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Artikel 1
Artikel 2
Ausgabe 3 / 141. JahrgangKassel, 31. März 2026
Landessynode
Nr. 27Tagung der Landessynode
Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 14. Landessynode zu ihrer neunten Tagung ein von
Donnerstag, 23. April 2026,
bis Samstag, 25. April 2026,
bis Samstag, 25. April 2026,
in die Evangelische Tagungsstätte Hofgeismar.
Der Eröffnungsgottesdienst findet am Donnerstag, dem 23. April 2026, um 10:00 Uhr in der Brunnenkirche in Hofgeismar statt.
Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, beginnen am Donnerstag, dem 23. April 2026, um 11:30 Uhr im Synodalsaal in Hofgeismar.
TAGESORDNUNG:
- Personalbericht
- Bericht des Präses und des Synodalvorstandes
- Bericht der Vorsitzenden aus dem Rat der Landeskirche
- Überarbeitung der Grundordnung
- Kirchenverwaltung der Zukunft – Sachstandsbericht
- Gebäudestrategieprozess 2026+ – Anpassung der Beschlüsse
- Impuls aus dem Teilprozess Profilierung der Ämter und Berufe zur Förderung multiprofessioneller Teams und zur Weiterentwicklung des Pfarrberufs der Zukunft
- Geprüfter Jahresabschluss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Jahr 2024
- Bericht über die Weiterentwicklung der Eckpunkte im Rahmen der Haushaltskonsolidierung
- Statusbericht und Beschlussvorlage zu Eckpunkt 3a
- Statusbericht zu den Prüfaufträgen zu Eckpunkt 1a
- Kirchengesetz zur Zustimmung zum Vertrag über den Wechsel der Kirchengemeinde Viernau aus der EKM in die EKKW
- Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD)
- Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikarinnen und Vikare (Vikarsgesetz – VikarsG)
- Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- „Schreib die Welt nicht ab, schreib sie um - Bericht von Brot für die Welt“
Dr. Dagmar Pruin, Präsidentin Brot für die Welt und Diakonie Katastrophenhilfe - Aktuelles zum Thema Umgang mit sexualisierter Gewalt
- Bericht des Rates der Landeskirche über die an ihn verwiesenen Anträge
- Anträge aus den KreissynodenKirchenkreis Kinzigtal
Finanzierung zusätzlicher Verwaltungsassistenzstunden aus Mitteln unbesetzter Pfarrstellen zur Sicherung der pfarramtlichen Versorgung - Tagungstermine 2029 und 2030
- Aktuelle Fragestunde
- Verschiedenes
Kassel, den 14. März 2026 | |
Präses der Landessynode | |
Dr. Michael Schneider | |
Nr. 28Fürbitte für die Landessynode
Vom 23. bis 25. April 2026 tritt die 14. Landessynode unserer Landeskirche in Hofgeismar zu ihrer 9. Tagung zusammen.
Hiermit bitte ich die Gemeinden, im Gottesdienst am 19. April 2026 auf die Tagung der Landessynode hinzuweisen und ihre Beratungen in die Fürbitte aufzunehmen.
Dies kann mit folgenden Worten geschehen:
Barmherziger Gott,
wir bitten dich für unsere Landessynode, die in dieser Woche in Hofgeismar zusammenkommt.
Sie beschäftigt sich mit der Zukunft der Kirche: Welche Mitarbeitende braucht die Kirche?
Welche Gebäude und welche Strukturen helfen, dass sie ihren Auftrag auch weiterhin gut wahrnehmen kann?
Sie beschäftigt sich mit der Zukunft der Kirche: Welche Mitarbeitende braucht die Kirche?
Welche Gebäude und welche Strukturen helfen, dass sie ihren Auftrag auch weiterhin gut wahrnehmen kann?
Schenke der Leitung unserer Kirche Vertrauen und Weisheit.
Segne die Synode, dass sie kluge Entscheidungen für die nötigen Veränderungen trifft.
Amen
Kassel, den 16. März 2026 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 29Geschäftsordnung der Konferenz der Dekaninnen und Dekane
Vom 19. Februar 2026
Die Bischöfin erlässt gemäß Artikel 49 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 3 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung:
####§ 1 Aufgaben
(
1
)
Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane berät über Fragen des kirchlichen Lebens von grundsätzlicher Bedeutung und stärkt die Verbundenheit der Dekaninnen und Dekane.
(
2
)
Sie hat Anteil an der Leitung der Kirche (Episkopé) und unterstützt die kirchenleitenden Organe im Dienst der Einheit der Kirche.
(
3
)
Sie kann Impulse setzen, an der Vorbereitung von Beschlüssen mitwirken und Stellungnahmen abgeben.
#§ 2 Mitglieder
(
1
)
Mitglieder der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sind die Dekaninnen und Dekane, die Bischöfin oder der Bischof, die Prälatin oder der Prälat, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Leitungen der Referate Schule und Unterricht und Sonderseelsorge.
(
2
)
Die Leitungen des Evangelischen Studienseminars und des Religionspädagogischen Instituts sowie stellvertretende Dekaninnen und Dekane können als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen. Stellvertretungen haben Stimmrecht, wenn die von ihnen vertretene Person nicht anwesend ist.
(
3
)
Sachkundige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
#§ 3 Organisation und Arbeitsweise
(
1
)
Die Dekaninnen und Dekane jedes Sprengels wählen für die Dauer von sechs Jahren jeweils eine Vertrauensdekanin oder einen Vertrauensdekan.
(
2
)
Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane wählt aus den Vertrauensdekaninnen und Vertrauensdekanen für die Dauer von sechs Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher.
(
3
)
Die Vertrauensdekaninnen und Vertrauensdekane leiten gemeinsam mit der Bischöfin oder dem Bischof die Konferenz der Dekaninnen und Dekane und berufen sie mindestens halbjährlich ein. Die Vertrauensdekaninnen und Vertrauensdekane haben die Sitzungsleitung, soweit nicht die Bischöfin oder der Bischof diese übernimmt.
(
4
)
Bei einer Diskussion über Stellungnahmen verlassen Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeitende des Landeskirchenamtes nach ihrer Anhörung die Sitzung.
(
5
)
Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(
6
)
Über die Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt.
#§ 4 Änderungen der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung wird durch die Bischöfin oder den Bischof erlassen. Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist die Konferenz der Dekaninnen und Dekane anzuhören.
#§ 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt der Abschnitt „Dekanekonferenz“ in der Konvents- und Konferenzordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. Juli 1969 (KABl. S. 43) außer Kraft.
#Kassel, den 20. Februar 2026 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Nr. 30Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
für die Beschäftigten und Auszubildenden
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
– 1. Änderungsbeschluss –
für die Beschäftigten und Auszubildenden
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
– 1. Änderungsbeschluss –
Vom 4. Februar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 4. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 3. September 2025 zur Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. S. 219, Nr. 132) wird wie folgt geändert:
###Artikel I
Anlage 1 zum TVöD-Anwendungsbeschluss – Entgeltordnung für kirchliche Berufe – wird wie folgt geändert:
Bei Nummer 2 wird in Entgeltgruppe S 4 der Klammerzusatz „(Keine Stufen 5 und 6)“ gestrichen.
#Artikel II
Anlage 8 zum TVöD-Anwendungsbeschluss – Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings – wird wie folgt geändert:
- Nummer 2 der Anlage 8 zum TVöD-Anwendungsbeschluss – Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings – wird gestrichen.
- Die bisherige Nummer 3 wird neu Nummer 2.
Artikel III
(
1
)
Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Die Regelungen in Artikel II treten am 1. März 2026 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. Februar 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 31Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Beschäftigten
der kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
– 1. Änderungsbeschluss –
der kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
– 1. Änderungsbeschluss –
Vom 4. Februar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 4. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 3. September 2025 zur Überleitung der Beschäftigten der kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (KABl. S. 215, Nr. 131) wird wie folgt geändert:
###Artikel I
§ 5 des Beschlusses erhält folgende Fassung:
Die Stufenzuordnung erfolgt unter Anrechnung der persönlichen Stufenlaufzeit in die zum Überleitungstag nach den bisher geltenden Regelungen erreichte Stufe. Fällt ein Stufenaufstieg auf den Überleitungstag, wird die Zuordnung in die höhere Stufe vorgenommen.
Beschäftigte mit einer individuellen Endstufe werden der höchsten Stufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet. Übersteigt das bisherige monatliche Entgelt der individuellen Endstufe den Betrag der neuen Endstufe, wird eine nicht dynamische monatliche Zulage für die Dauer der unveränderten Tätigkeit gezahlt. Die Höhe der Zulage berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen individuellen Endstufe und dem Tabellenentgelt der neuen Endstufe – höchstens jedoch bis zur Höhe des Tabellenentgelts der Endstufe bei einer Eingruppierung in die gleiche Entgeltgruppe. Im Übrigen gilt § 6 Satz 3.
#Artikel II
Die Regelungen in Artikel I treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. Februar 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 32Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende
im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih)
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende
im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih)
Vom 4. Februar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 4. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
#####§ 1
Diese Arbeitsrechtliche Regelung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen.
#§ 2
Beihilfeberechtigt sind Beschäftigte und Auszubildende, die am 1. November 2003 einen Beihilfeanspruch hatten und seitdem ununterbrochen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst stehen. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst begründet, bleibt die Beihilfeberechtigung erhalten.
#§ 3
Auf die Gewährung von Beihilfen finden die für die Arbeitnehmer des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht die Arbeitsrechtliche Kommission abweichende Regelungen beschließt.
#§ 4
Diese Arbeitsrechtliche Regelung ersetzt die Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih) vom 23. Juni 1992 (KABl. S. 127), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (KABl. S. 165).
#§ 5
Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. Februar 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 33Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung von Anlage 8 AVR.KW-Kirche
– Bereitschaftsdienst – und Einführung einer Sonderregelung zur Arbeitszeit
in Heimen oder ähnlichen Wohnformen der AVR.KW-Kirche
– Bereitschaftsdienst – und Einführung einer Sonderregelung zur Arbeitszeit
in Heimen oder ähnlichen Wohnformen der AVR.KW-Kirche
Vom 4. Februar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 4. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel I
Artikel 1 der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 17. November 2025 (Beschluss ARK.DH 19-2025, KABl. S. 333, Nr. 205) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
#Artikel II
Die Regelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. Februar 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 34Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung § 21a AVR.KW-Kirche
Vom 4. Februar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 4. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel I
Artikel 1 der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 17. November 2025 (Beschluss ARK.DH 18-2025, KABl. S. 334, Nr. 206) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
#Artikel II
Die Regelung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. Februar 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 35Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)
für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 26. Januar 2026 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 19. Februar 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 26. Januar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 1/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 17. November 2025 (KABl. S. 334, Nr. 206), werden wie folgt geändert:
§ 3a wird gestrichen.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Satzungen
Nr. 36Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Lichtenfels/Eisenberg
Lichtenfels/Eisenberg
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Lichtenfels/Eisenberg hat in ihrer Sitzung am 12. Februar 2026 die Änderung der Satzung des Gesamtverbandes beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 27. Februar 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Dem Gesamtverband gehören an:
- Evangelische Kirchengemeinde Korbach-Eppe
- Evangelische Kirchengemeinde Lichtenfels-Goddelsheim
- Evangelische Kirchengemeinde Lichtenfels-Fürstenberg
- Evangelische Kirchengemeinde Lichtenfels-Rhadern
- Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Ense
- Evangelische Kirchengemeinde Immighausen
- Evangelische Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels.“
- § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Die jeweiligen Kirchenvorstände wählen aus ihrer Mitte 24 Mitglieder und zwar aus den Kirchengemeinden:Korbach-Eppezwei MitgliederLichtenfels-Goddelsheimvier MitgliederLichtenfels-Fürstenbergzwei MitgliederLichtenfels-Rhadernzwei MitgliederNieder-Ensedrei MitgliederImmighausenzwei MitgliederSüd-Lichtenfelsneun Mitglieder,darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, in die Verbandsvertretung. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
- § 12 Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:„5. die Beschlussfassung über den Haushalt einschließlich der Beschlussfassung über die Erhebung, den Verzicht und die Höhe der Ortskirchensteuer.“
Bekanntmachungen
Nr. 37Mitglieder der 14. Landessynode
Nach Mitteilung des Präses der Landessynode, Dr. Michael Schneider, sind die folgenden Mitglieder der 14. Landessynode während der laufenden Amtszeit ausgeschieden:
November 2025:
Katharina Meyer, Kirchenkreis Hanau
Sophia Gerson, berufenes Mitglied
Folgende Personen gehören der 14. Landessynode als neue Mitglieder an:
November 2025:
Pfarrer Karsten Leischow, Kirchenkreis Werra-Meißner
Dezember 2025:
Lukas Behrends, berufenes Mitglied
Nr. 38Rat der Landeskirche
hier: Termine für das Kalenderjahr 2027
hier: Termine für das Kalenderjahr 2027
Freitag, 22. Januar 2027 (digital)
Freitag, 19. Februar 2027
Freitag, 12. und Samstag, 13. März 2027 (Klausurtagung)
Freitag, 16. April 2027
Freitag, 21. Mai 2027
Freitag, 18. Juni 2027
Freitag, 20. August 2027
Freitag, 1. Oktober 2027
Freitag, 22. und Samstag, 23. Oktober 2027 (Klausurtagung)
Freitag, 12. November 2027 (digital)
Freitag, 17. Dezember 2027
Kassel, den 20. Februar 2026 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Nr. 39Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. 1986 S. 79);
hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen
hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen
Aufgrund der Durchführungsbestimmungen Nr. 23.2 der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. August 1986 (KABl. S. 106) werden hiermit die für die endgültige Berechnung des Entgelts bei Anschluss der Heizung von Dienstwohnungen an dienstliche Versorgungsleitungen maßgeblichen Beträge für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 bekannt gegeben.
Energieträger | je m² Wohnfläche der beheizbaren Räume |
|---|---|
fossile Brennstoffe | 14,20 € |
Fernheizung und übrige Heizungsarten | 18,90 € |
Kassel, den 4. März 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 40Bekanntgabe der Pauschale nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die
Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung
vom 22. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9)
Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung
vom 22. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9)
Zur Festsetzung der Erstattung der auf den Amtsbereich entfallenden Nebenkosten wird für das Jahr 2026 die Pauschale für die Beheizung des Amtsbereichs bekannt gegeben. Sie beträgt 426,00 Euro.
Sofern für die Beheizung der Pfarrdienstwohnung keine Heizung mit fossilen Brennstoffen, sondern eine Fernheizung bzw. eine übrige Heizungsart vorhanden ist, beträgt die Pauschale 567,00 Euro.
Kassel, den 4. März 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 41Evangelische Kirchengemeinde Bischofferode,
Evangelische Kirchengemeinde Pfieffe,
Evangelische Kirchengemeinde Vockerode-Dinkelberg und
Evangelische Kirchengemeinde Weidelbach
Evangelische Kirchengemeinde Pfieffe,
Evangelische Kirchengemeinde Vockerode-Dinkelberg und
Evangelische Kirchengemeinde Weidelbach
Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bischofferode, der Evangelischen Kirchengemeinde Pfieffe, der Evangelischen Kirchengemeinde Vockerode-Dinkelberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Weidelbach wird aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Pfieffe außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 24. Februar 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 42Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gilserberg,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Moischeid,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Schönau und
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Sebbeterode
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Moischeid,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Schönau und
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Sebbeterode
Das Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gilserberg, der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Moischeid, der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Schönau und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Sebbeterode wird aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Sebbeterode außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 19. März 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 43Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 44Pfarrstellenausschreibungen
Kirchenkreispfarrstelle Profilstelle „Feiern und Segnen 1“ im Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von zunächst sechs Jahren.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle Profilstelle „Feiern und Segnen 2“ im Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von zunächst sechs Jahren.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle Profilstelle „Gemeindeentwicklung“ im Kirchenkreis Schwalm-Eder
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und ist zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 2031 befristet.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle Profilstelle „Pop-up-Formate, Glaubenskurse, Hauskreisarbeit“ im Kirchenkreis Schwalm-Eder
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag – davon ist bis 31. Dezember 2027 ein Viertel-Dienstauftrag noch vergeben)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag – davon ist bis 31. Dezember 2027 ein Viertel-Dienstauftrag noch vergeben)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von zunächst sechs Jahren.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle Profilstelle „Seelsorge“ im Kirchenkreis Schwalm-Eder
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von zunächst sechs Jahren.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle Profilstelle „Lehren und Lernen – erlebnisorientierte Konfirmandenzeit“ im Kirchenkreis Schwalm-Eder
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von zunächst sechs Jahren.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle für Klinikseelsorge im Kirchenkreis Werra-Meißner
hier: Klinikseelsorge in der LICURA Orthopädischen Klinik und dem dazugehörigen Rehabilitationszentrum in Hessisch Lichtenau
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
hier: Klinikseelsorge in der LICURA Orthopädischen Klinik und dem dazugehörigen Rehabilitationszentrum in Hessisch Lichtenau
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von zunächst fünf Jahren.
* * * |
Bad Karlshafen-Helmarshausen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen. Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 30. April 2026 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)
Nr. 45Stellenausschreibung Dekan*in (m/w/d) im Kirchenkreis Kinzigtal
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dekanin/einen Dekan (m/w/d) für den Kirchenkreis Kinzigtal.
Der Dekan/die Dekanin wird als ordinierte Pfarrerin/ordinierter Pfarrer in ein kirchenleitendes Amt auf Lebenszeit berufen. Das Amt umfasst Aufgaben im Kirchenkreis, in der Öffentlichkeit und in der Gemeinde.
Dazu gehören die Dienstaufsicht über die derzeit 35 Pfarrerinnen und Pfarrer und die zahlreichen Mitarbeitenden des Kirchenkreises, Verantwortung für die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Kirchenkreises, die Leitung des Kirchenkreisvorstandes, die Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit und die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Gelnhausen. Mit dem Dekansamt sind also ephorale, administrative, repräsentative und pastoral-seelsorgerliche Aufgaben verbunden.
Der Kirchenkreis Kinzigtal wurde 2020 aus den früheren Kirchenkreisen Gelnhausen und Schlüchtern gebildet. Er umfasst 25 evangelische Kirchengemeinden mit derzeit 38 Gemeindepfarrstellen auf dem Gebiet der Kommunen Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht, Schlüchtern, Sinntal, Steinau und Wächtersbach.
Seine Regionen sind recht unterschiedlich: ländliche Gebiete in Spessart, Vogelsberg und Vorderrhön sowie verdichtete Räume entlang der Autobahn A 66. Er umfasst ca. dreiviertel der Fläche des Main-Kinzig-Kreises einschließlich dessen Kreisstadt Gelnhausen.
Der Kirchenkreis Kinzigtal ist in neun Kooperationsräume gegliedert. In unterschiedlichen Formen arbeiten die Kirchengemeinden dort zusammen: mit gemeinsamen Gottesdiensten, in der Konfirmandenarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und auf weiteren Feldern. Der Kooperationsraumausschuss verabredet das gemeinsame Arbeiten. Die jeweilige Verwaltungsassistentin übernimmt organisatorische Aufgaben.
Wir suchen für den Kirchenkreis eine Persönlichkeit, deren Leitungsstil von Offenheit und der Fähigkeit geprägt ist, Menschen aufmerksam wahrzunehmen und vertrauensvolle Beziehungen zu gestalten. Erwartet wird eine enge und konstruktive Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen, den Pfarrern und den Mitarbeitenden des Kirchenkreises. Dabei gelten Zuhören, Dialogfähigkeit und ein souveräner Umgang mit unterschiedlichen Positionen als zentrale Führungskompetenzen.
Die zukünftige Dekanin/der zukünftige Dekan versteht sich als Ermöglicherin bzw. Ermöglicher, stärkt Mitarbeitende und fördert eine kooperative, teamorientierte Arbeitskultur. Gleichzeitig wird erwartet, dass die gesuchte Person Veränderungsprozesse aktiv gestaltet, Innovationen fördert und die Vielfalt der Gemeinden im Kirchenkreis im Blick behält.
Die Position erfordert Organisationstalent, strategisches Denken, diplomatisches Geschick und Offenheit für neue Kommunikationsformen. Die zukünftige Leitung soll gut vernetzt sein, den Kirchenkreis öffentlich wirksam vertreten und offen auf Menschen zugehen.
Erfahrungen als Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerin sind wünschenswert.
Eine gemeinsame Versorgung der Dekansstelle, z. B. durch ein Pfarr-Ehepaar ist möglich.
Die Dekansstelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 dotiert, Dekanatsbüro mit einer Dekanatsassistenz stehen zur Verfügung, ebenso eine Dienstwohnung.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss und nach Berufung durch den Rat der Landeskirche nach dem in der Rundverfügung der Bischöfin vom September 2022 beschriebenen Verfahren.
Für Rückfragen steht der Vorsitzende der Kreissynode Kinzigtal, Herr Dr. Stephan Wiegand (stephan.wiegand@ekkw.de), oder Prälat Burkhard zur Nieden (burkhard.zurnieden@ekkw.de) zur Verfügung.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 30. April 2026 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Wir bitten um Einreichung ausschließlich per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen.
Nichtamtlicher Teil
Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Nr. 461,0 Pfarrstelle für Friedensarbeit im Zentrum Oekumene
Im Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW, Frankfurt am Main, ist zum 1. August 2026 die
1,0 Pfarrstelle für Friedensarbeit
neu zu besetzen. Die Stelle ist im Zentrum Oekumene angebunden an den Fachbereich Gerechtigkeit - Frieden - Globales Lernen. Das Zentrum Oekumene bietet Expertise, Vernetzung und Unterstützung zu ökumenischen Partnerschaften weltweit, zum interkonfessionellen und interreligiösen Dialog, zu Herausforderungen des Friedens, der Gerechtigkeit und der Bewahrung der Schöpfung im entwicklungspolitischen und ökumenischen Kontext.
Zu den Aufgaben gehören:
- Bearbeitung von Grundsatzfragen der Friedensethik und Friedenstheologie,
- Theologische Reflexion der christlichen Friedenstraditionen im Horizont der weltweiten Ökumene,
- Bereitstellung von Materialien (u. a. für Gottesdienste und andere Gemeindeformate),
- Beratung der Gemeinden, Dekanate, Kirchenkreise, Nachbarschafts- und Kooperationsräume und Gruppen in aktuellen Friedensfragen und bei der Organisation von Veranstaltungen,
- Beratungstätigkeit zu Fragen der Kriegsdienstverweigerung,
- Ausbau einer Informations- und Beratungsstruktur zum Thema Kriegsdienstverweigerung in den Landeskirchen EKHN und EKKW,
- Beratung der kirchlichen Leitungsgremien,
- Mitarbeit in Gremien (der EKHN, EKKW, EKD, Ökumenische Organisationen), die den Aufgaben- und Arbeitsbereich betreffen,
- Zusammenarbeit mit verschiedenen kirchlichen und nichtkirchlichen Organisationen der Friedensarbeit,
- Bereitschaft, Aufgaben im Bereich Vermittlung «ökumenische Grundbildung» (Vikariat, Pfarrkonferenzen, Kirchenkreise/Dekanate) zu übernehmen.
Wir bieten:
- eine gute Zusammenarbeit mit der Fachstelle Friedensbildung. Diese Kollegialität ist etabliert und soll fortgesetzt werden.
- den Austausch mit und in den Fachbereichen des Zentrums Oekumene zu Friedensfragen etwa im Rahmen kirchlicher Partnerschaften oder interkultureller und interreligiöser Begegnung in einem Team, das um die Komplexität „des Friedens“ in der Welt weiß und das zugleich mit Lust und Engagement fachlich vielfältige Kompetenzen teilt,
- die Möglichkeit international vernetzt mit Organisationen der Ökumene (Missionswerke, KEK, GEKE, ÖRK) an Friedensfragen zu arbeiten,
- flexible Arbeitsformen und Regelungen zur mobilen Arbeit.
- Die Besoldung erfolgt gemäß Besoldung nach Pfarrgehalt der EKHN.
Wir suchen: eine Pfarrperson mit sehr guter theologischer Reflexions- und Kommunikationsfähigkeit. Erfahrungen in der internationalen Friedensarbeit und Kenntnisse verschiedener Ansätze ziviler Konfliktbearbeitung sind hilfreich. Kompetenzen in Beratung, Projektentwicklung sowie in der Gestaltung von Lernprozessen werden erwartet. Fremdsprachenkenntnisse, vor allen Dingen Englisch, werden erwartet. Die Bereitschaft zur Reisetätigkeit wird vorausgesetzt.
Bewerben können sich Pfarrer*innen, die in der EKHN oder EKKW das Bewerbungsrecht haben. Dienstsitz ist das Zentrum Oekumene in Frankfurt. Die Besetzung erfolgt für sechs Jahre.
Das Zentrum Oekumene ist ein Kooperationsprojekt der EKHN und EKKW. Die beiden Trägerkirchen des Zentrums Oekumene sind gegenwärtig in Veränderungsprozessen. Im Rahmen von konzeptionellen Überlegungen können sich Aufgabenbereiche und inhaltliche Anforderungen ändern.
Weitere Auskünfte erteilt
Oberkirchenrätin Christina Schnepel,
Leiterin Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW,
Telefon 069 976518-13.
Leiterin Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW,
Telefon 069 976518-13.
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 28. April 2026 auf dem Dienstweg an:
Kirchenverwaltung der EKHN
Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt.
Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt.
| Impressum | |
| Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
| Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
| Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
| Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-343; E-Mail: bug@ekkw.de |
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| Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
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