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Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst

Vom 17. Januar 2023

KABl. S. 30, Nr. 9

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Änderung der Ordnung
27. Juni 2023
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 19 i. V. m. § 5 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) vom 25. November 2021 folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Anerkennung der Gleichwertigkeit anderweitiger Qualifikationen

( 1 ) Die Entscheidung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen erfolgt auf Antrag des Anstellungsträgers durch das Landeskirchenamt auf Grundlage dieser Ordnung und der Bestimmungen der Anlage zur Ordnung.
( 2 ) Die Entscheidung und der Zeitpunkt der Anerkennung werden dem Anstellungsträger mitgeteilt. Die Entscheidung ist zu begründen.
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§ 2 Verfahren bei nicht-akademischen Qualifikationen

( 1 ) Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer nicht-akademischen Qualifikation gemäß § 5 Absatz 1 KiMuG sind
  1. die Beurteilung der Qualität der Ausbildung und des Abschlusses anhand der vom Anstellungsträger vorgelegten Unterlagen, insbesondere Ausbildung- und Prüfungsunterlagen, mit der Feststellung, ob die Qualifikation den Anforderungen der geltenden Prüfungsordnungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entspricht (mögliche Kriterien: Träger der Einrichtung, Inhalte der Prüfungsordnung, Qualität der Lehre). Die Beurteilung erfolgt durch die Leitung der Kirchenmusikakademie und
    1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel eine Bezirkskantorin oder einen Bezirkskantor,
    2. für andere Fachbereiche die jeweilige Fachbereichsleitung,
  2. gegebenenfalls eine Begutachtung einzelner von der zu beurteilenden Person zu erbringender Leistungen durch eine Fachkommission (z. B. Besuch einer Chorprobe oder eines Gottesdienstes),
  3. das Ablegen eines Kolloquiums im Rahmen der Ausbildungsarbeit der Kirchenmusikakademie
    1. in den Fächern Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis,
    2. in den Fächern Theologische Grundlagen, Gottesdienstkunde, Gesangbuchkunde und Gemeindesingen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer C-Prüfung.
( 2 ) Für die Gleichwertigkeit von Eignungsnachweisen und C-Prüfungen mit verschiedenen Schwerpunkten bzw. in verschiedenen Fachbereichen gelten folgende Regelungen:
  1. Beim Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel sind die Schwerpunkte Orgel, Klavier/Keyboard und Gitarre unabhängig von der Stilistik der Lieder und dem im Gottesdienst tatsächlich gespielten Harmonieinstrument gleichwertig.
  2. Beim Eignungsnachweis Chorleitung sind die Schwerpunkte Klassik und Popularmusik unabhängig vom tatsächlich geleiteten Chor gleichwertig.
  3. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Beurteilung durch die unter Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen die Gleichwertigkeit von Eignungsnachweisen oder C-Prüfungen in verschiedenen Fachbereichen festgestellt werden.
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§ 3 Verfahren bei akademischen Qualifikationen

Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer akademischen Qualifikation gemäß § 5 Absatz 1 KiMuG sind
  1. die Feststellung der Gleichwertigkeit anhand der vom Anstellungsträger vorgelegten Ausbildung- und Prüfungsunterlagen auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zu dieser Ordnung,
  2. soweit erforderlich die in den Bestimmungen genannten Beurteilungen durch eine Fachkommission sowie
  3. das Ablegen eines Kolloquiums im Rahmen der Ausbildungsarbeit der Kirchenmusikakademie
    1. in den Fächern Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis,
    2. in den Fächern Theologische Grundlagen, Gottesdienstkunde, Gesangbuchkunde und Gemeindesingen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer C-Prüfung oder einem berufsqualifizierenden Studienabschluss Evangelische Kirchenmusik (A-Examen, A-Diplom oder Master, B-Examen, B-Diplom oder Bachelor).
    Bei Studierenden im Studiengang Bachelor Kirchenmusik entfällt das Ablegen eines Kolloquiums.
    Bei einem abgeschlossenen Studium Lehramt Musik an Gymnasien entfällt das Kolloquium im Fach Gemeindesingen.
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§ 4 Besetzung der Fachkommissionen

( 1 ) Die Fachkommission für die Bewertung einzelner Leistungen als Voraussetzung einer Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis oder einer C-Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 2 besteht
  1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel aus zwei Bezirkskantorinnen oder Bezirkskantoren,
  2. für andere Fachbereiche aus einer Bezirkskantorin oder einem Bezirkskantor und einer Profilkantorin oder einem Profilkantor des jeweiligen Fachbereichs.
( 2 ) Die Fachkommission für die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer A- bzw. B-Prüfung gemäß § 3 Ziffer 2 besteht
  1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Leitung der Kirchenmusikakademie und einer Bezirkskantorin oder einem Bezirkskantor,
  2. für andere Fachbereiche aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Leitung der Kirchenmusikakademie und einer Profilkantorin oder einem Profilkantor des jeweiligen Fachbereichs.
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§ 5 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
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Anlage
(1)
Qualifikationen, die einem Eignungsnachweis gemäß Prüfungsordnung vom 18. Dezember 2018 entsprechen:
  1. für eine Tätigkeit im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel:
    a.
    Nachweis einer bestandenen Aufnahmeprüfung Bachelor Kirchenmusik.
    b.
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium eines für das gottesdienstliche Instrumentalspiel geeigneten Harmonieinstruments (z. B. Orgel, Klavier, Gitarre).
  2. für eine Tätigkeit im Bereich Ensembleleitung:
    a.
    für eine Tätigkeit als Chorleiterin oder -leiter:
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik.
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium im Fach Ensembleleitung mit vokalem Schwerpunkt (z. B. Chorleitung, Lehramt Musik).
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Gesang oder Gesangspädagogik nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    b.
    für eine Tätigkeit als Leiterin oder Leiter eines Instrumentalensembles:
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik. Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium im Fach Ensembleleitung mit instrumentalem Schwerpunkt (z. B. Orchesterleitung, Bandleitung, Lehramt Musik). Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Nachweis von mindestens vier Semestern Instrumentalstudium oder Studium Instrumentalpädagogik mit Bezug zur Ensembleleitung (z.B. Blechblasinstrument, Schlagzeug, Gesang) nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    c.
    für eine Tätigkeit als Kinderchorleiterin oder -leiter:
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik und der Teilnahme an kinderchorspezifischen Modulen.
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium eines fachspezifischen Studiengangs (z. B. Kinderchorleitung, Lehramt Musik, Elementare Musikpädagogik, Musikerziehung, Musik in der Kindheit).
(2)
Qualifikationen, die einer C-Prüfung gemäß der Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2017 entsprechen:
  1. für eine Tätigkeit im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel:
    a.
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik (z. B. durch Bescheinigung eines Modulabschlusses oder einer Zwischenprüfung).
    b.
    Nachweis von mindestens vier Semestern eines für das gottesdienstliche Instrumentalspiel geeigneten Harmonieinstruments (z. B. Orgel, Klavier, Gitarre), sofern dieses Instrument hauptsächlich zur Gemeindebegleitung genutzt wird.
  2. für eine Tätigkeit im Bereich Ensembleleitung:
    a.
    für eine Tätigkeit als Chorleiterin oder -leiter:
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik (z. B. durch Bescheinigung eines Modulabschlusses oder einer Zwischenprüfung).
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium im Fach Ensembleleitung mit vokalem Schwerpunkt (z. B. Chorleitung, Lehramt Musik).
    Nachweis von mindestens sechs Semestern Studium Gesang oder Gesangspädagogik nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    b.
    für eine Tätigkeit als Leiterin oder Leiter eines Instrumentalensembles:
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik (z. B. durch Bescheinigung eines Modulabschlusses oder einer Zwischenprüfung). Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium im Fach Ensembleleitung mit instrumentalem Schwerpunkt (z. B. Orchesterleitung, Bandleitung, Lehramt Musik). Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Nachweis von mindestens sechs Semestern Instrumentalstudium oder Studium Instrumentalpädagogik mit Bezug zur Ensembleleitung (z. B. Blechblasinstrument, Schlagzeug, Gesang) nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    c.
    für eine Tätigkeit als Kinderchorleiterin oder -leiter:
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik (z. B. durch Bescheinigung eines Modulabschlusses oder einer Zwischenprüfung) und der Teilnahme an kinderchorspezifischen Modulen.
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium eines fachspezifischen Studiengangs (z. B. Kinderchorleitung, Lehramt Musik, Elementare Musikpädagogik, Musikerziehung, Musik in der Kindheit).
(3)
Qualifikationen, die einem berufsqualifizierenden Studienabschluss Evangelische Kirchenmusik (A-Examen, A-Diplom oder Master, B-Examen, B-Diplom oder Bachelor) entsprechen:
  1. für eine Tätigkeit im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel:
    a.
    Abgeschlossenes Studium Lehramt Musik an Gymnasien, in dem ein für das gottesdienstliche Instrumentalspiel geeignetes Harmonieinstrument (z. B. Orgel, Klavier, Gitarre) als Schwerpunkt belegt wurde.
    b.
    Abgeschlossenes Studium eines für das gottesdienstliche Instrumentalspiel geeigneten Harmonieinstruments (z. B. Orgel, Klavier, Gitarre), sofern dieses Instrument hauptsächlich zur Gemeindebegleitung genutzt wird.
  2. für eine Tätigkeit im Bereich Ensembleleitung:
    a.
    Abgeschlossenes Studium Lehramt Musik an Gymnasien, in dem Ensembleleitung als Schwerpunkt belegt wurde. Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    b.
    für eine Tätigkeit als Chorleiterin oder -leiter:
    Abgeschlossenes Studium im Fach Ensembleleitung mit vokalem Schwerpunkt (z. B. Chorleitung).
    Abgeschlossenes Studium Gesang oder Gesangspädagogik nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    c.
    für eine Tätigkeit als Leiterin oder Leiter eines Instrumentalensembles:
    Abgeschlossenes Studium im Fach Ensembleleitung mit instrumentalem Schwerpunkt (z. B. Orchesterleitung, Bandleitung). Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Abgeschlossenes Instrumentalstudium oder Studium Instrumentalpädagogik mit Bezug zur Ensembleleitung (z. B. Blechblasinstrument, Schlagzeug, Gesang) nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    d.
    für eine Tätigkeit als Kinderchorleiterin oder -leiter:
    Abgeschlossenes Studium eines fachspezifischen Studiengangs (z. B. Kinderchorleitung, Lehramt Musik, Elementare Musikpädagogik, Musikerziehung, Musik in der Kindheit).
(4)
Qualifikationen, die für Instrumentalunterricht (z. B. Jungbläserausbildung) bzw. Gesangsunterricht (z. B. Stimmbildung) mit einem berufsqualifizierenden Studienabschluss Evangelische Kirchenmusik (A-Examen, A-Diplom oder Master, B-Examen, B-Diplom oder Bachelor) vergleichbar sind:
  1. Abgeschlossenes musikpädagogisches Studium im jeweiligen Fach (auch Studium Lehramt Musik mit entsprechendem fachspezifischem Schwerpunkt).
  2. Abgeschlossenes Studium Gesang oder fachspezifisches Instrumentalstudium nach Beurteilung einer Lehrprobe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Lehrprobe verzichten.