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Anlage 9 Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

Vom 2. Mai 2024

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Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 findet nach Maßgabe der folgenden Regelung Anwendung:1#
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
  • Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
  • Geringfügig Beschäftigte,
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
Arbeitsrechtliche Regelung zu § 1 Absatz 2:
Über § 1 Absatz 2 hinaus gilt der Tarifvertrag nicht für Beschäftigte, die bei Antragstellung in einem Arbeitsverhältnis stehen
  • , das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert oder für das eine Probezeit oder Kurzarbeit gilt,
  • mit bekannter Lohnpfändung oder Lohnabtretung,
  • mit ruhendem Arbeitsverhältnis (insbesondere Elternzeit, Beurlaubung im dienstlichen bzw. privaten Interesse) oder im Krankheitsfall nach dem Ende der Entgeltfortzahlung.
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§ 2 Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

( 1 ) Beschäftigte und Arbeitgeber können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Beschäftigten zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. Bietet der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Satz 1 an, so hat er dieses Angebot zur Entgeltumwandlung allen Beschäftigten zu unterbreiten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen.
Arbeitsrechtliche Regelung zu § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2:
Auf Antrag des oder der Beschäftigten muss ein kirchlicher Arbeitgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung die Entgeltumwandung vereinbaren.
Werden Entgeltansprüche der/des Beschäftigten auf Basis einer Vereinbarung gemäß Satz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Arbeitgebers Entgeltbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
( 2 ) Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung sowie die Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten ergeben.
Arbeitsrechtliche Regelung zu § 2 Absatz 2:
Kirchliche Arbeitgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung können das Fahrradleasing ausschließlich über einen vom Landeskirchenamt als Rahmenvertragspartner ausgewählten Leasingpartner durchführen.
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§ 3 Nutzungsdauer

Die Beschäftigten sind an die Vereinbarungen gemäß § 2 mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht.
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§ 4 Ausgestaltung

( 1 ) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
( 2 ) Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die/der Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
( 3 ) Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
( 4 ) Jeder/Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
( 5 ) Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.
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§ 5 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2021 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2022, schriftlich gekündigt werden.

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1 ↑ Tritt gem. Art. II des 51. Änderungsbeschlusses zum TV-L Anwendungsbeschluss am 1. Oktober 2024 in Kraft.