.a) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten,
##b) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten,
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Geltungszeitraum von: 15.05.2008
Geltungszeitraum bis: 30.01.2023
Anlage 3 TV-L-AnwBeschl
#a) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten,
die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt und auf ihn ausgerichtet. Jeder in seinem Dienst wirkt an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mit. Diese Zielsetzung verlangt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller im kirchlichen Dienst Tätigen. Sie bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Zwischen
vertreten durch (Arbeitgeber)
und
Frau/Herrn
Anschrift
geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter)
Arbeitsvertrag
geschlossen:
###§ 1
Frau/Herr
wird ab als
in
auf unbestimmte Zeit
Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
#§ 2
Gemäß § 4 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst vom 26. April 2013 (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.EKKW) gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 und ergänzende Regelungen nach Maßgabe des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2008 sowie die weiteren nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz verbindlichen arbeitsrechtlichen Regelungen.
#§ 3
#§ 4
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe TV-L eingruppiert.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
#§ 5
schriftlich gekündigt werden.
#§ 6
Aufgrund von Abschnitt II Nummer 11 in Verbindung mit Abschnitt I Absatz 2 und Abschnitt III Absatz 1 Nummer 2 (Übernahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Altersversorgung – ATV – vom 1. März 2002) des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2008 (und der früheren dies begründenden Beschlüsse) erhält der/die Beschäftigte bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen eine Zusatzversorgung in der
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§ 7
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(Ort, Datum)
(Arbeitgeber) | ||
(Beschäftigte/Beschäftigter) |
b) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten,
die befristet eingestellt werden
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tatbestimmt und auf ihn ausgerichtet. Jeder in seinem Dienst wirkt an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mit. Diese Zielsetzung verlangt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller im kirchlichen Dienst Tätigen. Sie bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Zwischen
vertreten durch (Arbeitgeber)
und
Frau/Herrn
Anschrift:
geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter)
Arbeitsvertrag
geschlossen:
###§ 1
Frau/Herr
wird ab als
in
( ) mit v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt. | ||
Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet
#( ) | ||
( ) | bis zum Erreichen folgenden Zweckes | |
„"; | ||
( ) | für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit / der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von Frau/Herrn | |
längstens bis zum |
§ 2
Gemäß § 4 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst vom 26. April 2013 (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.EKKW) gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 und ergänzende Regelungen nach Maßgabe des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2008 sowie die weiteren nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz verbindlichen arbeitsrechtlichen Regelungen.
( ) Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Absatz 1 bis 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anwendung.19#
#§ 3
(1) | ||
(2) | ||
§ 4
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe TV-L eingruppiert.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
#§ 5
(
1
)
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
schriftlich gekündigt werden.
#§ 6
Aufgrund von Abschnitt II Nummer 11 in Verbindung mit Abschnitt I Absatz 2 und Abschnitt Absatz 1 Nummer 2 (Übernahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Altersversorgung – ATV – vom 1. März 2002) des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2008 (und der früheren dies begründenden Beschlüsse) erhält der/die Beschäftigte bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen eine Zusatzversorgung in der
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§ 7
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(Ort, Datum)
(Arbeitgeber) | |
(Beschäftigte/Beschäftigter) |
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1 ↑ Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zum Beispiel von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.
1 ↑ Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zum Beispiel von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.
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6 ↑ Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.
6 ↑ Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.
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7 ↑ Nach § 2 Absatz 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragen.Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: "Eine Probezeit ist nicht vereinbart."
7 ↑ Nach § 2 Absatz 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragen.Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: "Eine Probezeit ist nicht vereinbart."
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11 ↑ Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zum Beispiel von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.
11 ↑ Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zum Beispiel von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.
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15 ↑ Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.
15 ↑ Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.
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21 ↑ Nach § 2 Absatz 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragenWird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: "Eine Probezeit ist nicht vereinbart."Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit (§ 30 Absatz 4 TV-L)
21 ↑ Nach § 2 Absatz 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragenWird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: "Eine Probezeit ist nicht vereinbart."Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit (§ 30 Absatz 4 TV-L)
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23 ↑ Nach § 2 Absatz 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragenWird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: "Eine Probezeit ist nicht vereinbart."Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit (§ 30 Absatz 4 TV-L)
23 ↑ Nach § 2 Absatz 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragenWird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: "Eine Probezeit ist nicht vereinbart."Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit (§ 30 Absatz 4 TV-L)