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Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände

vom 3. Februar 2004

KABl. S. 45

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
27. Juli 2021
Aufgrund von Art. 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 hat das Landeskirchenamt in seiner Sitzung am 3. Februar 2004 folgende Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände beschlossen:
Satzung des Gesamtverbandes
"…"
vom …
Am … hat die vorläufige Verbandsvertretung folgende Satzung beschlossen:
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Abschnitt I
Grundsätze

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§ 1
Rechtsstatus / Organe

( 1 ) Der Evangelische Gesamtverband "…" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 24. April 2015 (KABl. S. 98).
( 2 ) Organe des Gesamtverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
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§ 2
Verbandszweck

( 1 ) Aufgabe des Evangelischen Gesamtverbandes ist es, für die angeschlossenen Kirchengemeinden:
  1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer und aus der Ortskirchensteuer zu vereinnahmen,
  2. eine leistungsfähige Verwaltung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und unter Einbeziehung der Dienste des Kirchenkreisamtes aufzubauen und vorzuhalten,
  3. deren Vermögen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu verwalten,
  4. die kirchlichen Gebäude zu unterhalten,
  5. die erforderlichen Mittel und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bereitzustellen und
  6. das erforderliche Personal anzustellen.
( 2 ) Der Gesamtverband hat ferner für die Erfüllung der übergemeindlichen Aufgaben in seinem Bereich Sorge zu tragen.
( 3 ) Die Mitglieder des Gesamtverbandes können ihm im Rahmen dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Dem Gesamtverband gehören an:
1.
2.
3.
( 2 ) Dem Gesamtverband können weitere Kirchengemeinden beitreten.
( 3 ) Beantragt eine weitere Kirchengemeinde ihre Aufnahme, so ist den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden des Gesamtverbandes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Beitrittsantrages zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden über den Antrag.
( 4 ) Der Austritt einer Mitgliedsgemeinde ist nur zum Ende eines Haushaltszeitraums möglich und spätestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Über den Austritt ist eine kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen der austretenden Kirchengemeinde und dem Gesamtverband zu schließen. In dieser Vereinbarung soll insbesondere geregelt werden:
  • Zeitpunkt des Austritts,
  • Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse,
  • die Fortführung sonstiger Verträge und
  • die Vermögensauseinandersetzung.
( 5 ) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 in angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt.
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Abschnitt II
Aufgaben

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§ 4
Allgemeines

( 1 ) Der Gesamtverband fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedsgemeinden und entwickelt gemeinsame Konzepte für die verschiedenen Handlungsbereiche kirchlicher Arbeit, insbesondere Kinder- und Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Erwachsenenarbeit, Diakonie, Kirchenmusik, gemeindliche und übergemeindliche Veranstaltungen.
( 2 ) Von der Verbandsvertretung beschlossene Konzepte und Pläne sind für die Mitgliedsgemeinden bindend.
( 3 ) Auf Beschluss der Verbandsvertretung können dem Gesamtverband örtliche Aufgaben von Mitgliedsgemeinden zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.
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§ 5
Finanzen / Haushalt

( 1 ) Der Gesamtverband vereinnahmt die Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer und erhebt die Ortskirchensteuer für die Mitgliedsgemeinden.
( 2 ) Die nach dem Abzug der für die Finanzierung der Aufgaben des Gesamtverbandes erforderlichen Mittel verbleibenden Einnahmen werden auf die Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe eines Beschlusses der Verbandsvertretung verteilt.
( 3 ) Freiwillige Zuwendungen Dritter (Klingelbeutel, Kollekten, freiwilliges Kirchgeld, Spenden, Nachlässe usw.) fließen der Körperschaft zu, die als Empfängerin bestimmt ist oder die sie erhebt. Gleiches gilt für Einnahmen aus Landverpachtungen, Vermietung und Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und Inventar.
( 4 ) Hat eine Mitgliedsgemeinde Aufgaben nach § 4 Absatz 3 auf den Gesamtverband übertragen, hat sie die finanziellen Aufwendungen dafür dem Gesamtverband aus ihrem Anteil nach Absatz 2 oder aus Eigenmitteln nach Absatz 3 zu erstatten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
( 5 ) Für den Gesamtverband und die Mitgliedsgemeinden werden jeweils gesonderte Haushalte erstellt.
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§ 6
Liegenschaften

( 1 ) Grundstücke und Gebäude bleiben im Eigentum der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. Bei dem Erwerb von Grundstücken und der Errichtung von Gebäuden aus Mitteln des Gesamtverbandes entscheidet die Verbandsvertretung über die Zuordnung des Eigentums.
( 2 ) Die Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude obliegt dem Gesamtverband. Er kann die Eigentümer auf Beschluss der Verbandsvertretung zu angemessenen Kostenbeteiligungen heranziehen, soweit die in dem Haushalt des Gesamtverbandes eingesetzten Pauschbeträge nicht ausreichen.
( 3 ) Die Anschaffung und Verwaltung des Inventars obliegt dem Eigentümer.
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§ 7
Personal

( 1 ) Das erforderliche Personal wird von dem Gesamtverband angestellt und vergütet (§ 2 Absatz 1 Nummer 6). Die Personalstellen werden unabhängig vom Einsatzort im Stellenplan des Gesamtverbandes geführt.
( 2 ) Wird Personal ausschließlich für Aufgaben in einer Mitgliedsgemeinde angestellt, bedarf die Anstellung der Zustimmung des Kirchenvorstandes der entsprechenden Mitgliedsgemeinde.
( 3 ) Die dem Verbandsvorstand obliegende Dienst- und Fachaufsicht wird in den Fällen des Absatzes 2 auf die für die Geschäftsführung der Mitgliedsgemeinde zuständige Person übertragen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
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§ 8
Diakonische Einrichtungen

Der Betrieb rechtlich unselbstständiger Einrichtungen der Diakonie ist Aufgabe des Gesamtverbandes. Er kann die Leitung der Einrichtungen in einem von der Verbandsvertretung zu beschließenden Umfang auf den Kirchenvorstand einer Mitgliedsgemeinde übertragen.
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§ 9
Regionale Aufgaben

Der Gesamtverband kann sich auf Beschluss der Verbandsvertretung organisatorisch und finanziell an der Wahrnehmung regionaler Aufgaben beteiligen. Er kann hierzu die Mitgliedschaft in Zweckverbänden oder bei Mitgliedseinrichtungen der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. begründen.
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Abschnitt III
Verbandsvertretung

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§ 10
Zusammensetzung / Amtszeit

( 1 ) Die jeweiligen Kirchenvorstände wählen aus ihrer Mitte … Mitglieder, darunter die geschäftsführende Person nach Art. 28 a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in die Verbandsvertretung.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.1#
( 2 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Verbandsvertretung im Amt.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, hat der jeweilige Kirchenvorstand unverzüglich ein neues Mitglied oder eine Stellvertretung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
( 4 ) Die Verbandsvertretung kann zu ihren Sitzungen sachkundige Personen beratend heranziehen.
( 5 ) Die erste konstituierende Sitzung der Verbandsvertretung wird abweichend von der Bestimmung des § 11 Absatz 3 von der nach Artikel 28a der Grundordnung geschäftsführenden Person der Mitgliedsgemeinde mit der höchsten Mitgliederzahl einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet. Die Wahl der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu erfolgen. Das Wahlergebnis ist der in Satz 1 genannten Person unverzüglich mitzuteilen.
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§ 11
Sitzungsordnung

( 1 ) Die Verbandsvertretung soll in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand, eine Mitgliedsgemeinde oder drei Mitglieder der Verbandsvertretung dies unter Angabe des Grundes beantragen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend sind. Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit gilt als fortbestehend, solange keine neue Feststellung beantragt wird.
( 3 ) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach Eingang der Wahlergebnisse nach § 10 Absatz 1 einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitglieds geleitet.
( 4 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Anordnung zur Regelung der Geschäftsführungen in den Kirchenvorständen vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) entsprechend.
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§ 12
Aufgaben

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist zuständig für:
  1. die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte. Sie sollen nicht derselben Mitgliedsgemeinde angehören. Eines der beiden vorsitzenden Mitglieder muss ein Laie sein,
  2. die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds sowie der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte. Nummer 1, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Wahrnehmung mit Ämtern nach Nummer 1 in Personalunion ist zulässig,
  3. Erlass und Änderung der Verbandssatzung,
  4. Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes, letztere auf dessen Vorschlag,
  5. die Beschlussfassung über den Haushalt einschließlich der Beschlussfassung über die Höhe der Ortskirchensteuer,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes,
  7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie … %2# des Haushaltsvolumens überschreiten,
  8. die Genehmigung von Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundstücken,
  9. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Sicherheiten,
  10. Erlass, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  11. Entscheidung in den in den §§ 4 bis 9 genannten Angelegenheiten,
  12. die Vergabe von Reparaturarbeiten, deren Aufwendungen voraussichtlich höher liegen als fünf vom Hundert des letztjährigen Haushaltsvolumens.
( 2 ) Die Verbandsvertretung entscheidet über Einsprüche der Mitgliedsgemeinden gegen Entscheidungen des Verbandsvorstandes (§ 19).
( 3 ) Die Verbandsvertretung kann alle Angelegenheiten des Gesamtverbandes zur Entscheidung an sich ziehen.
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§ 13
Ausschüsse

Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen sollen mindestens drei Mitglieder, darunter ein Drittel aus der Verbandsvertretung angehören.
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Abschnitt IV
Verbandsvorstand

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§ 14
Zusammensetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus … stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung.
Ihm gehören an:
  1. das vorsitzende Mitglied,
  2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
  3. … weitere Mitglieder der Mitgliedsgemeinden, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist.3#
Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Art. 28a der Grundordnung sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, hat die Verbandsvertretung in der nächsten Sitzung ein neues Mitglied oder eine Stellvertretung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
( 3 ) Dem Verbandsvorstand gehört als beratendes Mitglied an:
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann in einzelnen Angelegenheiten sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
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§ 15
Sitzungsordnung

( 1 ) Der Verbandsvorstand soll sechsmal im Jahr zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Tagen. Er ist ferner einzuberufen, wenn eine Mitgliedsgemeinde oder zwei stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstandes dies unter Angabe des Grundes beantragen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung anwesend sind.
( 3 ) Die konstituierende Sitzung des Verbandsvorstandes wird unverzüglich nach der Wahl durch die Verbandsvertretung einberufen.
( 4 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Verbandsvorstandes im Amt.
( 5 ) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 16
Aufgaben

Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Gesamtverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung nach dieser Satzung begründet ist. Ihm obliegt insbesondere:
  1. die Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung,
  3. die Einstellung und Entlassung des Personals im Rahmen der im Stellenplan bewilligten Stellen,
  4. die Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
  5. die Erstellung des Jahresabschlusses und
  6. die laufende Verwaltung des Gesamtverbandes, sofern diese Aufgaben nicht dem Kirchenkreisamt übertragen werden.
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§ 17
Ausschüsse

Der Verbandsvorstand kann im Rahmen der Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben Ausschüsse bilden.
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§ 18
Vertretung des Gesamtverbandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Gesamtverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Erklärungen, durch die für den Gesamtverband Verpflichtungen begründet oder Rechte erworben oder aufgegeben werden, haben in der Regel schriftlich zu erfolgen. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied oder der Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben. Den Unterschriften ist das Siegel des Gesamtverbandes beizudrücken.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann im Rahmen einer Geschäftsordnung die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten einem Mitglied des Verbandsvorstandes allein übertragen. Hierfür bedarf es der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde, in der die bevollmächtigte Person zu benennen und der Umfang der Vollmacht festgelegt ist. Für die Ausstellung der Urkunde gilt Absatz 2 entsprechend. Die Möglichkeit der Berufung einer Geschäftsführung nach Artikel 28a Satz 3 Grundordnung bleibt unberührt.
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§ 19
Vorverfahren bei Beschwerden

Gegen Entscheidungen des Verbandsvorstandes können die Mitglieder nur Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen, wenn sie zuvor innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Einspruch bei der Verbandsvertretung eingelegt haben und diese in angemessener Frist dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen hat.
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Abschnitt V
Satzungsänderung / Auflösung

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§ 20
Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Für den Beschluss über die Auflösung des Gesamtverbandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
( 3 ) Gehören dem Gesamtverband nicht mehr als zwei Mitgliedsgemeinden an, ist das Kündigungsverlangen eines Mitgliedes als Antrag auf Auflösung zu behandeln.
( 4 ) Im Falle der Auflösung haben die Mitgliedsgemeinden die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln.
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Abschnitt VI
Verwaltung

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§ 21
Kirchenkreisamt

( 1 ) Der Gesamtverband bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung, insbesondere des Haushalts- und Rechnungswesens der Dienste des Kirchenkreisamtes.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Rahmen der von der Verbandsvertretung beschlossenen Geschäftsordnung die Geschäftsführung einzelner Einrichtungen ganz oder teilweise, auf Dauer oder befristet dem Kirchenkreisamt zur Wahrnehmung übertragen. Inhalt, Umfang und Kosten der Übertragung sind in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung mit dem Träger des Kirchenkreisamtes zu regeln.
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Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

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§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft.

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1 ↑ 1.1 Bei Bildung der Verbandsvertretung mit einer unterschiedlichen Zahl von Kirchenvorstandmitgliedern aus den jeweiligen Mitgliedsgemeinden ist § 10 Absatz 1 wie folgt zu fassen:„(1) Der Verbandvertretung gehören an:
  • aus der Kirchengemeinde … … Mitglieder
  • aus der Kirchengemeinde … … Mitglieder
  • aus der Kirchengemeinde … … Mitglieder,
darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.”1.2 Bei Bildung der Verbandvertretung aus allen Kirchenvorständen ist § 10 Absatz 1 wie folgt zu fassen:(1) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenvorstände bilden die Verbandsvertretung“
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2 ↑ mindestens 1 % bis maximal 3 %
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3 ↑ Wenn beabsichtigt ist, jeweils gleich viele Mitglieder der Mitgliedgemeinden in den Verbandsvorstand zu entsenden, muss § 14 Absatz 1 Nr. 3 folgendermaßen lauten: „3. je … weitere Mitglieder, für die eine Stellvertretung zu wählen ist.“