.Kirchengesetz zur Ordnung des Amtes und der Berufung von Diakonen in der Evangelischen Kirche
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 27. April 1988 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Kirchengesetz zur Ordnung des Amtes und der Berufung von Diakonen in der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck
vom 27. April 1988
KABl. S. 62
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 9. Mai 2000 | KABl. S. 89 |
§ 1
Grundbestimmung
(
1
)
1 Der Diakon wirkt an der Erfüllung des Auftrags der Kirche mit. 2 Er nimmt in Gemeinschaft mit den anderen Amtsträgern den diakonischen Auftrag der Kirche in Sozial- und Bildungsarbeit, in pflegerischen und erzieherischen Tätigkeiten sowie in Verkündigung, Seelsorge und Unterricht wahr.
(
2
)
Der Diakon ist in seinem Amt an die Präambel der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gebunden.
#§ 2
Berufung
(
1
)
1 Der Diakon wird durch den Bischof in sein Amt berufen. 2 Der Bischof oder ein von ihm Beauftragter vollzieht die Berufung durch die Einsegnung in einem Gottesdienst.
(
2
)
Der Diakon erhält über die Berufung eine Urkunde.
(
3
)
Unbeschadet einer besonderen Berufsbezeichnung führen die Berufenen die Amtsbezeichnung “Diakon” oder “Diakonin”.
#§ 3
Voraussetzungen der Berufung
(
1
)
Zum Diakon kann berufen werden, wer die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD;
- abgeschlossene Ausbildung in einem Sozialberuf an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte auf Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulebene;
- abgeschlossene kirchlich-theologische Ausbildung an einer von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anerkannten kirchlichen Ausbildungsstätte;
- in der Regel einjährige Bewährung in einer kirchlichen oder diakonischen Tätigkeit;
- Abgabe einer Erklärung, seinen Dienst im Sinne der Grundbestimmung ausüben zu wollen.
(
2
)
Der Bischof kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffer 2 insbesondere dann Ausnahmen zulassen, wenn der zu Berufende eine Ausbildung in Gemeinde- und Religionspädagogik an einer kirchlichen Fachhochschule abgeschlossen hat.
(
3
)
In einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird das Nähere zur kirchlich-theologischen Ausbildung geregelt.
#§ 4
Einführung
Der Diakon wird bei Antritt seines Dienstes in einem Gottesdienst eingeführt.
#§ 5
Mitwirkung im Gottesdienst
Der Diakon wirkt im Rahmen der kirchlichen Ordnung aufgrund eines besonderen Auftrages im gottesdienstlichen Leben einer Kirchengemeinde mit.
#§ 6
Gemeinschaft der Diakone
1 Der Diakon soll einer der Gemeinschaften (Brüderschaften) angehören, die dem Verband Evangelischer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften in Deutschland e.V. angeschlossen sind. 2 Die Gemeinschaften dienen der geistlichen und beruflichen Förderung ihrer Mitglieder. 3 Sie wirken bei der Vorbereitung der Einsegnung mit. 4 Die Landeskirche unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
#§ 7
Rücknahme der Berufung
(
1
)
Die Berufung wird zurückgenommen, wenn der Diakon
- auf seine Amtsbezeichnung verzichtet,
- nicht mehr Mitglied einer Gliedkirche der EKD ist,
- seine Verpflichtungen nach diesem Kirchengesetz in grober Weise verletzt oder sonst in schwerwiegender Weise die Verantwortung missachtet, die ihm aus dem Diakonenamt erwächst.
(
2
)
Feststellungen nach Absatz 1 trifft der Bischof.
(
3
)
1 Wird die Berufung zurückgenommen, so darf die Amtsbezeichnung “Diakon” oder “Diakonin” nicht mehr geführt werden. 2 Die Berufungsurkunde ist zurückzugeben.
#§ 8
Anerkennung der Berufung in anderen Landeskirchen
(
1
)
Wer die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und in einer anderen Gliedkirche der EKD eingesegnet worden ist, kann vom Bischof als Diakon anerkannt werden.
(
2
)
Für nach Absatz 1 anerkannte Diakone gelten die §§ 2 Absatz 2, 4 bis 7 entsprechend.
#§ 9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(
1
)
Das Kirchengesetz über die Berufung zum Diakon vom 14. Mai 1975 (KABl. S. 59) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes außer Kraft.
(
2
)
1 Wer nach den bisherigen Ordnungen der Landeskirche zum Diakon berufen worden ist, ist Diakon im Sinne dieses Kirchengesetzes. 2 Auf Antrag erhält er eine Berufungsurkunde.
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