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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 29. April 2005
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck | 30. November 2017 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für alle haupt- und nebenberuflich kirchlich Beschäftigten in der Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und erfasst die Beschäftigten in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, in der pädagogischen und sozialarbeiterischen Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Zielsetzung
(
1
)
Fort- und Weiterbildung sollen dazu beitragen, dass Beschäftigte in der Gemeinde- und Bildungsarbeit den Auftrag der Kirche zu Verkündigung und Seelsorge sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen können.
(
2
)
1 Fortbildung dient der Erhaltung, Vertiefung und Ergänzung der in Studium, Ausbildung und Praxis erworbenen Kompetenzen oder bereitet einen beruflichen Aufstieg vor. 2 Sie soll der Berufsausübung dienen, zu fachlich qualifiziertem Handeln anleiten und den Beschäftigten helfen, das Verständnis ihres Dienstes beruflich und theologisch weiter zu entwickeln.
(
3
)
Weiterbildung dient dem Erwerb zusätzlicher Kompetenzen, die neben den eigentlichen Berufskenntnissen zur Spezialisierung sinnvoll sind, über die allgemeinen Berufskenntnisse wesentlich hinausweisen oder mit der Erlangung anderer Abschlüsse verbunden sind.
#§ 3
Anerkennung von Fortbildungsträgern
(
1
)
1 Träger der Fortbildungsmaßnahmen sind landeskirchliche Ämter, Einrichtungen und Werke sowie andere Bildungsinstitute für berufliche Fortbildung, die durch das Landeskirchenamt anerkannt sind. 2 Das Landeskirchenamt veröffentlicht regelmäßig eine Übersicht anerkannter Fortbildungsinstitute.
(
2
)
1 Vorrangig sollen Fortbildungsmaßnahmen von anerkannten Fortbildungsträgern nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 genehmigt werden. 2 Maßnahmen von Fortbildungsinstituten, die nicht landeskirchlich anerkannt sind, können nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 und 3 genehmigt werden. 3 Näheres regelt eine Richtlinie des Landeskirchenamtes.
#§ 4
Genehmigung von Fortbildungsmaßnahmen
(
1
)
Fortbildungen sind schriftlich beim Anstellungsträger zu beantragen.
(
2
)
Genehmigungsfähig sind Fortbildungsmaßnahmen,
- die den Kompetenzerwerb für bestehende wie zukünftige handlungsfeldbezogene Aufgaben fördern: dabei sind das individuelle persönliche Kompetenzprofil sowie der Transfer der fachspezifischen Lehrinhalte in den jeweiligen Arbeitskontext zu berücksichtigen,
- die einen zeitlichen Mindestumfang erfüllen.
(
3
)
Fortbildungsmaßnahmen von Fortbildungsinstituten, die nicht landeskirchlich anerkannt sind, sind darüber hinaus nur genehmigungsfähig, wenn
- Inhalte und Ziele der Maßnahme und das Leitbild des Trägers dem christlichen Menschenbild nicht widersprechen,
- die Inhalte nachweislich dem aktuellen Fachdiskurs entsprechen,
- die Inhalte die gesetzlichen Vorgaben für die jeweiligen Fachinhalte und Zielgruppen berücksichtigen und
- die Organisationsstruktur der Maßnahme nachvollziehbar dargestellt und die personelle sowie sächliche Ausstattung den Fortbildungsinhalten und den Zielgruppen angemessen ist.
(
4
)
1 Eine personenbezogene Fortbildungsdokumentation ist vom Anstellungsträger entsprechend einer Richtlinie des Landeskirchenamtes zu führen. 2 Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist diese dem oder der Beschäftigten in Kopie auszuhändigen.
(
5
)
Pflichtschulungen sowie Dienstkonferenzen und Klausurtagungen gelten nicht als Fortbildungen im Sinne dieses Gesetzes.
#§ 5
Weiterbildung
(
1
)
1 Weiterbildung setzt eine individuelle Beratung voraus. 2 Das Landeskirchenamt bietet diese für Anstellungsträger und Beschäftigte an.
(
2
)
1 Die landeskirchliche Aufbau- und Ergänzungsausbildung ist eine Sonderform dieser beruflichen Weiterbildung. 2 Hierzu hat das Landeskirchenamt Richtlinien erlassen; Änderungen dieser Richtlinien werden im Benehmen mit der Arbeitsrechtlichen Kommission vorgenommen.
#§ 6
Dienstbefreiung, Kostenübernahme, weitere Einzelheiten
(
1
)
Einzelheiten, insbesondere Dienstbefreiung, die Berechtigung und Verpflichtung zur Fortbildung, Kostenübernahme und berufliche Weiterbildung werden durch die Arbeitsrechtliche Kommission geregelt.
(
2
)
Aufgrund von Fort- und Weiterbildung können keine Ansprüche auf eine besondere dienstliche Verwendung erhoben werden.
#§ 7
Inkrafttreten
Das Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.