.Ordnung über die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen
1. Abschnitt
#2. Abschnitt
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Ordnung über die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 11. November 2025
KABl. S. 294, Nr. 170
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
###1. Abschnitt
Arbeitsschutzausschüsse der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen
#§ 1 Errichtung von Arbeitsschutzausschüssen
(
1
)
1 In Dienststellen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit mehr als 20 Beschäftigten werden eigenständige Arbeitsschutzausschüsse errichtet. 2 Mehrere Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten innerhalb eines oder zweier Kirchenkreise oder Dienststellen der Landeskirche können zusammen Arbeitsschutzausschüsse bilden. 3 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Für alle anderen kirchlichen Dienststellen im Bereich eines Kirchenkreises wird ein gemeinsamer Arbeitsschutzausschuss gebildet. 2 Zwei Kirchenkreise können einen gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss bilden.
(
3
)
Einrichtungen, die Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchenkreise wahrnehmen, sind dem gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss des Kirchenkreises zugeordnet, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat.
#§ 2 Aufgaben
(
1
)
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in den Dienststellen zu beraten.
(
2
)
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
#§ 3 Mitglieder
(
1
)
Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:
- in gemeinsamen Arbeitsschutzausschüssen der Kirchenkreise (§ 1 Absatz 2) eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Dienststellenleitungen, die oder der vom Kirchenkreisvorstand benannt wird, in allen anderen Arbeitsschutzausschüssen (§ 1 Absatz 1) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienststellenleitung,
- in gemeinsamen Arbeitsschutzausschüssen (§ 1 Absatz 2) ein von der Mitarbeitendenvertretung benanntes Mitglied und eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Pfarrvertretung benannt wird, in allen anderen Arbeitsschutzausschüssen (§ 1 Absatz 1) zwei von der Mitarbeitervertretung benannte Mitglieder,
- ein von der BG prevent GmbH zu benennende Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder Zertifizierte Arbeitsmedizinische Fachassistenz,
- eine durch das Referat Dienstrecht, Arbeitsrecht, Organisation Körperschaften entsandte Fachkraft oder Ortskraft für Arbeitssicherheit,
- sofern bestellt, insbesondere in Arbeitsschutzausschüssen nach § 1 Absatz 1, die oder der Sicherheitsbeauftragte.
(
2
)
1 Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden des Kirchenkreises hat das Recht, beratend an allen Sitzungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches teilzunehmen. 2 Sie ist in den Belangen der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu hören.
#2. Abschnitt
Landeskirchlicher Koordinierungsausschuss zum Arbeitsschutz
#§ 4 Aufgaben
1 Der Landeskirchliche Koordinierungsausschuss zum Arbeitsschutz hat die Aufgabe, die Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu koordinieren und Arbeitsschutzausschüsse zu informieren. 2 Der Ausschuss tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. 3 Er wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden und eine oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 5 Mitglieder
Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:
- ein vom Kollegium des Landeskirchenamtes zu benennendes Mitglied,
- eine vom Kirchenkreisamtsleiterausschuss zu benennende Amtsleitung,
- bis zu zwei von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung zu benennende Mitglieder aus Mitarbeitervertretungen in der Landeskirche,
- ein von der Pfarrvertretung zu benennendes Mitglied,
- eine von der Prälatin oder dem Prälat zu benennende Vertretung für das Dezernat Theologisches Personal,
- eine oder ein von der BG prevent GmbH zu benennende Koordinatorin oder Koordinator Arbeitsmedizin,
- die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitssicherheit der Landeskirche und die Fachkräfte und Ortskräfte für Arbeitssicherheit.
§ 6 Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt der Leitung des Referates Dienstrecht, Arbeitsrecht, Organisation Körperschaften. 2 Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden im Landeskirchenamt hat das Recht, beratend an allen Sitzungen teilzunehmen. 3 Sie ist in den Belangen der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu hören.
#3. Abschnitt
#§ 7 Außerkrafttreten
Die Ordnung über die Bildung des Arbeitsschutzausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 13. November 2012 und 8. Januar 2013 (KABl. 2013 S. 8) tritt mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
#§ 8 Inkrafttreten
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1
)
Diese Ordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
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2
)
§ 2 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.