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Ordnung für den Kirchenmusikausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 29. März 2022

KABl. S. 144, Nr. 66

Die Bischöfin hat aufgrund von § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1

Der Kirchenmusikausschuss hat die Aufgabe, die Bischöfin oder den Bischof, das Landeskirchenamt und die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor bei allen für die Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bedeutsamen Entscheidungen zu beraten. Der Ausschuss hat das Recht, in eigener Initiative Fragen aufzugreifen und der Bischöfin oder dem Bischof, dem Landeskirchenamt und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor Vorschläge zu unterbreiten.
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§ 2

( 1 ) Der Kirchenmusikausschuss besteht aus höchstens 13 Mitgliedern; diese sollen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören von Amts wegen an:
  • die Leitung des Referats Kirchenmusik (die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor),
  • die Leitung der Kirchenmusikakademie,
  • die Fachbereichsleitungen Popularmusik, Kinder- und Jugendkantorat, Posaunenarbeit,
  • die oder der Vorsitzende des Verbandes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
  • die Leitung des Referats Gottesdienst und Theologie.
Weitere Mitglieder werden durch die Bischöfin oder den Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Es sollen vertreten sein:
  • eine Profilkantorin oder ein Profilkantor,
  • eine Bezirkskantorin oder ein Bezirkskantor,
  • eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker,
  • eine Pröpstin oder ein Propst,
  • eine Dekanin oder ein Dekan,
  • eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus der Kirchenmusikkonferenz.
( 3 ) Soweit ein Mitglied aufgrund eines Amtes dem Ausschuss angehört, scheidet es mit dem Ausscheiden aus diesem Amt auch aus dem Ausschuss aus.
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§ 3

Die Leitung des Referats Kirchenmusik ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz. Der Referatsleitung Gottesdienst und Theologie kann der stellvertretende Vorsitz nicht übertragen werden.
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§ 4

( 1 ) Der Ausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Zu den Sitzungen soll in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Auf Antrag der Bischöfin oder des Bischofs, des Landeskirchenamtes oder von fünf Mitgliedern muss die oder der Vorsitzende den Ausschuss einberufen.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 3 ) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Sitzung genehmigt werden muss.
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§ 5

Den Mitgliedern des Ausschusses werden für ihre Tätigkeit keine Vergütungen oder sonstigen Zuwendungen gewährt. Reisekosten werden nach den geltenden Bestimmungen erstattet.
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§ 6

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Kirchenmusikausschuss anzuhören.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Kirchenmusikalischen Ausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 1. Juli 2003 (KABl. S. 121) außer Kraft.