.Anlage 4 TV-L-AnwBeschl
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Anlage 4 TV-L-AnwBeschl
Sonderregelungen für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen
#I.
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1
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1 Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung durch den Anstellungsträger / das Leitungsorgan Freizeiten durchzuführen haben.
2 Freizeiten im Sinne dieser Sonderregelungen sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die für bestimmte Zielgruppen planmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführt werden (Kinder-, Jugend- und Konfirmandenfreizeiten, Wochenendseminare und Bildungsurlaube für Jugendliche).
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2
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Die betroffenen Regelungen der §§ 6, 7, 8 und 9 TV-L finden für die Dauer der Durchführung einer Freizeit keine Anwendung.
#II.
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1
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1 Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Durchführung einer Freizeit einschließlich der Tage der An- und Abreise elf Stunden berechnet, soweit sich nicht aus der Planung für den Ablauf der Freizeit eine geringere Arbeitszeit ergibt. 2 Die Hin- und Rückfahrt zu den Tagungs- und Freizeitstätten zählt in vollem Umfang als Arbeitszeit, wenn die/der Beschäftigte während der Reisezeit Betreuungs- und Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat. 3 Sind Betreuungs- und Aufsichtsfunktionen während der Reisezeit nicht wahrzunehmen (bei Einzelanreise), gilt jedoch mindestens die durchschnittliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit.
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2
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1 Ergibt sich aus der Arbeitszeitberechnung nach Absatz 1 eine höhere wöchentliche Arbeitszeit, als von der/dem Beschäftigten sonst nach Ihrem / seinem Arbeitsvertrag zu leisten ist, so ist die Differenz grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung im beiderseitigem Einvernehmen innerhalb von sechs Monaten auszugleichen (Freizeitausgleich). 2 Ausnahmsweise kann anstelle der Gewährung von Freizeitausgleich die Zahlung der Stundenvergütung mit der/dem Beschäftigten vereinbart werden.
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3
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1 Bei Freizeiten von mindestens sieben Tagen Dauer wird jede/jeder Beschäftigte in jeder vollen Woche für 24 Stunden – zusammenhängend – von der Dienstleistung freigestellt. 2 In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.
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4
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Nach Beendigung einer Freizeit wird für je zehn Tage ein weiterer Tag Dienstbefreiung gewährt.
#III.
Freizeiten, die länger als einen Tag dauern, sollen grundsätzlich von mindestens zwei Beschäftigten durchgeführt werden.
#IV.
In Einzelfällen bisher bestehende günstigere Freizeitausgleichsregelungen bleiben unberührt.