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Richtlinie über die Fortbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 12. Dezember 2017
KABl. 2018 S. 16
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Änderungsbeschluss | 7. Juli 2020 |
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2017 gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. April 2005 (KABl. S. 62), geändert am 30. November 2017 (KABl. S. 15), die folgende Richtlinie beschlossen:
####§ 1 Anwendungsbereich
Die Richtlinie regelt die Genehmigung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen der in § 1 des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genannten kirchlichen Beschäftigten.
#§ 2 Beantragung
(
1
)
Für die Beantragung einer Fortbildungsmaßnahme ist der Musterantrag nach Anlage 1 dieser Richtlinie zu verwenden.
(
2
)
Dem Antrag ist eine detaillierte Beschreibung der Fortbildungsmaßnahme beizufügen.
#§ 3 Anrechnung auf Sollpflichttage
(
1
)
Fortbildungsmaßnahmen, die auf die in Anlage 7 TV-L-AnwBeschl Arbeitsrechtliche Regelung zur Fort- und Weiterbildung gemäß Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck festgelegten Sollpflichttage angerechnet werden, dürfen einen zeitlichen Mindestumfang von acht Unterrichtseinheiten zu je fünfundvierzig Minuten oder sechs Zeitstunden für einen anrechenbaren Fortbildungstag nicht unterschreiten.
(
2
)
Im Einzelfall können mehrteilige Fortbildungen eines Trägers in einem geringeren zeitlichen Umfang unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs zu einem Fortbildungstag zusammengefasst werden.
#§ 4 Personenbezogene Fortbildungsdokumentation
(
1
)
1 Der kirchliche Anstellungsträger hat für die Beschäftigten eine personenbezogene Fortbildungsdokumentation zu führen. 2 Sie dient als Nachweis über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestumfangs von Fortbildungen sowie der Steuerung der inhaltlichen Qualität in den Aufgabenfeldern und den Berufsbiografien der Beschäftigten. 3 Eine andere Stelle kann mit der Führung beauftragt werden.
(
2
)
Für die Fortbildungsdokumentation ist das Musterformular nach Anlage 2 dieser Richtlinie zu verwenden.
#§ 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.