.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinien zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger
Vom 24. September 2024
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 1b Absatz 4 AG.EKKW-BVG.EKD folgende Richtlinien beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Diese Richtlinien regeln die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Fahrradleasings über den kirchlichen Dienstherrn im Wege der Entgeltumwandlung von Teilen der Besoldung.
(
2
)
Sie finden für alle öffentlich-rechtlich Beschäftigten Anwendung, die Besoldung von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erhalten (berechtigte Personen).
(
3
)
Sie gelten nicht für
- Anwärterinnen und Anwärter sowie Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf,
- Personen nach Absatz 2,
- deren zu erwartender Besoldungsbezug von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bei Antragstellung weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert,
- mit ruhendem Dienstverhältnis (insbesondere Elternzeit, Beurlaubung in kirchlichem oder privatem Interesse) ohne Besoldung bei Antragstellung,
- mit bekannter Pfändung oder Abtretung der Dienstbezüge bei Antragsstellung.
§ 2
Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings
(
1
)
1 Berechtigte Personen i. S. d. § 1 können auf Antrag mit ihrem Dienstherrn einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Besoldungsbestandteile zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. 2 Werden Ansprüche der oder des Berechtigten auf Basis einer Vereinbarung gemäß Satz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Dienstherrn Besoldungsbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
(
2
)
1 Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Dienstherr als Leasingnehmer berechtigten Personen das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. 2 Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung sowie die Rechte und Pflichten der berechtigten Person ergeben.
(
3
)
Das Angebot des Fahrradleasings erfolgt ausschließlich über den vom Landeskirchenamt als Rahmenvertragspartner ausgewählten Leasingpartner.
#§ 3
Nutzungsdauer
Die berechtigte Person ist an die Vereinbarungen gemäß § 2 mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten, (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht.
#§ 4
Ausgestaltung
(
1
)
Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
(
2
)
1 Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die berechtigte Person ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. 2 Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
(
3
)
1 Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. 2 Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
(
4
)
Jeder berechtigten Person kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.