.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 29.10.2009
Geltungszeitraum bis: 30.11.2024
Studien- und Ausbildungsordnung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e.V. im Rahmen der Gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifizierung in Verbindung mit dem Studium der Sozialen Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (SPODiakFH)
vom 27. November 2009
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 gemäß Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
#Präambel
Diakone und Gemeindepädagogen gestalten die Lebens- und Sozialräume in unserer Gesellschaft mit. Sie haben Teil am Auftrag der Kirche zu Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit und sind in evangelischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Diensten der Kirche und ihrer Diakonie oder bei anderen freien und öffentlichen Trägern der Sozialen Arbeit tätig.
###§ 1
Wege in das Diakonenamt
(
1
)
1 Die Ausbildungen zum Diakon in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vermitteln eine Doppelqualifikation. 2 Sie verbinden eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf oder ein Studium eines staatlich anerkannten Sozialberufs und eine diakonisch-theologische Ausbildung mit kirchlicher Abschlussprüfung.
(
2
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Hessische Diakoniezentrum Hephata e.V. (Schwalmstadt) beauftragt, auf zwei Wegen für das Amt des Diakons auszubilden:
- das integrierte Studium der Sozialen Arbeit in Verbindung mit der gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt, Studienstandort Hephata,
- 1 die auf einen staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf aufbauende Ausbildung. 2 Sie geschieht berufsbegleitend. 3 Sie kann auch parallel zum Berufspraktikum der Erzieher- und Heilerziehungspflegeausbildung absolviert werden (vgl. Prüfungsordnung für die berufsbegleitende Ausbildung (SPODiakFS)).
(
3
)
1 Die Ausbildungsinhalte und die Prüfungen orientieren sich an der Kompetenzmatrix des Verbandes der Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland (VEDD) für die Ausbildung zum Diakon/zur Diakonin. 2 Diese Matrix umfasst 4 Makromodule:
- Das Evangelium und die christliche Religion kommunizieren (Makromodul 1),
- Menschen in existenziellen Lebensfragen unterstützen (Makromodul 2),
- In Organisationen von Kirche und Diakonie handeln (Makromodul 3),
- Das Soziale gestalten (Makromodul 4).
(
4
)
Auf dieser Grundlage können andere Qualifizierungen angerechnet werden (s. § 5 Absatz 3).
(
5
)
Die gemeindepädagogisch-diakonische Qualifikation des Studiums der Sozialen Arbeit umfasst Module im Gesamtumfang von 80 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System, entsprechend 2400 Stunden workload).
(
6
)
1 Der erfolgreiche Abschluss dieser Qualifikation einschließlich der erbrachten Prüfungsleistungen führt zu einem kirchlich anerkannten Abschluss. 2 Diese Qualifikation wird gemeinsam von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt und dem Hessischen Diakoniezentrum Hephata e.V. verantwortet. 3 Dieser Abschluss ist Voraussetzung für die Einsegnung in das Amt des Diakons.
#§ 2
Rahmenbedingungen der Ausbildung
(
1
)
Das integrierte Studium der Sozialen Arbeit in Verbindung mit der gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation bezieht in die Ziele, Aufträge und Handlungsformen der Sozialen Arbeit die religiöse und theologische Dimension mit ein.
(
2
)
Die Studien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt für den Studiengang Soziale Arbeit vom 20.11.2006 in der jeweils gültigen Fassung (StPO) ist Bezugspunkt dieser Studien- und Prüfungsordnung für die gemeindepädagogisch-diakonische Qualifikation.
(
3
)
1 Die Inhalte und Ziele der gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation sind in einem Modulhandbuch, das die beiden Landeskirchen, die Ev. Fachhochschule Darmstadt und Hephata verantworten, festgehalten. 2 Sie werden regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben.
#§ 3
Gliederung, Dauer und Abschluss der Qualifikation
(
1
)
1 Das Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit einschließlich der gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation umfasst acht Semester mit 15 Modulen im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten. 2 Es endet mit dem Abschluss Bachelor of Arts und umfasst die Bausteine 1 und 2 der gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation.
(
2
)
1 Baustein 1 im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten ist in das Studium der Sozialen Arbeit integriert. 2 Baustein 2 enthält ein in das Studium der Sozialen Arbeit eingeschobenes Semester mit zwei Modulen zu spezifisch gemeindepädagogisch-diakonischen Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten (im Umfang von weiteren 30 ECTS-Anrechnungspunkten).
(
3
)
1 Der Baustein 3 als Berufseinstiegsbegleitung (Modul 16) umfasst 20 ECTS-Anrechnungspunkte und erstreckt sich grundsätzlich nach erfolgtem Studienabschluss in der Regel über einen Zeitraum von zwei Jahren in die erste fachliche Praxis. 2 Er ist Voraussetzung für die kirchliche Anerkennung der gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation. 3 Die im Modul 16 angerechneten Elemente Reflexionstage, Mentoringprogramm und Berufseinstiegsbegleitung sind im Modulhandbuch beschrieben.
(
4
)
Die den Makromodulen zuzurechnenden Prüfungsvorleistungen während des Studiums der Sozialen Arbeit werden im diploma supplement diesen Makromodulen entsprechend dargestellt.
(
5
)
Die Ausbildung wird mit einer kirchlichen Prüfung entsprechend den Inhalten und Zielen, die im Modulhandbuch für das Berufseinstiegsmodul 16 festgelegt sind, abgeschlossen.
(
6
)
Die kirchliche Anerkennung gilt in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach den jeweiligen Regelungen.
(
7
)
Sie ist in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Voraussetzung für die Einsegnung in das Amt des Diakons.
#§ 4
Zweck der Prüfung
Durch die kirchliche Prüfung wird jeweils nachgewiesen, dass Kandidaten die notwendigen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten erworben haben, um am „diakonischen Auftrag der Kirche in Sozial- und Bildungsarbeit, in pflegerischen und erzieherischen Tätigkeiten sowie in Verkündigung, Seelsorge und Unterricht“ (§ 1 des Kirchengesetzes zur Ordnung des Amtes und der Berufung von Diakonen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. April 1988, in der Fassung vom 5. Juni 2000) mitzuarbeiten.
#§ 5
Prüfungsausschuss
(
1
)
Den Prüfungsausschuss beruft der Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Der Prüfungsausschuss besteht aus
- dem Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer von ihm beauftragten Person als Prüfungsvorsitz,
- dem Präsidenten der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt oder eine von ihm beauftragte Person,
- der Leitung der Hephata Akademie für soziale Berufe in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e.V. oder einer von ihr beauftragten Person,
- einem Mitglied des Vorstandes von Hephata Hessisches Diakoniezentrum e.V. oder einer von ihm beauftragten Person,
- einem weiteren Vertreter des Landeskirchenamtes.
(
3
)
Dem Prüfungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
- Zulassung zu der Prüfung,
- Genehmigung des Themas der Hausarbeit,
- Bestimmung einer Fachvertretung zur Begleitung und Bewertung der Hausarbeit; sie besteht aus zwei Personen in der Regel aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden in der Diakonenausbildung,
- Festlegung der Angaben zur Anfertigung und Abgabe der Hausarbeit,
- Festlegungen zu weiteren Leistungen und deren jeweilige Anerkennung,
- Bestimmung der Prüfungskommission oder -kommissionen für die mündliche Prüfung,
- Entscheidung von Beschwerden und Zweifelsfällen (§ 15).
(
4
)
Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
5
)
1 Der Prüfungsausschuss setzt eine Geschäftsstelle für den Prüfungsausschuss ein. 2 Zu ihren Aufgaben gehören:
#- die Führung der Prüfungsakten,
- die Überwachung der Fristen,
- die Berechnung der Endnote und die Vorbereitung der Zeugnisse (§ 14).
§ 6
Prüfungskommission
1 Eine Prüfungskommission setzt sich zusammen aus haupt- und nebenberuflich in der Diakonenausbildung Lehrenden. 2 Den Prüfungsvorsitz führt der Bischof oder eine von ihm beauftragte Person. 3 Eine Kommission besteht aus einem Prüfungsvorsitzenden, einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer, der auch das Protokoll führt; ein Kommissionsmitglied muss hauptberufliche Hochschullehrkraft der Ev. Fachhochschule Darmstadt sein.
#§ 7
Umfang der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:
#- einer Hausarbeit und
- einer mündlichen Prüfung.
§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnote
(
1
)
1 Die einzelnen Prüfungsleistungen werden benotet. 2 Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Frist für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen fest.
(
2
)
Die Notenstufen und die Umrechnung in eine ECTS-Bewertung entsprechen der Studien- und Prüfungsordnung Soziale Arbeit an der Ev. Fachhochschule Darmstadt vom 20.11.2006 in der jeweils gültigen Fassung.
(
3
)
Aufgrund der internationalen Ausrichtung des Studiengangs werden die Noten durch einen internationalen Umrechnungswert entsprechend dem ECTS-Handbuch ergänzt.
Notenstufen | Definition | Erläuterung | ECTS-Umrechnung |
1,00 – 1,50 | hervorragend | ausgezeichnete Leistungen | A |
1,51 – 2,00 | sehr gut | überdurchschnittliche Leistung | B |
2,01 – 2,50 | gut | insgesamt gute und solide Arbeit | C |
2,51 – 3,50 | befriedigend | Mittelmäßig | D |
3,51 – 4,00 | ausreichend | die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen | E |
4,01 – 4,50 | nicht bestanden (Verbesserung möglich) | es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden | FX |
Über 4,50 | nicht bestanden | die Wiederholung der Prüfungsleistung ist erforderlich | F |
(
4
)
1 Derzeit sind folgende Einzelnoten möglich: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 4,3; 5,0. 2 Die Noten 0,7; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. 3 Die errechneten Noten sind nach oben auf die nächste Einzelnote aufzurunden.
(
5
)
1 Liegt die errechnete Note zwischen 4,01 und 4,5, sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistung mit höchstens ausreichend (4,0) anerkannt werden kann. 2 Eine mit über 4,5 bewertete Prüfung oder ein solcher Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.
(
6
)
1 Die kirchliche Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens 4,0 („ausreichend“) bewertet wird. 2 Die Note der bestandenen Prüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten beider Prüfungsteile.
(
7
)
Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.
#§ 9
Hausarbeit
(
1
)
1 Die Hausarbeit umfasst 25-30 Textseiten. 2 Sie besteht aus einem Erfahrungsbericht und einer wissenschaftlich begründeten Praxisreflexion. 3 Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden kann.
(
2
)
1 Die Hausarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit mit maximal drei Studierenden angefertigt werden, wobei sich der Umfang entsprechend vergrößert. 2 Dabei muss die individuelle Leistung eines jeden einzelnen Bearbeitenden einen wesentlichen Anteil darstellen sowie aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich unterscheidbar und in sich bewertbar sein. 3 Es sollen bei einer Gruppenarbeit Teile von allen Gruppenmitgliedern gemeinsam erarbeitet werden.
(
3
)
1 Der Kandidat wählt ein Thema in Vereinbarung mit einem Dozenten aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden (§ 5 Absatz 3). 2 Zu dem festgesetzten Meldetermin meldet er sein Thema sowie den Vorschlag einer erstgutachtenden Person der Fachvertretung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses an.
(
4
)
Die endgültige Festlegung des Themas und die Festlegung der Fachvertretung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(
5
)
1 Der Prüfungsausschuss legt den Termin für den Beginn der Anfertigung der Hausarbeit fest. 2 Der Zeitraum für die Bearbeitung beträgt drei Monate. 3 Liegen Gründe vor, welche der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann die Bearbeitungszeit durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen, jedoch nicht länger als weitere drei Monate, verlängert werden. 4 Der Kandidat hat die Gründe nachzuweisen.
(
6
)
Bei der Abgabe der Arbeit versichert der Kandidat schriftlich, dass er die Arbeit bzw. den von ihm zu verantwortenden Teil der Gruppenarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(
7
)
Die Hausarbeit ist fristgerecht in drei Exemplaren bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen.
#§ 10
Bewertung, Nichtbestehen und Nichtbeendigung der schriftlichen Arbeit
(
1
)
Die Hausarbeit wird von der Fachvertretung binnen sechs Wochen unabhängig voneinander benotet.
(
2
)
1 Stimmen die Noten nicht überein, so ergibt das arithmetische Mittel die Note. 2 Ab einem Notenunterschied von einer ganzen Note oder mehr wird dies den beiden Personen der Fachvertretung mitgeteilt. 3 Erhebt eine der beiden Einspruch gegen diese Note, so wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von einer weiteren Person als Mitglied der Fachvertretung ein Dritt-Gutachten bestellt. 4 Die Hausarbeit ist von dieser innerhalb von drei Wochen zu benoten. 5 Das arithmetische Mittel aller drei Gutachten ergibt sodann die Note.
(
3
)
Spätestens zehn Wochen nach Abgabe der Arbeiten wird die Note dem Kandidaten von der Geschäftsstelle mitgeteilt.
(
4
)
1 Wenn der Kandidat aus Gründen, die er zu vertreten hat, von der Arbeit zurücktritt, die Bearbeitungszeit nicht einhält oder wenn sie endgültig nicht mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, kann der Kandidat einmal eine weitere Arbeit mit einem anderen Thema anfertigen. 2 Wenn die Bewertung zwischen 4,01 und 4,5 liegt, sind Verbesserungen der Hausarbeit erforderlich (§ 8 Absatz 5 S. 1).
(
5
)
Wird auch die Wiederholungsarbeit aus Gründen, welche der Kandidat zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben oder nicht mit mindestens „ausreichend" bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
#§ 11
Die mündliche Prüfung
(
1
)
1 Die mündliche Prüfung ist von der Anfertigung der Hausarbeit unabhängig. 2 Gegenstand der Prüfung ist die Hausarbeit oder ein anderes Thema aus dem Berufseinstiegsmodul.
(
2
)
1 Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung. 2 Sie dauert 30 Minuten. 3 Sie findet vor einer Prüfungskommission statt (§ 6).
(
3
)
1 Gruppenprüfungen sind möglich. 2 Es können dazu auf übereinstimmenden Antrag eine gemeinsame Prüfung mit maximal drei Kandidaten zugelassen werden. 3 Sie dauert je Kandidat 20 Minuten. 4 Dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen.
(
4
)
1 Lehrenden sowie Studierenden desselben Ausbildungsganges wird nach Maßgabe der vorhandenen Plätze gestattet, als Zuhörende an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, sofern die Kandidaten keine Einwände erheben. 2 Ausgenommen von diesem Recht sind die zu diesem Prüfungsdurchgang zugelassenen Studierenden. 3 Die Teilnahme gilt nicht für die Beratung des Prüfungsergebnisses und seine Bekanntgabe.
(
5
)
1 Der Kandidat meldet sich zu einem bekannt gegebenen Meldetermin zur mündlichen Prüfung. 2 Dabei benennt er sein Fachgebiet und schlägt zwei Lehrende als Prüfer vor. 3 Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfer. 4 Dabei ist er nicht an den Vorschlag der Kandidaten gebunden. 5 Das Prüfungsthema wird von dem jeweiligen Prüfer nach Rücksprache mit dem Kandidaten bestimmt.
(
6
)
1 Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2 Es muss insbesondere die Namen der Prüfungskommission, des Kandidaten, Angaben über die Prüfungsgebiete und -themen, die Prüfungsdauer und die Bewertung enthalten.
#§ 12
Ergebnisse der mündlichen Prüfung
(
1
)
Das Ergebnis ist den Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(
2
)
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung mindestens mit der Note 4,0 (ausreichend) bewertet wurde.
(
3
)
1 Wenn die mündliche Prüfung nicht bestanden wird, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2 Wird sie auch dann nicht bestanden, ist die ganze Prüfung endgültig nicht bestanden.
#§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Wiederholung, Täuschung, Ordnungsverstoß
(
1
)
Ein Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne wichtige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne wichtige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(
2
)
1 Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission entscheidet, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden.
(
3
)
1 Die nicht beendete Prüfung muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. 2 Anderenfalls gilt sie als nicht bestanden.
(
4
)
Ein Prüfungsteil kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
(
5
)
Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet.
#§ 14
Zeugnis
(
1
)
Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt mit Angaben zu den einzelnen Prüfungsleistungen (Prüfungsvorleistungen) und der Gesamtnote; dazu gehören:
- Thema und Note der Hausarbeit,
- Thema oder Bereich und Note der mündlichen Prüfung.
Die Gesamtnote nach Notenstufe und Dezimalnote wird im Verhältnis 50:50 gebildet.
(
2
)
1 Das Zeugnis wird von dem Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem Leiter der Hephata Akademie für soziale Berufe in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e.V. unterzeichnet. 2 Als Ausstellungsdatum ist der Tag anzugeben, an dem die Prüfung abgeschlossen bzw. die Note festgesetzt (§ 10 Absatz 3) wurde.
(
3
)
Das Zeugnis vermerkt auch das zur Doppelqualifikation gehörende Studium und den Studienabschluss mit staatlicher Anerkennung.
#§ 15
Beschwerde
(
1
)
1 Gegen das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Teile desselben kann der Kandidat Beschwerde einlegen. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt sein, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(
2
)
1 Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich vor dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. 2 Dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein.
(
3
)
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Beschwerde.
(
4
)
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von vier Wochen weitere Beschwerde beim Rat der Landeskirche eingelegt werden.
(
5
)
Solange über eine Beschwerde nicht endgültig entschieden ist, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
(
6
)
Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde.
#§ 16
Inkrafttreten
1 Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten wird die Studien- und Ausbildungsordnung zum Diakon / zur Diakonin in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e.V. vom 24. August 2001 und die Prüfungsordnung für den kirchlich-theologischen Ausbildungsteil im Rahmen der Ausbildung zur Diakonin / zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e.V. (in Verbindung mit dem Studium der Sozialen Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt) vom 23. Januar 2002 aufgehoben.