.Anlage 19
######§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
Anlage 19
AVR.KW-Kirche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen
(Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bzw. Einrichtungen,
die Leistungen nach §§ 37, 38 SGB V erbringen)
######§ 1
Geltungsbereich der Anlage 19
(
1
)
Die Anlage 19 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen.
(
2
)
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Alten- und Krankenpflege die in Mischeinrichtungen (Rechtsträger, die neben einer Diakonie-/Sozialstation auch andere Einrichtungen betreiben) beschäftigt sind, gilt die Anlage 19, wenn sie ihren Dienst überwiegend in der Diakonie-/Sozialstation zu erbringen haben und ggf. nur vorübergehend in anderen Einrichtungen des Trägers tätig sind.
#§ 2
-aufgehoben-
#§ 3
-aufgehoben-
#§ 4
Besitzstand
(
1
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Dienstverträge aus den Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen kommen (Anlage 19 der „Sonderregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-Sozialstationen - AVR.KW SR Diakoniestationen“ bzw. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Änderungsbeschlusses) in die AVR.KW übergleitet worden sind, erhalten eine persönliche Besitzstandszulage nach folgender Maßgaben.
(
2
)
Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der „Vergleichsvergütung alt“ und dem „Jahresentgelt neu“, geteilt durch 13, errechnet:
„Vergleichsvergütung alt“ minus „Jahresentgelt neu“
13
(
3
)
Die „Vergleichsvergütung alt“ berechnet sich wie folgt:
1 Das 12,7479-fache der am 30.06.2014 zustehenden monatlichen Vergütung zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. dem TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte i.V.m. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses.
2 Zur monatlichen Vergütung in diesem Sinne zählen
- die Grundvergütung (§ 16a i.V.m. Anlage 3c AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 27 BAT i. V. m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 3 Absatz 1 BAT-Anwendungsbeschluss),
- der Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 gemäß § 19 i.V.m. Abschnitt B. Abs. 1 und 2 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 29 BAT i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 4 des BAT-Anwendungsbeschlusses,
- die allgemeine Zulage (Anlage 7 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 7 des BAT-Anwendungsbeschlusses)
- ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus den Einzelgruppenplänen und
- ggf. eine Besitzstandszulage (§ 4 der Anlage 19 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Abschnitt III der Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses).
(
4
)
Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während einer laufenden Beurlaubung nach § 29a AVR.KW bzw. AVR.KW SR Diakoniestationen, ist die Vergleichsvergütung“ gemäß Abs. 3 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat Juni 2014 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
(
5
)
1 Die „Jahresentgelt neu“ errechnet sich als das 13-fache des Entgeltanspruchs, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 01.07.2014 gemäß § 12, 15, 15a i.V.m. Anlage 3 (2014) bzw. i.V.m. §§ 2, 3 Anlage 19 hat. 2 Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchstabe c) und d) hinzuzurechnen.
(
6
)
Die Besitzstandszulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15a aufgezehrt.
(
7
)
1 Verringert sich nach dem 01.07.2014 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird. 2 Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. 3 Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.
(
8
)
Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung.
(
9
)
Bei allgemeinen Erhöhungen des Grundentgelts vermindert sich die Besitzstandszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrags.
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