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Richtlinien zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger

Vom 24. September 2024

KABl. S. 200, Nr. 141

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 1b Absatz 4 AG.EKKW-BVG.EKD folgende Richtlinien beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Richtlinien regeln die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Fahrradleasings über den kirchlichen Dienstherrn im Wege der Entgeltumwandlung von Teilen der Besoldung.
( 2 ) Sie finden für alle öffentlich-rechtlich Beschäftigten Anwendung, die Besoldung von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erhalten (berechtigte Personen).
( 3 ) Sie gelten nicht für
  1. Anwärterinnen und Anwärter sowie Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf,
  2. Personen nach Absatz 2,
    • deren zu erwartender Besoldungsbezug von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bei Antragstellung weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert,
    • mit ruhendem Dienstverhältnis (insbesondere Elternzeit, Beurlaubung in kirchlichem oder privatem Interesse) ohne Besoldung bei Antragstellung,
    • mit bekannter Pfändung oder Abtretung der Dienstbezüge bei Antragsstellung.
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§ 2
Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

( 1 ) Berechtigte Personen i. S. d. § 1 können auf Antrag mit ihrem Dienstherrn einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Besoldungsbestandteile zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. Werden Ansprüche der oder des Berechtigten auf Basis einer Vereinbarung gemäß Satz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Dienstherrn Besoldungsbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
( 2 ) Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Dienstherr als Leasingnehmer berechtigten Personen das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung sowie die Rechte und Pflichten der berechtigten Person ergeben.
( 3 ) Das Angebot des Fahrradleasings erfolgt ausschließlich über den vom Landeskirchenamt als Rahmenvertragspartner ausgewählten Leasingpartner.
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§ 3
Nutzungsdauer

Die berechtigte Person ist an die Vereinbarungen gemäß § 2 mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten, (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht.
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§ 4
Ausgestaltung

( 1 ) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
( 2 ) Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die berechtigte Person ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
( 3 ) Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
( 4 ) Jeder berechtigten Person kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.