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Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 19. Mai 2009

KABl. S. 119

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2009 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) Grundordnung die folgenden Richtlinien beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmung

Die Evangelische Kirche braucht neben Theologinnen und Theologen weitere qualifizierte, eigenständige Mitarbeiter, die vor allem in der Arbeit mit einzelnen und Gruppen tätig sind. Besonders für die Aufgabenfelder der Gemeinde- und Bildungsarbeit sind Mitarbeiter nötig, die über eine breite und fundierte Ausbildung verfügen.
Diese Richtlinien dienen der Übersicht über die Ausbildungsgänge, regeln deren Anerkennung und geben Hinweise auf weitere Qualifizierungswege.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Richtlinien gelten für die Einstellung und Beschäftigung von beruflich Mitarbeitenden in Kinder-, Jugend-, Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Nicht einbezogen sind der kirchenmusikalische Dienst, der religionspädagogische Dienst in der Schule, der Dienst in Tageseinrichtungen für Kinder, der Dienst in der Gemeindekrankenpflege und sonstigen diakonischen Einrichtungen.
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§ 3
Anerkennung der Ausbildung

( 1 ) Kirchliche Mitarbeitende nach § 2 Absatz 1 sollen an einer Ausbildungsstätte in kirchlicher Trägerschaft oder an einer Ausbildungsstätte in staatlicher Trägerschaft berufsqualifizierend ausgebildet worden sein.
( 2 ) Vorrangig eingestellt werden sollen Absolventen und Absolventinnen mit folgenden Abschlüssen:
  1. Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung in Gemeindepädagogik und/oder Diakonie verbunden mit einer staatlichen Abschlussprüfung für einen staatlich anerkannten Sozialberuf an einer Hochschule mit Diplom oder Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder entsprechendem Schwerpunkt;
  2. Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit einer anerkannten Abschlussprüfung für einen kirchlich anerkannten Beruf an einer Hochschule mit Diplom oder Bachelor of Arts in Gemeindepädagogik und/oder Diakonie.
( 3 ) Absolventen und Absolventinnen mit folgenden Abschlüssen können eingestellt werden. Ihnen wird eine landeskirchliche Aufbauausbildung nach § 4 dieser Richtlinien empfohlen:
  1. Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung in Verbindung mit einem staatlich anerkannten Abschluss in Sozialpädagogik an einer Fachschule als staatlich anerkannte(r) Erzieherin/Erzieher.
  2. Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung an einer vom Landeskirchenamt anerkannten und durch eine im Prüfungsverfahren beteiligte Gliedkirche der EKD empfohlene Fachschule.
( 4 ) Absolventen und Absolventinnen mit Abschlüssen in einem staatlich anerkannten Sozialberuf mit Diplom oder Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder einem vergleichbaren Studienschwerpunkt einer Hochschule ohne besondere kirchliche Anerkennung können eingestellt werden. Sie sollen an einer landeskirchlichen Ergänzungsausbildung nach § 5 dieser Richtlinien teilnehmen.
( 5 ) Die Anstellungsträger sollen ihren Mitarbeitenden die Teilnahme an der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung ermöglichen. Die Einzelheiten sind bereits bei der Einstellung zu regeln.
( 6 ) Eine Liste der nach § 3 Absatz 3 Nr. 2 dieser Richtlinien anerkannten Ausbildungsstätten ist als Anlage beigefügt und kann durch Beschluss des Landeskirchenamts verändert werden.
( 7 ) Sonstige Qualifikationen können für die Übernahme in den kirchlichen Dienst durch das Landeskirchenamt anerkannt werden, wenn sie nach Inhalt und Zielsetzung die für eine bestimmte Tätigkeit erforderliche Qualifikation vermitteln.
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§ 4
Aufbauausbildung

( 1 ) Die Aufbauausbildung soll
  • gleichwertige Ausbildungsstandards für die Mitarbeitenden anstreben;
  • die berufliche Freizügigkeit innerhalb der Gliedkirchen der EKD erhöhen;
  • Mitarbeitenden eine Verbesserung ihrer Qualifikation ermöglichen;
  • das Spektrum der beruflichen Möglichkeiten innerhalb des kirchlichen Dienstes erweitern.
( 2 ) Die Aufbauausbildung ist eine praxisbegleitende und arbeitsfeldbezogene Weiterbildung und führt zu einem weiteren, kirchlich anerkannten Ausbildungsabschluss. Sie kann auch als Qualifikation zu einem staatlich anerkannten Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einer kirchlich anerkannten gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation an einer Hochschule durchgeführt werden.
( 3 ) Die Aufbauausbildung soll in der Regel 40 Ausbildungstage umfassen. Sie besteht in der Teilnahme an mehreren Kursen sowie in der Anfertigung einer Hausarbeit. Sie findet mit einem landeskirchlichen Kolloquium ihren Abschluss.
( 4 ) Die Dauer einer Aufbauausbildung und ihre Inhalte richten sich nach der Art der vorangegangenen Grundausbildung, der beruflichen Bewährung und der bisherigen Fortbildung. Über die Zulassung zur Aufbauausbildung und über ihre Durchführung entscheidet das Landeskirchenamt.
( 5 ) Die Aufbauausbildung umfasst theologische und humanwissenschaftliche Inhalte in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie soll fehlende Schwerpunkte der Grundausbildung um erforderliche Inhalte erweitern.
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§ 5
Ergänzungsausbildung

( 1 ) Die Ergänzungsausbildung soll die humanwissenschaftliche Qualifikation der Mitarbeitenden um theologisch-kirchliche Inhalte ergänzen und eine erweiterte Auseinandersetzung mit der eigenen religiösen Sozialisation ermöglichen. Sie verbessert damit die Kompetenzen der Mitarbeitenden in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Gemeinde- und Bildungsarbeit der Kirche.
( 2 ) Die Ergänzungsausbildung in dieser Form führt zu keinem weiteren kirchlich anerkannten Ausbildungsabschluss. Ein berufsbegleitend oder in Vollzeit erworbener kirchlich anerkannter Ausbildungsabschluss ersetzt jedoch die Ergänzungsausbildung.
( 3 ) Die Ergänzungsausbildung soll in der Regel 40 Ausbildungstage umfassen. Sie besteht in der Teilnahme an mehreren Kursen sowie in der Anfertigung einer Hausarbeit. Sie endet mit einem landeskirchlichen Kolloquium.
( 4 ) Die Dauer der Ergänzungsausbildung und ihre Inhalte richten sich nach der Art der vorangegangenen Grundausbildung, der beruflichen Bewährung und der bisherigen Fortbildung. Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung und über ihre Durchführung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 6
Beratung, Hausarbeit und Kolloquium

( 1 ) Das Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung (FWG) ordnet nach § 5 die Aufbau- und Ergänzungsausbildung der Weiterbildung zu und das Landeskirchenamt bietet den Beteiligten hier eine Beratung an.
( 2 ) Die Beratung der Mitarbeitenden steht vor der jeweiligen Entscheidung über die Zulassung zur Aufbau- oder Ergänzungsausbildung, sie ist Bestandteil der Förderung über ein Darlehen und wird in einem Protokoll festgehalten.
( 3 ) Die Hausarbeit ist zu einem Aspekt der besuchten Kurse anzufertigen und muss drei Wochen vor dem Abschlusskolloquium im Landeskirchenamt vorliegen.
( 4 ) Das Abschlusskolloquium wird durch das Landeskirchenamt unter Beteiligung von Mitgliedern aus dem Ausschuss für Fortbildung durchgeführt und dauert ca. 30 Minuten.
( 5 ) Nach erfolgreichem Besuch der zugelassenen Kurstage, der positiv bewerteten Hausarbeit und des erfolgreichen Kolloquiums wird ein Zeugnis über die Aufbau- oder Ergänzungsausbildung ausgestellt.
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§ 7
Finanzierung

Die Landeskirche beteiligt sich an den Kosten für die Kurse im Rahmen der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltes. Für die Antragstellung kann eine Frist gestellt werden.
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§ 8
Übergangsregelungen

( 1 ) Auf Antrag eines nach § 2 Absatz 1 beschäftigten Mitarbeitenden prüft das Landeskirchenamt, ob aufgrund besonderer Umstände die Teilnahme an anderen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung gleichwertig anerkannt werden können. Im Falle einer positiven Entscheidung ist dem Antragsteller ein gleichwertiges Zeugnis auszustellen.
( 2 ) Bisher erstellte Zeugnisse und Bescheinigungen sind gleichwertig und behalten ihre Gültigkeit.
( 3 ) Zeugnisse und Bescheinigungen aus anderen Gliedkirchen der EKD können durch das Landeskirchenamt auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden.
( 4 ) Der § 3 dieser Richtlinien findet auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse vor Inkrafttreten der Neufassung keine Anwendung.
( 5 ) Diese Richtlinien treten am 1. August 2009 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die bisherigen Richtlinien in der Fassung vom 12. September 1989 mit dem zuletzt eingearbeiteten Beschluss vom 2. September 1997 außer Kraft.
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Anlage

Liste der anerkannten Ausbildungsstätten
1. Ausbildungsstätten nach § 3 Absatz 3 Nr. 2
Theologisches Seminar St. Chrischona; Chrischonarain 200, CH 4126 Bettingen/Basel
Theologisches Seminar der Liebenzeller Mission; Postfach 1240, 75375 Bad Liebenzell
Missionarische-Diakonische Ausbildungsstätte Malche e.V.; Portastraße 8, 32457 Porta Westfalica
Ev. Missionsschule, Seminar f. Theologie, Jugend- u. Gemeindepädagogik; Unterweissach GmbH; Im Wiesental 1, 71554 Weissach im Tal
Evangelistenschule “Johanneum”; Melanchthonstraße 36, 42281 Wuppertal
Marburger Bibelseminar, Schwanallee 57, 35037 Marburg/Lahn
Seminar für Innere und Äußere Mission, Brüderhaus “Tabor” (nur für die dreijährige Ausbildung zum Mitarbeiter in Gemeinde- und Jugendarbeit), Dürerstraße 43, 35039 Marburg/Lahn
2. Ausbildungsstätten, deren Ausbildung nach § 3 anerkannt bleibt, die jedoch diese Ausbildung eingestellt haben:
Bibelschule des Frauenmissionsbundes Berlin-Lichterfelde
Seminar für kirchlichen Dienst Berlin-Lichterfelde
Seminar für Katechetik und Gemeindedienst Bochum
Seminar für missionarische und kirchliche Dienste Breklum
Diakonenanstalt Neuendettelsau Bruckberg
Bibelschule des Darmstädter Mutterhauses “Elisabethenstift” Darmstadt
Evangelisches Diakonieseminar Denkendorf
Evangelisches Seminar für Gemeindepflege und Katechetik Düsseldorf
Evangelisch-Lutherische Diakonenanstalt Lutherstift Falkenburg – außer Fernstudium –
Evangelisches Seminar für Wohlfahrtspflege und Gemeindedienst Freiburg
Seminar für evangelischen Frauendienst des Burckhardthauses, – West, Hanerau-Hademarschen – später Gelnhausen
Seminar für kirchlichen Frauendienst (Burckhardthaus) Berlin (seminar. Ausbildung bis 1958)
Evangelische Diakonenanstalt “Stephansstift” Hannover
Evangelisch-Lutherisches “Wichernstift” Hannover
Gemeindehelferinnenseminar des Evangelisch- Lutherischen Diakonissen-Mutterhauses “Henriettenstiftung” Hannover
Seminar für kirchlichen Dienst des Deutschen Evangelischen Frauenbundes Hannover
Seminar für kirchlich-diakonische Berufe der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Hannover
Gemeindehelferinnen-Seminar der Hermannsburger-Mission Hermannsburg
CVJM-Sekretärschule Kassel – alte Form ohne Erzieherausbildung
Theologisch-Diakonische Ausbildungsstätte des “Theodor-Fliedner-Werkes” – früher Diakonenanstalt Duisburg – Mülheim-Ruhr (Ausbildungen, die vor dem 1. September 1977 begonnen wurden)
Missionsseminar Neukirchen Neukirchen-Vluyn
Seminar für kirchliche Gemeindearbeit Stein
Bibelschule der Rheinischen Missionsgesellschaft Wuppertal
Diakonenanstalt Karlshöhe, Ludwigsburg
Diakonenschule “Paulineum” der Diakonenanstalten Bad Kreuznach (Ausbildungen, die bis einschließlich 1972 abgeschlossen wurden)
Kirchliche Ausbildungsstätte für Diakonie und Religionspädagogik Karlshöhe, Paulusweg 24, 71638 Ludwigsburg
Diakonisch-theologisches Ausbildungsseminar der NEK; An der Kirche 12, 24635 Rickling/Holstein
Bibelseminar der Evangelischen Gesellschaft für Deutschland; Kaiserstraße 78, 42329 Wuppertal (Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 1980 abgeschlossen wurden)