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Ordnung für den Kirchenmusikausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 29. März 2022
Die Bischöfin hat aufgrund von § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
1 Der Kirchenmusikausschuss hat die Aufgabe, die Bischöfin oder den Bischof, das Landeskirchenamt und die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor bei allen für die Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bedeutsamen Entscheidungen zu beraten. 2 Der Ausschuss hat das Recht, in eigener Initiative Fragen aufzugreifen und der Bischöfin oder dem Bischof, dem Landeskirchenamt und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor Vorschläge zu unterbreiten.
#§ 2
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1
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Der Kirchenmusikausschuss besteht aus höchstens 13 Mitgliedern; diese sollen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören.
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2
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1 Dem Ausschuss gehören von Amts wegen an:
- die Leitung des Referats Kirchenmusik (die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor),
- die Leitung der Kirchenmusikakademie,
- die Fachbereichsleitungen Popularmusik, Kinder- und Jugendkantorat, Posaunenarbeit,
- die oder der Vorsitzende des Verbandes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- die Leitung des Referats Gottesdienst und Theologie.
2 Weitere Mitglieder werden durch die Bischöfin oder den Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2 Wiederberufung ist zulässig. 3 Es sollen vertreten sein:
- eine Profilkantorin oder ein Profilkantor,
- eine Bezirkskantorin oder ein Bezirkskantor,
- eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker,
- eine Pröpstin oder ein Propst,
- eine Dekanin oder ein Dekan,
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus der Kirchenmusikkonferenz.
(
3
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Soweit ein Mitglied aufgrund eines Amtes dem Ausschuss angehört, scheidet es mit dem Ausscheiden aus diesem Amt auch aus dem Ausschuss aus.
#§ 3
1 Die Leitung des Referats Kirchenmusik ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses. 2 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz. 3 Der Referatsleitung Gottesdienst und Theologie kann der stellvertretende Vorsitz nicht übertragen werden.
#§ 4
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1
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1 Der Ausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. 2 Zu den Sitzungen soll in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. 3 Auf Antrag der Bischöfin oder des Bischofs, des Landeskirchenamtes oder von fünf Mitgliedern muss die oder der Vorsitzende den Ausschuss einberufen.
(
2
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Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
3
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Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Sitzung genehmigt werden muss.
#§ 5
1 Den Mitgliedern des Ausschusses werden für ihre Tätigkeit keine Vergütungen oder sonstigen Zuwendungen gewährt. 2 Reisekosten werden nach den geltenden Bestimmungen erstattet.
#§ 6
Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Kirchenmusikausschuss anzuhören.
#§ 7
1 Diese Ordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Kirchenmusikalischen Ausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 1. Juli 2003 (KABl. S. 121) außer Kraft.