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Anlage 19
AVR.KW-Kirche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen
(Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bzw. Einrichtungen,
die Leistungen nach §§ 37, 38 SGB V erbringen)

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§ 1
Geltungsbereich der Anlage 19

( 1 ) Die Anlage 19 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen.
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Alten- und Krankenpflege die in Mischeinrichtungen (Rechtsträger, die neben einer Diakonie-/Sozialstation auch andere Einrichtungen betreiben) beschäftigt sind, gilt die Anlage 19, wenn sie ihren Dienst überwiegend in der Diakonie-/Sozialstation zu erbringen haben und ggf. nur vorübergehend in anderen Einrichtungen des Trägers tätig sind.
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§ 2
-aufgehoben-

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§ 3
-aufgehoben-

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§ 4
Besitzstand

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Dienstverträge aus den Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen kommen (Anlage 19 der „Sonderregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-Sozialstationen - AVR.KW SR Diakoniestationen“ bzw. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Änderungsbeschlusses) in die AVR.KW übergleitet worden sind, erhalten eine persönliche Besitzstandszulage nach folgender Maßgaben.
( 2 ) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der „Vergleichsvergütung alt“ und dem „Jahresentgelt neu“, geteilt durch 13, errechnet:
„Vergleichsvergütung alt“ minus „Jahresentgelt neu“
13
( 3 ) Die „Vergleichsvergütung alt“ berechnet sich wie folgt:
Das 12,7479-fache der am 30.06.2014 zustehenden monatlichen Vergütung zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. dem TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte i.V.m. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses.
Zur monatlichen Vergütung in diesem Sinne zählen
  • die Grundvergütung (§ 16a i.V.m. Anlage 3c AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 27 BAT i. V. m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 3 Absatz 1 BAT-Anwendungsbeschluss),
  • der Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 gemäß § 19 i.V.m. Abschnitt B. Abs. 1 und 2 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 29 BAT i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 4 des BAT-Anwendungsbeschlusses,
  • die allgemeine Zulage (Anlage 7 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 7 des BAT-Anwendungsbeschlusses)
  • ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus den Einzelgruppenplänen und
  • ggf. eine Besitzstandszulage (§ 4 der Anlage 19 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Abschnitt III der Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses).
( 4 ) Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während einer laufenden Beurlaubung nach § 29a AVR.KW bzw. AVR.KW SR Diakoniestationen, ist die Vergleichsvergütung“ gemäß Abs. 3 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat Juni 2014 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
( 5 ) Die „Jahresentgelt neu“ errechnet sich als das 13-fache des Entgeltanspruchs, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 01.07.2014 gemäß § 12, 15, 15a i.V.m. Anlage 3 (2014) bzw. i.V.m. §§ 2, 3 Anlage 19 hat. Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchstabe c) und d) hinzuzurechnen.
( 6 ) Die Besitzstandszulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15a aufgezehrt.
( 7 ) Verringert sich nach dem 01.07.2014 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird. Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.
( 8 ) Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung.
( 9 ) Bei allgemeinen Erhöhungen des Grundentgelts vermindert sich die Besitzstandszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrags.
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