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Richtlinie über die Fortbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 12. Dezember 2017

KABl. 2018 S. 16

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Änderungsbeschluss
7. Juli 2020
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2017 gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. April 2005 (KABl. S. 62), geändert am 30. November 2017 (KABl. S. 15), die folgende Richtlinie beschlossen:
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§ 1 Anwendungsbereich

Die Richtlinie regelt die Genehmigung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen der in § 1 des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genannten kirchlichen Beschäftigten.
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§ 2 Beantragung

( 1 ) Für die Beantragung einer Fortbildungsmaßnahme ist der Musterantrag nach Anlage 1 dieser Richtlinie zu verwenden.
( 2 ) Dem Antrag ist eine detaillierte Beschreibung der Fortbildungsmaßnahme beizufügen.
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§ 3 Anrechnung auf Sollpflichttage

( 1 ) Fortbildungsmaßnahmen, die auf die in Anlage 7 TV-L-AnwBeschl Arbeitsrechtliche Regelung zur Fort- und Weiterbildung gemäß Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck festgelegten Sollpflichttage angerechnet werden, dürfen einen zeitlichen Mindestumfang von acht Unterrichtseinheiten zu je fünfundvierzig Minuten oder sechs Zeitstunden für einen anrechenbaren Fortbildungstag nicht unterschreiten.
( 2 ) Im Einzelfall können mehrteilige Fortbildungen eines Trägers in einem geringeren zeitlichen Umfang unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs zu einem Fortbildungstag zusammengefasst werden.
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§ 4 Personenbezogene Fortbildungsdokumentation

( 1 ) Der kirchliche Anstellungsträger hat für die Beschäftigten eine personenbezogene Fortbildungsdokumentation zu führen. Sie dient als Nachweis über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestumfangs von Fortbildungen sowie der Steuerung der inhaltlichen Qualität in den Aufgabenfeldern und den Berufsbiografien der Beschäftigten. Eine andere Stelle kann mit der Führung beauftragt werden.
( 2 ) Für die Fortbildungsdokumentation ist das Musterformular nach Anlage 2 dieser Richtlinie zu verwenden.
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§ 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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