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Ordnung der Ausbildungshilfe der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
– Christian Education Fund –

Vom 19. Mai 2026

KABl. S. 118, Nr. 81

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Ordnung erlassen:
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§ 1 Einrichtung

Die Ausbildungshilfe der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – Christian Education Fund – (Ausbildungshilfe) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dient der Erfüllung ihres im Evangelium begründeten Auftrags.
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§ 2 Aufgaben

(1) 1Die Ausbildungshilfe setzt sich für das Recht auf Bildung junger Menschen in Ländern des globalen Südens ein. 2Durch die Vergabe von Stipendien fördert sie den Schulbesuch sowie die Berufs- und Hochschulausbildung von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden aus wirtschaftlich benachteiligten Verhältnissen in ihren Herkunftsländern.
(2) 1Die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten, ihre Begleitung sowie die Auszahlung der Stipendien erfolgen durch Partnerorganisationen im Einvernehmen mit der Ausbildungshilfe. 2Die Partnerorganisationen legen jährlich finanzielle und inhaltliche Berichte über ihr Stipendienprogramm sowie über die Verwendung der Mittel vor.
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§ 2 Aufgaben

(1) 1Die Ausbildungshilfe setzt sich für das Recht auf Bildung junger Menschen in Ländern des globalen Südens ein. 2Durch die Vergabe von Stipendien fördert sie den Schulbesuch sowie die Berufs- und Hochschulausbildung von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden aus wirtschaftlich benachteiligten Verhältnissen in ihren Herkunftsländern.
(2) 1Die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten, ihre Begleitung sowie die Auszahlung der Stipendien erfolgen durch Partnerorganisationen im Einvernehmen mit der Ausbildungshilfe. 2Die Partnerorganisationen legen jährlich finanzielle und inhaltliche Berichte über ihr Stipendienprogramm sowie über die Verwendung der Mittel vor.
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§ 3 Beirat

(1) Für die Arbeit der Ausbildungshilfe wird ein Beirat gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Personen, die auf Vorschlag der Dezernentin oder des Dezernenten für Diakonie und Ökumene vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
(3) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung von Kriterien und Richtlinien für die Mittelvergabe
  2. Bewilligung von Projekten und Projektmitteln
  3. Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) 1Der Beirat wird mindestens zweimal jährlich durch die Geschäftsführung einberufen. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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§ 4 Geschäftsführung

(1) Das Landeskirchenamt bestellt für die Ausbildungshilfe eine Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Projektarbeit und Kommunikation mit den Partnerorganisationen
  2. Öffentlichkeitsarbeit
  3. Fundraising
  4. Geschäftsführung für die Stiftung Ausbildungshilfe
  5. Entwicklungspolitische Bildungsarbeit
(3) Die Geschäftsführung berichtet dem Beirat mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit.
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§ 5 Änderung der Ordnung

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Beirat anzuhören.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER