studienschwerpunkt einer Hochschule ohne besondere kirchliche Anerkennung nach erfolgreich abgeschlossener Ergänzungsausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung 3)
  4. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung in Verbindung mit einem staatlich anerkannten Abschluss in Sozialpädagogik an einer Fachschule als staatlich anerkannte(r) Erzieher/Erzieherin nach erfolgreich abgeschlossener Aufbauausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung 2 und 3)
  5. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung nach erfolgreich abgeschlossener Aufbauausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung 2 und 3)
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Entgeltgruppe S 8a

Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Fachschulausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe S 4

Beschäftigte ohne abgeschlossene kirchlich anerkannte Ausbildung, jedoch mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung.
(Keine Stufen 5 und 6)
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Protokollerklärungen

  1. Erzieher/Erzieherinnen, die in der Gemeinde- und Bildungsarbeit als Erzieher/Erzieherinnen tätig sind, sind nach der Entgeltordnung TVöD Abschnitt XXIV einzugruppieren.
  2. Eine in der Regel vierjährige Fachschulausbildung, die für den kirchlichen Dienst qualifiziert. Der Abschluss wird nach einem einheitlichen Verfahren durch eine Gliedkirche der EKD anerkannt.
  3. Inhalt und Abschluss der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung richten sich nach den Bestimmungen der Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. Mai 2009 (KABl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.
    Erfolgte die Eingruppierung bei Stellenübertragung aufgrund fehlender Aufbau- oder Ergänzungsausbildung nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 (4) in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, wird bei erfolgreichem Abschluss der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung die in der niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Stufenlaufzeit vollumfänglich bei der Höhergruppierung in die höhere Entgeltgruppe weitergeführt.
  4. Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die
    1. Koordination der Arbeit mehrerer Beschäftigter (mindestens zwei) der Entgeltgruppe S 11b oder S 12,
    2. Koordination der Arbeit anderer Beschäftigter im selben Arbeitsfeld mindestens für den Bereich eines Kirchenkreises.
  5. Eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung liegt zum Beispiel vor bei der Tätigkeit von Diakoninnen oder Diakonen im Kooperationsraum mit dem Schwerpunkt Bildungsarbeit oder Gottesdienst oder Seelsorge.
  6. Eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung liegt zum Beispiel vor bei der Tätigkeit von pädagogisch-theologischen Geschäftsführungen von Zweckverbänden für Kindertagesstätten.
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3. Küster/Küsterinnen

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Entgeltgruppe 6

Küster/Küsterinnen mit besonders schwierigem oder besonders umfangreichem Tätigkeitsbereich.
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Entgeltgruppe 5

Küster/Küsterinnen mit schwierigem oder umfangreichem Tätigkeitsbereich.
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Entgeltgruppe 4

Küster/Küsterinnen mit entsprechender Tätigkeit.