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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 79Kirchengesetz zur Förderung des Klimaschutzes
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Klimaschutzgesetz)

Vom 27. April 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Klimaschutz ist nicht nur Aufgabe staatlicher Gesetzgebung, sondern auch Gegenstand kirchlichen Auftrages. Dieser begründet sich aus der Verantwortung für den christlichen Glauben zur Bewahrung der Schöpfung und zur Wahrung der Lebensrechte aller Menschen der gegenwärtigen ebenso wie der künftigen Generationen. Deshalb tritt die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck auf vielfältige Weise für Klimaschutz, globale Klimagerechtigkeit und Generationengerechtigkeit sowie Nachhaltigkeit ein. Die Beschlüsse der Pariser Weltklimakonferenz und die Verabschiedung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen von 2015 sind eine wichtige Orientierungshilfe für das kirchliche Handeln. Dieser Rahmen beschreibt Nachhaltigkeit als Querschnittsaufgabe, die den Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung umfasst. Dieses Klimaschutzgesetz leistet einen Beitrag für Klimaschutz und ist Vorlage für mehr Verbindlichkeit und mehr Ambitionen im Klimaschutzhandeln in der Landeskirche. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Minderung der Treibhausgasemissionen zum Schutz des Klimas und die Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität in der Landeskirche.
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§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz legt das Klimaschutzziel für die Landeskirche fest und regelt wesentliche Anforderungen für eine effiziente Gebäudenutzung, Mobilität, Beschaffung.
( 2 ) Es gilt für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Verbände und deren unselbstständige Einrichtungen (im Folgenden: kirchliche Stellen). Den der Landeskirche gemäß § 1 des Ausführungsgesetzes zum Zuordnungsgesetz der EKD zugeordneten Einrichtungen wird die Anwendung dieses Kirchengesetzes empfohlen.
( 3 ) Weitergehende staatliche und kirchliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Allgemeine Klimaschutzziele

( 1 ) Die Treibhausgasemissionen aller kirchlichen Stellen werden so reduziert, dass spätestens mit Ende des Jahres 2045 Netto-Treibhausgasneutralität gewährleistet ist.
( 2 ) Alle kirchlichen Stellen berücksichtigen bei ihrem Nutzungsverhalten sowie ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Kirchengesetzes und die zu ihrer Erfüllung festgelegten Ziele.
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§ 4
Gebäude

( 1 ) Der Rat der Landeskirche stellt für die Umsetzung der Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen einen konkreten Zeitplan auf.
( 2 ) Jeder Kirchenkreis stellt einen Gebäudeplan auf und setzt diesen klimafreundlich um. Notwendige Maßnahmen zur Vermeidung sowie zur möglichst effizienten Nutzung von Energie werden vorgesehen.
( 3 ) Ziel ist es, in Gebäuden und sonstigen Anlagen elektrische Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien, die nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zertifiziert sind, zu nutzen. Wo es bei Gebäuden möglich ist, werden Photovoltaikanlagen errichtet.
( 4 ) Auf den Einbau von neuen Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, oder den Anschluss an ein Wärmeversorgungsnetz, bei dem die Wärmeversorgung auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht, ist zu verzichten. Ausnahmen sind besonders zu begründen. Beim Einbau von Heizungsanlagen werden, sofern möglich, klimaverträgliche Heizungstechnologien nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik verwendet, insbesondere
  1. Wärmepumpenheizungen,
  2. Solarthermie,
  3. Photovoltaikanlagen,
  4. Wärmenetze mit erneuerbaren Energien und
  5. biogene Reststoffe.
( 5 ) Sakralbauten sind aufgrund ihrer Baukonstruktion und Nutzungsintensität gesondert zu betrachten. Die heizungstechnischen Anlagen sind unter Beachtung des Klimaschutzzieles auf die Nutzungsanforderungen abzustimmen. In Sakralbauten sollen bei Heizungserneuerungen vorrangig Systeme für eine körpernahe Erwärmung oder hinsichtlich der CO2-Reduktion vergleichbare technische Lösungen eingesetzt werden.
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§ 5
Mobilität

( 1 ) Bei Dienstreisen ist auf öffentliche und klimafreundliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, insbesondere
  1. Fahrrad,
  2. spurgebundene Verkehrs- und Transportmittel,
  3. elektrisch betriebene Fahrzeuge und
  4. öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Ausnahmen sind besonders zu begründen. Reisekostenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
( 2 ) Auf Inlandsflüge bei Dienstreisen ist grundsätzlich zu verzichten.
( 3 ) Soweit möglich, sollte den Mitarbeitenden die Möglichkeit des mobilen Arbeitens angeboten werden. Eine klimafreundliche Anreise der Mitarbeitenden zur jeweiligen Dienststelle soll gefördert werden.
( 4 ) Bei der Neuanschaffung von Dienstfahrzeugen soll auf die Anschaffung von Fahrzeugen mit fossiler Verbrennungstechnik verzichtet werden.
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§ 6
Beschaffung

( 1 ) Bei der Beschaffung sollen ökologisch zertifizierte, regionale und aus fairem Handel stammende Produkte eingekauft werden.
( 2 ) In kirchlichen Einrichtungen und Kantinen sollen ökologisch zertifizierte, faire, regionale, saisonale und das Tierwohl angemessen berücksichtigende Lebensmittel sowie fleischreduzierte Mahlzeiten angeboten werden.
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§ 7
Nutzung von erneuerbaren Energien auf Freiflächen

Soweit ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll und sozial vertretbar, sollen auch Freiflächen für erneuerbare Energien genutzt werden.
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§ 8
Bildung und Kommunikation

( 1 ) Die Themen Schöpfungsverantwortung und Klimagerechtigkeit sind regelmäßig in Gottesdiensten, anderen spirituellen Angeboten und in den kirchlichen Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen zu thematisieren.
( 2 ) Schöpfungstheologie und Schöpfungsspiritualität werden regelmäßig in der Ausbildung von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in den pastoralen und pädagogischen Arbeitsfeldern thematisiert. Auf die Anpassung der Curricula ist hinzuwirken.
( 3 ) Es werden Kommunikationskonzepte zu den Themen Schöpfungsverantwortung, Klimagerechtigkeit und Bildung für nachhaltige Entwicklung entwickelt.
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§ 9
Datenerhebung

( 1 ) Die für die Erreichung der Ziele erheblichen Daten zu Treibhausgasemissionen werden ab dem 1. Januar 2024 jährlich erhoben, um eine Auswertung des erreichten Klimaschutzniveaus in der Landeskirche zu ermöglichen.
( 2 ) Ab 2025 evaluiert und bewertet das Landeskirchenamt alle zwei Jahre den Stand der Treibhausgasemissionen in der Landeskirche und erstattet dem Rat der Landeskirche Bericht.
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§ 10
Fachstelle für Klimaschutz

Die Landeskirche unterhält eine Fachstelle für Klimaschutz. Die Fachstelle unterstützt und berät die kirchlichen Stellen bei der Umsetzung der Maßnahmen und der Erreichung der Ziele dieses Kirchengesetzes. Das Nähere regelt eine Ordnung des Landeskirchenamtes.
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§ 11
Finanzierung, Kompensation und Finanzanlagen

( 1 ) Zur Finanzierung der vorgenannten Zwecke und Maßnahmen werden geeignete Finanzierungsinstrumente entwickelt.
( 2 ) Die Netto-Treibhausgasneutralität soll durch Vermeidung und Reduzierung von Treibhausgasemissionen geschehen. Art und Umfang der Kompensation der verbliebenen Emissionen werden in einem Klimaplan festgelegt.
( 3 ) Bei Finanzanlagen sind die Klimawirkungen als notwendiger Bestandteil einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage zu berücksichtigen.
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§ 12
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 14. Juni 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 80Beschluss der 14. Landessynode
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zur Finanzierung der Klimaschutzmaßnahmen

Vom 27. April 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat folgenden Beschluss gefasst:
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Die Landessynode stimmt den folgenden Finanzierungsinstrumenten für Klimaschutzmaßnahmen ab dem nächsten Doppelhaushalt 2026/2027 zu:
Zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen sollen ab dem Doppelhaushalt 2026/2027 folgende Mittel bereitgestellt werden.
  1. Umwidmungen bestehender Bauunterhaltungszuweisungen
    1. Umwidmung der Bauunterhaltungsmittel an die Kirchenkreise in Höhe von 2,0 Mio. Euro pro Jahr.
    2. Umwidmung der landeskirchlichen Komplementärmittel in Höhe von 1,0 Mio. Euro pro Jahr.
  2. Umwidmungen aus anderen Quellen
    1. Ausschüttung aus den Zinserträgen des Kirchenerhaltungsfonds
    2. Ausschüttung aus den Zinserträgen des Kirchenbaulastfonds
  3. Ergänzungsmittel
    Rückgriff auf die Kapitalerhaltungsrücklage des Kirchenbaulastfonds (derzeit ca. 9,5 Mio. Euro).
  4. Das Landeskirchenamt wird gebeten, die entsprechenden Vorlagen zur operativen Umsetzung (insbesondere Entwürfe zur Anpassung der Ordnung des Kirchenbaulastfonds sowie der Stiftungsverfassung des Kirchenerhaltungsfonds, Erarbeitung einer Vergabeordnung, Antragsverfahren und Verwaltung der Mittel) zu erarbeiten.
  5. Das Landeskirchenamt wird gebeten, Instrumente und Verfahren zu entwickeln, um sicherzustellen, dass auch solche Gebäude energetisch ertüchtigt werden, die nicht mehr direkt aus seitens der Landeskirche zugewiesenen Bauunterhaltungszuweisungen (Gebäudeplan) bezuschusst werden, aber im kirchlichen Eigentum verbleiben (Umnutzung, Kooperation).
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Der vorstehende Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 14. Juni 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 81Beschluss der 14. Landessynode
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Gebäudestrategieprozess

Vom 25. April 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat folgenden Beschluss gefasst:
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Unser Glaube kommt aus dem Stall, aus dem Zelt, aus dem Untergrund. Dieser Glaube geht nicht unter, wenn er sich von Gebäuden trennt; er wird dadurch vielleicht sogar beweglicher, zugänglicher, sichtbarer. Aber er verliert dabei zugleich Beheimatung, er verliert Orte, an denen Menschen geistlich zuhause waren, Anker der Sehnsucht, die sich mit dem Gebäude und seiner Bestimmung verbinden, die als Segensräume und Hoffnungsräume erlebt wurden.
Zitat aus dem Bericht der Bischöfin 2022
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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck fasst zur Weiterarbeit im Teilprozess Gebäudestrategie 2026+ folgende Beschlüsse:
  1. Alle Kirchenkreise erstellen bis spätestens zum 01.01.2026 einen Gebäudeplan für alle Gebäude im Kirchenkreis.
  2. Alle Kirchenkreise bedienen sich zur Vorbereitung der Gebäudepläne einer hierfür zur Verfügung gestellten einheitlichen Matrix.
  3. Bei der Aufstellung des Gebäudeplanes sind alle Gebäude eines Kirchenkreises in den Blick zu nehmen.
    Bei der Betrachtung der Pfarrhäuser sind insbesondere die Entwicklung der Kirchenkreise und der Pfarrstellen im Kirchenkreis mit zu berücksichtigen.
  4. Angesichts der Finanzentwicklung geht die Landessynode derzeit davon aus, dass 30 % der Gebäude aufzugeben sind und gleichzeitig zukünftig nur noch 30 % der kirchlichen Gebäude antragsberechtigt für kirchliche Bau- und Unterhaltungsmittel sind.
    Die Landessynode sieht die Zielgröße der 30 % auch für Pfarrhäuser vor.
    Stichtag der Berechnung ist der Gebäudebestand am 01.01.2020.
    Daher ist für alle Gebäude über alternative Nutzungs- und Finanzierungskonzepte nachzudenken.
  5. Die Ergebnisse des Gebäudeprozesses werden mit einem Ampelsystem durch die Kreissynode im Gebäudeplan dargestellt.
    Rot:
    Keine Zuweisung. Empfehlung zur Aufgabe
    Gelb:
    Keine Zuweisung. Umnutzung oder alternative Finanzierung
    Grün:
    Antragsberechtigung auf Mittelzuweisung
  6. Die Landessynode empfiehlt den Kirchenkreisen, den Gebäudeprozess unter Nutzung der Chancen der Kooperationsräume durchzuführen. Keine Gemeinde kann sich dem Prozess entziehen.
  7. Die Gebäudepläne orientieren sich an den Klimaschutzzielen der Landeskirche mit dem Gesamtziel der Klimaneutralität bis 2045. Kirchliche Mittel für die energetische Ertüchtigung von Gebäuden sollen nur für Gebäude, die antragsberechtigt sind (Kategorie grün), bereitgestellt werden.
  8. Der Rat der Landeskirche wird beauftragt, mit dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen in Gespräche über die denkmalschutzrechtlichen Grundsätze für kirchliche Gebäude einzutreten.
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Der vorstehende Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 14. Juni 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 27. Mai 2024 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 6. Juni 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 82Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 27. Mai 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 5/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 19. Februar 2024 (KABl. S. 69 Nr. 47), werden wie folgt geändert:
§ 20b Absatz 4 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Nr. 83Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 27. Mai 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 5/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (KABl. S. 111 Nr. 82), werden wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:
„Der Anspruch nach Unterabsatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Bekanntmachungen

Nr. 84Vereinbarung über die ökumenische Zusammenarbeit
zwischen dem Bistum Fulda und der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 der folgenden Vereinbarung zugestimmt zwischen dem Bistum Fulda und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die nachstehende Vereinbarung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 18. Juni 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Vereinbarung über die ökumenische Zusammenarbeit zwischen dem Bistum Fulda und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

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Das Bistum Fulda und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) leben und bezeugen den christlichen Glauben in den Bundesländern Hessen, Thüringen und Bayern. In diesem Gebiet hat der heilige Bonifatius den Glauben verkündet. Jahrhunderte später ist es zu einem Kernland der Reformation geworden. Seitdem lebten katholische und evangelische Christen und Christinnen in Dörfern, Städten und Regionen zumeist nebeneinander her. Im Verlauf des zwanzigsten Jahrhunderts ist aus dem „Nebeneinander“ ein immer engeres „Miteinander“ geworden. Viel hat sich bewegt, als in vielen, auch kleineren Orten durch Flüchtlinge und Heimatvertriebene Gemeinden anderer Konfession entstanden.
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und das Bistum Fulda sind für das wachsende Miteinander dankbar. Sie streben gemeinsam nach der Einheit der Christen und Christinnen, die – in der einen Taufe – in dem einen Herrn Jesus Christus ihren Grund hat. In ihrer Sehnsucht nach der Einheit aller Christinnen und Christen und in ihrem Einsatz dafür empfangen beide Kirchen aus dem Gebet Jesu, „dass alle eins seien“ (Joh 17, 21), Orientierung und Kraft.
Wie die katholische Kirche und die Kirchen der Reformation insgesamt sehen sie sich als Teil der weltweiten Ökumene. Mit den anderen evangelischen und katholischen und den vielen weiteren Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) Hessen-Rheinhessen wissen sie sich „Gemeinsam gesandt“.
Vgl. die gleichnamige Veröffentlichung der Hessischen Ökumene-Referenten-Konferenz (HÖRK) aus dem April 2023.
1
Mit der „Charta Oecumenica“, die auf dem 1. Ökumenischen Kirchentag 2003 in Berlin unterzeichnet wurde, erkennen das Bistum Fulda und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck es als ihre Aufgabe, in allen Bereichen kirchlichen Lebens ökumenisch zusammenzuarbeiten. Es ist tragfähiges Vertrauen gewachsen: in Begegnungen und im Miteinander von Kirchen und Gemeinden, Werken, Einrichtungen und Gruppen, nicht zu vergessen durch die vielen gemischtkonfessionellen Ehen und in jüngster Zeit durch die gemeinsame Gastgeberschaft beim 3. Ökumenischen Kirchentag 2021 in Frankfurt am Main. Der Caritasverband und die Diakonie Hessen pflegen eine intensive Zusammenarbeit und nehmen so den Auftrag wahr, der unseren beiden Kirchen gegeben ist, sich für die Menschen und das gesellschaftliche Miteinander einzusetzen. An einigen Stellen besteht schon eine Zusammenarbeit, die auch vertraglich gefasst ist.
Z. B. die Vereinbarung der Konferenz der Kirchenleitungen zu Amtshandlungen vom 25. Mai 1977.
2
Dies alles ermutigt unsere beiden Kirchen, die Zusammenarbeit zu verstärken.
Für ihren gemeinsamen Weg wünschen und erbitten sie „mehr Sichtbarkeit in der Einheit und mehr Versöhnung in der Verschiedenheit“.
So der Titel des jüngsten gemeinsamen Textes der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland: Mehr Sichtbarkeit in der Einheit und mehr Versöhnung in der Verschiedenheit. Zu den Chancen einer prozessorientierten Ökumene. Ein gemeinsamer Text der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Gemeinsame Texte Nr. 30. Bonn und Hannover, März 2024.
3
Sie sind zuversichtlich, dass die Einheit bereits auf dem Weg dahin aufleuchten kann, wenn die Verschiedenheit liebevoll und als Gabe wahrgenommen wird. Beide Kirchen sagen einander zu: „Wir wollen nicht mehr ohne den Dialog mit Euch Kirche sein. Das gilt, weil wir in den letzten Jahrzehnten so viel miteinander und voneinander gelernt haben. Wir bedürfen der geschwisterlichen Kritik und der geschwisterlichen Bestärkung.“
Mehr Sichtbarkeit, S. 59
4
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So verpflichten sich
das BISTUM FULDA
und
die EVANGELISCHE KIRCHE VON KURHESSEN–WALDECK
zu weiteren Schritten auf dem Weg hin zur sichtbaren Einheit in einem Glauben und in der Gemeinschaft am Tisch des Herrn und unterzeichnen folgende Vereinbarung.
In dieser Vereinbarung wird von Vereinbarung, Rahmenvereinbarungen und Kooperationsvereinbarungen gesprochen. Vereinbarung meint ausschließlich diese Vereinbarung zwischen den beiden Kirchen; Rahmenvereinbarungen schließen die beiden Kirchen, um die Träger kirchlichen Dienstes in einem bestimmten Arbeitsbereich zu Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit vor Ort zu motivieren; unter Kooperationsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Gemeinden, Pfarreien und einzelnen kirchlichen Einrichtungen zu verstehen.
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I. Grundsatz

Die ökumenische Gemeinschaft der EKKW und der Diözese Fulda erweist sich im gemeinsamen Handeln ihrer Leitungen, ihrer Gemeinden und Pfarreien, Kirchenkreise und Dekanate, Verbände, Dienste und Werke und Initiativen.
Entsprechend der Intention der „Charta Oecumenica“ ist es unsere feste Absicht,
  • auf allen Ebenen und in allen Bereichen des kirchlichen Dienstes gegenseitigen Austausch zu pflegen und gemeinsames Handeln anzustreben;
  • die bilaterale Zusammenarbeit als Grundlage für die multilaterale Zusammenarbeit mit anderen christlichen Kirchen und Gemeinden zu nutzen;
  • auf eine ökumenische Sensibilität aller Kirchenmitglieder hinzuwirken und
  • das ökumenische Miteinander als geistliche Gabe und Aufgabe anzunehmen.
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II. Vereinbarungen zwischen der Landeskirche und dem Bistum

  1. Der Bischof von Fulda und die Bischöfin/der Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck pflegen regelmäßigen Austausch.
  2. Gemeinsam mit von den Kirchenleitungen benannten Vertreterinnen und Vertretern des Bischöflichen Generalvikariates und des Landeskirchenamtes Kassel kommen sie regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, in kleiner Runde zum Kirchenleitungsgespräch zusammen. Dieses dient vornehmlich strategischen Fragen.
  3. Gemeinsam mit weiteren Vertreterinnen und Vertretern beider Kirchen, insbesondere des Generalvikariates und des Landeskirchenamtes, kommen sie zur Kirchenleitungskonferenz zusammen. Diese findet bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, statt und dient dem fachübergreifenden Austausch über wichtige Themen des kirchlichen Lebens.
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Kirchen, die in Gemeinden und Regionen tätig sind und ökumenische Erfahrung haben, bilden im Auftrag der Kirchenleitungen den Kontaktausschuss. Sie kommen mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Kontaktausschuss unterstützt die Leitungen der beiden Kirchen, indem er Erfahrungen ökumenischer Kooperation reflektiert und weitergibt, konkrete Formen für das ökumenische Miteinander entwickelt und verschiedene ökumenische Aktionen und Initiativen umsetzt.
  5. Die Beauftragten beider Kirchen für Ökumene pflegen regelmäßigen und engen Austausch.
  6. Dezernate, Referate, Fachbereiche, Abteilungen und Sachgebiete des Generalvikariats und des Landeskirchenamts tauschen sich in Fachgesprächen aus, um das kirchliche Handeln in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen aufeinander abzustimmen, ebenso Einrichtungen des Bistums oder der Landeskirche.
  7. Die Öffentlichkeitsarbeit beider Kirchen pflegt einen intensiven Austausch. Sie informieren einander, vor allem im Blick auf für beide Kirchen wichtige Themen und bei besonderen Ereignissen.
  8. Wichtige Veränderungen und Strukturprozesse teilen sich die Kirchen einander mit, möglichst schon in der Phase der Vorbereitung und der Beratung.
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III. Vereinbarung beider Kirchen im Blick auf die gemeinsame Präsenz bei Großveranstaltungen
und gesellschaftlichen Anlässen oder Krisen

Bei Großveranstaltungen und gesellschaftlichen Anlässen sind Bistum und Landeskirche gemeinsam als christliche Kirchen präsent. Regelhaft stimmen sich Kirchenleitungen und Kirchenverwaltungen im Vorfeld über deren strategische Bedeutung ab. Sie beziehen jeweils die Verantwortlichen vor Ort ein.
Landeskirche und Bistum orientieren sich bei der Gestaltung von Großveranstaltungen und gesellschaftlichen Anlässen jeweils an den erwarteten Teilnehmenden. Sie verständigen sich miteinander über die Ziele dieser Veranstaltungen.
Die gemeinsame Präsenz der beiden Kirchen kann, auch im Blick auf die vorhandenen Ressourcen, unterschiedlich abgestuft erfolgen:
  • indem sie ihre Präsenz gemeinsam vorbereiten und gemeinsam durchführen;
  • indem beide Kirchen zeitlich abwechselnd oder räumlich nebeneinander je für sich präsent sind, diese Präsenz aber in Absprache miteinander in gemeinsamer Verantwortung vorbereiten und durchführen;
  • indem eine Kirche in Absprache mit der anderen ihre Präsenz vorbereitet und durchführt und bei der Durchführung auf die stellvertretende Funktion für beide Kirchen verweist.
Bei aktuellen Großschadenslagen und Krisen treffen beide Kirchenleitungen umgehend Absprachen im Blick darauf, wie sie reagieren. Besuche vor Ort und die Unterstützung kommunaler, staatlicher und kirchlicher Hilfskräfte in den Regionen oder vor Ort werden zwischen den Kirchenleitungen abgestimmt oder gemeinsam geplant.
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IV. Vereinbarungen der beiden Kirchen zur Kooperation in einzelnen Arbeitsbereichen

Entsprechend dieser Vereinbarung erstellen die beiden Kirchen weitere Vereinbarungen für die Kooperation in einzelnen Arbeitsbereichen. Diese können Einrichtungen und Werke der Kirchen, Regionen, Kooperationsräume und Pastoralverbünde, Kirchengemeinden und Pfarreien betreffen.
Die beiden Kirchen haben bereits am 29. April 2021 eine Rahmenvereinbarung für die ökumenische Zusammenarbeit in der Krankenhausseelsorge unterzeichnet. Seit 2017 sind in Fulda im „Haus der Religionspädagogik“ die Regionalstelle des Religionspädagogischen Instituts (RPI) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und das Dezernat Religionsunterricht des Bistums Fulda unter einem Dach beheimatet. Diese Beispiele zeigen, dass Kooperation in verschiedenen Bereichen des kirchlichen Dienstes möglich ist und Frucht trägt.
Für folgende Arbeitsbereiche nehmen sich die beiden Kirchen vor, Kooperationen, gegebenenfalls in Form einer Rahmenvereinbarung, zu vereinbaren:
  1. Altenheimseelsorge
    Die beiden Kirchen vereinbaren, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Altenheimseelsorge zu prüfen. Sie regen an und unterstützen, dass im Blick auf die Seelsorge in Altenheimen die vor Ort Tätigen ihren Dienst verbindlich miteinander abstimmen. Sie vereinbaren, im Blick auf die Gewinnung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden insbesondere für Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen zusammenzuarbeiten.
  2. Telefonseelsorge
    Im Blick auf die Telefonseelsorge vereinbaren die beiden Kirchen eine stärkere personelle und finanzielle Zusammenarbeit an allen Standorten.
  3. Notfallseelsorge
    Das Bistum Fulda und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck bauen die Kooperation in diesem Feld der Seelsorge aus. Aufgrund der unterschiedlichen dienstlichen Regelungen (vgl. Dienstvereinbarung der EKKW und die Richtlinien für die Notfallseelsorge im Bistum Fulda) soll hier künftig der Bereich der Qualifizierung und Begleitung von Ehrenamtlichen verstärkt in den Blick genommen werden. Hinzukommen soll der regelmäßige ökumenische Austausch in Hessen (Bistümer und Landeskirchen), denn die Notfallseelsorge ist ein besonderer Dienst im Rahmen der sogenannten „Rettungskette“. Sie ist somit ein Teil der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV).
  4. Religionspädagogik/Religionsunterricht
    Die religiöse Bildungsarbeit in den Schulen ist, so der Kooperationsvertrag des Dezernates Bildung der EKKW und der Abteilung Bildung und Kultur im Bistum Fulda vom 2. Februar 2024, ein „unverzichtbarer Bestandteil der Kommunikation des Evangeliums“. Die seit vielen Jahren vertrauensvolle Kooperation beider Kirchen (Lernwerkstätten, Fortbildungen, Fachkonferenzmappe, fachlicher Austausch mit den Schulämtern, Bearbeitung von Anträgen zur Bildung von gemischt-konfessionellen Lerngruppen und das Projekt zur konfessionellen Kooperation, 2016-2020) soll fortgeführt und erweitert werden. Dazu zählt insbesondere die gemeinsame strategische Planung (Schulpastoral und Schulseelsorge) und die Umsetzung des Konzeptes eines konfessionell-kooperativen Religionsunterrichtes im Zusammenwirken mit allen Bistümern und Landeskirchen in Hessen.
    Vergleiche die Vereinbarung zwischen den Bistümern Erfurt, Dresden-Meißen und Fulda und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterricht in Thüringen vom 20. Januar 2019.
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  5. Akademien und regionale Bildungsträger
    Die beiden Kirchen vereinbaren, dass die Katholische Akademie des Bistums Fulda und die Evangelische Akademie in Hofgeismar und die regionalen Bildungsträger ihre Bildungsarbeit miteinander abstimmen.
  6. Kirchliche Immobilien
    Über ihre Immobilienstrategien informieren sich Landeskirche und Bistum regelmäßig, auch darüber, wie sie diese an die aktuellen Entwicklungen anpassen, um ihre Erfahrungen miteinander zu teilen.
    Werden Immobilienkonzepte auf Ebene des Kirchenkreises bzw. der Pfarrei entwickelt, ziehen die Kirchen einen Vertreter oder eine Vertreterin der jeweils anderen Kirche hinzu. Für die gemeinsame Immobiliennutzung vor Ort formulieren Bistum und Landeskirche Grundprinzipien und stellen Rahmenvereinbarungen sowie Musterverträge zur Verfügung.
    Durch ihr Handeln und die vorgenannten Instrumente ermutigen und befähigen Landeskirche und Bistum die Verantwortlichen vor Ort, auf die gemeinsame Nutzung ihrer Immobilien zuzugehen.
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V. Lokale und regionale Kooperationsvereinbarungen

Beide Kirchen begrüßen ausdrücklich die ökumenische Zusammenarbeit von Pfarreien, Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Einrichtungen. Für die Weiterführung und Vertiefung der Zusammenarbeit können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.
Die „Charta Oecumenica“ kann dazu wertvolle Orientierung geben. Besteht vor Ort bereits eine lokale Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, also eine multilaterale Zusammenarbeit, sollte diese möglichst berücksichtigt werden.
Im Einzelfall kann hilfreich sein,
  • sich zuvor über die Ziele der Kooperation zu verständigen;
  • sich auf die Sprache, die Vorstellungen und religiösen Vollzüge des anderen Partners einzulassen und diese kennenzulernen, um Sensibilität und Verständnis füreinander zu entwickeln;
  • von der Sendung der Kirche in die Welt her sich gemeinsam dem Sozialraum zu öffnen und sich in diesem zu vernetzen;
  • Unterstützung durch externe Beratung zu suchen;
  • gemeinsamen geistlichen Erfahrungen Raum zu geben.
Eine Kooperationsvereinbarung sollte
  • gegenseitige Information und Teilhabe am Leben der beteiligten Partner vorsehen;
  • konkrete Verabredungen über gemeinsame Gottesdienste, Projekte und Veranstaltungen treffen, in denen die Kooperation deutlich wird;
  • ein geschwisterliches Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen gesellschaftlichen Akteuren (Kommunen, Vereinen, Schulen) anregen;
  • Austausch und Gemeinsamkeit in diakonisch-caritativem Handeln vor Ort fördern;
  • regelmäßige gemeinsame Auswertung und Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung vorsehen.
Kooperationsvereinbarungen, die rechtliche Verbindlichkeiten begründen (z. B. im Blick auf Personalkosten oder den Betrieb von Gebäuden), sollen eine Schiedsklausel/Regelung für den Konfliktfall enthalten.
Da die einzelnen kirchlichen Arbeitsbereiche und die örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich sind, sollten Kooperationsvereinbarungen durch die jeweiligen Partner jeweils neu erstellt werden. Diese Vereinbarung der beiden Kirchen sieht daher keine einheitliche Mustervereinbarung vor. Das Landeskirchenamt und das bischöfliche Generalvikariat unterstützen Gemeinden, Pfarreien und kirchliche Dienste bei der Erstellung von Kooperationsvereinbarungen.
Auch wenn Kooperationen sich nicht nahelegen, soll bei der Weiterentwicklung von Pfarreien, Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen die ökumenische Dimension berücksichtigt werden, indem Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Kirche im Gespräch darüber informiert und, wenn möglich, dazu gehört werden. Falls eine der beiden Kirchen sich nicht in der Lage sieht, sich an einer lokalen Kooperation zu beteiligen, soll die andere sie, wo es geboten scheint, ökumenisch sensibel vertreten.
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VI. Abschluss

Im ökumenischen Miteinander öffnen sich die Kirchen bewusst auf die Gesellschaft hin. Die weltweite Migration verstärkt auch in unserem Land die konfessionelle Vielfalt. Die Zusammenarbeit beider Kirchen soll die multilaterale Ökumene berücksichtigen und fördern.
Das hessische ökumenische Dokument „Gemeinsam gesandt“ (2023)
Siehe Anm. 1.
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versteht das ökumenische Miteinander der Kirchen als ein geistliches Geschehen. Als solches wird ökumenische Zusammenarbeit die beiden Kirchen, ihre Gemeinden und Mitglieder bereichern und auch in Zeiten der Strukturreform zum Neuaufbruch motivieren. Dem entspricht der offene Charakter dieser Vereinbarung.
Die beiden Kirchen werden alle fünf Jahre gemeinsam im Rahmen der Kirchenleitungskonferenz die Umsetzung dieser Vereinbarung überprüfen und die Vereinbarung bei Bedarf anpassen.
Unsere Kirchen nehmen ihre konfessionelle Unterschiedenheit als Hilfe und Bereicherung an. Sie möchten miteinander und voneinander lernen. Gemeinsam bezeugen sie die immer größere Wirklichkeit Gottes und die Liebe, die ihn bewegt, sich allen Geschöpfen zuzuwenden.
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Fritzlar, den 26. Mai 2024
Bischof Dr. Michael Gerber
Bischöfin Prof. Dr. Beate Hofmann
Bistum Fulda
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 85Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Niedermeiser

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Niedermeiser hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 27. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 86Auflösung des Kirchenbezirks Reinhardshagen (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden)

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Vaake und Veckerhagen haben aufgrund übereinstimmender Beschlüsse die Auflösung des Kirchenbezirks Reinhardshagen (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden) mit Ablauf des 2. Mai 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Zweckverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 18. Juni 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 87Evangelischer Gesamtverband Niedermeiser

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Niedermeiser wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 27. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 88Kirchenbezirk Reinhardshagen (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden)

Das Dienstsiegel des Kirchenbezirks Reinhardshagen (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden) ist aufgrund der Auflösung des Kirchenbezirks mit Ablauf des 2. Mai 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 18. Juni 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 89Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung
(Sommer 2025)

Prüfungsamt
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Erste Theologische Prüfung
- Geschäftsstelle -
Die Gesuche um Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung „Sommer 2025“ sind bis zum 15. November 2024 bei der Vorsitzenden des Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Erste Theologische Prüfung, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel, einzureichen.

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 90Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 91Pfarrstellenausschreibungen

1. Pfarrstelle Bad Soden-Salmünster, Kirchenkreis Kinzigtal
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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2. Pfarrstelle Bronnzell-Eichenzell, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Kassel-Dreifaltigkeitskirche, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Petersberg, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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2. Pfarrstelle Rodenbach, Kirchenkreis Hanau
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Hilders, Kirchenkreis Fulda
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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2. Pfarrstelle Christusgemeinde in Sinntal und Marjoß, Kirchenkreis Kinzigtal
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Juli 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.