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Landessynode

Nr. 140Tagung der Landessynode

Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 14. Landessynode zu ihrer sechsten Tagung ein für die Zeit von
Montag, 25. November 2024,
bis Mittwoch, 27. November 2024,
in die Evangelische Tagungsstätte Hofgeismar.
Der Eröffnungsgottesdienst findet am Montag, dem 25. November 2024, um 10:00 Uhr in der Brunnenkirche in Hofgeismar statt.
Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, beginnen am Montag, dem 25. November 2024, um 11:30 Uhr im Synodalsaal in Hofgeismar.


TAGESORDNUNG:
  1. Bericht der Bischöfin
  2. Bericht der Diakonie Hessen
  3. Bericht der Vorsitzenden aus dem Rat der Landeskirche
  4. Finanzbericht
  5. Unser Reformprozess – Berichte und Einblicke
  6. Überarbeitung der Grundordnung – Bericht und Beschlussvorlage
  7. Kirchenverwaltung der Zukunft – Bericht zur Arbeit des Sondierungsausschusses und Beschlussvorlage
  8. Haushaltsgesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Nachtragshaushaltsplan 2024)
  9. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
  10. 49. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung
  11. Kirchengesetz über die Änderungen von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (50. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
  12. Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
  13. Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zur Landessynode
  14. Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD)
  15. Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
  16. Bestätigung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Anwendungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG.EKKW-BVG-EKD)
  17. Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode
  18. Grundsätze der „Kita-Strategie EKKW“
  19. Bericht des Kooperationsrates der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
  20. Lebendig und kräftig und schärfer?
    „Kirchen sind Gemeingüter. Wege zu einer neuen Verantwortungsgemeinschaft für unsere Kirchengebäude“
    Vortrag: PD Dr. habil. Karin Berkemann
  21. Zwischenbericht Engagementförderung
  22. Bericht GEKE-Vollversammlung
  23. Nachwahl in den Nominierungsausschuss
  24. Nachwahl in den Benennungsausschuss
  25. Nachberufung in das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten;
    hier: Beisitzer der Dienstnehmerseite
  26. Bericht von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
  27. Bericht des Rates der Landeskirche über die an ihn verwiesenen Anträge
  28. Anträge aus den Kreissynoden
    Kirchenkreise Kirchhain und Marburg
    • Kitazuweisung
  29. Aktuelle Fragestunde
  30. Verschiedenes
Kassel, den 11. Oktober 2024
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 141Richtlinien zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger

Vom 24. September 2024

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 1b Absatz 4 AG.EKKW-BVG.EKD folgende Richtlinien beschlossen:
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§ 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Richtlinien regeln die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Fahrradleasings über den kirchlichen Dienstherrn im Wege der Entgeltumwandlung von Teilen der Besoldung.
( 2 ) Sie finden für alle öffentlich-rechtlich Beschäftigten Anwendung, die Besoldung von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erhalten (berechtigte Personen).
( 3 ) Sie gelten nicht für
  1. Anwärterinnen und Anwärter sowie Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf,
  2. Personen nach Absatz 2,
    • deren zu erwartender Besoldungsbezug von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bei Antragstellung weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert,
    • mit ruhendem Dienstverhältnis (insbesondere Elternzeit, Beurlaubung in kirchlichem oder privatem Interesse) ohne Besoldung bei Antragstellung,
    • mit bekannter Pfändung oder Abtretung der Dienstbezüge bei Antragsstellung.
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§ 2 Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

( 1 ) Berechtigte Personen i. S. d. § 1 können auf Antrag mit ihrem Dienstherrn einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Besoldungsbestandteile zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. Werden Ansprüche der oder des Berechtigten auf Basis einer Vereinbarung gemäß Satz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Dienstherrn Besoldungsbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
( 2 ) Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Dienstherr als Leasingnehmer berechtigten Personen das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung sowie die Rechte und Pflichten der berechtigten Person ergeben.
( 3 ) Das Angebot des Fahrradleasings erfolgt ausschließlich über den vom Landeskirchenamt als Rahmenvertragspartner ausgewählten Leasingpartner.
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§ 3 Nutzungsdauer

Die berechtigte Person ist an die Vereinbarungen gemäß § 2 mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten, (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht.
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§ 4 Ausgestaltung

( 1 ) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
( 2 ) Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die berechtigte Person ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
( 3 ) Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
( 4 ) Jeder berechtigten Person kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
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§ 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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Die vorstehenden Richtlinien werden hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 24. September 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 142Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 12. Juni 2024

Das Dezernat Bildung hat am 12. Juni 2024 die folgende Geschäftsordnung erlassen:
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§ 1 Name

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“. Die Arbeitsgemeinschaft ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Sie ist dem Dezernat Bildung im Landeskirchenamt zugeordnet.
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§ 2 Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Arbeit der Evangelischen Familienbildungsstätten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und den Austausch ihrer Träger und des zuständigen Fachreferates untereinander zu fördern. Die Eigenständigkeit der Mitglieder wird dadurch nicht berührt.
( 2 ) Der Arbeitsgemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie arbeitet mit anderen Verbänden und Vereinen zusammen, die in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Familienbildung betreiben beziehungsweise befördern.
  2. Sie erarbeitet in Absprache mit dem Dezernat Stellungnahmen und Veröffentlichungen, die der Profilierung und Darstellung des Arbeitsfeldes dienen.
  3. Sie vertritt das Arbeitsfeld innerhalb der Landeskirche und gegenüber dem Land Hessen.
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§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind Evangelische Familienbildungsstätten sowie das Fachgebiet Familienbezogene Erwachsenenbildung im Referat Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt.
( 2 ) Als weitere Mitglieder können andere kirchliche Einrichtungen im Bereich der Landeskirche aufgenommen werden, sofern sie das Arbeitsfeld Familienbildung vertreten, dem Profil „Evangelische Familienbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ entsprechen und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft unterstützen. Voraussetzungen sind: evangelische Trägerschaft; eine Ordnung oder Satzung, die den Zielen der Arbeitsgemeinschaft entspricht; ein gesicherter Personal- und Finanzrahmen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Absatz 2 endet durch Kündigung des Mitglieds oder wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
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§ 4 Gremien

Gremien der Arbeitsgemeinschaft sind:
  • die Vollversammlung (§ 5)
  • der Vorstand (§ 6).
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§ 5 Vollversammlung

( 1 ) Der Vollversammlung gehören an:
  1. Die Leitung des Referats Erwachsenenbildung,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachgebiets „Familienbezogene Erwachsenenbildung“ im Referat Erwachsenenbildung,
  3. die Leitungen der Evangelischen Familienbildungsstätten und anderer Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 2,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der Einrichtungen gemäß § 3 Absätze 1 und 2.
Für die Vertreterinnen und Vertreter nach a bis d muss jeweils eine Stellvertretung benannt werden.
( 2 ) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Stimmrecht kann nur auf die jeweilige Stellvertretung übertragen werden.
( 3 ) Sitzungen der Vollversammlung finden mindestens einmal jährlich statt. Das vorsitzende Mitglied lädt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung ein. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden – sie ist auf jeden Fall vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 3 Absätze 1 und 2 dies beantragen.
( 4 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
( 5 ) Die Vollversammlung ist für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.
( 6 ) Die Vollversammlung kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
( 7 ) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des Vorstands entgegen.
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§ 6 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. der Leitung des Referates Erwachsenenbildung
  2. einer aus der Mitte der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Person nach § 5 Absatz 1 Ziffer c.
  3. einer aus der Mitte der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Person nach § 5 Absatz 1 Ziffer d.
Für die Mitglieder nach Ziffern b und c ist jeweils eine Stellvertretung aus den weiteren Mitgliedern nach § 5 Ziffer c beziehungsweise d zu wählen.
( 2 ) Die Vollversammlung wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Ziffern b und c ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Vorstand kommt regelmäßig zu Sitzungen zusammen, in der Regel zweimal jährlich. Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Der Vorstand unterstützt die Vollversammlung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2. Er nimmt insbesondere die Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Ziffer 3 wahr.
( 5 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor.
( 6 ) Im Einvernehmen mit der Dezernentin oder dem Dezernenten vertritt die Leitung des Referats Erwachsenenbildung das Arbeitsfeld in der kirchlichen und außerkirchlichen Öffentlichkeit.
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§ 7 Finanzierung

Die Arbeitsgemeinschaft verfügt über keine eigenen Haushaltsmittel.
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§ 8 Änderungen der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird durch den Dezernenten oder die Dezernentin des Dezernates Bildung erlassen. Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist die Vollversammlung anzuhören.
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§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 2. November 2021 (KABl. 2022 S. 42) außer Kraft.
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Anhang
Profil: Evangelische Familienbildung in der EKKW
(Anhang zur Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft
Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck)

1. Familienverständnis
Wir nehmen die vielfältige Gestaltung von Familie in der heutigen Lebenswirklichkeit wahr und legen deshalb unserer Arbeit einen weiten Familienbegriff zugrunde: Familie beginnt bei zwei Generationen, die in Verantwortung und Verlässlichkeit miteinander ihr Leben gestalten.
2. Auftrag
Gott nimmt jeden Menschen bedingungslos an. Dem wollen wir in unserem Handeln entsprechen und so die von Gott erfahrene Liebe weitergeben. In der Bezeugung von Gottes ‚Ja‘ zum Menschen in Wort und Tat tragen wir dazu bei, die Taufverantwortung wahrzunehmen.
3. Bildungsverständnis
Wir stärken die Entfaltung der individuellen Persönlichkeit und ermöglichen und begleiten Beziehung und Begegnung. Wir ermutigen und befähigen zur Übernahme von Verantwortung in Familie, Kirche, Gesellschaft und Welt. Wir wirken der Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, kultureller oder religiöser Zugehörigkeit entgegen. Wir vermitteln alltagsrelevantes Wissen. Insbesondere die Erschließung des christlichen Glaubens in seiner Alltagsrelevanz ist uns ein Anliegen.
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Die vorstehende Geschäftsordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 23. September 2024
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 143Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 52. Änderungsbeschluss -

19. September 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 19. September 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 51. Änderungsbeschlusses vom 2. Mai 2024 (KABl. S. 92) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

  1. In Abschnitt II Ziffer 15a erhält Absatz 1 folgende Fassung:
    „a)
    Die §§ 12 bis 14 TV-L finden nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten (TV EGO-L-H) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 14. Juli 2023 Anwendung.
    b)
    Beschäftigte, die als Lehrkraft an der Martin-Luther-Schule in Schmalkalden (Freistaat Thüringen) eingesetzt sind, erhalten anstelle einer nach Buchstabe a) vorgesehenen monatlichen Annäherungszulage eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der individuellen Eingruppierung und der Eingruppierung einer/eines vergleichbaren Beschäftigten nach dem im Freistaat Thüringen geltenden Tarifrecht.“
  2. In Abschnitt III wird bei Nr. 10 nach „(TV EGO-L-H)“ der Text durch folgende Formulierung ersetzt:
    „vom 15.10.2021 in der Fassung des ersten Änderungstarifvertrages vom 14. Juli 2023 - in Abschnitt II § 5 wird „§ 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 TV-H“ ersetzt durch „§ 17 Absatz 4 TV-L“ – “
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 20. September 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 24. September 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 144Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung des § 36 AVR.KW Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Vom 19. September 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am vom 19. September 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 21. Juni 2024 (Beschluss ARK.DH 12-2024, KABl. S. 139 Nr. 99) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 24. September 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 145Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Anlagen 10 und 10a AVR.KW – Duales Studium in der Pflege

Vom 19. September 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am vom 19. September 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 15. Juli 2024 (Beschluss ARK.DH 14-2024, KABl. S. 154 Nr. 113) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 24. September 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 146Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 16. September 2024 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 11. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 16. September 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 8/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (KABl. S. 154 Nr. 113), werden wie folgt geändert:
Die Anlage 17 wird wie folgt neu gefasst:
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Anlage 17 AVR.KW
„Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft von Einrichtungen
im Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck.
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§ 2 Regelungszweck

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung dient der Abwendung betriebsbedingter Kündigungen infolge einer wirtschaftlichen Notlage oder vorübergehender Liquiditätsengpässe.
( 2 ) Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn eine Einrichtung nicht oder in naher Zukunft nicht in der Lage ist, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und ein Wirtschaftsprüfer oder ein diakonisches bzw. kirchliches Rechnungsprüfungsamt in einem Testat diese feststellt.
( 3 ) Einrichtungen im Sinne dieser Regelung sind die durch Leitung und Organisation selbständigen Betriebe eines Rechtsträgers. Als Einrichtung gelten auch Einrichtungsteile. Einrichtungsteil ist die kleinste organisatorische Einheit einer Einrichtung, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet wird und für die eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wird (wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil einer Einrichtung). Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung.
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§ 3 Vorübergehende Liquiditätsengpässe

( 1 ) Zur Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen können befristete Stundungen des monatlichen Grundentgelts oder der Jahressonderzahlung vorgenommen werden.
( 2 ) Ein vorübergehender Liquiditätsengpass ist anzunehmen, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen, um den kurzfristigen Verbindlichkeiten nachzukommen (Zahlungsstockung).
( 3 ) Stellt ein Dienstgeber fest, dass ein vorübergehender Liquiditätsengpass besteht, kann er die Stundung beantragen,
  1. von bis zu vier Prozent des monatlichen Grundentgelts für maximal zwölf Monate;
  2. der ersten Hälfte der Jahressonderzahlung, fällig im November des Jahres (Anlage 14 Absatz 3 Satz 1 AVR.KW), bzw. der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung, fällig im Juli des Folgejahres, jeweils für maximal sechs Monate.
Der Liquiditätsengpass ist durch geeignete Unterlagen, bevorzugt ein entsprechendes Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes, nachzuweisen.
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§ 4 Vorübergehende Absenkung der Personalkosten

( 1 ) Ist eine wirtschaftliche Notlage festgestellt worden, kann der Dienstgeber für die in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Leitungen (aufgrund Dienstvertrags tätige Organmitglieder) bei der Arbeitsrechtlichen Kommission beantragen, dass die Bruttobezüge für bis zu 24 Monate und maximal 15 Prozent abgesenkt werden.
( 2 ) Mögliche Maßnahmen zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten sind:
  1. die Absenkung oder der Wegfall der Jahressonderzahlung (Anlage 14 AVR.KW)
  2. die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden unter Kürzung des Entgelts,
  3. die Reduzierung der Beiträge bzw. der Umlagen zur jeweiligen Zusatzversorgungskasse nach Maßgabe der Satzung,
  4. die Kürzung sonstiger einmaliger oder laufender Entgeltbestandteile,
  5. die vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden ohne Entgeltausgleich.
( 3 ) Der Dienstgeber hat vor Antragstellung zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt. Etwaige Beanstandungen oder Empfehlungen der Diakonie Hessen sind zu berücksichtigen.
( 4 ) Für die Dauer der Absenkung der Personalkosten sind betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur erforderlichen Umstrukturierung der Einrichtung unvermeidlich ist, ist im Antrag festzulegen, welche Arbeitsverhältnisse betroffen sein werden. Die laufenden Bezüge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Absenkung ausgenommen. Die Sicherungsordnung ist anzuwenden.
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§ 5 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung

( 1 ) Ein Antrag gemäß § 4 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung zuvor umfassend über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung und die geplanten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage informiert hat.
( 2 ) Wenn in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung gemäß Absatz 1 zu informieren. Der Dienstgeber soll hierbei anbieten, dass sich ein vorübergehender Ausschuss aus der Mitte der Beschäftigten bilden kann, der Einblick in die entsprechenden Unterlagen nehmen soll. Nach Einblick und Klärung von Fragen ist dessen Aufgabe beendet. Für die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 2 gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 22 MVG-EKD entsprechend.
( 3 ) Der Mitarbeitervertretung ist schriftlich vorzulegen:
  1. die testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres, bei nicht zur Bilanzierung verpflichteten Einrichtungen entsprechend aussagefähige Unterlagen;
  2. der Wirtschaftsplan und die Ist-Zahlen des laufenden Jahres;
  3. eine Darstellung der Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung geführt haben, dabei insbesondere die Erläuterung der Entstehungsgeschichte aus den Bilanzen der letzten drei Jahre;
  4. die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen (Entwurf des Sanierungskonzeptes);
  5. die Darlegung, dass die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden;
  6. die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers oder des diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes, die die vom Dienstgeber zu den Nummern 1 bis 5 vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit hin überprüft und die Eignung der nach den Nummern 1 bis 5 geplanten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlich schwierigen Situation bewertet.
( 4 ) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung beraten sollen. Der Dienstgeber trägt die notwendigen Kosten. Als angemessen wird ein Beratungsumfang bei Einrichtungen mit bis zu 150 Vollzeitstellen (VB-Wert) von in der Regel acht Stunden, bei Einrichtungen mit mehr als 150 Vollzeitstellen (VB-Wert) von 16 Stunden angesehen.
( 5 ) Der Dienstgeber hat die Übergabe der Unterlagen zu dokumentieren und die Mitarbeitervertretung den Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Sollte die Mitarbeitervertretung die Unterschrift verweigern, hat sie den Grund der Weigerung schriftlich mitzuteilen. Es gelten hierbei die Regelungen zur Mitberatung aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Diakonie Hessen entsprechend. Das Protokoll ist dem Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission beizufügen.
( 6 ) Die Dienststellenleitung soll die Wünsche der Mitarbeitervertretung über die Umsetzungsmaßnahmen prüfen und möglichst berücksichtigen.
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§ 6 Mindestinhalt des Antrags

In den Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission sind aufzunehmen:
  1. das Testat des Wirtschaftsprüfers oder des diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes über die wirtschaftliche Nachhaltigkeit,
  2. die Gründe, die die vorübergehende Absenkung der Personalkosten notwendig machen,
  3. Auslastungsstatistiken (sofern vorhanden),
  4. die Angabe, welche Arbeitsverhältnisse vom Kündigungsschutz gemäß § 4 Absatz 4 ausgenommen sind,
  5. die Angabe, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sozialen Gründen ganz oder teilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden,
  6. die Benennung der geplanten Maßnahmen zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten,
  7. die Aufstellung des Dienstgebers, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung übergeben wurden,
  8. die Laufzeit der Maßnahme,
  9. die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie die Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 erhalten hat und dass sie ihre Rechte nach § 5 Absatz 4 wahrnehmen konnte; alternativ das Protokoll gemäß § 5 Absatz 5.
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§ 7 Entscheidung über den Antrag

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet über den Antrag.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann vom Dienstgeber alle erforderlichen Informationen verlangen. Sie kann die Mitarbeitervertretung und die Einrichtungsleitung anhören.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann den Antrag, insbesondere die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers oder des diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes, durch sachkundige Dritte überprüfen lassen. Inhalt der Überprüfung kann auch die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen und die Erreichung des Ziels der Überwindung der Notlage sein. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses kann dem Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung zugestellt werden. Sofern bereits eine Beratung der Mitarbeitervertretung im Rahmen von § 5 Absatz 4 erfolgt ist, soll die Arbeitsrechtliche Kommission auf diese Ergebnisse zurückgreifen. Die Arbeitsrechtliche Kommission soll für die Antragsprüfung einen vorbereitenden Ausschuss einsetzen.
( 4 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission erteilt die Zustimmung durch Beschluss, wenn die Voraussetzungen dieser Regelung eingehalten sind.
( 5 ) Die Maßnahmen dürfen vorläufig vollzogen werden ab dem Monat, in dem der Antrag auf Absenkung der Personalkosten mit allen Mindestinhalten bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eingegangen ist. Die Maßnahmen sind innerhalb eines Monats rückgängig zu machen, wenn beziehungsweise soweit die Arbeitsrechtliche Kommission dem Antrag nicht zustimmt.
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§ 8 Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage

( 1 ) Der Dienstgeber soll ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage erstellen. Dieses soll von dem Wirtschaftsprüfer oder dem diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit geprüft werden. Das Konzept und das Prüfungsergebnis werden der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Mitarbeitervertretung vorgelegt.
( 2 ) Die Überprüfung der Umsetzung des Konzeptes erfolgt durch einen gemeinsamen Ausschuss zwischen Mitarbeitervertretung und Einrichtungsleitung, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Der Ausschuss hat während der Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung der Personalkosten in der vereinbarten Höhe notwendig ist.
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§ 9 Überprüfung der Maßnahmen

( 1 ) Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Ablauf der Hälfte der Laufzeit die Maßnahmen und das Fortbestehen der Notlage zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu geben.
( 2 ) Falls die Mitarbeitervertretung es für erforderlich hält, kann sie sich in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 4 im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen fachkundig beraten lassen.
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§ 10 Beendigung der Maßnahmen

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die vorübergehende Absenkung der Personalkosten jederzeit für die Zukunft aufheben, wenn der Dienstgeber dies beantragt.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die vorübergehende Absenkung der Personalkosten darüber hinaus jederzeit für die Zukunft aus einem wichtigen Grund aufheben. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
  1. eine wirtschaftliche Notlage gemäß § 2 nicht mehr besteht,
  2. der Dienstgeber gegen das Kündigungsverbot gemäß § 4 Absatz 4 verstößt oder
  3. ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB oder § 324 UmwG stattfindet.
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§ 11 Verlängerung der Maßnahmen

Ein erneuter Antrag ist zulässig. Es können maximal drei Anträge, mit einer Gesamtlaufzeit von sechs Jahren, gestellt werden. Nach dieser Gesamtlaufzeit tritt eine Sperrfrist von zwei Jahren in Kraft, in der ein erneuter Antrag nicht zulässig ist.
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§ 12 Außerkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 31. August 2025 außer Kraft. Sie gilt für genehmigte Maßnahmen für die Dauer der Laufzeit fort.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Satzungen

Nr. 147Änderung der Satzung der Stiftung Beiserhaus

Der Verwaltungsrat der Stiftung Beiserhaus hat mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2023 und vom 22. Juli 2024 die Änderung der Satzung der Stiftung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KiStG) vom 29. November 2023 in Verbindung mit § 13 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 1. Juli 2023 hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderungen am 16. September 2024 genehmigt.
Da die Änderungen auch den Stiftungszweck berühren, war auch die Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht erforderlich. Diese Genehmigung wurde am 24. September 2024 durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt.
Die geänderte Satzung wird nachstehend öffentlich bekannt gemacht.
Kassel, den 2. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Satzung
der Stiftung Beiserhaus

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PRÄAMBEL

Das im Oktober 1844 gegründete „Beiserhaus“ in Knüllwald-Rengshausen, Schwalm-Eder-Kreis, ist eine Stiftung, der durch kurfürstlich hessische Entschließung vom 22. Oktober 1850 Rechtsfähigkeit verliehen ist. Die Stiftung wirkt in praktischer Betätigung christlicher Nächstenliebe.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Beiserhaus“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung Bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Sie hat ihren Sitz in Knüllwald-Rengshausen im Schwalm-Eder-Kreis.
( 4 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit

( 1 ) Stiftung Beiserhaus mit Sitz in Knüllwald-Rengshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung Beiserhaus ist die Förderung
  • des Wohlfahrtswesens (§ 52 Absatz 2 Nr. 9 AO),
  • der Jugendhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 4 AO),
  • der Erziehung, Bildung und Berufsbildung (§ 52 Absatz 2 Nr. 7 AO).
( 3 ) Die Zwecke der Stiftung werden verwirklicht insbesondere durch ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.
  • Betreuungs-, Bildungs- und Freizeitangebote für Bildungseinrichtungen
  • Angebote der Jugendarbeit zur Förderung ihrer Entwicklung
  • Maßnahmen der Bildung und der beruflichen Bildung, beispielsweise das Betreiben von Ausbildungsstätten für Jugendliche, junge Volljährige und Erwachsene zur Förderung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt
( 4 ) Die Stiftung kann sich an anderen Einrichtungen, Körperschaften und sozialen Hilfsorganisationen beteiligen. Sie darf dort Mitglied oder Gesellschafterin werden, aber auch mit ihnen kooperieren. Die Übernahme solcher Einrichtungen ist nicht ausgeschlossen.
( 5 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 6 ) Die Mittel der Stiftung sind für satzungsmäßige Zwecke gebunden und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf zur Erfüllung des Stiftungszwecks Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.
( 7 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 8 ) Die hauptamtlichen Vorstände (Vorstandsmitglied gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Satzung) haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit.
Die ehrenamtlichen Vorstände (Vorstandsmitglied gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Satzung) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Sachkosten. Über die Höhe entscheidet der Verwaltungsrat.
( 9 ) Die übrigen Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz solcher angemessenen Sachkosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten. Entsprechende Erstattungsansprüche müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Im Übrigen werden die Organämter unentgeltlich und ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten ansonsten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus Grundbesitz.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und von anderen Vermögen getrennt zu halten.
( 3 ) Es ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und denen dieser Satzung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu verwalten.
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§ 4
Zugehörigkeit zu Landesverbänden der Diakonie

( 1 ) Die Stiftung ist eine Einrichtung der Diakonie und gehört im Sinne des Kirchengesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. – sowie der Diakonie Mitteldeutschland an, mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als ordentliches Mitglied.
( 2 ) Tarifwerk, Mitarbeitervertretungsrecht, Datenschutzrecht der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. – werden angewandt.
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§ 5
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
( 2 ) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
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§ 6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:
  1. der Verwaltungsrat und
  2. der Vorstand
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§ 7
Der Verwaltungsrat

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören bis zu neun Mitglieder an und zwar:
  1. vier Personen aus dem Bereich von Kirche und Diakonie, eine dieser Personen wird von der Leitung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsandt. Die drei übrigen Personen werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von vier Jahren hinzu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Landrätin/der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises. Diese*r kann sich durch den/die Fachbereichsleiter*in des Fachbereiches Recht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung vertreten lassen.
  3. vier sachkundige Personen, die vom Verwaltungsrat auf die Dauer von vier Jahren hinzu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen einer christlichen Kirche angehören.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen beratend teil, sofern der Verwaltungsrat nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung trifft. Das Recht des Verwaltungsrates zur internen Beratung bleibt unberührt.
Der Verwaltungsrat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten die/den Vorsitzende*n der Mitarbeitervertretung oder seinen/ihre Stellvertreter*in einladen.
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§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat hat darauf zu achten, dass die Zwecke der Stiftung erfüllt und ihr Vermögen ordnungsgemäß verwaltet werden.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Überwachung der Arbeit gemäß Stiftungszweck § 2 der Satzung,
  2. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Stiftung Beiserhaus,
  3. Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
  4. Entgegennahme von Geschäftsberichten zur Entwicklung der Arbeitsgebiete,
  5. Verabschiedung des Haushaltsplanes, Stellen- und Investitionsplanes,
  6. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses. Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr,
  7. Beschluss und Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
  8. jährliche Beschlussfassung zur Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer anderen geeigneten Institution sowie die unmittelbare Entgegennahme deren Berichtes,
  9. Entlastung des Vorstandes,
  10. Wahlen in den Vorstand und Wahlen in den Verwaltungsrat gemäß § 7 Absatz 1 Buchstaben a) und c),
  11. Wahl einer/eines Vorsitzenden für den Verwaltungsrat sowie einer Stellvertretung,
  12. Wahl eines/einer Protokollanten*in,
  13. Anstellung und Entlassung der hauptamtlichen Vorstände sowie Beschlussfassung über den Inhalt des jeweiligen Dienstvertrages,
  14. Beschlussfassung über Grundstücks- und Darlehnsgeschäfte sowie
  15. Genehmigung von Investitionen und Verträgen, die 15 % über den genehmigten Investitions- und Instandhaltungsplan hinausgehen,
  16. Beschlussfassung über Gründung und Auflösung von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an weiteren Gesellschaften und deren Veräußerung,
  17. Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung.
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§ 9
Beschlüsse des Verwaltungsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Verwaltungsrates leitet die/der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreter*in. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme.
( 2 ) Die/Der Vorsitzende beruft bei Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, eine Sitzung ein. Zur Sitzung ist einzuladen, wenn mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangen. Die Einladung zu den Sitzungen muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugehen und die Tagesordnung enthalten.
( 3 ) Die Anwesenheit in der Sitzung kann in begründeten Fällen auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme gewährleistet sein.
( 4 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen (Ausnahme § 14). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben insoweit unberücksichtigt und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 5 ) Bei Abstimmungen über Fragen, die ein Mitglied des Verwaltungsrates persönlich betreffen, kann ohne den Betreffenden verhandelt und können Beschlüsse herbeigeführt werden.
( 6 ) Muss die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, ist der Verwaltungsrat im zweiten Termin, frühestens nach Ablauf von 14 Tagen, unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
( 7 ) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Verlauf der Verhandlungen und, im Wortlaut, die Beschlüsse wiedergeben muss. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollant*in zu unterschreiben.
( 8 ) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates kann in eilbedürftigen Einzelfragen eine schriftliche Umlaufsabstimmung herbeiführen, an der alle Verwaltungsratsmitglieder beteiligt sein müssen.
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§ 10
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
  1. dem pädagogischen bzw. theologischen Vorstand (Vorsitzende*r),
  2. dem kaufmännischen Vorstand (Stellvertretende*r Vorsitzende*r)
  3. sowie bis zu zwei weiteren vom Verwaltungsrat gewählten, ehrenamtlichen Personen.
Die Mitglieder sollen aus dem Bereich der verfassten Kirche kommen.
( 2 ) Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
( 3 ) Die/der Vorsitzende des Vorstandes beruft in der Regel viermal im Jahr eine Sitzung ein. Die Einladung zu den Sitzungen muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugehen und die Tagesordnung enthalten.
( 4 ) Die Amtsdauer der zu wählenden Mitglieder beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes ist der Stiftungsaufsicht anzuzeigen.
( 6 ) Das Protokoll über die Vorstandssitzungen wird von dem/der Vorsitzenden geführt und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes gegengezeichnet.
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§ 11
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand leitet die Stiftung nach den Beschlüssen des Verwaltungsrates und ist für den Vollzug der Beschlüsse verantwortlich. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß §§ 86, 26 BGB. Zum Vollzug der Beschlüsse nach § 8 Absatz 2 Buchstaben m), n) und o) sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Im Übrigen führt der hauptamtliche Vorstand die laufenden Geschäfte der Stiftung und ist jeweils einzelvertretungsberechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
  1. Beratungen zur Entwicklung der Arbeitsgebiete und Leistungsangebote,
  2. Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
  3. Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates,
  4. Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Lageberichtes.
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§ 12
Beschlüsse des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem haupt- und einem ehrenamtlichen Mitglied. Die Anwesenheit kann in begründeten Fällen auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme gewährleistet sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben insoweit unberücksichtigt und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 2 ) Die Sitzung leitet die/der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner/ihrer Verhinderung sein/ihre Stellvertreter*in.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Vorstand auf Antrag der/des Vorsitzenden in Einzelfragen eine schriftliche Abstimmung bei den Vorstandsmitgliedern herbeiführen.
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§ 13
Die hauptamtlichen Vorstände Einzelvereinbarung

( 1 ) Die Durchführung der laufenden Geschäfte der Stiftung wird auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Vorstandes geführt.
( 2 ) Der pädagogische und kaufmännische Vorstand hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden zu führen und ihnen gegenüber die Befugnisse als Dienst- und Arbeitgeber wahrzunehmen (Näheres regelt ein Geschäftsverteilungsplan).
( 3 ) Der pädagogische und kaufmännische Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Wirtschafts- und Stellenplanes, Personal selbstständig einzustellen und zu entlassen, soweit dies nicht Aufgabe des Vorstandes ist.
( 4 ) Der pädagogische und kaufmännische Vorstand ist gegenüber dem Verwaltungsrat für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich und hat über alle wichtigen Angelegenheiten der Stiftung zu berichten.
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§ 14
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

( 1 ) Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Verwaltungsrat der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates.
( 2 ) Für Änderungen des Stiftungszweckes und für die Aufhebung der Stiftung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.
( 3 ) Die in Absatz 1 und 2 genannten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
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§ 15
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Anpassungen wurden vom Verwaltungsrat am 10. November 2023 und 22. Juli 2024 beschlossen und treten mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft.

Nr. 148Änderung der Satzung der Stiftung Hospital St. Elisabeth

Das Kuratorium der Stiftung Hospital St. Elisabeth hat am 1. Juli 2024 die Änderung der Satzung der Stiftung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KiStG) vom 29. November 2023 in Verbindung mit § 13 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 1. Juli 2023 hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderungen am 29. August 2024 genehmigt.
Da die Änderungen auch den Stiftungszweck berühren, waren die Änderungen auch durch die staatliche Stiftungsaufsicht zu genehmigen. Diese Genehmigung wurde am 17. September 2024 durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt.
Die Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 8. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Verfassung der Stiftung Hospital St. Elisabeth in Frankenberg

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Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke und Verbandszugehörigkeit
§ 4 Öffnungsklausel
§ 5 Das Stiftungsvermögen
§ 6 Organe
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Vertretung der Stiftung
§ 9 Das Kuratorium
§ 10 Einberufung und Beschlüsse des Kuratoriums
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden des Kuratoriums
§ 13 Verfassungsänderungen
§ 14 Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung
§ 15 Stiftungsaufsicht
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten
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Präambel

Die Stiftung Hospital St. Elisabeth wurde im 13. Jahrhundert als Bürgerstiftung zur Versorgung mittelloser Menschen in Frankenberg gegründet. Dieser Tradition ist sie verpflichtet und steht als kirchliche Stiftung auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes für eine dem ganzen Menschen gerecht werdende Pflege und Betreuung.
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Hospital St. Elisabeth“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 2, 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 i. d. F. vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290).
  3. Sitz der Stiftung ist Frankenberg (Eder), Landkreis Waldeck-Frankenberg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Stiftung verfolgt zudem kirchliche Zwecke i. S. v. § 54 AO.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Ziffer 2 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Mittelbeschaffung erfolgt in erster Linie für die zum Unternehmensverbund DIAKO Waldeck-Frankenberg gGmbH gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften;
    2. die regelmäßige Abhaltung von Gottesdiensten und die seelsorgerliche Betreuung.
  4. Das Kuratorium kann die Aufnahme weiterer Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Ziffer 2 handelt.
  5. Die Stiftung verfolgt ihre in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, insbesondere mit den zum Gesamtunternehmen der Stiftung WDS Waldecksches Diakonissenhaus Sophienheim gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften durch das Erbringen von Dienstleistungen jeglicher Art, durch Nutzungsüberlassung sowie durch die Überlassung von Personal. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie die Vermietung von Immobilien zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der jeweiligen Gesellschaft.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Verbandszugehörigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger sowie die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung ist Mitglied der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. und dadurch mittelbar dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als amtlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Öffnungsklausel

Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen sowie alle damit zusammenhängenden Dienst- und Nebenleistungen erbringen.
Die Stiftung erbringt im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens Dienstleistungen für die zum Gesamtunternehmen „DIAKO Waldeck-Frankenberg“ gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Dazu gehört auch die Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum.
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§ 5
Das Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Wesentlichen aus Grundbesitz und Immobilien sowie aus Sach- und Finanzanlagen. Näheres ergibt sich aus dem geprüften und der Stiftungsaufsicht vorliegenden Jahresabschluss der Stiftung vom 31. Dezember 2019. Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen, soweit diese nicht an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sind, die im Widerspruch zum Stiftungszweck stehen. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
  3. Die Stiftung erhält ihre Mittel aus den Erträgnissen ihres Vermögens sowie aus öffentlichen, kirchlichen und/oder privaten Zuwendungen. Diese Zuwendungen dürfen einschließlich etwaiger Überschüsse nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Bei der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten.
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§ 6
Organe

  1. Organe der Stiftung sind
    • der Vorstand,
    • das Kuratorium.
  2. Ein Organmitglied kann nicht zugleich Mitglied eines anderen Organs sein.
  3. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines ein ordinierter Pfarrer
    Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in männlicher, weiblicher sowie in unbestimmter Form.
    1
    der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein soll. Das andere Vorstandsmitglied soll möglichst Kenntnisse in rechtlichen, steuerlichen und/oder betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten haben.
    Die Vorstandsmitglieder sollen personenidentisch mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der Stiftung „WDS Waldecksches Diakonissenhaus Sophienheim“ sein.
  2. Die geistliche Leitung der Stiftung obliegt dem theologischen Vorstandsmitglied, das zugleich Vorsitzender des Vorstands ist.
  3. Der Vorstand leitet die Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen. Insbesondere
    • leitet er das operative Geschäft der Stiftung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; er hat dafür zu sorgen, dass die satzungsmäßigen Zielvorgaben zur Erfüllung des Stiftungsauftrags eingehalten werden;
    • ist er verantwortlich für die strategische Ausrichtung der Stiftung und stimmt sie mit dem Kuratorium ab;
    • hat er für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen;
    • sorgt er für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement;
    • ist er verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Erstellung des Jahresabschlusses;
    • informiert er das Kuratorium unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Stiftung von wesentlicher Bedeutung sind;
    • ist er verantwortlich für die Umsetzung der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse und Richtlinien.
  4. Das Kuratorium erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die die genaue Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt.
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§ 8
Vertretung der Stiftung

  1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Beide Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam, sofern nicht durch Beschluss des Kuratoriums einem oder beiden Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus kann das Kuratorium durch Beschluss eines oder beide Vorstandsmitglieder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  3. In den Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften der Stiftung nimmt das Kuratorium die Gesellschafterrechte der Stiftung wahr, indem es damit einzelne Kuratoriumsmitglieder oder einen Gesellschafterausschuss oder den Vorstand beauftragt. Insoweit ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung im Innenverhältnis beschränkt.
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§ 9
Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht insgesamt aus vier bis acht Mitgliedern. Die Zusammensetzung des ersten Kuratoriums nach Inkrafttreten dieser Satzung ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 16.
  2. Das Kuratorium ergänzt sich durch Zuwahl durch das jeweils amtierende Kuratorium. Kuratoriumsmitglieder werden für eine individuelle Wahlperiode von jeweils vier Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums sollen bei ihrer Wahl/Wiederwahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Dem Kuratorium sollen angehören, mindestens ein
    • Vertreter der Stadt Frankenberg (Eder); dazu soll die Stadt Frankenberg dem Kuratorium eine geeignete Person zur Wahl vorschlagen;
    • Vertreter des Landkreises Waldeck-Frankenberg; dazu soll der Landkreis Waldeck-Frankenberg dem Kuratorium eine geeignete Person zur Wahl vorschlagen;
    • Pfarrer oder Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenberg; dazu soll der Kirchenvorstand dem Kuratorium eine geeignete Person zur Wahl vorschlagen;
    • Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Frankenberg; dazu soll der Kirchenkreisvorstand dem Kuratorium eine geeignete Person zur Wahl vorschlagen.
    Der Vorsitzende des Kuratoriums – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – bittet die vorgenannten Institutionen rechtzeitig vor einer anstehenden Wahl um Wahlvorschläge.
    Das jeweils amtierende Kuratorium kann dementsprechend bis zu vier weitere geeignete Personen hinzuwählen. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) oder einer ihrer regionalen Untergliederungen ist.
  4. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet – bei nicht erfolgter Wiederwahl – mit Ablauf der Wahlperiode, durch Rücktritt oder Abberufung. Die Kuratoriumsmitglieder können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. gegenüber dem stellvertretenden Vorsitzenden jederzeit niederlegen.
  5. Falls ein Kuratoriumsmitglied sich schwere Verfehlungen zuschulden kommen lässt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann das Kuratorium durch Beschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder die Mitgliedschaft einzelner Kuratoriumsmitglieder aussetzen oder diese abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
  6. Sinkt durch das Ausscheiden eines Mitglieds die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder unter vier, muss sich das Kuratorium unverzüglich durch Zuwahl ergänzen.
  7. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Gesellschaft stehen, an der die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
  8. Die Mitarbeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Kuratoriums haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer entstandenen Auslagen. Die Haftung der Kuratoriumsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  9. Jedes Kuratoriumsmitglied hat der Stiftung seine Adresse und – soweit möglich – zusätzlich eine E-Mail-Adresse sowie etwaige Änderungen der Adresse mitzuteilen. An Mitglieder, die der Stiftung zusätzlich eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können alle nach dieser Satzung schriftlich vorzunehmenden Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen per E-Mail versandt werden.
    Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen gelten als dem Kuratoriumsmitglied gegenüber als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Post- bzw. E-Mail-Adresse versandt werden.
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§ 10
Einberufung und Beschlüsse des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer ihrer Wahlperiode. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – leitet die Kuratoriumssitzungen (Sitzungsleiter). Für die Leitung der konstituierenden Sitzung gilt die Übergangsregelung in § 16 Ziffer 3.
  2. Das Kuratorium tagt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich. Es ist durch den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung des Tagungsortes und der Tagesordnung sowie der zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen einzuberufen.
    Es ist außerdem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens zwei der Kuratoriumsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt. Erfolgt in diesem Falle binnen einer Frist von vier Wochen keine Einberufung, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung einer Kuratoriumssitzung berechtigt.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend ist. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen darf. In dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gegeben, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
    Kuratoriumssitzungen können ganz oder teilweise mit persönlicher Anwesenheit oder virtuell (Videotelefonie, Telefonkonferenz etc.) abgehalten werden, sofern es von der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder erwünscht ist. Eine virtuelle Zuschaltung einzelner Kuratoriumsmitglieder ist ebenfalls möglich, sofern es von der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder erwünscht ist. Die vor- und nachstehenden Regelungen zur Beschlussfähigkeit und -fassung gelten dafür sinngemäß.
  4. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Kuratoriumsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters; dies gilt nicht bei Wahlen zum Kuratorium sowie bei Beschlüssen, bei denen auf Antrag von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern geheim abgestimmt wird.
  5. Beschlüsse im Umlaufverfahren (in Schriftform oder in elektronischer Form) sind ausnahmsweise zulässig, wenn kein Kuratoriumsmitglied einem solchen Verfahren binnen einer Frist von vier Tagen nach Zugang der Anfrage widerspricht oder alle dem zu fassenden Beschluss zustimmen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens ist in der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung bekannt zu geben und in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt. Außerdem können sachkundige Dritte als Gäste zu den Sitzungen eingeladen werden.
  7. Die Verhandlungen des Kuratoriums sind vertraulich und nicht öffentlich. Ein Schriftführer, der nicht Mitglied des Kuratoriums zu sein braucht, führt das Protokoll, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen und jedem Mitglied binnen vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht binnen weiterer vier Wochen nach Versand schriftlich beim Sitzungsleiter oder beim Vorstand Einspruch dagegen erhoben wird, über den in der nächsten Sitzung zu befinden ist.
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§ 11
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät, begleitet und überwacht die Arbeit des Vorstands, greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Das Kuratorium ist zuständig für Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für die Stiftung.
    Insbesondere ist es zuständig für:
    • die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Stiftung gegenüber Vorstandsmitgliedern;
    • die Wahl eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;
    • die Genehmigung des jährlich vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans;
    • die Beratung und Feststellung des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
    • den Erlass und die Änderung von Anlagerichtlinien zur Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens;
    • die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
    • die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten auf Vorlage des Vorstands;
    • die Beschlussfassung zur Gründung oder Auflösung von Gesellschaften sowie über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen daran auf Vorlage des Vorstands;
    • den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
    • die Beschlussfassung zu sonstigen nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften;
    • die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Stiftung in Gesellschaften, an denen die Stiftung beteiligt ist, gemäß § 8 Ziffer 3.
  3. Beim Abschluss von Verträgen mit sowie bei Abgabe von Erklärungen gegenüber Vorstandsmitgliedern und bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Stiftung gegenüber dem Vorstand wird die Stiftung durch das Kuratorium und dieses durch seinen Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter – vertreten.
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§ 12
Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden des Kuratoriums

  1. Der Vorsitzende des Kuratoriums – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – koordiniert die Arbeit des Kuratoriums, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Kuratoriums nach außen wahr.
  2. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums gehören:
    • die rechtzeitige Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums;
    • die zeitnahe Versendung der Sitzungsprotokolle;
    • die Aufstellung der Tagesordnung der Sitzungen.
    Der Vorsitzende kann sich dabei der Unterstützung des Vorstands bzw. des Vorstandssekretariats bedienen.
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§ 13
Verfassungsänderungen

  1. Änderungen der Verfassung einschließlich Änderungen des Zwecks bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums. Das schriftliche Beschlussverfahren bzw. Umlaufverfahren ist hierbei nicht zulässig.
  2. In der Einladung zur Sitzung muss auf die beabsichtigte Verfassungsänderung ausdrücklich hingewiesen werden.
  3. Beabsichtigte Änderungen der Verfassung sind vor Beschlussfassung der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzulegen.
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§ 14
Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung

  1. Beschlüsse zur Zulegung und Zusammenlegung sowie zur Auflösung der Stiftung bedürfen mindestens einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums. Die Auflösung der Stiftung darf nur beschlossen werden, wenn eine wirksame Erfüllung ihrer Zwecke sich als nicht mehr möglich erweist. Das schriftliche Beschlussverfahren bzw. Umlaufverfahren ist hierbei nicht zulässig. § 13 Ziffer 3 gilt entsprechend.
  2. Im Falle der Aufhebung oder der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke insbesondere im räumlichen Einzugsbereich der Stiftung zu verwenden.
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§ 15
Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
  2. Die Stiftungsaufsicht ist auf Anforderung über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresrechnung der Stiftung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
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§ 16
Übergangsregelung

  1. Das erste Kuratorium der Stiftung nach Inkrafttreten der neuen Stiftungsverfassung besteht aus den amtierenden Mitgliedern des bisherigen Stiftungsvorstands sowie – ungeachtet der Regelungen in § 9 Ziffer 1 zur Größe des Kuratoriums – aus den Mitgliedern des bisherigen Beirats für die Dauer ihrer jeweiligen Wahlperiode. Allerdings gilt die Altersregelung nach § 9 Ziffer 2 letzter Satz bereits ab Inkrafttreten der neuen Verfassung für alle bisherigen Beiratsmitglieder. Nach Ablauf ihrer Wahlperiode erfolgt die Nachwahl gemäß den Regelungen von § 9 dieser Satzung.
  2. Zu Mitgliedern des neuen hauptamtlichen Vorstands werden mit Inkrafttreten der neuen Verfassung nach § 7 Ziffer 1 Absatz 2 die amtierenden Vorstandsmitglieder der Stiftung „WDS Waldecksches Diakonissenhaus Sophienheim“ bestellt.
  3. Die amtierende Dekanin des Kirchenkreises Frankenberg leitet als bisherige Vorstandsvorsitzende die konstituierende Sitzung des neuen Kuratoriums sowie die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gemäß § 10 Ziffer 1.
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§ 17
Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung der Stiftungsverfassung wurde in der Sitzung des Kuratoriums am 1. Juli 2024 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit dem Zugang der Genehmigungsurkunde beim Vorstand in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verfassung außer Kraft.

Nr. 149Änderung der Satzung der Stiftung Waldecksches Diakonissenhaus Sophienheim

Das Kuratorium der Stiftung Waldecksches Diakonissenhaus Sophienheim hat am 11. Juli 2024 die Änderung der Satzung der Stiftung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KiStG) vom 29. November 2023 in Verbindung mit § 13 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 1. Juli 2023 hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderungen am 29. August 2024 genehmigt.
Da die Änderungen auch den Stiftungszweck berühren, waren die Änderungen auch durch die staatliche Stiftungsaufsicht zu genehmigen. Diese Genehmigung wurde am 17. September 2024 durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt.
Die Änderungen betreffen auch den Namen der Stiftung. Das Kürzel „WDS“ ist aus dem Namen entfallen. Die Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 7. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Verfassung
Waldecksches Diakonissenhaus Sophienheim

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Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke und Verbandszugehörigkeit
§ 4 Öffnungsklausel
§ 5 Haushalts- und Betriebsmittel
§ 6 Organe
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Vertretung der Stiftung
§ 9 Das Kuratorium
§ 10 Einberufung und Beschlüsse des Kuratoriums
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden des Kuratoriums
§ 13 Verfassungsänderungen
§ 14 Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung
§ 15 Stiftungsaufsicht
§ 16 Inkrafttreten
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Präambel

Das Waldecksche Diakonissenhaus Sophienheim ist durch königliche Verleihung vom 9. Februar 1878 (Bekanntmachung vom 23. März 1878, Fürstl. Wald. Reg. Blatt 1878 S. 17) in Verbindung mit der königlichen Satzungsgenehmigung vom 8. Mai 1888 (Bekanntmachung vom 2. Juni 1888, Fürstl. Wald. Reg. Blatt 1888, S. 61) eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Milde Stiftung. Es handelt sich um eine Gründung der Fürstin Helene zu Waldeck und Pyrmont, die auch die erste Protektorin gewesen ist.
Alle Einrichtungen des Diakonissenhauses stehen im Dienste christlicher Nächstenliebe auf der Grundlage des Evangeliums und des Glaubens an Jesus Christus. In diesem Geist geschieht die Arbeit der Mitarbeitenden und Organe.
Das Waldecksche Diakonissenhaus Sophienheim, im Nachfolgenden „Diakonissenhaus" oder „Stiftung" genannt, gibt sich in Anlehnung an die Verfassungen vom 24. Juni 1950, vom 15. Februar 1990 und vom 3. November 2008 folgende neue Verfassung:
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§ 1
Name und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Waldecksches Diakonissenhaus Sophienheim".
  2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 i. d. F. vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290).
  3. Sitz der Stiftung ist Bad Arolsen.
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§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Berufsbildung sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Stiftung verfolgt zudem kirchliche Zwecke i. S. v. § 54 AO.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Ziffer 2 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Mittelbeschaffung erfolgt in erster Linie für die zum Unternehmensverbund der DIAKO Waldeck-Frankenberg gGmbH gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften;
    2. den Betrieb eines ökumenischen Hospizdienstes;
    3. die regelmäßige Abhaltung von Gottesdiensten sowie die Unterhaltung des Diakonissen-Friedhofs in Bad Arolsen.
  4. Das Kuratorium kann die Aufnahme weiterer Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Ziffer 1 handelt.
  5. Die Stiftung verfolgt ihre in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, insbesondere mit den zum Gesamtunternehmen der Stiftung Waldecksches Diakonissenhaus Sophienheim gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften durch das Erbringen von Dienstleistungen jeglicher Art, durch Nutzungsüberlassung sowie durch die Überlassung von Personal. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie die Vermietung von Immobilien zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der jeweiligen Gesellschaft.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Verbandszugehörigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung ist Mitglied der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. und dadurch mittelbar dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als amtlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Öffnungsklausel

Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen sowie alle damit zusammenhängenden Dienst- und Nebenleistungen erbringen.
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§ 5
Haushalts- und Betriebsmittel

Die Stiftung erhält ihre Mittel aus den Betriebseinnahmen der Einrichtungen und Dienste im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche, den Erträgnissen ihres Vermögens sowie aus öffentlichen, kirchlichen und privaten Zuwendungen. Diese dürfen einschließlich etwaiger Überschüsse nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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§ 6
Organe

  1. Organe der Stiftung sind
    • der Vorstand,
    • das Kuratorium.
  2. Ein Organmitglied kann nicht zugleich Mitglied eines anderen Organs sein.
  3. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsteher und dem Verwaltungsleiter. Der Vorsteher soll ein ordinierter Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein. Der Verwaltungsleiter soll Kenntnisse in rechtlichen, steuerlichen und/oder betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten haben.
  2. Die geistliche Leitung der Stiftung obliegt dem Vorsteher, der zugleich Vorsitzender des Vorstands ist.
  3. Der Vorstand
    • leitet das operative Geschäft der Stiftung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; er hat dafür zu sorgen, dass die satzungsmäßigen Zielvorgaben zur Erfüllung des Stiftungsauftrags eingehalten werden;
    • ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung der Stiftung und stimmt sie mit dem Kuratorium ab;
    • hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen;
    • sorgt für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement;
    • ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Erstellung des Jahresabschlusses;
    • informiert das Kuratorium unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Stiftung von wesentlicher Bedeutung sind;
    • ist verantwortlich für die Umsetzung der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse und Richtlinien.
  4. Das Kuratorium erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können gegen Gewährung einer angemessenen Vergütung hauptamtlich tätig werden. Dazu bedarf es eines Beschlusses des Kuratoriums.
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§ 8
Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Beide Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam, sofern nicht durch Beschluss des Kuratoriums einem oder beiden Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird.
Die Vorstandsmitglieder sind partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus kann das Kuratorium durch Beschluss eines oder beide Vorstandsmitglieder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
In den Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften der Stiftung nimmt das Kuratorium die Gesellschafterrechte der Stiftung wahr, indem es damit einzelne Kuratoriumsmitglieder oder einen Gesellschafterausschuss oder den Vorstand beauftragt. Insoweit ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung im Innenverhältnis beschränkt.
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§ 9
Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 7, höchstens 11 Mitgliedern, die evangelischen Bekenntnisses sein sollen, zumindest müssen sie aber einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist.
  2. Dem Kuratorium sollen angehören
    • ein Vertreter der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.,
    • ein Mitglied des Waldeckischen Fürstenhauses und
    • ein Vertreter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
  3. Das Kuratorium ergänzt sich durch Zuwahl für eine individuelle Wahldauer der Kuratoriumsmitglieder von jeweils vier Jahren. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums sollen bei ihrer Wahl/Wiederwahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet - bei nicht erfolgter Wiederwahl - mit Ablauf der Wahlperiode, durch Rücktritt oder Abberufung. Die Kuratoriumsmitglieder können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. gegenüber dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten niederlegen.
  5. Falls ein Kuratoriumsmitglied keiner ACK-Kirche mehr angehört oder sich schwere Verfehlungen zuschulden kommen lässt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann das Kuratorium durch Beschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder die Mitgliedschaft einzelner Kuratoriumsmitglieder aussetzen oder diese abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
  6. Sinkt durch das Ausscheiden eines Mitglieds die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder unter sieben, muss sich das Kuratorium unverzüglich durch Zuwahl ergänzen.
  7. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Gesellschaft oder Einrichtung stehen, an der die Stiftung beteiligt ist oder die die Stiftung betreibt.
  8. Die Mitarbeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Kuratoriums haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Die Haftung der Kuratoriumsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 10
Einberufung und Beschlüsse des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - leitet die Kuratoriumssitzungen. Sind Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender verhindert, wird eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung von einem anderen Kuratoriumsmitglied geleitet.
  2. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium deren Teilnahme nicht im Einzelfall ausschließt.
  3. Das Kuratorium tagt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich. Es ist durch den Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter - mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung und der zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen einzuberufen.
    Es ist außerdem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dies unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt. Erfolgt in diesem Falle binnen einer Frist von vier Wochen keine Einberufung, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung einer Kuratoriumssitzung berechtigt.
  4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen darf. In dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gegeben, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  5. Kuratoriumssitzungen können ganz oder teilweise mit persönlicher Anwesenheit oder virtuell (Videotelefonie, Telefonkonferenz etc.) abgehalten werden, sofern es von der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder erwünscht ist. Eine virtuelle Zuschaltung einzelner Kuratoriumsmitglieder ist ebenfalls möglich, sofern es von der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder erwünscht ist. Die vor- und nachstehenden Regelungen zur Beschlussfähigkeit und -fassung gelten dafür sinngemäß.
  6. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Kuratoriumsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters; dies gilt nicht bei Wahlen zum Kuratorium sowie bei Beschlüssen, bei denen geheim abgestimmt wird.
  7. Beschlüsse im Umlaufverfahren (in Schriftform oder in elektronischer Form) sind zulässig, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren oder dem zu fassenden Beschluss zustimmen.
  8. Die Verhandlungen des Kuratoriums sind vertraulich. Ein Schriftführer, der nicht Mitglied des Kuratoriums zu sein braucht, führt das Protokoll, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen und jedem Mitglied zu übersenden ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Absendung schriftlich beim Sitzungsleiter Einspruch dagegen erhoben wird, über den in der nächsten Sitzung zu befinden ist. Mitarbeitende können in Fällen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, zu den Sitzungen des Kuratoriums hinzugezogen werden.
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§ 11
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät, begleitet und überwacht die Arbeit des Vorstands, greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Das Kuratorium ist zuständig für Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für die Stiftung. Insbesondere ist es zuständig für
    • die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie für Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge;
    • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Stiftung gegenüber Vorstandsmitgliedern;
    • die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;
    • die Genehmigung des jährlich vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans;
    • die Entgegennahme und Beratung des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
    • die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
    • die Beschlussfassung zur Aufnahme neuer sowie über die Beendigung bestehender Aufgabenfelder oder Arbeitsbereiche auf Vorschlag des Vorstands;
    • die Beschlussfassung zur Gründung/Übernahme neuer sowie über die Schließung bestehender Einrichtungen auf Vorschlag des Vorstands;
    • die Beschlussfassung zur Gründung oder Auflösung von Gesellschaften sowie über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen daran auf Vorschlag des Vorstands;
    • den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
    • die Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften;
    • die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Stiftung in deren Tochtergesellschaften gemäß § 8 Absatz 3.
  3. Bei Abschluss der Dienstverträge des Vorstands, bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Stiftung gegenüber dem Vorstand sowie bei der Beauftragung des Abschlussprüfers wird die Stiftung durch das Kuratorium und dieses durch seinen Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter - vertreten.
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§ 12
Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden des Kuratoriums

  1. Der Vorsitzende des Kuratoriums koordiniert die Arbeit des Kuratoriums, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Kuratoriums nach außen wahr.
  2. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums gehören
    • die rechtzeitige Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums,
    • die zeitnahe Versendung der Sitzungsprotokolle,
    • die Aufstellung der Tagesordnung der Sitzungen.
    Der Vorsitzende kann sich dabei der Unterstützung des Vorstands bzw. des Vorstandssekretariats bedienen.
  3. Der Vorsitzende des Kuratoriums soll mit dem Vorstand regelmäßig Kontakt halten und mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement beraten. Er steht für Konfliktfälle innerhalb des Vorstands als Ansprechpartner zur Verfügung. Er ist ferner zuständig für Eilentscheidungen, über die das Kuratorium anschließend unverzüglich zu unterrichten ist.
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§ 13
Verfassungsänderungen

  1. Änderungen der Verfassung einschließlich Änderungen des Zwecks bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums. Das schriftliche Beschlussverfahren bzw. Umlaufverfahren ist hierbei nicht zulässig.
  2. In der Einladung zur Sitzung muss auf die beabsichtigte Verfassungsänderung ausdrücklich hingewiesen werden.
  3. Beabsichtigte Änderungen der Verfassung sind vor Beschlussfassung der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzulegen.
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§ 14
Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung

  1. Beschlüsse zur Zulegung und Zusammenlegung sowie zur Auflösung der Stiftung bedürfen mindestens einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums. Die Auflösung der Stiftung darf nur beschlossen werden, wenn eine wirksame Erfüllung ihrer Zwecke sich als nicht mehr möglich erweist. Das schriftliche Beschlussverfahren bzw. Umlaufverfahren ist hierbei nicht zulässig. § 13 Ziffer 3 gilt entsprechend.
  2. Im Falle der Aufhebung oder der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im räumlichen Einzugsbereich der Stiftung zu verwenden.
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§ 15
Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
  2. Die Stiftungsaufsicht ist auf Anforderung über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
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§ 16
Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung der Stiftungsverfassung wurde vom Kuratorium in seiner Sitzung am 11. Juli 2024 beschlossen. Sie tritt mit dem Zugang der Genehmigung durch das Landeskirchenamt beim Vorstand in Kraft.

Urkunden

Nr. 150Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Bischhausen und Kirchhosbach

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 6. August 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Bischhausen und Kirchhosbach werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Bischhausen-Kirchhosbach
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Bischhausen-Kirchhosbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Bischhausen und Kirchhosbach.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirche Bischhausen Waldkappel-Bischhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Bischhausen, Blatt 815, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bischhausen-Kirchhosbach“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Bischhausen
    17
    18
    1
    1.357
    Bischhausen
    11
    16
    93.760
    Bischhausen
    11
    12
    3.436
    Bischhausen
    11
    17
    2.310
    Bischhausen
    15
    9
    3
    798

  2. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Bischhausen Waldkappel-Bischhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Bischhausen, Blatt 834, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Bischhausen-Kirchhosbach“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Bischhausen
    10
    45
    23.269
    Bischhausen
    20
    19
    7.878
    Bischhausen
    20
    25
    4.554
    Bischhausen
    19
    43
    6.796
    Bischhausen
    19
    46
    310
    Bischhausen
    19
    47
    1.053
    Bischhausen
    19
    48
    6.481
    Bischhausen
    15
    79
    10.743
    Bischhausen
    10
    20
    33.848
    Bischhausen
    11
    18
    323
    Bischhausen
    11
    19
    350
    Bischhausen
    10
    34
    4.446
    Bischhausen
    9
    102
    8.784
    Bischhausen
    6
    33
    45.855
    Bischhausen
    8
    18
    32.911
    Bischhausen
    17
    23
    3
    1.086
    Bischhausen
    19
    191
    6.577
    Bischhausen
    9
    103
    1
    9.860
    Bischhausen
    15
    80
    1
    20.893
    Bischhausen
    19
    42
    1
    16.982
    Bischhausen
    20
    26
    948
    Bischhausen
    19
    50
    240
    Bischhausen
    20
    21
    2.301
    Bischhausen
    19
    49
    1.385
    Bischhausen
    20
    20
    2.148
    Bischhausen
    19
    51
    180
    Bischhausen
    20
    22
    1.491
    Bischhausen
    14
    7
    33
    Bischhausen
    19
    53
    1.097
    Bischhausen
    20
    24
    4.126
    Bischhausen
    11
    4
    3.072
    Bischhausen
    11
    10
    7.449
    Bischhausen
    11
    11
    475
    Bischhausen
    11
    13
    6.026
    Bischhausen
    11
    14
    10.661
    Bischhausen
    11
    28
    9
    8.165
    Bischhausen
    19
    52
    225
    Bischhausen
    20
    23
    1.029

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirche, Kirchhosbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Kirchhosbach, Blatt 212, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bischhausen-Kirchhosbach“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Kirchhosbach
    4
    41
    129
    Kirchhosbach
    4
    40
    701
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 2. Oktober 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 151Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden der Auferstehungskirche Eschwege, der Kreuzkirche Eschwege und der
Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 6. August 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden der Auferstehungskirche Eschwege, der Kreuzkirche Eschwege und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Eschwege ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden der Auferstehungskirche Eschwege, der Kreuzkirche Eschwege und der Stadtkirchengemeinde Eschwege.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    11
    13
    0,2654
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    42
    31/4
    0,1085
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    42
    31/5
    0,1052
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    13
    41
    0,6860
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    15
    71
    1,2810
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    68
    26
    0,3811
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    13
    183
    0,8484
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    9
    20
    1,9786
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    41
    31/1
    0,0905
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    16
    2/1
    3,7669
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    18
    1/1
    0,9701
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    18
    1/3
    0,0148
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    18
    1/2
    0,0211
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    16
    2/2
    0,0182
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    4
    471/1
    0,8507
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    48
    343/3
    0,1993
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    48
    343/4
    0,0814
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    16
    40/1
    0,5338
    Eschwege
    9398
    Eschwege
    16
    40/2
    0,0435

  2. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Niederhone
    2732
    Niederhone
    8
    68/1
    0,5503
    Niederhone
    2732
    Niederhone
    8
    69/2
    0,3415

  3. Der im Grundbuch von Eschwege, Blatt 7906, in Abteilung 1 unter der laufenden Nr. 3.1 eingetragene Anteil an dem nachfolgend aufgeführten Grundstück geht von der „Evangelische Stadtkirchengemeinde Eschwege“ auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eschwege
    7906
    Eschwege
    15
    14
    0,3213

  4. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Niederdünzebach
    1085
    Niederdünzebach
    4
    115
    4,0325

  5. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eltmannshausen
    1282
    Eltmannshausen
    8
    59
    0,5169
    Eltmannshausen
    1282
    Eltmannshausen
    10
    461/147
    0,3088

  6. Im Grundbuchblatt 1282 von Eltmannshausen ist in Abteilung II, lfd. Nr. 1 für die „2. Evangelische Pfarrei Eschwege-Altstadt“ eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eingetragen. Diese Dienstbarkeit geht auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ über.

  7. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eschwege
    9230
    Eschwege
    36
    16/1
    0,0636
    Eschwege
    9230
    Eschwege
    36
    16/3
    0,0637
    Eschwege
    9230
    Eschwege
    36
    16/8
    0,0636
    Eschwege
    9230
    Eschwege
    7
    345/5
    0,4757
    Eschwege
    9230
    Eschwege
    21
    3
    0,4572
    Eschwege
    9230
    Eschwege
    36
    199
    0,0805

  8. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    39
    28
    0,1181
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    30
    9/1
    0,1096
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    28
    32/3
    0,1743
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    11
    12
    0,2356
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    5
    27/1
    0,0882
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    30
    9/9
    0,0022
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    24
    23/18
    0,2000
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    7
    328
    0,0773
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    7
    335
    0,0881
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    5
    83/11
    0,0935
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    7
    353
    0,1072
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    7
    354
    0,0855
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    6
    64
    0,3433
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    13
    12
    0,0996
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    16
    3/1
    0,7870
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    18
    2/1
    0,9068
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    21
    4
    0,5102
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    69
    84
    0,1780
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    13
    175
    1,0022
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    13
    179
    1,9260
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    9
    25
    2,4137
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    7
    135/1
    0,0712
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    18
    2/2
    0,0422
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    16
    3/2
    0,0388
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    16
    3/4
    0,0032
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    52
    45/3
    0,1074
    Eschwege
    10323
    Eschwege
    70
    50
    0,0872

  9. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eschwege
    11089
    Eschwege
    49
    214/2
    0,0303

  10. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    36
    111
    0,0894
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    36
    105/1
    0,0794
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    6
    59
    0,2041
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    12
    21
    1,0538
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    15
    164
    1,2676
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    21
    7
    0,7278
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    49
    210/5
    0,0858
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    9
    19
    1,3587
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    9
    24
    0,4258
    Eschwege
    10671
    Eschwege
    27
    1/8
    0,4349

  11. In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eschwege
    8621
    Eschwege
    36
    16/8
    0,0636
    Eschwege
    9199
    Eschwege
    36
    16/1
    0,0636
    Eschwege
    9229
    Eschwege
    36
    16/3
    0,0637
    Eschwege
    12302
    Eschwege
    36
    199
    0,0805
    Eschwege
    8976
    Eschwege
    42
    31/4
    0,1085
    Eschwege
    9236
    Eschwege
    42
    31/5
    0,1052
    Eschwege
    12970
    Eschwege
    48
    343/4
    0,0814
    Eschwege
    11028
    Eschwege
    41
    31/1
    0,0905
    Eschwege
    7100
    Eschwege
    36
    111
    0,0894
    Eschwege
    8063
    Eschwege
    36
    105/1
    0,0794
    Eschwege
    7101
    Eschwege
    7
    328
    0,0773
    Eschwege
    7103
    Eschwege
    7
    335
    0,0881
    Eschwege
    8065
    Eschwege
    7
    354
    0,0855
    Eschwege
    8179
    Eschwege
    7
    353
    0,1072
    Eschwege
    8236
    Eschwege
    39
    28
    0,1181
    Eschwege
    8854
    Eschwege
    5
    83/11
    0,0935
    Eschwege
    9809
    Eschwege
    30
    9/1
    0,1096
    Eschwege
    10305
    Eschwege
    28
    32/3
    0,1743

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 18. September 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 152Auflösung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden
in Eschwege

Die Gesamtverbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Eschwege hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 18. September 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 153Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden in Eschwege

Das Dienstsiegel des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Eschwege wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 18. September 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 154Evangelische Kirchengemeinde Bischhausen und Evangelische Kirchengemeinde Kirchhosbach

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Bischhausen und Kirchhosbach werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Bischhausen-Kirchhosbach außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 2. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 155Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im europäischen Ausland 2025

Für 2025 sucht das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland wieder vor allem jüngere Pfarrerinnen und Pfarrer für den Dienst an Urlaubsorten im Ausland.
Das Kirchenamt schreibt u. a.:
„…Kirchen und Gemeinden in den Urlaubsländern sind darauf angewiesen, dass beauftragte Pfarrerinnen und Pfarrer aus den Gliedkirchen der EKD diesen ökumenisch orientierten Dienst an deutschsprachigen Urlauberinnen und Urlaubern wahrnehmen. Wir möchten sie weiterhin dabei unterstützen und rechtzeitig die nötigen Vorbereitungen treffen.
Die Chancen und Möglichkeiten freizeitorientierter kirchlicher Arbeit im ökumenischen Kontext sind erheblich. Um sie zu nutzen, sind dafür seitens der Urlaubspfarrerinnen und -pfarrer Beweglichkeit, Aufgeschlossenheit und die Fähigkeit erforderlich, sich einfühlsam auf Gottesdienste einzustellen, an denen nicht nur Gäste aus Deutschland, sondern auch Menschen unterschiedlicher Konfessionen aus verschiedenen Ländern teilnehmen.
Die Erfahrungen aus diesem Bereich strahlen in die Gemeinden zurück. Auch die Heimatkirche ist den Anforderungen, die aus unserer mobilen Gesellschaft erwachsen, ausgesetzt. Erlebnisse und Erfahrungen aus der Urlaubsseelsorge geben neue Impulse für den parochialen Dienst.
Wir sind dankbar und freuen uns sehr, wenn Sie unter den jüngeren Pfarrerinnen und Pfarrern auf diesen interessanten und auch die eigene Gemeindearbeit bereichernden Dienst aufmerksam machen könnten.“
Die Urlaubsseelsorge ist in der Regel in den Monaten Juli und August wahrzunehmen. Im aktiven Dienst stehende Urlaubspfarrerinnen und -pfarrer erhalten in der Regel Sonderurlaub für die Hälfte der Zeit.
Die Evangelische Kirche in Deutschland zahlt für alle Urlaubspfarrerinnen und Urlaubspfarrer als Aufwandsentschädigung ein pauschales Entgelt.
Eine Aufstellung der Orte, an denen dieser Dienst geleistet werden soll, finden Sie unter:
www.ekd.de/urlaubsseelsorgestellen.
Bewerbungen um einen Dienst als Urlaubspfarrerin bzw. Urlaubspfarrer im Ausland sind dem Landeskirchenamt auf dem Dienstweg unter Verwendung eines vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland erbetenen Vordrucks, der auch unter dem angegebenen Link zu finden ist, vorzulegen.
Kassel, den 27. September 2024
Landeskirchenamt
zur Nieden
Prälat

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 156Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 157Pfarrstellenausschreibungen

Eiterhagen-Wattenbach, Kirchenkreis Kaufungen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Flieden-Neuhof, Kirchenkreis Fulda
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Mit der Pfarrstelle kann die Vertretungsdienststelle im Kirchenkreis Fulda im Umfang eines weiteren halben Dienstauftrags verbunden werden.
* * *
2. Pfarrstelle Hünfeld, Kirchenkreis Fulda
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag zuzüglich Viertel-Dienstauftrag pfarramtlicher Dienst im Kirchenkreis Fulda)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle für Jugendarbeit im Kirchenkreis Marburg
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren. Weitere Auskünfte erteilt Dekan Dr. Freiherr von Dörnberg, Telefon: 06421 30403819 oder per E-Mail: dekanat.marburg@ekkw.de.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Spiritualität und geistliches Leben
Dienstsitz ist am Kloster Germerode. Die Besetzung erfolgt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von zunächst sieben Jahren. Die Stelle ist dem Dezernat Theologisches Personal/Gemeindeentwicklung und dort dem Referat Gottesdienst zugeordnet. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen Pröpstin Katrin Wienold-Hocke, Telefon: 0561 9378-1923, sprengel.kassel@ekkw.de und Referatsleiter Pfarrer Lars Hillebold, Telefon: 0561 9378-233, referat.theologische-generalia@ekkw.de.
Abweichend vom üblichen Bewerbungsschluss endet die Bewerbungsfrist für diese Pfarrstelle bereits am 25. November 2024.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 2. Dezember 2024 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 158Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) für das zentrale Arbeitsfeld „Religionspädagogische Weiterbildung und Qualifizierung“
mit dem Dienstsitz in Marburg oder Kassel

Das Religionspädagogische Institut (RPI) der EKKW und der EKHN sucht zum 1. Februar 2025
eine Studienleiterin bzw. einen Studienleiter (m/w/d)
mit Dienstsitz in Marburg oder Kassel.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist ein gemeinsames Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zentrale in Marburg und neun regionale Arbeitsstellen.
Besetzt werden soll eine Studienleitungsstelle für das zentrale Arbeitsfeld „Religionspädagogische Weiterbildung und Qualifizierung“. Darüber hinaus übernimmt der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin (m/w/d) ggf. weitere zentrale bzw. regionale Aufgaben. Der Dienstsitz ist entweder die regionale Arbeitsstelle in Kassel oder die Zentrale in Marburg.
Neben der fachlichen Zuständigkeit der „Religionspädagogischen Weiterbildung und Qualifizierung“ für das Gesamtinstitut wird die Mitwirkung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion sowie der Zusammenarbeit zwischen Kirche und Schulen erwartet. Dazu gehören die Zusammenarbeit mit den staatlichen und den kirchlichen Gremien und Einrichtungen in der EKKW und der EKHN.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere
  • Planung und Durchführung des Weiterbildungskurses Ev. Religion in enger Kooperation mit der Hessischen Lehrkräfteakademie,
  • Planung und Durchführung des kirchlichen Qualifizierungskurses Ev. Religion in enger Kooperation mit den Schulreferaten der EKKW und der EKHN,
  • Konzeptionelle Überlegungen zur Qualifizierung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern für das Unterrichten in Ev. Religion,
  • Zusammenführung der institutsinternen Arbeitsprozesse hinsichtlich der religionspädagogischen Weiterbildung und Qualifizierung,
  • Vernetzung mit den Universitäten und Hochschulen im Bereich des Religionspädagogischen Instituts und auf ALPIKA-Ebene sowie mit dem Comenius-Institut Münster,
  • Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Medien und weiteren Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Themen,
  • Bereitschaft zur Übernahme weiterer zentraler und regionaler Aufgaben (u. a. im Bereich der Regionalstelle Marburg oder Kassel – je nach Dienstort).
Erwartet werden insbesondere folgende Fähigkeiten und Qualifikationen:
  • Mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach Religion in der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II,
  • theologische Reflexionsfähigkeit - vor allen Dingen in Systematischer Theologie und Exegese - und gute Kenntnisse der aktuellen theologischen Debatten,
  • Kompetenz, komplexe theologische Themen und Sachverhalte zu elementarisieren und ihre wesentlichen theologischen Sachverhalte herauszuarbeiten,
  • gute Kenntnisse im Bereich Schulpädagogik,
  • Erfahrungen in der Lehrerausbildung und/oder -fortbildung,
  • Erfahrungen im Bereich der Online-Lehre oder die Bereitschaft, sich entsprechende Kompetenzen anzueignen,
  • Kommunikations-, Organisations- und Kooperationsfähigkeit,
  • Mobilität im Zuständigkeitsbereich.
Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW oder Lehrkräfte (Lehramt L3) mit mehrjähriger Unterrichtserfahrung, fundierten theologischen und religionspädagogischen Kenntnissen und Erfahrungen in der Fort- und Weiterbildung.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Lehrkräfte werden zu diesem Dienst in die EKKW beurlaubt.
Bewerbungen sind bis zum 30. November 2024 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
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