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Anlage 4 TV-L-AnwBeschl
Sonderregelungen für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen

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I.

( 1 ) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung durch den Anstellungsträger / das Leitungsorgan Freizeiten durchzuführen haben.
Freizeiten im Sinne dieser Sonderregelungen sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die für bestimmte Zielgruppen planmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführt werden (Kinder-, Jugend- und Konfirmandenfreizeiten, Wochenendseminare und Bildungsurlaube für Jugendliche).
( 2 ) Die betroffenen Regelungen der §§ 6, 7, 8 und 9 TV-L finden für die Dauer der Durchführung einer Freizeit keine Anwendung.
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II.

( 1 ) Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Durchführung einer Freizeit einschließlich der Tage der An- und Abreise elf Stunden berechnet, soweit sich nicht aus der Planung für den Ablauf der Freizeit eine geringere Arbeitszeit ergibt. Die Hin- und Rückfahrt zu den Tagungs- und Freizeitstätten zählt in vollem Umfang als Arbeitszeit, wenn die/der Beschäftigte während der Reisezeit Betreuungs- und Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat. Sind Betreuungs- und Aufsichtsfunktionen während der Reisezeit nicht wahrzunehmen (bei Einzelanreise), gilt jedoch mindestens die durchschnittliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit.
( 2 ) Ergibt sich aus der Arbeitszeitberechnung nach Absatz 1 eine höhere wöchentliche Arbeitszeit, als von der/dem Beschäftigten sonst nach Ihrem / seinem Arbeitsvertrag zu leisten ist, so ist die Differenz grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung im beiderseitigem Einvernehmen innerhalb von sechs Monaten auszugleichen (Freizeitausgleich). Ausnahmsweise kann anstelle der Gewährung von Freizeitausgleich die Zahlung der Stundenvergütung mit der/dem Beschäftigten vereinbart werden.
( 3 ) Bei Freizeiten von mindestens sieben Tagen Dauer wird jede/jeder Beschäftigte in jeder vollen Woche für 24 Stunden – zusammenhängend – von der Dienstleistung freigestellt. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.
( 4 ) Nach Beendigung einer Freizeit wird für je zehn Tage ein weiterer Tag Dienstbefreiung gewährt.
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III.

Freizeiten, die länger als einen Tag dauern, sollen grundsätzlich von mindestens zwei Beschäftigten durchgeführt werden.
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IV.

In Einzelfällen bisher bestehende günstigere Freizeitausgleichsregelungen bleiben unberührt.