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Arbeitsrechtliche Regelung für Beschäftigte in verfasst-kirchlichen Diakoniestationen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 und höchstens 49

Vom 18. September 2023

KABl. S. 233, Nr. 135

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 18. September 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in verfasst-kirchlichen Diakoniestationen, die einen Grad der Behinderung von 30 bis 49 aufweisen, kann wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.
Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid nachzuweisen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.