.
#Abschnitt 1
###§ 1
Abschnitt 2
###§ 2
Abschnitt 3
#Unterabschnitt 1
##§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Unterabschnitt 2
#§ 13
§ 14
Unterabschnitt 3
#§ 15
§ 15a
Abschnitt 4
#§ 16
§ 17
§ 18
Ordnung über das kirchengemäße Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Diakonie Hessen durch eine Arbeitsrechtliche Kommission – Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH)
Vom 20. Dezember 2017
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Änderungsbeschluss | 30. Juni 2022 | |
2 | Änderungsbeschluss | 25. März 2024 |
Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen hat aufgrund von § 1 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie Hessen (ARRG.DH) die folgende Ordnung beschlossen:
#Präambel
1 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag Jesu Christi bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Alle Männer und Frauen, die beruflich in der Kirche und Diakonie tätig sind, wirken an der Erfüllung dieses Auftrages mit. 3 Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienstgeber und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft. 4 Auf dieser Basis wird beschlossen, dass eine Arbeitsrechtliche Kommission im folgenden kirchengemäßen Verfahren die Arbeitsverhältnisse in der Diakonie Hessen regelt.
#Abschnitt 1
Geltungsbereich
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden: Diakonie Hessen), soweit die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen nach dem ARRG.DH gegeben ist.
#Abschnitt 2
Grundsätzliche Bestimmungen
###§ 2
Geltung des ARGG-EKD
Das Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 gilt im Bereich der Diakonie Hessen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
#Abschnitt 3
Kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung durch eine Arbeitsrechtliche Kommission
#Unterabschnitt 1
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen
##§ 3
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
Es wird eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Dieser gehören an:
- auf Dienstnehmerseite sieben Mitglieder als Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Bereich der Diakonie Hessen,
- auf Dienstgeberseite sieben Mitglieder als Vertreter und Vertreterinnen von Leitungsorganen aus dem Bereich der Diakonie Hessen.
(
2
)
1 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. 2 Das Nähere kann die Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission regeln.
#§ 4
Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu regeln. 2 Dies umfasst Regelungen zu Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und gilt ergänzend für Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse.
(
2
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat ferner die Aufgabe, zu Kirchengesetzen und Ordnungen mit arbeitsrechtlicher Bedeutung für die Diakonie Hessen schriftlich Stellung zu nehmen.
(
3
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat darüber hinaus die Aufgabe, darüber zu beschließen, ob ein Dienstgeber die von einer anderen Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Regelungen des Arbeitsrechts auf die bei ihm Beschäftigten anwenden darf.
#§ 5
Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(
1
)
1 Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt. 2 Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen, die von den einzelnen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden entsandt werden, richtet sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbänden zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
2
)
Mitarbeiterverbände sind freie, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
(
3
)
1 Entsendungsberechtigt sind nur solche Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände, denen jeweils mindestens 50 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angehören, die vom Geltungsbereich dieser Ordnung erfasst sind. 2 Die Glaubhaftmachung der Entsendungsberechtigung erfolgt durch eine eidesstattliche Versicherung, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft oder des Mitarbeiterverbandes vor einem Notar oder einer Notarin abgibt und der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt.
(
4
)
Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl erfolgt durch eine eidesstattliche Versicherung, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft oder des Mitarbeiterverbandes vor einem Notar oder einer Notarin abgibt und der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt.
(
5
)
Stichtag für die Feststellung der Entsendungsberechtigung und der Mitgliederzahl der Gewerkschaft bzw. des Mitarbeiterverbandes ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt.
(
6
)
Mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen muss beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
(
7
)
Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände einigen sich innerhalb von vier Wochen auf die Anzahl der von ihnen jeweils nach Absatz 1 zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen.
(
8
)
1 Kommt eine Einigung innerhalb der Frist nach Absatz 7 nicht zustande oder erklärt eine Gewerkschaft oder ein Mitarbeiterverband die Einigung innerhalb dieser Frist gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission für gescheitert, entscheidet der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2 Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sind in diesem Verfahren verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ihre Mitgliederzahl nach Absatz 1 glaubhaft zu machen durch eine eidesstattliche Versicherung, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft oder des Mitarbeiterverbandes vor einem Notar oder einer Notarin abgibt. 3 Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahlen gemäß Satz 2 ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt.
(
9
)
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Entsendungsberechtigung oder die Wahrnehmung des Entsendungsrechts entscheidet der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Mitarbeiterverbandes bzw. des Aufsichtsrates der Diakonie Hessen.
(
10
)
Sind einzelne Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände nicht zur Mitwirkung bereit, fallen die entsprechenden Sitze an die übrigen Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände.
#§ 6
Vertretung der Dienstgeber
1 Die Vertreter und Vertreterinnen auf Dienstgeberseite werden durch den Aufsichtsrat der Diakonie Hessen entsandt. 2 Diese müssen zu Ämtern der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland zusammengeschlossenen Religionsgemeinschaften wählbar sein.
#§ 7
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission endet am 30. September des vierten auf das Jahr der konstituierenden Sitzung folgenden Jahres.
(
2
)
1 Die Mitglieder und Stellvertretungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden für die Dauer der Amtszeit entsandt. 2 Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt. 3 Die Konstituierung soll innerhalb von 12 Monaten erfolgen. 4 Eine erneute Entsendung ist möglich.
(
3
)
1 Das Amt eines Mitglieds oder einer Stellvertretung endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn das Amt niedergelegt wird. 2 Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, wird von der entsendenden Stelle innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit entsandt.
(
4
)
1 Scheidet auf Dienstnehmerseite ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus und verzichtet die entsendende Stelle auf die Entsendung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin, können sich die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände innerhalb von vier Wochen auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin einigen. 2 Kommt eine Einigung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande oder erklärt eine Gewerkschaft oder ein Mitarbeiterverband die Einigung innerhalb dieser Frist für gescheitert, entscheidet der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Mitarbeiterverbandes. 3 Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sind in diesem Verfahren verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ihre Mitgliederzahl nach § 5 Absatz 1 glaubhaft zu machen durch eine eidesstattliche Versicherung, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft oder des Mitarbeiterverbandes vor einem Notar oder einer Notarin abgibt. 4 Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahlen gemäß Satz 3 ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt.
(
5
)
Scheidet auf Dienstnehmerseite ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus und verzichten sowohl die entsendende Stelle innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 als auch die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 1 auf die Entsendung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin, bleibt der Sitz (Mitglied und Stellvertretung) bis zum Ende der Amtszeit unbesetzt; gleichzeitig bestimmt die entsendende Stelle der Dienstgeberseite einen Sitz (Mitglied und Stellvertretung), der zur Wahrung der Parität ruht.
#§ 8
Überprüfung der Mitgliedschaft
(
1
)
Bestehen Zweifel an der Berechtigung der Mitgliedschaft, entscheidet auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflichten oder nimmt es seine Aufgaben fortgesetzt nicht wahr, entscheidet der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission über dessen Ausschluss aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
#§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
1 Die Mitglieder und Stellvertretungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, werden für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission freigestellt. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission soll zu Beginn ihrer Amtszeit den Freistellungsumfang in einer Geschäftsordnung festlegen. 3 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann den Freistellungsumfang auch während der laufenden Amtszeit bei Bedarf ändern. 4 Über den erforderlichen Umfang der Freistellungen entscheidet im Zweifel der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertretungen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2 Sie dürfen in der Ausübung ihrer Aufgaben nicht behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(
3
)
Den Mitgliedern und Stellvertretungen der Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtszeit nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
#§ 10
Schweigepflicht
(
1
)
1 Die Mitglieder und Stellvertretungen der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von den anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite für vertraulich erklärt worden sind. 2 Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
2
)
1 Die Schweigepflicht besteht auch für Personen, die zu einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission hinzugezogen werden oder sonst beratend tätig sind. 2 Die Personen sind durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende über ihre Schweigepflicht zu belehren.
(
3
)
Interne Abstimmungen mit den entsendenden Stellen im Rahmen der Entgeltverhandlungen bleiben unberührt.
#§ 11
Vorsitz und Geschäftsführung
(
1
)
Der oder die bisherige Vorsitzende beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Benennung des oder der neuen Vorsitzenden.
(
2
)
1 Der oder die Vorsitzende wird im jährlich wechselnden Turnus von der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite aus den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt. 2 Die Reihenfolge wird einvernehmlich festgelegt, andernfalls entscheidet das Los.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2 Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3 Die Einladungsfrist beträgt in der Regel vierzehn Tage.
(
4
)
1 Der oder die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2 Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen zu benennen. 3 Der oder die Vorsitzende ist verpflichtet, diese Punkte aufzunehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt. 4 Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt, eine schriftliche Vorlage zu erstellen, die eine Begründung enthält. 5 Diese Vorlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden.
(
5
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn sie keinen Aufschub erlauben (insbesondere Beschlüsse über Anträge aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage) und alle Erschienenen zustimmen.
(
6
)
Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, benachrichtigt es seine Stellvertretung und die Geschäftsstelle.
(
7
)
Ist sowohl der oder die Vorsitzende als auch seine oder ihre Stellvertretung verhindert, übernimmt das lebensälteste Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission die Aufgaben des oder der Vorsitzenden für die Dauer der Verhinderung.
(
8
)
Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung geben.
(
9
)
1 Für die Arbeitsrechtliche Kommission wird eine Geschäftsstelle bei der Diakonie Hessen eingerichtet. 2 Der oder die Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle. 3 Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle soll mit beratender Stimme an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse teilnehmen; er oder sie darf nicht Mitglied oder Stellvertretung der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
#§ 12
Beschlussverfahren
(
1
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. 2 Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
(
2
)
1 Erstmals aufgenommene Tagesordnungspunkte berät die Arbeitsrechtliche Kommission zunächst in einer ersten Sitzung im Wege eines Güteverfahrens. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission versucht auf diesem Wege einmütig eine Einigung zu erzielen. 3 Kann an diesem Sitzungstag keine Einigung erzielt werden, gilt das Güteverfahren als gescheitert. 4 Für Beschlüsse über Anträge aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage gilt unmittelbar Absatz 3.
(
3
)
1 In der darauffolgenden Sitzung berät die Arbeitsrechtliche Kommission den Punkt der Tagesordnung im Beschlussverfahren. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder gefasst.
(
4
)
1 Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer zweiten Sitzung erneut zu beraten. 2 Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, entscheidet der Schlichtungsausschuss auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
5
)
1 Über die Konsense, das Scheitern der Verhandlungen im Konsensverfahren und über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Diese ist von der jeweiligen Sitzungsleitung und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.
(
6
)
Die Konsense und Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission über arbeitsrechtliche Regelungen sind nach Erlangung der Rechtskraft in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(
7
)
1 Zur Vorbereitung der Sitzungen bilden die Dienstnehmer- und Dienstgeberseite je einen Ausschuss, dem die Mitglieder und Stellvertretungen angehören. 2 Darüber hinaus können gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
(
8
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission und die Ausschüsse können, soweit erforderlich, zu ihren Sitzungen sachkundige Berater und Beraterinnen hinzuziehen.
(
9
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2 Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt.
#Unterabschnitt 2
Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung
#§ 13
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses
(
1
)
1 Es wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. 2 Dieser besteht aus dem oder der Vorsitzenden und vier Beisitzern oder Beisitzerinnen. 3 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen.
(
2
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vorsitzenden oder eine gemeinsame Vorsitzende des Schlichtungsausschusses sowie dessen oder deren Stellvertretung. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertretungen müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. ist. 2 Sie dürfen nicht Mitglied oder Stellvertretung in der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. 3 Die §§ 9 und 10 gelten entsprechend.
(
4
)
1 Der oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung soll die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 2 Er oder sie darf nicht im Dienst der evangelischen Kirche oder ihrer Diakonie stehen.
(
5
)
1 Dienstnehmer- und Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen und deren Stellvertretungen. 2 Auf Dienstnehmerseite richtet sich die Verteilung nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbänden zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission. 3 Die Dienstnehmerseite einigt sich innerhalb von vier Wochen nach Bestimmung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses auf zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen und deren Stellvertretungen. 4 Kommt eine Einigung innerhalb der Frist nach Satz 3 nicht zustande oder erklärt eine Gewerkschaft oder ein Mitarbeiterverband die Einigung innerhalb dieser Frist gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission für gescheitert, entscheidet der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 5 Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sind in diesem Verfahren verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ihre Mitgliederzahl nach Satz 2 glaubhaft zu machen durch eine eidesstattliche Versicherung, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft oder des Mitarbeiterverbandes vor einem Notar oder einer Notarin abgibt. 6 Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl gemäß Satz 5 ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt.
(
6
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertretungen des Schlichtungsausschusses endet mit dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Die Mitglieder und Stellvertretungen bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 3 Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit gemäß den Absätzen 2 bis 5 ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung gewählt oder benannt.
(
7
)
Mit der Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind laufende Schlichtungsverfahren beendet, es sei denn, diese beschließt in ihrer konstituierenden Sitzung die Fortsetzung der Verfahren.
#§ 14
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss wird tätig, wenn er nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 angerufen wird.
(
2
)
1 Wird der Schlichtungsausschuss angerufen, muss der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses diesen unverzüglich einberufen. 2 Eine Verhandlung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen.
(
3
)
1 Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende bzw. dessen oder deren Stellvertretung anwesend ist. 2 Der Schlichtungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 4 Abstimmungen erfolgen geheim.
(
4
)
Der Schlichtungsausschuss legt der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Anhörung der Beteiligten einen Einigungsvorschlag vor.
(
5
)
1 Hat der Schlichtungsausschuss einen Einigungsvorschlag unterbreitet, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission einzuberufen. 2 Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.
(
6
)
1 Bei Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens entscheidet der Schlichtungsausschuss nach abermaliger Anhörung der Beteiligten. 2 Der Beschluss ersetzt die Einigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission. 3 Die tragenden Gründe sind der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich mitzuteilen.
(
7
)
1 Über eine ihm vorgelegte Angelegenheit entscheidet der Schlichtungsausschuss in voller Besetzung. 2 Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen.
(
8
)
1 Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. 2 Sie haben die Wirkung von Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission.
#Unterabschnitt 3
Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission
und des Schlichtungsausschusses
#§ 15
Kosten und Finanzierung
1 (1) Die mit der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss erforderlichen Kosten werden von der Diakonie Hessen getragen. 2 Der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite sind von der Diakonie die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 3 Gleiches gilt für die erforderliche rechtliche und weitere fachliche Beratung. 4 Für die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission stimmen Vorsitz und Stellvertretung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit der Diakonie Hessen jährlich ein Budget ab, das von der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission verwaltet wird. 5 Im Rahmen der Abstimmung nach Satz 4 kann der Dienstnehmerseite daraus für ihre Kosten nach Satz 2 und 3 ein Budget zur Verfügung gestellt werden. 6 Über die Erforderlichkeit von Kosten oder Sachmitteln entscheidet im Streitfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(2) Die Kosten für die Freistellung von Mitgliedern und Stellvertretungen der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 9 Absatz 1 werden von der Diakonie Hessen erstattet, wenn von dem Anstellungsträger eine tatsächliche Entlastung des bzw. der Mitarbeitenden nachgewiesen werden kann.
1 (3) Zum Ausgleich der Kosten für die Freistellung von Mitgliedern und Stellvertretungen der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 9 Absatz 1 erhält ein Anstellungsträger auf Antrag einen pauschalen Kostenersatz pro Jahr:
- für ein Mitglied in Höhe von jeweils 15.000,- Euro,
- für eine Stellvertretung in Höhe von jeweils 10.000,- Euro.
2 Zum Ausgleich der Kosten für die Freistellung des oder der Vorsitzenden sowie des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission erhält ein Anstellungsträger auf Antrag zusätzlich einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von jeweils 20.000 Euro pro Jahr. 3 Vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird die Höhe des pauschalen Kostenersatzes für die Dienstgeberseite evaluiert.
(4) Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet.
(5) Das Nähere kann die Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission regeln.
#§ 15a
Kosten des Schlichtungsausschusses und des oder der Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
1 (1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 2 Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. 3 Das Nähere regelt eine Ordnung, die vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beschlossen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
#§ 16
Erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
(
1
)
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 11 Absatz 9 einzurichten. 2 Die Geschäftsstelle leitet unverzüglich das Verfahren zur Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Abschnitt 3 ein.
(
2
)
Abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 8 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 5 Satz 6 ist Stichtag für die erstmalige Feststellung der Mitgliederzahlen der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände der 1. Februar 2018.
(
3
)
Abweichend von § 11 Absatz 1 beruft das lebensälteste Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission diese zu ihrer ersten konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Benennung des oder der Vorsitzenden.
(
4
)
1 Wird der Schlichtungsausschuss angerufen, ohne dass ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende gewählt ist, so bestimmt der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, jedoch nur für die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten. § 13 Absatz 4 bleibt unberührt. 2 Die Sätze 1 und 2 gelten für § 9 Absatz 1 Satz 4 und § 15 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
#§ 17
Überprüfung der Regelungen über die Zuständigkeit
Die Regelungen über die Zuständigkeit des oder der Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung überprüft.
#§ 18
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.