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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 29. April 2005
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
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1 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck | 30. November 2017 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für alle haupt- und nebenberuflich kirchlich Beschäftigten in der Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und erfasst die Beschäftigten in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, in der pädagogischen und sozialarbeiterischen Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Zielsetzung
(1) Fort- und Weiterbildung sollen dazu beitragen, dass Beschäftigte in der Gemeinde- und Bildungsarbeit den Auftrag der Kirche zu Verkündigung und Seelsorge sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen können.
(2) 1Fortbildung dient der Erhaltung, Vertiefung und Ergänzung der in Studium, Ausbildung und Praxis erworbenen Kompetenzen oder bereitet einen beruflichen Aufstieg vor. 2Sie soll der Berufsausübung dienen, zu fachlich qualifiziertem Handeln anleiten und den Beschäftigten helfen, das Verständnis ihres Dienstes beruflich und theologisch weiter zu entwickeln.
(3) Weiterbildung dient dem Erwerb zusätzlicher Kompetenzen, die neben den eigentlichen Berufskenntnissen zur Spezialisierung sinnvoll sind, über die allgemeinen Berufskenntnisse wesentlich hinausweisen oder mit der Erlangung anderer Abschlüsse verbunden sind.
#§ 3
Anerkennung von Fortbildungsträgern
(1) 1Träger der Fortbildungsmaßnahmen sind landeskirchliche Ämter, Einrichtungen und Werke sowie andere Bildungsinstitute für berufliche Fortbildung, die durch das Landeskirchenamt anerkannt sind. 2Das Landeskirchenamt veröffentlicht regelmäßig eine Übersicht anerkannter Fortbildungsinstitute.
(2) 1Vorrangig sollen Fortbildungsmaßnahmen von anerkannten Fortbildungsträgern nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 genehmigt werden. 2Maßnahmen von Fortbildungsinstituten, die nicht landeskirchlich anerkannt sind, können nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 und 3 genehmigt werden. 3Näheres regelt eine Richtlinie des Landeskirchenamtes.
#§ 4
Genehmigung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Fortbildungen sind schriftlich beim Anstellungsträger zu beantragen.
(2) Genehmigungsfähig sind Fortbildungsmaßnahmen,
- die den Kompetenzerwerb für bestehende wie zukünftige handlungsfeldbezogene Aufgaben fördern: dabei sind das individuelle persönliche Kompetenzprofil sowie der Transfer der fachspezifischen Lehrinhalte in den jeweiligen Arbeitskontext zu berücksichtigen,
- die einen zeitlichen Mindestumfang erfüllen.
(3) Fortbildungsmaßnahmen von Fortbildungsinstituten, die nicht landeskirchlich anerkannt sind, sind darüber hinaus nur genehmigungsfähig, wenn
- Inhalte und Ziele der Maßnahme und das Leitbild des Trägers dem christlichen Menschenbild nicht widersprechen,
- die Inhalte nachweislich dem aktuellen Fachdiskurs entsprechen,
- die Inhalte die gesetzlichen Vorgaben für die jeweiligen Fachinhalte und Zielgruppen berücksichtigen und
- die Organisationsstruktur der Maßnahme nachvollziehbar dargestellt und die personelle sowie sächliche Ausstattung den Fortbildungsinhalten und den Zielgruppen angemessen ist.
(4) 1Eine personenbezogene Fortbildungsdokumentation ist vom Anstellungsträger entsprechend einer Richtlinie des Landeskirchenamtes zu führen. 2Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist diese dem oder der Beschäftigten in Kopie auszuhändigen.
(5) Pflichtschulungen sowie Dienstkonferenzen und Klausurtagungen gelten nicht als Fortbildungen im Sinne dieses Gesetzes.
#§ 5
Weiterbildung
(1) 1Weiterbildung setzt eine individuelle Beratung voraus. 2Das Landeskirchenamt bietet diese für Anstellungsträger und Beschäftigte an.
(2) 1Die landeskirchliche Aufbau- und Ergänzungsausbildung ist eine Sonderform dieser beruflichen Weiterbildung. 2Hierzu hat das Landeskirchenamt Richtlinien erlassen; Änderungen dieser Richtlinien werden im Benehmen mit der Arbeitsrechtlichen Kommission vorgenommen.
#§ 6
Dienstbefreiung, Kostenübernahme, weitere Einzelheiten
(1) Einzelheiten, insbesondere Dienstbefreiung, die Berechtigung und Verpflichtung zur Fortbildung, Kostenübernahme und berufliche Weiterbildung werden durch die Arbeitsrechtliche Kommission geregelt.
(2) Aufgrund von Fort- und Weiterbildung können keine Ansprüche auf eine besondere dienstliche Verwendung erhoben werden.
#§ 7
Inkrafttreten
Das Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.