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Richtlinien über die Durchführung eines Vikariats in Teilzeit (Teilzeitvikariatsrichtlinien - TzVikRiLi)

Vom 9. Juli 2024

KABl. S. 128, Nr. 95

Das Landeskirchenamtes hat gemäß § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikarinnen und Vikare vom 17. Mai 1971 (KABl. S. 63), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. April 2024 (KABl. S. 89), die folgenden Richtlinien erlassen:
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§ 1

Das Vikariat kann unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in Teilzeit durchgeführt werden. Die Dauer des Vikariats verlängert sich in diesem Fall auf 33 Monate.
Der Dienstumfang beträgt 64 von Hundert.
Die Ausbildung in Teilzeit wird nach Maßgabe des hierfür erstellten Ausbildungsplans des Studienseminars durchgeführt. Die Einheiten im Studienseminar werden in Vollzeit besucht, die Präsenz in der Praxis wird in Teilzeit verteilt auf 33 Monate wahrgenommen.
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§ 2

Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen Antrag auf das Vikariat in Teilzeit stellen, wenn sie oder er glaubhaft darlegt,
  1. Betreuungsaufgaben für ein Kind unter 18 Jahren oder die Pflege eines oder einer betreuungsbedürftigen Angehörigen wahrzunehmen oder
  2. eine wissenschaftliche Qualifikation im Bereich der Theologie zu erwerben, und aus einem dieser Gründe das Vikariat nicht in Vollzeit absolvieren zu können.
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§ 3

Der Antrag auf ein Vikariat in Teilzeit soll nach Beratung mit dem Ausbildungsreferat bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Vikariats gestellt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitvikariat besteht nicht.
Ein Anspruch auf einen Umstieg in ein Vikariat in Vollzeit besteht nicht.
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§ 4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikarinnen und Vikare.
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§ 5

Diese Richtlinien treten am 1. August 2024 in Kraft.